Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Vorbemerkung zu VV 3500 ff. / A. Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden, Erinnerungen

Rz. 1 Die VV 3500 ff. enthalten die Gebührenvorschriften für Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden und Erinnerungen in allen von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Löschung einer Vormerkung/eines Widerspruchs

Rz. 69 Ebenfalls keine Vollziehungsgebühr erhält der Anwalt für den Antrag auf Löschung einer der vorgenannten Eintragungen, wenn der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist. Durch die Aufhebung ist das Grundbuch zwar unrichtig geworden, die Grundbuchberichtigung stellt aber keine Vollziehung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung mehr dar;[69] de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Höhe der Gebühr

Rz. 3 Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert. Daher ist hier ein Betragsrahmen vorgesehen. Dieser beläuft sich nach der Neufassung auf 36 EUR bis 384 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 210 EUR. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um 200 %. Aus dem jeweiligen Rahmen bemisst d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mahnverfahren mit Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids

Rz. 125 Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein. Abzurechnen ist ebenso wie im Beispiel oben (siehe Rdn 121).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b

Rz. 41 Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt. Rz. 42 Unter d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XVI. Auslagen

Rz. 353 Da es sich bei dem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch seine Auslagen gesondert. Rz. 354 Soweit eine Dokumentenpauschale nach VV 7000 anfällt, ist wieder neu zu zählen, so dass für die ersten 50 Seiten wieder 0,50 EUR (einfarbig) bzw. 1,00 EUR (mehrfarbig) angesetzt werden können. Andererseits sind in den Fällen d...mehr

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Vorbemerkung zu VV 5107 ff. / A. Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, also ab Eingang der Akten bei Gericht (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 1), erhält der Anwalt die Gebühren nach Unterabschnitt 3. Ergänzend gelten die Allgemeine Gebühr (VV 5100) und die zusätzlichen Gebühren (VV 5115 und 5116). Rz. 2 Eine ausdrückliche Regelung für die erstinstanzlichen Verfahren vor dem OLG fehlte in der ursprünglichen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Antrag nach § 33

Rz. 6 Die Wertfestsetzung nach § 31 ist gemäß § 33 Abs. 1 gesondert zu beantragen, weil sie auf die Gerichtsgebühren keinerlei Auswirkungen hat, vielmehr nur für den Anwalt maßgeblich ist, der einen oder mehrere, aber nicht alle Antragsteller im Verfahren nach dem SpruchG vertritt.[3] Eine Wertfestsetzung nach § 31 von Amts wegen ist nicht zulässig. Mit Einwendungen gegen di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Vollstreckungsbescheid wegen Teilbetrag

Rz. 16 Wird der Vollstreckungsbescheid nur wegen eines Teilbetrages beantragt, ändert dies an der bereits entstandenen Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) nichts. Lediglich die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid (VV 3308) entsteht nach dem geringeren Wert. Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag zu einem Mahnverfahren in Höhe von 2.000 EUR; nach Erlass des Mahnbescheids werden...mehr

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AGS 06/2021, Keine allgemei... / I. Sachverhalt

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hatte das Gericht den Streitwert für das Verfahren und den Mehrwert des Vergleichs festgesetzt. Der Anwalt des Beklagten beantragte daraufhin gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes der Anwaltsgebühren, da nach seiner Auffassung die Anwaltsgebühren zum Teil abweichend nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert zu b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Wertfestsetzung

Rz. 30 Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung wird i.d.R. vom Anwalt selbst ermittelt werden müssen. Rz. 31 Soweit man auch die Kosten einer Zahlungsvereinbarung nach § 788 ZPO als festsetzungsfähig ansieht, würde die Wertannahme des Anwalts inzidenter im Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO überprüft werden. Gleiches gilt, wenn die Einigungsgebühr in einem Vergütungs- ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung

Rz. 10 Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt (§ 943 Abs. 1 ZPO). Für diesen Fall ordnet Abs. 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Erstattungsfragen

Rz. 163 Probleme können hinsichtlich der Frage auftreten, ob die durch eine Besprechung angefallenen Kosten notwendig i.S.v. § 91 ZPO waren. Der Begriff der Notwendigkeit wird vom Gesetz nicht näher definiert. Als "notwendig" werden die Kosten angesehen, die man in der konkreten Lage vernünftigerweise als sachdienlich bezeichnen kann.[195] Hier wird die Rechtsprechung zeigen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Glaubhaftmachung

Rz. 54 Erklärt die Staatskasse die Aufrechnung und macht der Anwalt daraufhin die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach S. 1 geltend, so muss er die Voraussetzungen hierfür glaubhaft machen.[39] Allein die Angabe, dass ihm die Kostenerstattungsansprüche abgetreten sind und ihm noch Honorarforderungen zustehen, genügt hierfür nicht.[40] Umgekehrt ist ein Vollbeweis nicht erforde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Informationsbedürfnis

Rz. 49 Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Anwalt ausreichend über den Streitstoff informieren und Eventualitäten vorbeugen muss. So kann es durchaus geboten sein, Seiten zu kopieren oder auszudrucken, obwohl deren Inhalt zunächst unstreitig ist. Es ist nie vorherzusehen, auf welche Tatsachen es im Laufe des Rechtsstreits noch ankommen wird und inwieweit die Gegenseite ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Rechtliches Gehör

Rz. 218 Der eigene Mandant oder der Verfahrensgegner persönlich kann Streitwertbeschwerde einlegen, um eine Ermäßigung des festgesetzten Wertes zu erreichen. Das macht deutlich, dass in jedem Streitwert-Beschwerdeverfahren eine Interessenkollision zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt besteht.[85] Deshalb muss im Verfahren beiden rechtliches Gehör gewährt werden.[86] Mand...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 86 Abs. 5 erklärt die Anrechnung nach Abs. 4 in Verfahren nach der WBO für entsprechend anwendbar. In Verfahren nach der WBO, bei denen im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder das Verfahren vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt, erhält der Anwalt jeweils eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 (siehe ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Übersicht über die Gebühren

Rz. 29 Nach VV 6300, 6301 erhält der Anwalt in jedem Rechtszug die gleichen Betragsrahmengebühren bzw. Festgebühren. Eine Staffelung wie in Strafsachen nach verschiedenen Instanzen findet nicht statt. Die größere Bedeutung z.B. im Rechtsmittelverfahren kann ggf. durch die entsprechende Ermessensausübung nach § 14 Abs. 1 erfasst werden. Rz. 30 Jeder Rechtszug stellt eine eigen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abgrenzung zwischen Beratungs- und Vertretungsauftrag

Rz. 17 Für ein Akteneinsichtsgesuch kann die Geschäftsgebühr VV 2503 entstehen.[28] Hierbei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob der anwaltliche Auftrag auf eine Beratung oder eine Vertretung gerichtet ist. Steht dies fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob in dem Beratungsmandat die Beratungsgebühr (VV 2501) bzw. im Vertretungsmandat die Geschäftsgebühr (VV 25...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / K. Beiordnung und Bestellung

Rz. 42 Ist der Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, so gelten die VV 4300 ff. für ihn ebenso. Er erhält anstelle der Rahmengebühren die ausgewiesenen Festgebühren. Für den beigeordneten oder gerichtlich bestellten Anwalt kann im Einzelfall auch für die Gebühren der VV 4300 ff. eine Pauschvergütung gemäß § 51 gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angem...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 7. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Rz. 31 In VV 2502 und VV 2504 ff. ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend bzw. vertretend tätig wird. Insoweit bestehen allerdings keine zusätzlichen Gebührentatbestände; vielmehr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Vorschrift des § 21 steht im Zusammenhang mit den Regelungen des § 15, die den Umfang des Gebührenrechtszugs (Angelegenheit) bestimmen. Rz. 2 Die Regelung in Abs. 1 ist als eine Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 2 zu verstehen, wonach der Anwalt die Gebühren in demselben Rechtszug grundsätzlich nur einmal erhält. Ohne Abs. 1 würde der Anwalt nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Weitere Gebühren

Rz. 32 In Rechtsprechung und Literatur war die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr[24] umstritten. Rz. 33 Nach einer Auffassung in der Kommentarliteratur[25] sollten sich die Abgeltungsbereiche von Verfahrensgebühr und Grundgebühr gegenseitig ausschließen. Beide Gebühren seien tatbestandlich voneinander abzugrenzen. Zunächst entstehe die Gru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anrechnung der Geschäftsgebühr VV 2303

Rz. 35 Kommt es nach dem Güte- oder Schlichtungsverfahren zum Rechtsstreit oder einem anderen gerichtlichen Verfahren nach VV Teil 3, so wird nach VV Vorb. 3 Abs. 4 auch die Geschäftsgebühr nach VV 2303 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Verfahrens gemäß VV Teil 3 angerechnet. Rz. 36 Da hier gegebenenfalls außergerichtlich mehrere Geschäftsgebühren anfallen können (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Der Gegenstandswert (S. 2)

Rz. 8 Der Gegenstandswert ist ebenso wie in § 37 Abs. 2 S. 2 und § 38 Abs. 1 S. 2 unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 2, 1. Hs.). Rz. 9 Der Mindestwert beträgt 5.000 EUR (S. 2, 2. Hs.). Rz. 10 Ein Wertfestsetzungsverfahren ist hier nicht vorgesehen. Das Verfahren nach § 33 ist nicht anwendbar, da es nur für deuts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verfahren auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (S. 2)

Rz. 10 Eine besondere Regelung ist in S. 2 für die Terminsgebühr in einem Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorgesehen. Dies gilt auch für Verfahren über Verfahrenskostenhilfe (§ 12 S. 1). Rz. 11 Die Entstehung einer Terminsgebühr im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren ergibt sich auch hier aus VV Vorb. 3 Abs. 3. Die Gebühr richtet sich gemäß S. 2 nach der Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 172 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Rz. 173 Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Absehen von der Verjährungseinrede

Rz. 85 Allerdings ist der Fristablauf nicht stets gleichbedeutend mit einer Antragsablehnung wegen Erhebung der Verjährungseinrede. So ist in Nordrhein-Westfalen die AV über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) ergänzt worden um Teil II Nr. 4 (Ergänzungsbestimmungen NRW). Danach soll der Vertreter der Staatskasse regelmäßi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Die Möglichkeit einer Pauschvergütung besteht für sämtliche Tätigkeiten, für die der Anwalt beigeordnet oder bestellt ist und für die er aus der Staatskasse seine Vergütung erhält. Auf den Gebührentatbestand kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der bestellte Anwalt mit der Gesamtvertretung, also mit der Pflichtverteidigung insgesamt oder mit de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) § 34 Abs. 2

Rz. 81 Nach § 34 Abs. 2 ist eine Beratungsgebühr – unabhängig davon, ob es sich um eine vereinbarte Gebühr (§ 34 Abs. 1 S. 1) oder um eine Gebühr nach BGB (§ 34 Abs. 1 S. 2) handelt – auf die Vergütung einer nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen. Die Anrechnung ist grundsätzlich in voller Höhe vorzunehmen (zu den hier auftretenden Problemen siehe § 34 Rdn 124 ff.). Beispie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Beteiligung des Gerichts an der Besprechung

Rz. 160 Soweit früher in Abs. 3 a.F. davon die Rede war, dass die Terminsgebühr durch Besprechungen "ohne Beteiligung des Gerichts" anfallen sollte, war damit nicht gemeint, dass eine Beteiligung des Gerichts an der Besprechung gebührenschädlich ist. Die Anwesenheit des Gerichts bei der Besprechung steht der Entstehung einer Terminsgebühr nicht entgegen.[187] Inzwischen ist ...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / I. Allgemeines

Rz. 54 Umstritten war schon zu BRAGO-Zeiten, ob in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bei der Bemessung der im Einzelfall angemessenen Gebühr nach § 12 Abs. 1 BRAGO (jetzt: § 14 Abs. 1) grundsätzlich von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Vergütung auszugehen ist. Eine einheitliche Linie war hier in der Rechtsprechung kaum zu finden, da die Entscheidungen fast aus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Berechnungsweise

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Anzeigepflicht auch bei Rückzahlung an den Zahlenden oder Dritte

Rz. 62 Auch Zahlungen oder Vorschüsse, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vom Anwalt mit dem Einzahler vereinbart worden ist, müssen angezeigt werden.[135] Das gilt auch, wenn der im Wege der PKH beigeordnete Anwalt vereinnahmte Zahlungen von der Partei oder einem Dritten, die womöglich in Unkenntnis der Zahlungsbefreiung erbracht worden sind, an dies...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / d) Verfahren mit Einigung auch über weiter gehende Gegenstände

Rz. 53 Wird im Verfügungsverfahren eine Einigung geschlossen, die auch weitere Gegenstände umfasst, entsteht daraus ebenfalls eine Einigungsgebühr, deren Höhe davon abhängt, ob die weiter gehenden Gegenstände anhängig sind oder nicht. Rz. 54 Daneben erhöht sich der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 2). Es entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 aus dem Me...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesetzlicher Forderungsübergang

Rz. 7 Der Übergang erfolgt gem. § 412 BGB .[3] Diese Vorschrift erfasst alle Fälle eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Daher gelten die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB auch hier, soweit diese Bestimmungen einschlägig sind. Anwendbar sind insbesondere § 401 BGB (Übergang von Sicherungsrechten), § 402 BGB (Auskunftspflicht des Anwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rechtsschutz nach den AHB

Rz. 140 Ausnahmsweise kann für die Verteidigung in einer Strafsache auch Versicherungsschutz durch den Haftpflichtversicherer gewährt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AHB; § 150 Abs. 1 S. 3 VVG).[73] Für die Kosten einer Nebenklage hat ein Haftpflichtversicherer nicht einzustehen.[74]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Ein/Mehrere Antragsteller

Rz. 7 Sofern der Anwalt nur einen von mehreren Antragstellern vertritt, gilt Abs. 1. Sofern der Anwalt mehrere Antragsteller vertritt, gilt Abs. 1 i.V.m. Abs. 2. Rz. 8 Sinn und Zweck der Regelung des § 31 ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und ihrer Vertreter. Sofern der Antragsteller in einem Spruchverfahren erfolgreich ist, können die außer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsätze

Rz. 104 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es i.d.R. erforderlich, sich aus den Verwaltungsakten und Verwaltungsvorgängen Kopien oder Ausdrucke anzufertigen. Auch hier ist es dem Anwalt nicht zuzumuten, handschriftliche Aktenauszüge herzustellen. Insbesondere in umfangreichen Verwaltungsverfahren, in denen Gutachten eingeholt oder Zeugen vernommen worden sind oder der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Außergerichtliche Angelegenheit

Rz. 7 Abs. 1 findet nur Anwendung auf eine Vergütungsvereinbarung, die für eine außergerichtliche Angelegenheit geschlossen wird. Aus der Bezugsgröße der gesetzlichen Vergütung folgt zudem, dass für die Tätigkeit des Anwalts in dieser außergerichtlichen Angelegenheit gesetzliche Gebühren existieren müssen. Keine Anwendung findet Abs. 1 daher auf die Bereiche der außergericht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühr

Rz. 10 Neben der Verfahrensgebühr kann auch bereits im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr entstehen. Zwar kann es hier nicht zu einer Hauptverhandlung kommen. Die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 2 jedoch auch dann, wenn der Anwalt an Vernehmungen vor der Polizei oder Verwaltungsbehörde teilnimmt. Im Gegensatz zu den Strafsachen erhält der Anwalt hier die Terminsgeb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Umsatzsteuer

Rz. 91 Auch aus einem vereinbarten Honorar muss der Anwalt Umsatzsteuer abführen. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten ist, also ob es sich um eine Brutto-Vereinbarung handelt, oder ob Umsatzsteuer nach VV 7008 hinzukommen soll (Netto-Vereinbarung). Im Zweifel ist von einer Brutto-Vergütung auszugehen, so dass die U...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Wiederaufnahmeverfahren (Abs. 2)

Rz. 6 Gesonderte Gebührentatbestände für das Wiederaufnahmeverfahren enthält VV Teil 5 – im Gegensatz zu VV Teil 4 – nicht. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung nach § 17 Nr. 13 (§ 17 Nr. 12 a.F.), wonach das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach VV Teil 4 oder VV Teil 5 richten, als gesonderte Angelegenheit gelten. De...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Dem Antrag wird vollständig entsprochen

Rz. 110 Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag erfolgt durch (Festsetzungs-)Beschluss (zur Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 117).[220] Zugleich mit der Festsetzung trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Auszahlungsanordnung, die von der Justiz- oder Landeskasse in einem automatisierten Verfahren bearbeitet wird. Eine Auszahlung ohne vorherige Festsetzung (Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Keine Grundgebühr

Rz. 17 Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht an, unabhängig davon, ob der Anwalt bereits im vorangegangenen Strafverfahren tätig war oder nicht. Die Vorschrift der VV 4100 gilt nur innerhalb des Abschnitts 1, nicht aber auch für Abschnitt 2.[13] Der Anwalt kann daher nur Verfahrens- und Terminsgebühren verdienen.[14]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Gegnerisches Rechtsmittel

Rz. 135 Auch hinsichtlich der Beratung über das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Neben- oder Privatkläger) ist die gebührenrechtliche Behandlung umstritten. Rz. 136 Ist das Rechtsmittel der Gegenseite noch nicht eingelegt, soll der Anwalt also nur vorbereitend prophylaktisch beraten, welche Rechtsmittel in Betracht kommen und welche Konsequenzen die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr (VV 4140)

Rz. 55 Die Terminsgebühr nach VV 4140 entsteht für jeden Verhandlungstag in Höhe der Terminsgebühr des ersten Rechtszuges. Auch hier kommt es auf die Ordnung des Gerichts an. Der Anwalt erhält also folgende Terminsgebühren, wenn in erster Instanz entschieden hatmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Vorvertragliches Schuldverhältnis

Rz. 84 Der zeitliche Anwendungsbereich eines Schadensersatzanspruchs nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ist mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, der Anbahnung eines Vertrages oder ähnlicher geschäftlicher Kontakte eröffnet (vgl. § 311 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzung wird in dem für die Erteilung des Hinweises maßgeblichen Zeitpunkt (siehe Rdn 71 ff.) regelmäßig e...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 6. Antrag auf Erlass oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO

Rz. 230 Im Falle eines Verfahrens auf Erlass oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gilt § 17 Nr. 4 Buchst. b). Auch dieses Verfahren ist gegenüber der Hauptsache eine gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält auch hier die Gebühren nach VV 3100 ff. Rz. 231 Er erhält also insbesondere eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100, die sich unter den Vorausse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Anrechnung bei Beratung und außergerichtlicher Vertretung

Rz. 31 Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beratend tätig geworden, so findet eine Anrechnung der Gebühren nach VV 2501 nur insoweit statt, als der weitergehenden Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Im Übrigen hat eine Anrechnung zu unterbleiben. Eine solche Situation kann sich insbesondere in Familiensachen ergeben. Beispiel: Dem Rechtsuchenden war in mehre...mehr