Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Mindest- und Höchstgebühr, Kappungsgrenze, Schwellengebühr

Rz. 20 Soweit das RVG von Mindest- oder Höchstgebühren spricht, handelt es sich nicht um selbstständige Gebühren, sondern lediglich um Mindest- oder Höchstgrenzen, innerhalb derer der Anwalt die Wahl hat, die konkrete Gebühr festzusetzen. Rz. 21 Das Gleiche gilt für die sog. Kappungsgrenze für Beratung und Gutachten gegenüber einem Verbraucher (250 EUR) und der sog. Erstberat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Beratung über beiderseitige Rechtsmittel

Rz. 142 Soll der Anwalt sowohl über das von der Gegenseite bereits eingelegte Rechtsmittel als auch über das eigene noch nicht eingelegte Rechtsmittel beraten, so gelten sowohl Nr. 10 hinsichtlich des eigenen Rechtsmittels als auch die VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211 bzw. VV 2103, 2103; 2101, 2102 hinsichtlich des gegnerischen Rechtsmittels. Beispiel: Der Angeklagte wi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Mehrere Rechtsuchende

Rz. 5 Gewährt der Anwalt mehreren Rechtsuchenden Beratungshilfe, kommt eine Erhöhung nach VV 1008 nicht in Betracht, weil sie in VV 1008 nicht als erhöhungsfähig geregelt ist (VV 1008 Rdn 77; siehe einerseits zur Anwendbarkeit von VV 1008 im Allgemeinen bei VV Vorb. 2.5 und andererseits zur Anwendbarkeit von VV 1008 auf Beratungsgebühren bei VV 2501, vgl. VV Vorb. 2.5 Rdn 7,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Entsprechende Anwendung im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (Abs. 3)

Rz. 157 Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend (Abs. 3 S. 1). Soweit das Bußgeldverfahren in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, gelten die Absätze 1 und 2 unmittelbar, da dann die Pauschgebühr vom OLG festgesetzt wird. Rz. 158 Kommt es jedoch nicht zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, so kommt auch eine Entscheidung des O...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Höhe

Rz. 76 Ist der Anwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erhält er – ebenso wie der Pflichtverteidiger – die gleichen Gebühren wie der Wahlanwalt, allerdings sind für ihn geringere, insbesondere Festgebühren vorgesehen. Die Gebühren belaufen sich:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Unterschiedliches Verfahrensergebnis für mehrere Gesamtschuldner

Rz. 143 Wie die Kosten des gemeinsamen Anwalts der Streitgenossen auf die einzelnen Schuldner zu verteilen sind, schreibt das Gesetz nicht vor. Eine derartige Norm wäre ein verfassungswidriger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie. Der Gesetzgeber darf insoweit nur Hilfestellungen anbieten, falls für eine individuelle Regelung nichts ersichtlich ist. So w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Entsprechende Anwendung des Abs. 3 auf Verwaltungsbehörden (Abs. 5)

Rz. 29 Wird der Anwalt von einer Verwaltungsbehörde eingeschaltet, die ein Bußgeldverfahren betreibt (§ 36 OWiG), so entsteht das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen ihm und der Körperschaft, der diese Verwaltungsbehörde angehört. Handelt es sich um die Behörde eines Landes, ist gem. Abs. 3 die Landeskasse seine Vergütungsschuldnerin, bei einer Bundesbehörde die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Gebühren im Revisionsverfahren sind in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 geregelt. Soweit nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 2 Abs. 1), sind die Gebühren in den VV 3206–3211 geregelt. Die Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren bei Abrechnung nach Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1) finden sich in den VV 3212, 3213. Rz. 2 Der Anwalt erhält eine Verfahrens- u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / m) Nebenintervention

Rz. 97 Soweit der Vertreter des Nebenintervenienten beim Abschluss einer Einigung mitwirkt, kann auch er eine Einigungsgebühr erhalten. Zwei Voraussetzungen müssen allerdings gegeben sein. Zum einen muss der Nebenintervenient Partei des Einigungsvertrages geworden sein.[80] Dazu reicht es aus, dass der Nebenintervenient der Einigung beigetreten ist, dass also die zwischen den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Wirkung der Beendigung der PKH-Bewilligung

Rz. 40 Die Beendigung der Bewilligung aus persönlichen oder sachlichen Gründen lässt ihre materielle Wirksamkeit stets nur für die Zukunft entfallen.[63] Solange sie gilt, trägt sie die Beiordnung des Anwalts und damit als Rechtsgrundlage auch die Vergütungspflicht der Staatskasse für sämtliche Tätigkeiten des beigeordneten Anwalts, die in dem Bewilligungszeitraum angefallen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zustandekommen des Vertrags

Rz. 14 Das Zustandekommen des Anwaltsvertrags richtet sich ebenfalls nach allgemeinen Regeln (§§ 145 ff. BGB). Die Wahrung einer bestimmten Form ist dabei nicht erforderlich, ebenso wenig die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Ein konkludenter Vertragsschluss ist möglich,[9] begründet jedoch für den Anwalt bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Mandanten eine ...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / XIV. Beweisverfahren und nachfolgendes Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Hauptsache

Rz. 41 Wird nach einem selbstständigen Beweisverfahren ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitet, dann wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ebenfalls nach VV Vorb. 3 Abs. 5 angerechnet, jetzt auf die 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3335. Angerechnet wird dann allerdings nur zu 1,0. Beispiel (Beweisverfahren mit nachfolgendem Proz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung nur eines von mehreren Antragstellern

Rz. 9 Sofern der Anwalt nur einen von mehreren Antragstellern in einem Verfahren nach dem SpruchG vertritt, ist der Gegenstandswert für die Tätigkeit dieses Anwalts nach Abs. 1 zu ermitteln. Sofern der Vertretene alleiniger Antragsteller ist, gilt der volle gerichtlich festgesetzte Wert; auf § 31 kommt es dann nicht an.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 6 Inhalt des Gutachtens muss die Stellungnahme zur Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sein. Die Beschränkung auf Berufung oder Revision, wie sie noch in § 21a BRAGO enthalten war, ist weggefallen. Unter VV 2101 fallen daher auch andere Rechtsmittel als Berufung oder Revision, also insbesondere das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde[4] (z.B. § 544 ZPO), der Rechtsbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Die Anrechnung nach Anm. zu VV 6215

Rz. 12 Ist dem Verfahren des dritten Rechtszugs ein erfolgreiches Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde vorausgegangen, so ist die dort verdiente Verfahrensgebühr der VV 6215 auf die der VV 6211 anzurechnen (Anm. zu VV 6215). Diese bisher übersehene Anrechnungsregelung ist mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 eingefügt worden. Rz. 13 Beispiel: Der Anwaltsgerichtshof hat ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 6. Beschwerde

Rz. 260 Wird gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde nach § 172 SGG eingelegt, erhält der Anwalt nicht mehr die Gebühren eines einfachen Beschwerdeverfahrens nach den VV 3501 ff. Es entstehen vielmehr seit dem 1.8.2013 gem. VV Vorb. 3.2.1 VV 3 Buchst. a) die Gebühren nach den VV 3204, 3205. Zudem entsteht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Der Gegenstand der nachfolgenden Angelegenheit ist geringer

Rz. 68 Ist der Gegenstand der nachfolgenden Angelegenheit geringer, wird auch nur eine Gebühr aus dem geringeren Wert angerechnet, da der Anwalt nur insoweit auch nachher tätig war. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur wegen einer Forderung von 5.0...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anfechtung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur teilweise

Rz. 88 Ergibt sich die gegenständliche Beschränkung der Beiordnung daraus, dass die Prozesskostenhilfe nur gegenständlich beschränkt bewilligt worden ist, so kann eine Erweiterung im Wege des Beschwerdeverfahrens in Betracht kommen, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Beispiel: Die Partei beantragt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Prozessökonomie

Rz. 542 Noch ein weiterer Grund spricht für die hier vertretene Auffassung. Der Anwalt erhält als Ausgleich für seine besonderen Bemühungen und als Belohnung dafür, dass die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsorgane vermieden wird (zur Frage der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens i.S.v. VV 1003 vgl. Rdn 520 ff.), eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000). Es wäre wi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Entstehung

Rz. 31 Für seine Tätigkeit im Allgemeinen erhält der Anwalt nach VV 6300 eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2).[30] Die Gebühr steht dem Anwalt auch dann zu, wenn er in Unkenntnis der Beendigung des Mandats, etwa infolge Entlassung oder Todes des Auftragg...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 23 ff. / II. Gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit stimmen nicht überein

Rz. 5 Es kommt vor, dass sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Dann gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 4204, 4205)

Rz. 29 Für sonstige Verfahren – also solche, die nicht in VV 4200 erfasst sind – erhält der Verteidiger als Wahlanwalt eine Verfahrensgebühr nach VV 4204. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 33 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 145 EUR. Rz. 30 Befindet sich der Verurteilte nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen

Rz. 29 Im schiedsrichterlichen Verfahren kann der Anwalt nach VV 1010 auch eine Zusatzgebühr verlangen. Es handelt sich um eine Gebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten (zu den übrigen Voraussetzungen siehe VV 1010. Systematisch hätte die Gebühr der VV 1010 in VV Teil 3 gehört.[19] Die Stellung in Teil 1 "Allgemeine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Weiteres Verfahren (Anm. Nr. 4 zu VV 3311)

Rz. 45 Ist der Anwalt des Antragstellers bzw. des beigetretenen Gläubigers zusätzlich zum Anordnungsverfahren oder auch ausschließlich im weiteren Verfahren tätig, erhält er dafür eine weitere Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Das "weitere Verfahren" ist das gesamte Verfahren, das nach der Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach der Zulassung des Gläubigers f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Weitere Beispiele

Rz. 150 Des Weiteren zählen hierzu auch Kopien von Schriftstücken, die der Anwalt vom Gericht in einfacher Ausfertigung erhält, also wenn er von einem eingeholten Sachverständigengutachten eine Kopie für den Auftraggeber zu dessen Unterrichtung anfertigen muss.[242] Rz. 151 Gleiches gilt, wenn das Gericht Auskünfte einholt, etwa im Versorgungsausgleichsverfahren, oder wenn es...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Kein Postulationszwang

Rz. 33 Dass der Anwalt an dem betreffenden Rechtsmittelgericht zugelassen sein muss, ist nicht erforderlich. Daher erhält der Anwalt die Gebühr auch dann, wenn er nach § 78 ZPO gar nicht in der Lage wäre, das Rechtsmittel einzulegen.[21] Die noch zu § 20 BRAGO vertretene gegenteilige Ansicht[22] findet im Gesetz jedenfalls heute keine Stütze. Sie würde zudem mit VV 2101 nich...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 3. Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr

Rz. 53 Soweit der Anwalt bereits außergerichtlich mit der Auseinandersetzung beauftragt war, wird die dortige Geschäftsgebühr nicht angerechnet, da diese die Hauptsache und damit einen anderen Gegenstand betrifft.[6] Rz. 54 Eine Anrechnung kommt aber dann in Betracht, wenn der Anwalt (auch) hinsichtlich der Einstellung außergerichtlich tätig war und insoweit eine gesonderte G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vergütung

Rz. 147 Der Begriff "Vergütung" umfasst nach der Legaldefinition des Abs. 1 S. 1 die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind das Entgelt für die anwaltliche Tätigkeit. Durch sie werden die Dienstleistung des Anwalts sowie seine allgemeinen Geschäftskosten (Büromiete, Mitarbeitergehälter, Leasingraten für Kopierer etc.) abgegolten, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1. Letztere können nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Höhe der Gebühr

Rz. 14 Für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach VV 4104. Rz. 15 Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich für den Wahlanwalt gemäß VV 4104 auf 44 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Rz. 16 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 145 EUR. Rz. 17 Befindet sich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Pauschgebühr

Rz. 73 Möglich ist auch hier die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51, wenn die Gebühren der VV 4136 ff. nicht ausreichen, um die Tätigkeit des Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren angemessen zu vergüten. Zuständig ist wiederum das OLG, in dessen Bezirk sich das Gericht des ersten Rechtszugs befindet (§ 51 Abs. 2 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gerichtsvollzieher

Rz. 334 Ist dem Anwalt bekannt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren abgegeben hat, und beantragt er deshalb für den Drittgläubiger beim Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses, kann dieser Antrag die Gebühr VV 3309 auslösen.[321] Das setzt aber voraus, dass der Gerichtsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG

Rz. 12 Die Vorschrift der VV 3502 gilt auch für Rechtsbeschwerden in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff.). Zu beachten ist hier allerdings, dass sich Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen wegen des Hauptgegenstands gemäß VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2 Buchst. b) nach den Vorschriften des Revisionsverfahrens richten. VV 3502 gilt daher nur...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Schuldner

Rz. 1 Nach VV 2500 i.V.m. § 44 S. 2 erhält der Anwalt unmittelbar vom Rechtsuchenden die sogenannte Beratungshilfegebühr (auch als "Schutzgebühr" oder "Handgeld" oder "Eigenbeteiligung" bezeichnet).[1] Sie beträgt 15 EUR. Rz. 2 Der Anwalt kann dem Rechtsuchenden die Zahlung der Gebühr erlassen (Anm. S. 2 zu VV 2500). Es handelt sich hierbei um eine freie Ermessensentscheidung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verstoß gegen Hinweispflichten

Rz. 17 Verstößt der Anwalt gegen seine Hinweispflicht, unterlässt er also den Hinweis auf die Möglichkeit der Beratungshilfe, macht er sich schadensersatzpflichtig, sodass er seine Wahlanwaltsvergütung nicht verlangen kann, wenn dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden wäre.[17] Er kann dann seine Wahlanwaltsvergütung lediglich in Höhe der Beratungshilfegebühr nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung sonstiger Beteiligter (Anm. Nr. 5 zu VV 3311)

Rz. 46 Vertritt ein Anwalt einen sonstigen Beteiligten (z.B. Schuldner, Berechtigten gemäß § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren ebenfalls eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Damit sind sämtliche Tätigkeiten des Anwalts abgegolten, vom Antragsverfahren bis einschließlich des Verteilungsverfahrens, Terminswahrnehmu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Zustellung

Rz. 273 Wird dem Festsetzungsantrag ganz oder teilweise entsprochen, so ist der Festsetzungsbeschluss dem Antragsgegner förmlich zuzustellen. Wird die Festsetzung ganz oder teilweise zurückgewiesen oder nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt, ist der Beschluss dem Anwalt zuzustellen. In beiden Fällen werden Rechtsbehelfsfristen in Gang gesetzt. Unter Umständen ist daher beiden Parteien ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Unanwendbarkeit des GNotKG

Rz. 42 Die nach Abs. 3 S. 1 gebotene vorrangige Prüfung der Vorschriften des GNotKG kann zu dem Ergebnis führen, dass ihre sinngemäße Anwendung nicht in Betracht kommt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf die zu bewertende anwaltliche Tätigkeit passen. Beispiel: Der Anwalt erörtert mit dem Mandanten die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verschlechterungsverbot

Rz. 89 Streitig ist, ob im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot gilt. Das ist zu verneinen.[49] Dagegen spricht der in den §§ 61 S. 2 und 63 Abs. 3 S. 1 GKG (§§ 53 S. 2 und 55 Abs. 3 S. 2; § 77 S. 2 und § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG) festgeschriebene Grundsatz der Streitwertwahrheit. Das Gericht muss den Wert richtig festsetzen. Deshalb kann keine Bindung an den vom Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vergütung

Rz. 9 Dem Anwendungsbereich des Abs. 1 unterfällt die Vereinbarung einer Vergütung. Sie umfasst nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 die Gebühren und Auslagen. Im außergerichtlichen Bereich ist daher nicht nur die Vereinbarung untertariflicher Gebühren möglich, sondern auch die Vereinbarung geringerer Auslagen nach den VV 7000 ff. Beide Vereinbarungen können auch kumulier...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahrensdifferenzgebühr, VV 3101 Nr. 1 und 2

Rz. 70 Der Verkehrsanwalt kann auch zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr nach VV 3400, 3101 Nr. 1 verdienen, wenn unter seiner Vermittlung eine Einigung protokolliert wird. Zu beachten ist dann § 15 Abs. 3. Beispiel: Ein Münchener Anwalt wird als Verkehrsanwalt für einen Rechtsstreit vor dem LG Bremen (Wert 6.000 EUR) beauftragt. In der mündlichen Verhandlung wird eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zivilrechtliche Geltendmachung

Rz. 10 Der Staatskasse ist es daher verwehrt, einen ausgleichungspflichtigen Streitgenossen der bedürftigen Partei nach § 59 auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Sie hat nur die Möglichkeit, anstelle der Partei zivilrechtlich [10] vorzugehen, soweit sie für diese gezahlt hat. Kommt der Streitgenosse einer solchen Zahlungsaufforderung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 In VV 2200 ist nur die Vergütung für die Herstellung des Einvernehmens geregelt. Dies betrifft also ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem ausländischen Anwalt und dem deutschen Einvernehmensanwalt. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt dagegen nicht zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben (§ 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rechtsbindungswille des Mandanten

Rz. 16 Ein Vertrag kann nur dann zustande kommen, wenn der Mandant Rechtsbindungswillen hatte.[13] Das kann vor allem bei Tätigkeiten für Freunde oder Bekannte oder bei Anfragen im Rahmen geselliger Anlässe problematisch sein. Maßgeblich dafür, ob Rechtsbindungswille vorliegt, ist, ob der Adressat unter gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zur Rückabwicklung bei rechtsgrundloser Leistung

Rz. 66 Hat die Staatskasse bereits Vorschusszahlungen erbracht, bevor der Anspruch durch vorwerfbares Verhalten des Anwalts wieder entfallen ist, oder erfährt sie erst nach endgültiger Anspruchserfüllung, dass ein Anspruchshindernis vorliegt, kommt ein öffentlich-rechtliches Rückabwicklungsverhältnis in Betracht. Die Staatskasse kann jedoch nicht einfach eine Rückzahlungsfor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einverständnis des Pflichtverteidigers

Rz. 137 Die eingeschränkte Bestellung soll aber dann mit der Folge, dass keine Reisekosten aus der Staatskasse zu erstatten sind, zulässig sein, wenn der bestellte Anwalt zuvor sein Einverständnis mit der eingeschränkten Bestellung erklärt hat.[278] Das erscheint zutreffend, weil die eingeschränkte Bestellung dann allein auf der Verzichtserklärung beruht.[279] Wird dieser Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrfachvertretung

a) Verschiedene Einzelinteressen Rz. 16 Hat der Anwalt mindestens zwei Auftraggeber, ist insoweit S. 1 Genüge getan und die Möglichkeit eröffnet, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach der Anzahl der Mandanten zu erhöhen, falls auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Ob nur eine Einzelvertretung vorliegt oder mindestens eine weitere Person hinzutritt und damit eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Satz- oder Betragsrahmengebühren, § 14 Abs. 1

Rz. 55 Bei Satz- oder Betragsrahmengebühren tritt regelmäßig die Frage auf, ob die Ausführung des Mandats "nur" durch eine der in § 5 genannten Personen ein bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigender Aspekt ist. Grundsätzlich wird man dies verneinen müssen.[27] Soweit es sich bei dem Vertreter um einen Volljuristen handelt, folgt dies schon daraus, dass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wird der Anwalt in einem der in § 17 Nr. 7 genannten Güte- oder Schlichtungsverfahren tätig, so richtet sich seine Vergütung hierfür nach VV 2303. Nach § 17 Nr. 7 stellen die dort genannten Güte- und das Schlichtungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt sowohl gegenüber der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung als auch gegenüber einem nachfolgende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gerichtliche Tätigkeit stimmt mit der anwaltlichen Tätigkeit überein

Rz. 10 Die sich grundsätzlich aus Abs. 1 ergebende Bindungswirkung kommt für den Anwalt aber immer nur dann zum Tragen, wenn seine Tätigkeit der durch die Wertfestsetzung erfassten gerichtlichen Tätigkeit auch entspricht. Stimmt der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit dem der anwaltlichen Tätigkeit überein oder berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Volle Gebühren der ersten Stufe (bis 4.000 EUR)

Rz. 9 Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 EUR wirkt sich die Beiordnung oder Bestellung für den Anwalt in der Regel nicht nachteilig, häufig aber vorteilhaft aus. Eine finanzielle Einbuße braucht er nicht hinzunehmen, weil die Staatskasse in Höhe der vollen Regelvergütung für seine Entlohnung einsteht. Mit der Staatskasse hat er eine verlässliche Schuldnerin und das Vertr...mehr