Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Rechtsbehelfe

Rz. 66 Sollte das BZSt die Durchführung eines Bestätigungsverfahrens ausnahmsweise ablehnen (Rz. 67)[1], dann dürfte das nicht nur ein schlichtes Verwaltungshandeln darstellen[2], sondern einen Verwaltungsakt zum Inhalt haben, gegen den der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 AO statthaft sein dürfte. In diesem Fall kann der Betreffende dann weiter (bei einer ablehnenden ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4.1 Allgemeines

Rz. 48 Die Rechtsnatur einer positiven oder negativen Bestätigung durch das BZSt war bereits vor der "Heraufstufung" der Bedeutung der USt-IdNr. als materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Rz. 9) umstritten. Nach der früher auch hier und teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung soll es sich bei beiden Formen der Bestätigung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Die "Beantwortung"

Rz. 39 Die Beantwortung einer Anfrage ist das zentrale zweite Element des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG, denn ohne Antwort durch das BZSt ist jede Anfrage nutzlos.[1] Der anfragende Unternehmer muss über eine Mitteilung des BZSt verfügen, in der die von ihm übermittelten Daten seines Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat für übereinstimmend mit den bei...mehr

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Aufbewahrungspflichten nach... / 3.5 Abweichungen bei den Aufbewahrungsfristen

Rz. 71 Die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist beträgt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen, Arbeitsunterlagen und Buchungsbelege 10 Jahre; dies entspricht § 257 Abs. 4 HGB. Andere Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. Ein Gesetzgebungsvorhaben im Jahr 2013, die Aufbewahrungsfristen auf 8 bzw. 6 Jahre zu verkürzen,[1] ist bislang nicht umgesetzt worden.[2] All...mehr

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Rückforderung von Corona-Hi... / 2. Aufschiebende Wirkung Widerspruch und Klage

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid und auch die Erhebung der Klage gegen einen Widerspruchsbescheid haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass die Behörde, die den Rückforderungsbescheid erlassen hat, den Verwaltungsakt nicht vollziehen darf, insb. keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Fälligkeit: In d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Allgemeines

Rz. 23 Gem. § 16 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, soweit nicht § 20 UStG (Berechnung nach vereinnahmten Entgelten) gilt. Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten oder nach der Sollbesteuerung folgt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG, wonach die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des V...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.11 Fristversäumnis und unrichtige Steuerberechnung

Rz. 54 Ist die Voranmeldung nicht bis zum 10. des Monats (vgl. Rz. 42) eingegangen, so kann das FA die Übermittlung der Voranmeldung unter Fristsetzung anfordern. Dabei kann es gleichzeitig ein Zwangsgeld androhen[1] und, falls der Unternehmer die gesetzte Frist nicht einhält, die Übermittlung der Voranmeldung durch Auferlegung eines Zwangsgelds, das 25.000 EUR nicht überste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.7 Festsetzung der USt für das Kalenderjahr

Rz. 74 Der Unternehmer hat die Steuer für das Kj. in seiner USt-Jahreserklärung selbst zu berechnen.[1] Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstberechnung der USt ist die USt-Jahreserklärung – wie auch die Voranmeldung – eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 2 AO. Rz. 75 Nach § 168 AO steht die USt-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.8 Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5 UStG)

Rz. 22 Das Verfahren bei der Einzelbesteuerung bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind (§ 16 Abs. 5 UStG), stellt eine besondere Art der Steueranmeldung und -erhebung dar. Es tritt bei den betroffenen Unternehmern an die Stelle des Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahrens und dient der Arbeitsentlastun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.9 Folgen verspäteter Zahlung

Rz. 90 Für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Steuern oder verspäteter Rückzahlung von Steuervergütungen ist § 240 AO die Rechtsgrundlage. Nach § 240 Abs. 1 AO 1977 ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags...mehr

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Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland: Ein Leitfaden

Zusammenfassung Der Digital Services Act verpflichtet Anbieter vieler Online-Dienste zur Einhaltung zahlreicher Sorgfaltspflichten. Verstöße können – ähnlich wie bei der DSGVO – empfindlich geahndet werden. Dieser Beitrag beleuchtet die Überwachung und Durchsetzung der Verordnung in Deutschland. Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes On...mehr

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Beschwer: Grundsatz der Mei... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der BGH meint, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). K meine, die Beschwer stimme mit dem vom LG für das Berufungsverfahren festgesetzten Gebührenstreitwert von 24.000 EUR überein. Diese Ansicht treffe aber nicht zu. Der Streitwert für Anfech...mehr

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Beschwer: Grundsatz der Mei... / 1 Leitsatz

Der Grundsatz der Meistbegünstigung entbindet nicht davon, die Beschwer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darzulegen. Der Grundsatz soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf einer unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Er erweitert nicht den Instanzenzug, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.mehr

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Eigentümer muss Schottergar... / 6 Einordnung dieser Entscheidung

Wer einen Schottergarten auf dem nicht überbauten Teil seines bebauten Grundstücks errichtet hat, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Das ergibt sich daraus, dass inzwischen die Landesbauordnungen nahezu aller Bundesländer eine Pflicht zur Begrünung regeln (z. B. § 8 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg, Art. 7 Abs. 1 BayBO, § 8 Abs. 1 BauO Bln, § 9 Abs. 1 HBauO, § 9 Abs. 2 N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 7 Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person (Abs. 6)

Rz. 14 Das BZSt als zentrales Verbindungsbüro informiert nach § 12 Abs. 6 S. 1 EUAHiG die inländische, von der gleichzeitigen Prüfung betroffene Person über die Durchführung der gleichzeitigen Prüfung. Zeitpunkt für diese Information ist im Falle einer von Deutschland ausgehenden Prüfung der Eingang der Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, im Falle eines eingehenden Ersuc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 377 Berufu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Bundesagentur für Arbeit. Der betroffene Unterabschnitt umfasst die §§ 377 bis 379 und ist entgegen der für eine Berufung in die Selbstverwaltung maßgebenden Prozesskette aufgebaut. Die persönlichen Voraussetzungen dafür, berufen werden zu können, regelt § 378. In § 379 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.1 Krankheit

Rz. 73 Als Krankheitskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Erkrankung zu lindern oder zu heilen.[1] Hierzu zählen nicht lediglich Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung, sondern auch der eigentliche Sachaufwand für eine Krankenversorgung, d. h. z. B. auch Zuzahlungen.[2] Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurbl...mehr

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Betriebsrat: Kosten / 2.1 Geschäftsführungskosten

Zu tragen sind alle Kosten, die im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs anfallen und zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Bejaht worden ist das durch die Rechtsprechung u. a. für Reisekosten, d. h. Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung, nicht aber für Kosten der persönlichen Lebensführung, wie Getränke und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 31... / 1.5.1 Steuerlicher Kinderleistungsausgleich

Rz. 19 Die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs wurde der Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das BZSt übertragen. Bei der Ausführung bedient sich das BZSt[1] der Bundesagentur für Arbeit und der ihr nachgeordneten Agenturen für Arbeit. Die Familienkassen sind Bundesfinanzbehörden, die der Fachaufsicht des BZSt unterliegen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 FVG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 31... / 1.5.2 Kindergeld nach dem BKGG

Rz. 25 Das Kindergeld nach dem BKGG (sog. Rest-Kindergeld, Rz. 17) wird ebenfalls von den Agenturen für Arbeit – Familienkassen – ausgezahlt. Der Kreis der Berechtigten (§ 1 BKGG) hat sich geändert. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Anwendung findet das SGB. Als außergerichtlicher Rechtsbehelf ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 31... / 4.1 Steuervergütung

Rz. 40 Das Kindergeld wird monatlich als Steuervergütung gezahlt; die Freibeträge werden erst bei der Veranlagung berücksichtigt. Das Kindergeld ist somit steuertechnisch eine Vorauszahlung auf eine erst im Veranlagungsverfahren mögliche steuerliche Kinderentlastung.[1] Tatsächlich stellt es aber, da der Kinderfreibetrag nur bei einem kleinen Teil (Rz. 6) der stpfl. Kinderge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. System der Rechtsbehelfe.

Rn 9 Das System der gesetzlichen Rechtsbehelfe bildet sozusagen das Rückgrat des Schuldrechts für Fälle von pflichtverletzenden Ereignissen, insbes – bei Leistungspflichten – von sog Leistungsstörungen. Hier können die Ursachen und Gründe der Pflichtverletzung erheblich werden, denn sie können zusätzlich zur Pflichtverletzung als negative oder positive Voraussetzungen für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderer Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung.

Rn 4 Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf innerhalb der Zwangsvollstreckung. Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist gem § 805 II ZPO für Amtsgerichtsstreitwerte das Vollstreckungsgericht und für Landgerichtsstreitwerte dasjenige LG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) seinen Sitz hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf.

Rn 1 Der Erfüllungsanspruch (s § 241 Rn 21–24) ist einer von mehreren Rechtsbehelfen, mit denen die Pflicht(en) des Schuldners in Natur (sub specie) durchgesetzt werden kann. Nach der Grundkonzeption des Schuldrechts ist der Erfüllungsanspruch nicht von vornherein der ›primäre‹ Rechtsbehelf; er muss jedoch häufig geltend gemacht werden, bevor auf andere Rechtsbehelfe zurückg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorrang vereinsinterner Rechtsbehelfe.

Rn 22 Der Betroffene kann erst nach Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsbehelfe die staatlichen Gerichte anrufen (BGHZ 47, 172, 174; LG Frankfurt SpuRT 06, 35), denn diese haben aufschiebende Wirkung (BayOLGZ 88, 175). Versäumt der Beschuldigte vereinsinterne Rechtsbehelfe, ist der Weg zu den staatlichen Gerichten verschlossen, wenn die Satzung darauf hinweist, dass die F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid

I. Grundsätzliches zum Rechtsbehelfsverfahren Rz. 42 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lagefinanzamt erlassen wird (vgl. Rz. 22). Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Andere Rechtsbehelfe des Käufers.

I. Allgemeines Leistungsstörungsrecht, insb Unmöglichkeit. Rn 71 Die Regeln des allg Schuldrechts gelten bis zum Gefahrübergang bei Sachmängeln bzw Eigentumsübergang bei Rechtsmängeln (s Rn 3, 4, 6). Ab dann ist § 437 lex specialis (Grüneberg/Weidenkaff Rz 48). II. Anfechtung. 1. Nach § 119 I. Rn 72 Die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums ist unabhängig von § 437 zul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf.

Rn 21 Nach § 241 I 1 ist der Gläubiger berechtigt, eine ›Leistung zu fordern‹ und damit Inhaber eines Anspruchs iSv § 194 (zur Begrifflichkeit Staud/Peters/Jacoby [2014] § 194 Rz 1 ff). Der Gläubiger kann nicht nur die Erfüllung seines Anspruchs in Natur ›verlangen‹, sondern diese auch durchsetzen. Das geschieht va mit Hilfe der Gerichte und Vollstreckungsorgane, aber uU auc...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 5. Rechtsbehelf gegen den Beschluss und Einwendungen des Schuldners

Rz. 181 Als Rechtsbehelf gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu. Die sofortige Beschwerde hat nach inzwischen herrschender Meinung aufschiebende Wirkung.[361] Die Beschwerde ist auch für den Einwand rechtzeitiger Erfüllung maßgeblich, da in jedem Verfahrensabschnitt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu überprüfen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Rechtsbehelfe.

Rn 51 Der Gläubiger kann aber nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist (vgl Rn 15 ff) auch zunächst von einem Rücktritt absehen und auf seinem Leistungsanspruch bestehen; hierin liegt kein Verzicht auf das Rücktrittsrecht (Rn 49 und MüKo/Ernst Rz 291). Neben den Leistungsanspruch treten dann Ansprüche auf Ersatz von Verzugs- und Begleitschäden sowie auf Verzugszinsen. D...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtsbehelfe

Rz. 241 [Autor/Stand] Der Beschluss des OLG, der die Ausschließung des Verteidigers ablehnt, ist unanfechtbar (§ 138d Abs. 6 Satz 2 StPO). Gegen den Beschluss, der den Verteidiger von der Verteidigung ausschließt, kann dieser binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen, über die der BGH entscheidet (§ 138d Abs. 6 Satz 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG). Der Beschluss des Ruhens ...mehr

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AGS 08/2024, Auslagenerstat... / II. Zulässigkeit/Auslegung des Rechtsmittels

Das LG hat den vom Verteidiger eingelegten Rechtsbehelf als außerordentliche Beschwerde ausgelegt. Zur Begründung führt es aus: Würde man das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde ("Kostenbeschwerde") gegen die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen auslegen, wäre die sofortige Beschwerde unstatthaft. Nach § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG sei ein n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmittel.

Rn 7 Für Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen in einem Verfahren nach § 43 II erlassenen Titel ist das nach § 72 II GVG zuständige LG funktionell zuständig. S.a. Vor §§ 43–50 Rn 10.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsmittel.

Rn 3 Zur Wahrung seiner Rechte steht dem Erben die sofortige Beschwerde nach § 360 FamFG sowohl im Fall des 1 als auch im Fall des 2 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsmittel.

I. Grundsätze. 1. Streitigkeiten nach § 43 II. Rn 10 In Streitigkeiten nach § 43 II ist nach § 72 II 1 GVG grds das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob die in § 72 II GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorrang des Rechtsmittels.

Rn 4 Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gem § 1696 kommt erst in Betracht, wenn sie rechtskräftig ist. Solange die Möglichkeit besteht dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, scheidet die Anwendung von § 1696 aus. Doch steht den Beteiligten die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis darüber zu, ob sie gegen eine Entscheidung des FamG ein Rechtsmittel einlegen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsmittel.

Rn 11 Der Erbe kann gegen die Fristbestimmung und die Ablehnung der Fristverlängerung oder Neugewährung sofortige Beschwerde einlegen, §§ 360, 63 FamFG, mit der er zB geltend machen kann, dass das Inventar bereits eingereicht ist (Hamm NJW 62, 53 [OLG Hamm 27.10.1961 - 15 W 418/61]). Dabei beginnt die Beschwerdefrist für alle Nachlassgläubiger mit dem Zeitpunkt, in dem der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsmittel.

Rn 16 Gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 359 I FamFG); nur ausnahmsw kann befristete Beschwerde (§§ 58, 63 FamFG) erhoben werden, wenn ein wirksamer Antrag fehlt (Prütting/Helms FamFG § 359 Rz 14; Hamm ZErb 15, 313). IÜ steht nach § 359 II FamFG dem Erben, jedem Miterben und dem Testamentsvollstrecker die sof...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsmittel.

Rn 11 Gegen den Beschl (§ 38 I–III FamFG), der die Einziehung angeordnet oder sie ablehnt, ist Beschwerde (§§ 58 ff FamFG, § 11 RPflG) und Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) statthaft (vgl Frankf ZEV 97, 454). Da die Einziehung oder Kraftloserklärung unumkehrbar ist (BGHZ 40, 54), ist eine Beschwerde gegen eine Einziehungsanordnung nur zulässig, solange die Einziehung noch nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zuständigkeit und Rechtsmittel.

Rn 3 Sachlich zuständig für die Eintragung des eV in das Vereinsregister ist das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 23a GVG, 378 ff FamFG). Die örtliche Zuständigkeit folgt dem Sitz (§§ 24 BGB, 377 FamFG), allerdings führt die örtliche Unzuständigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (§ 2 III FamFG). Funktionell ist der Rechtspfleger zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsmittel.

Rn 11 Beschwerde (§§ 58 ff FamFG) ist statthaft gegen die Erteilung des Zeugnisses (BayObLG FamRZ 92, 1354; Einzelheiten: § 2353 Rn 32–38). Wahlweise kann Einziehung des erteilten Zeugnisses beantragt werden (BayObLGZ 42, 175). Beschwerdebefugt (§ 59 I FamFG) ist auch der Testamentsvollstrecker (Hamm Rpfleger 04, 493 [OLG Hamm 23.03.2004 - 15 W 75/04]); ggf der Erbe bzw Mite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsmittelversäumung.

Rn 48 Nach III entfällt eine Ersatzpflicht, wenn der Geschädigte schuldhaft ein Rechtsmittel unterlassen hat. Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu begreifen, die sich unmittelbar gegen eine als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen und damit den Schaden abzuwenden (BGHZ 197, 375). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsmittel.

Rn 32 Bzgl seit dem 1.1.09 eingegangenen Anträgen (Rn 1) ist statthaft gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung (Rn 29) oder gegen den Feststellungsbeschluss (Rn 25) die Beschwerde gem § 58 FamFG, wenn die Beschwer in vermögensrechtlichen Sachen mehr als 600 EUR (Beschwerdewert) beträgt oder die Beschwerde durch das Nachlassgericht zugelassen ist (§ 61 I–III FamFG). Zwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung folgt dann d...mehr

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AGS 08/2024, Auslagenerstat... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. "Dauerbrenner" Auslagenerstattung nach Einstellung Der ein oder andere Leser denkt sicherlich: Oh, schon wieder Auslagenerstattung nach Einstellung (des Bußgeldverfahrens). Dazu hatten wir doch gerade erst einige Entscheidungen. Das stimmt, und zwar sowohl "positive" wie auch "negative" (s. z.B. LG Baden-Baden, Beschl. v. 4.10.2023 – 2 Qs 92/23, AGS 2023, 507; LG Berlin, B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Veraltet: Primäre und sekundäre Pflichten.

Rn 20 Als weitere Differenzierung findet sich nicht selten die Einteilung nach primären und sekundären Pflichten (oder Ansprüchen). Diese ist unter dem neuen Schuldrecht anachronistisch, weil sie den – als primär gesetzten – Erfüllungsanspruch noch zur Vertragsinhaltsseite schlägt. Mit der Etablierung des Erfüllungsanspruchs als Rechtsbehelf (s Rn 21–24), der grds gleichrang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ordnung nach der Funktion im Schuldverhältnis.

Rn 17 Das Begriffspaar Haupt- und Nebenpflichten ordnet Vertragspflichten nach ihrer Funktion im Schuldverhältnis. Die Hauptpflichten bestimmen regelmäßig den Vertragstyp und damit das Standardprogramm der Pflichten und Rechtsbehelfe, während Nebenpflichten lediglich eine vorbereitende, begleitende und sichernde Funktion zukommt. Das jeweils anzuwendende Bündel von gesetzlic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Rechtsschutz bei Verstößen

Rz. 22 [Autor/Stand] Die FinB kann gegen eine Verletzung des Rechts auf Anhörung oder des Rechts, Fragen zu stellen (§ 407 Abs. 1 AO), nur den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (s. § 385 Rz. 863) erheben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die richterliche Entscheidung ist dagegen wegen der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig (vgl. § 26 DRiG, s. auch § 385 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtverletzung.

Rn 5 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe, also insbes den Erfüllungsanspruch (s § 275 Rn 1), die Kündigung und den Rücktritt (§ 314 Rn 9, § 323 Rn 12 ff) sowie den Schadensersatz (§ 280 Rn 10). Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einz...mehr