Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Zur Ausbildung zugewiesener Student

Rz. 42 Die gleichen Grundsätze wie für einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar (vgl. Rdn 39) gelten auch für einen dem Anwalt nach der jeweiligen landesrechtlichen Justizausbildungsordnung zugewiesenen Studenten. Auch in diesem Falle ist der Anwalt verpflichtet, Zeit und Arbeit in die Ausbildung zu investieren und den Studenten mit ihm angemessenen Arbeiten zu beauftrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Nachweis der Abtretung

Rz. 31 Weitere Voraussetzung nach S. 2 ist, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung (gemeint also der Aufrechnungserklärung) in den Akten vorliegen muss. Wird eine nur vom Mandanten unterschriebene Abtretungserklärung vorgelegt, ist dies zwar keine "Urkunde über die Abtretung", aber auch dann ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Grundverfahren

Rz. 77 Im Grundverfahren nach den §§ 4 ff. StrEG, in dem über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach entschieden wird, erhält der Anwalt, der im Verfahren bereits als Verteidiger beauftragt war, keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr durch die Gebühren der VV 4100 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1. Abs. 2). Insbesondere entsteht keine zusätzliche Verf...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 5. Erstmaliger Antrag vor dem Berufungsgericht

Rz. 259 Wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erstmals im Berufungsverfahren gestellt (§ 86 Abs. 3 S. 2, 3 SGG), ändert sich nichts. Nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2, S. 1 gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt auch dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Beispiel: Der Anwalt ist im Berufungsverfahren tätig und beantrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vorläufige Wertfestsetzung

Rz. 41 Die vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar.[13] Die Beschwerde nach § 68 GKG ist nur gegen die endgültige Wertfestsetzung gegeben. Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Werts können daher nur im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG (siehe Rdn 28) geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG). Rz. 42 Die vorläufige Wertfestsetzung ist auch für den ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beschwerdeverfahren (VV Vorb. 4.2)

Rz. 36 Für Beschwerden in den vorgenannten Verfahren nach VV 4200 und in den sonstigen Verfahren, die sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richten, entstehen die Gebühren erneut (VV Vorb. 4.2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 2). Der Anwalt kann daher in den Beschwerdeverfahren alle Gebühren erneut verdienen. Allerdings ist § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 zu beachten: Das Einlegen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzeltätigkeiten, VV Teil 3 Abschnitt 4

Rz. 23 Ist der Anwalt im schiedsrichterlichen Verfahren nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, sind die VV 3400, 3401, 3402, 3403, 3404 und 3405, also die Vorschriften für die in Abschnitt 4 geregelten Einzeltätigkeiten, anzuwenden. In seiner Begründung bezeichnet der Gesetzgeber die durch das 2. KostRMoG aufgenommene Verweisung auf VV Teil 3 Abschnitt 4 als "redaktionell" un...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mitteilung der Berechnung

Rz. 17 Die Mitteilung der Berechnung löst das Antragsverfahren nach § 55 noch nicht aus, kann aber mit der Antragstellung verbunden werden (zum Verfahren vgl. § 55 Rdn 160 ff.). Das erscheint indes nur sinnvoll, wenn sie erst am Schluss des Verfahrens eingereicht wird oder wenn abzusehen ist, dass es bei der Höhe der Restforderung voraussichtlich bleibt. Der Urkundsbeamte de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift der VV 4142 regelt die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt Tätigkeiten ausübt, die auf Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es, für die in diesen Fällen oft erheblich aufwendiger und umfangreicher gestaltete Tätigkeit des Anwalts einen Ausgleich zu schaffen, der durch die einfachen Gebührenrahmen nicht meh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 192 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Beschwerden

Rz. 33 Jedes Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach VV Teil 3 gilt als eigene Angelegenheit i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 (Ausnahme § 16 Nr. 10). Das bedeutet, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr nicht nur neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens, also als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter neben der Verfahrensgebühr (VV 3100) erhält,[10] sondern auch, das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Erinnerung und Beschwerde

Rz. 1 Die Vorschriften der VV 3500, 3513 regeln die Vergütung des Anwalts:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz

Rz. 93 Soweit dem Auftraggeber ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht, also soweit die Gegenpartei oder sie Staatskasse zur Übernahme seiner Kosten verpflichtet ist, kann er gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auch die Erstattung der nach VV 7008 auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer verlangen, da diese Teil der gesetzlichen Vergütung ist. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 24 Da im Verfahren über die Rechtbeschwerde keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, sondern Festgebühren, darf von Amts wegen kein Wert festgesetzt werden, was allerdings häufig dennoch geschieht. Da sich aber die Gebühren des Anwalts nach dem Wert richten (§ 2 Abs. 1), muss das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Anwalts oder eines Beteiligten nach § 33...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3200 ff. / E. Einigung

Rz. 26 Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung der Parteien über die dort anhängigen Gegenstände, so erhalten die beteiligten Anwälte zusätzlich die Einigungsgebühr nach VV 1000, und zwar i.H.v. 1,3 (VV 1004). Rz. 27 Das gilt auch dann, wenn Ansprüche aus einem anderen Rechtsmittelverfahren in die Einigung miteinbezogen werden (VV 1004). Die Gebühr entsteht dann aus ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 37 Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkreises; Prozessführung und die damit verbundene Beratung sind ja vom Prozessbevollmächtigten wahrzunehmende Aufgaben.[30] Die Vorschrift stellt damit eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verschiedene Angelegenheiten

Rz. 185 Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Ob dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, beurteilt sich nach §§ 15 ff. Gem. §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 bildet in gerichtlichen Verfahren jeder Rechtszug eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit bzw....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erstattung

Rz. 439 Die Kosten der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO gehören zu den Zwangsvollstreckungskosten und sind grundsätzlich erstattungsfähig, es sei denn, ihre Erforderlichkeit ist vom Gläubiger zu vertreten.[427] Das ist z.B. der Fall, wenn an verschiedenen Orten gegen unterschiedliche Personen vollstreckt werden soll,[428] der Gläubiger gl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Anrechnung bei mehreren Auftraggebern

Rz. 74 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach VV 1008 für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine 0,75-Gebühr. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 0,75.[64] Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Begrenzung der Anrechnung) Der Anwalt is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vorzeitige Auftragsbeendigung

Rz. 9 Im Falle einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags vor Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Stellungnahme für den Antragsgegner reduziert sich die Gebühr auf höchstens 0,5 (VV 3337). Ist die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens niedriger als 0,5, verbleibt es bei einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags bei der niedrigeren Gebühr.[4] Beispi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 93 Die Notwendigkeit, einen Verkehrsanwalt einzuschalten, ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Partei selbst nicht in der Lage ist, den am auswärtigen Gericht tätigen Verfahrensbevollmächtigten selbst zu unterrichten. Ist es der Partei dagegen ohne Weiteres möglich, den am auswärtigen Gericht tätigen Anwalt ebenso zu unterrichten und mit den notwendigen Unterlagen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Termin zur Hauptverhandlung war anberaumt

Rz. 85 War bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, so muss die Rücknahme zwei Wochen vor dem Beginn des Tages, für den die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt worden sein. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht, nicht die Abgabe der Rücknahmeerklärung. Rz. 86 Unerheblich ist, ob und wann der Anwalt von dem anberaumten Hauptverhandlu...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / B. Auslagen

Rz. 4 Auch im Bußgeldverfahren erhält der Anwalt seine Auslagen gesondert. Die Postentgeltpauschale (VV 7002) beträgt 20 %; es gilt auch hier die Höchstgrenze von 20 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Stundensätze

Rz. 67 Die Höhe der Stundensätze variiert nach den Umständen des Einzelfalls und lässt daher keinen Raum für eine schematische Bewertung. Für die Ermittlung eines adäquaten Stundensatzes sollte der Anwalt keine "Bauchentscheidungen" treffen, sondern vielmehr unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Kriterien[115] entsprechende Preisbildungsmerkmale entwicke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Keine Änderung von Amts wegen

Rz. 184 Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle versehentlich zu viel festgesetzt, ergibt die Endabrechnung des Verfahrens oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder Herabsetzung des Streitwertes, dass die Staatskasse dem bestellten oder beigeordneten Anwalt einen geringeren als den festgesetzten Betrag geschuldet hat, dann kann der Urkundsbeamte der Geschäft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Keine andere Fristsetzung

Rz. 169 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist nicht befugt, eine andere als die vom Gesetz vorgesehene Monatsfrist zu setzen. Eine Verkürzung der Frist würde den Anwalt noch mehr belasten und bedürfte deshalb ohnehin einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Aber auch eine längere Frist als einen Monat, die dem beigeordneten Anwalt mehr Zeit ließe, führt nicht zum Anspruc...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / b) Mehrere einstweilige Anordnungen

Rz. 185 Für das Verhältnis mehrerer einstweiliger Anordnungen zueinander war früher § 18 Nr. 1 RVG a.F. zu beachten, wonach in Familiensachen mehrere einstweilige Anordnungen anlässlich derselben Hauptsache untereinander als eine Angelegenheit galten, wenn sie zur selben Buchstabengruppe des § 18 Nr. 1 RVG a.F. gehörten. Danach waren also mehrere einstweilige Anordnungen anl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschriften der VV 7001, 7002 gelten zunächst einmal bei Abrechnung nach der gesetzlichen Vergütung. Rz. 4 Hat der Anwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die sich nicht an der gesetzlichen Vergütung orientiert, so muss der Vereinbarung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entnommen werden, ob zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Wechselnde Gegenstände

Rz. 14 Bei der nach Abs. 1 durchzuführenden Zusammenrechnung sind sämtliche Gegenstände zu berücksichtigen, auf die sich im Laufe des Verfahrens die anwaltliche Tätigkeit erstreckt hat. Es ist – anders als bei der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – nicht erforderlich, dass der Anwalt hinsichtlich aller verschiedenen Gegenstände gleichzeitig tätig war.[6] Dies ist in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Geschäftsgebühr bei Abraten (Anm. zu VV 4136)

Rz. 69 Hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 4136 ist jetzt zu differenzieren, wenn der Pflichtverteidiger von einer Wiederaufnahme abrät (Anm. zu VV 4136):mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Kopf- oder wertteilige Erstattung

Rz. 88 Ist der gemeinsame Anwalt für einen allein obsiegenden Streitgenossen nur in geringem Umfang tätig gewesen, so kann allerdings das Interesse der Streitgenossen auf eine kopf- oder wertteilige Erstattung gerichtet sein. Für ein solches Begehren fehlt es jedoch an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Mehr als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts für die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Mischfälle

Rz. 178 Von dem Grundsatz, dass innerhalb derselben Angelegenheit die Einigungsgebühr insgesamt nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1), gibt es neben dem Fall der Privatklage eine weitere Ausnahme, nämlich dann, wenn hinsichtlich verschiedener Teile des Gegenstands, über den die Einigung geschlossen worden ist, unterschiedliche Gebührenhöhen nach VV 1000, 1003, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Höhe der Gebühr

Rz. 23 Ebenso wie nach bisherigem Recht findet eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt. Der Anwalt erhält danach im Verfahren vor dem Amtsgericht:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Auswirkung der Aufhebung der PKH für den Mandanten

Rz. 44 Der Fortbestand der Bewilligung steht allerdings in Frage, wenn sie erschlichen wurde oder die Partei aus sonstigen Gründen nicht schutzwürdig erscheint, mit staatlicher Unterstützung ihre Rechtsposition wahrzunehmen. Soweit einer der in § 124 Abs. 1 ZPO aufgeführten Gründe vorliegt, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufheben.[65] Die Aufh...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Anordnung und Abänderung

Rz. 190 Wird die Abänderung einer einstweiligen Anordnung beantragt, so ist § 16 Nr. 5 zu beachten. Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit vor; eine Addition der Werte von Anordnung und Abänderung kommt nicht in Betracht. Die früher vertretene Gegenauffassung[68] ist nach Wegfall des § 18 Nr. 1 und 2 RVG a.F. nicht mehr haltbar. Beispiel: Der Anwalt erwirkt eine einstweilige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 171 Eine Anhängigkeit im Sinne der VV 1003 ist auch dann gegeben, wenn über den Gegenstand der Einigung ein Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist (Anm. zu VV 1003). Rz. 172 Soweit eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt und zunächst noch keine unbedingte Klage oder einen anderweitigen unbedingten Antrag (etwa einen Beweisantrag) eingereicht h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anrechnung bei mehreren Auftraggebern

Rz. 83 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach VV 1008 für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine Gebühr i.H.v. 207 EUR. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 207 EUR.[65] Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei mehreren Auftraggebern D...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Rechtfertigungsverfahren

Rz. 99 Nach § 942 Abs. 1 ZPO kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen. Insoweit gilt das Gleiche wie für sonstige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Rz. 100 Auf Antrag des Gegners (§ 942 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat das Gericht eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ladung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Umsatzsteuer

Rz. 21 Obwohl die Umsatzsteuer vom RVG als Auslagenposition bezeichnet wird (VV 7008), gilt insoweit eine Ausnahme zu Rdn 20. Soweit der Anwalt von dem Beschuldigten nach Abs. 1 eine Vergütung verlangen kann, schuldet der Beschuldigte hierauf auch die gesetzliche Umsatzsteuer.[15] Anderenfalls müsste der Anwalt diese selbst bezahlen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Höhe der Vergütung

Rz. 14 Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr i.H.v. 33 bis 330 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 180 EUR. Für die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall gilt § 14 Abs. 1. Rz. 15 Terminsgebühren sind in Gnadensachen nicht vorgesehen. Auch VV 4102 ist hier nicht anwendbar. Die Teilnahme an Terminen wird durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.[21] Rz. 16 Eine Grundgebühr ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Herausstellung der rechtlichen Probleme

Rz. 56 Die zum Gutachtenthema veröffentlichte Judikatur und Literatur ist ein weiteres, unverzichtbares Merkmal eines Gutachtens nach Abs. 1 S. 1. Dabei muss sich der Anwalt auch mit Gegenmeinungen auseinander setzen. Abwegige und überholte Auffassungen können dabei durchaus vernachlässigt werden. Je nach Fragestellung des Auftraggebers kann es auch genügen, sich ausschließl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zeitablauf

Rz. 34 Wird nach längerem Zeitablauf – sei es aufgrund einer Aussetzung, einer Unterbrechung o.Ä. – das Verfahren erst nach Jahren fortgeführt und ist der seinerzeit beauftragte Anwalt nicht mehr tätig, so ist zu differenzieren: Rz. 35 Liegen zwischen der Erledigung der früheren Angelegenheit und der Fortsetzung der Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre, so würden sich au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ausnahme: Bestellung gem. § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO

Rz. 11 Anders verhält es sich indes bei einer Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO. Diese umfasst alle Streitgenossen, weshalb die Staatskasse im Zweifel für alle zahlen will, soweit ihre Leistung als Erfüllung einer Gesamtschuld angesehen werden kann. Entsprechend geht die Forderung des bestellten Anwalts gegen die vertretenen Personen in dem Umfang auf sie über, wie die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Entscheidung über die Inanspruchnahme des Betroffenen oder eines anderweitig Vertretenen nach § 52 Abs. 6 S. 2

Rz. 13 Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entscheidet diese, ob und inwieweit der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt den Betroffenen unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Gegen diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde können sowohl der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt als auch der Betroffene den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Teilweise Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

Rz. 77 Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag gegen einen Mahnbesche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Bewilligung einer Pauschgebühr

Rz. 42 Ist die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgestellt, kann der Anwalt auch einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42 stellen.[26] Wird diese bewilligt, kann er den Vertretenen auch insoweit in Anspruch nehmen. Rz. 43 Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch dann, wenn dem Anwalt bereits eine Pauschgebühr nach § 51 bewilligt w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vorteile des Vorschusses

Rz. 25 Der beigeordnete Anwalt ist im Allgemeinen gut beraten, wenn er die Möglichkeit der Vorschussvergütung tatsächlich auch für sich in Anspruch nimmt. Die Rechtslage ist klar, das Verfahren problemlos. Bis auf eine Darlegung bereits erhaltener Zahlungen wird von ihm in der Regel nicht mehr erwartet als bei einer Vorschussanforderung der Partei gegenüber. Diese Art der An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wahlrecht und Vorschuss

Rz. 16 Mit dem Erfordernis der Antragstellung kann der beigeordnete oder bestellte Anwalt oder sein Rechtsnachfolger (vgl. dazu auch Rdn 25 ff.) frei entscheiden, ob er sich umgehend an die Staatskasse wenden will oder ob er zunächst auf andere Weise versucht, an sein Honorar zu kommen (vgl. Rdn 207 ff.).[28] Hat er noch kein Geld erhalten und geht es nur um die Abrechnung s...mehr

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AnwaltKommentar RVG

Rz. 1 VV Teil 2 war durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 in erheblichem Maße umgestaltet worden. Ältere Rechtsprechung kann daher nur eingeschränkt verwertet werden. Rz. 2 Abschnitt 1 – Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist bis auf eine Anhebung der Rahmengebühren unberührt geblieben. Allerdings ist hier zu beachten, dass dieser Abschnitt bis zum 1.7.2016 noch Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vorschuss

Rz. 47 Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (§ 8 Abs. 1) ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Festsetzungsantrag. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 gelten folgende Fälligkeitstatbestände für alle gerichtlichen Vergütungen nach dem RVG:mehr