Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Notar

Rz. 90 Hat der Notar eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt oder beurkundet, so kann dieser im Namen eines zur Antragstellung Berechtigten Beschwerde einlegen; das braucht aber nicht der Antragsberechtigte zu sein, für den der Notar tatsächlich den Antrag gestellt hat.[348] In jedem Fall ist weiter erforderlich, dass der Notar den Antrag nach § 15 GBO gestell...mehr

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AGS 01/2024, Umdeutung eine... / II. Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrags

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sei gem. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde. Diese habe der Angeklagte entgegen § 311 Abs. 2 StPO aber nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe eingelegt. Die Frist habe gem. § 35 StPO mit Verkündung in der Berufungshauptverhandlung am 9.6.2022, in der der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend w...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Antrag und Begründung

Rz. 87 Beantragt kann nur werden, die Frist zu verlängern oder sofort wegen Nichtbestehens der Hindernisse die Zwischenverfügung aufzuheben. Da die Zwischenverfügung nicht als wesentlichen Entscheidungsbestandteil die Zusage der Eintragung im Falle der Beseitigung des Hindernisses enthält, ist eine Anfechtung der Zwischenverfügung nicht mit dem Antrag der sofortigen Zurückwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wartefrist

Rz. 22 Wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht näher begründet bzw. nicht das Nachreichen einer Begründung ankündigt, darf das Gericht sofort über das Rechtsmittel entscheiden.[53] Im Fall der Ankündigung einer Begründung, muss das Beschwerdegericht eine angemessene Frist abwarten.[54] Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere der D...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / III. Bedeutung für die Praxis

Das BayObLG nimmt umfassend – die Darstellung hier ist erheblich gekürzt – zur Frage der Kosten- und Auslagenentscheidung in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel gegen eine Einziehungsentscheidung Erfolg hatte, Stellung (vgl. zu einer erstinstanzlichen Entscheidung LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23). Es setzt dabei in seiner Entscheidung konsequent die Rs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entscheidung bei unbegründeter Beschwerde

Rz. 30 Hält das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde für gegeben, so hat es die Sachprüfung vorzunehmen. Ergibt diese, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, dann ist sie als unbegründet zurückzuweisen.[88] Dabei kommt es nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis berechtigt ist. Die zurückweisende Beschwerdeentscheidung k...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt und die Einziehung des sichergestellten iPhone 11 des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein, die keinen Erfolg hatte. Mit seiner gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision hat der Angeklagte die Verletzung ma...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

Rz. 2 Die Beschwerde kann erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Grundbuchamts (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) eingelegt werden; eine Bekanntmachung der Entscheidung an den oder die Beteiligten ist nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundbuchamt überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 71 GBO getroffen hat; hierunter fallen nicht bloße Meinungsäuß...mehr

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AGS 01/2024, Zustimmung zur... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist eine der Verfahrensgebühren, die die Rspr. am meisten beschäftigt, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung der §§ 73 ff. StGB die Zahl der Verfahren, in denen Einziehungsentscheidungen getroffen worden sind, erheblich zugenommen hat. Zu der Frage, ob die Verfahrensgebühr auch bei der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erledigung des Verfahrens

Rz. 25 Mit der Erledigung der Hauptsache ist ein Amtsverfahren einzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, wobei das Gericht bei diesen Verfahren nicht an die Erklärungen der Beteiligten gebunden ist.[68] Ein Antragsverfahren endet, wenn der Antragsteller die Erledigung erklärt.[69] Erledigt sich ein Amts- oder Antragsverf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Adressat der Beschwerde, Abs. 1

Rz. 3 Für die Entgegennahme der Beschwerde sind zwei Stellen zugelassen: Das Grundbuchamt, das in erster Instanz zuständig ist – nicht ein anderes Grundbuchamt oder AG[2] –, sowie das Beschwerdegericht. Der Beschwerdeführer hat insoweit ein Wahlrecht. Geht die Beschwerde bei einem örtlich unzuständigen Grundbuchamt oder einem anderen Gericht als dem Beschwerdegericht oder ei...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 2. Materielle und relative Gesellschafterstellung

Rz. 295 Die materielle Gesellschafterstellung, also die Mitgliedschaft in der GmbH wird durch den Geschäftsanteil vermittelt und kommt somit dem zu, der Geschäftsanteile an der GmbH hält.[972] Hiervon zu unterscheiden ist die relative Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft. Hierfür sind nicht die dem materiellen Recht zu entnehmenden Anknüpfungspunkte maßgebli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Die Entscheidung des Familiengerichts

Rn. 110 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, § 38 FamFG. Es kann nur einen der in § 64 Abs 2 S 2 EStG Genannten als Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung einer anderen Person oder die Aufteilung des Kindergelds ist ausgeschlossen, BFH vom 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576. Die Reichweite der Tatbestandswirkung der Entscheidung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / bb) Aufhebungsantrag erfolglos

Rz. 270 Ein erfolgloser Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen. Erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, erstreckt sie sich nach mittlerweile bestrittener h.M. zum alten Recht nur auf die geltend gemachten Aufhebungsgründe, da nur diese Streitgegenstand des Aufhebungsverfahrens waren.[457]mehr

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AGS 01/2024, Umdeutung eine... / I. Sachverhalt

Der Angeklagte ist vom AG vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden. Dagegen hat der Nebenkläger Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen hat. Darauf hat das LG eine Entscheidung getroffen, die im Sitzungsprotokoll wie folgt wiedergegeben ist: "Der Nebenkläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erzwingung der Erfüllung

Rz. 35 Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG . Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Materielle Bedeutung des Antragsgrundsatzes

Rz. 17 An den Eingang des Antrags beim GBA sind folgende Wirkungen geknüpft: Rz. 18 1. Der Zeitpunkt des Eingangs ist maßgebend für den guten Glauben des Erwerbers bei Erwerb von einem Nichtberechtigten (§ 892 Abs. 2 BGB), wenn die Gutgläubigkeit durch nachfolgende Kenntnis verloren gegangen wäre. Eine Kenntniserlangung vor Antragstellung – auch nach Beurkundung – schadet abe...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Berichtigung nach Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften

Rz. 1333 Aber auch dann, wenn bereits Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften erteilt wurden, ist eine solche nachträgliche Berichtigung zulässig.[3788] Eine solche Korrekturmöglichkeit gebietet der Zweck der Hauptversammlungsniederschrift, die Hauptversammlung beweissicher zu dokumentieren. Dieser Beweiszweck verlangt ein "richtiges" Protokoll.[3789] Würde man dem Notar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Ausschluss der Ausübung von Rechten nachbarrechtlicher Art

Rz. 130 Ausschluss ist möglich sowohl nach der aktiven Seite – der Eigentümer hat bestimmte Einwirkung auf das herrschende Grundstück zu unterlassen – Zulässig ist nur eineinhalbgeschossige Bauweise[441] – als auch nach der passiven Seite: Er hat Einwirkungen, die er gem. § 1004 BGB abwehren könnte, zu dulden. Eine Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 4 Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur gegen eine zulassungsfähige Beschwerdeentscheidung des OLG, sofern das Beschwerdegericht ausdrücklich die Zulassung angeordnet hat. Das Rechtsmittel findet nur gegen endgültige, instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts i.S.v. § 77 GBO statt. Dazu gehören auch Teilentscheidungen,[4] die Verwerfung einer Beschwerde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 4 [Umstellungsschutzvermerk]

Gesetzestext (1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wied...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Abhilfe

Rz. 7 Ist das Grundbuchamt, gleichgültig aus welchen Erwägungen, überzeugt, dass eine Beschwerde sachlich begründet ist, so muss es ihr abhelfen.[7] Die Abhilfepflicht besteht auch gegenüber einer unzulässigen Beschwerde.[8] Das Abhilfeverfahren knüpft nicht an die Zulässigkeit des Rechtsmittels an. Erforderlich ist aber in Antragsverfahren die Antragsberechtigung des Beschw...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / IV. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

An der Unstatthaftigkeit der Beschwerde ändert sich nach Auffassung des OVG Lüneburg auch nichts dadurch, dass die dem Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung von einer Beschwerdemöglichkeit ausgehe. Ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel könne nämlich auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (s. BVerwG NJW 1986, 862).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen. (2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass gem. Abs. 3 eine Beschwerde grundsätzlich (Ausnahme bei Festsetzung eines Zwangsgeldes) keine aufschiebende Wirkung hat (s. § 73 GBO Rdn 20) und damit auch zu keiner Sperre des Grundbuchs führt. Daher verliert ein Eintragungsantrag mit seiner Zurückweisung die durch den Eingang beim Grundbuchamt erreichte Rangstellung.[1] Entspre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Beschwerdeverfahren

Rz. 3 Die Form und der Adressat der Beschwerde richten sich nach § 73 GBO. Im Gegensatz zu der unbefristeten Grundbuchbeschwerde sieht Abs. 1 S. 1 eine regelmäßige Frist für die Einlegung der Beschwerde von zwei Wochen vor. Sie beginnt – abweichend von § 63 Abs. 3 FamFG – stets mit der förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses (Abs. 1 S. 1); eine etwaige Fehlerhaft...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / K. Verzicht auf die Beschwerde

Rz. 32 Ein Verzicht auf die Beschwerde ist mit unmittelbarer verfahrensrechtlicher Wirkung, die ihre erneute Einlegung hindert, zulässig; ebenfalls ist bei einem teilbaren Verfahrensgegenstand ein Teilverzicht möglich. Der Verzicht führt zum Verlust der Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels bzw. eines bereits eingelegten Rechtsmittels, was das Gericht von Amts wegen zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 93 Der Beschwerdeführer muss ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht haben. Dieses fehlt, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel einen neuen, erstinstanzlich nicht geltend gemachten Antrag verfolgt.[359] Ebenfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschwerdeführer keine Abänderung der erstins...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zeitpunkt für den Erlass

Rz. 6 Das Beschwerdegericht kann eine einstweilige Anordnung ab Eingang des Rechtsmittels bei dem OLG oder ab der Vorlage der Beschwerde durch das GBO erlassen; vorher ist das Beschwerdegericht noch nicht mit der Sache befasst und darf daher keine Entscheidung in der Sache treffen. Die Befugnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung endet mit dem Erlass der endgültigen Besch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Beschwer

Rz. 21 Die GBO schreibt für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 71 GBO keine Mindestbeschwer vor; § 61 Abs. 1 FamFG findet keine Anwendung. Daher bedarf es keiner Entscheidung des Grundbuchamts über die Zulassung eines Rechtsmittels. Soweit im Rangklarstellungsverfahren aufgrund der §§ 105 Abs. 2, 110 GBO die Grundbuchbeschwerde durch die befristete Beschwerde nach den Vo...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / VII. Fachgespräch

Rz. 76 Gem. §§ 7, 24 Abs. 5–7 FAO hat der Antragsteller zum (abschließenden) Nachweis seiner besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen mit dem Fachgebietsausschuss ein Fachgespräch zu führen. Von der Durchführung des Fachgesprächs kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss der Ansicht ist, seine Stellungnahme bereits aufgrund der vorgelegten Unterla...mehr

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AGS 01/2024, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4-7 VV aus dem Jahr 2023 - Teil 1: §§-Teil

Über die Entwicklung der Rspr. zu den Teilen 4–7 VV aus den Jahren 2022/2023 wurde in AGS 2023, 49 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rspr. zum §§-Teil. Es sind auch die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen enthalten. Die Rspr. zu den Teilen 4–7 VV wird im Februar vorgeste...mehr

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FF 01/2024, Überobligatoris... / a) Allgemeines

Für eine Pauschalierung spricht der Gesichtspunkt der erleichterten Beratung, einer Vereinfachung des Verfahrens und auch der Entscheidung, ob ein Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Gegen eine Pauschalierung spricht der Umstand, dass der BGH eine Einzelfall-Prüfung unter Abwägung aller individuellen Umstände für erforderlich hält,[84] insbesondere hinsichtlich einer Vere...mehr

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§ 9 Prozessuales / b) Beitrittserklärung

Rz. 80 Der Beitritt des Streithelfers erfolgt durch die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht, § 70 ZPO. Wird der Beitritt mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden, ist der Schriftsatz beim Rechtsmittelgericht einzureichen. Der beiden Parteien zuzustellende Schriftsatz muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsverfahren

Rz. 8 Aufgrund der Dispositionsmaxime ist in Antragsverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) durch das Beschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen.[12] Das Verbot der reformatio in peius ist verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil desjenigen ändert, der das Rechtsmittel eingel...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / i) Stellungnahme

Rz. 835 M.E. verstoßen die diskutierten insolvenzrechtlichen Regelungen nicht gegen Grundrechte der Altgesellschafter. Zum einen hätten sie es in der Hand, die Insolvenz der Gesellschaft selbst durch Beseitigung des Insolvenzgrundes zu verhindern oder zu beenden. Zum anderen führt die Insolvenz der Gesellschaft gesetzlich zu ihrer Auflösung und nach Beendigung des Insolvenzv...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rz. 9 Außer dem Richter und Rechtspfleger trifft in Grundbuchsachen auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Entscheidungen. § 12c Abs. 1, 2 GBO weisen dem Urkundsbeamten verschiedene Aufgaben zu. Die insoweit getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten können gem. § 12c Abs. 4 S. 1 GBO zunächst mit der Erinnerung angefochten werden sofern eine Änderung der Entscheidung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 36 [Rötung und Schließungsvermerk]

Gesetzestext Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem Rz. 1 Die Durchkreuzung sämtlicher Seiten eines Grundbuchblattes soll dessen Schließung kenntlich und eine weitere Verwendu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beschwerdeberechtigung

Rz. 65 Die Beschwerdeberechtigung muss i.d.R. bei der Einlegung des Rechtsmittels vorhanden sein und noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen.[243] Es genügt aber, wenn die zunächst fehlende Beschwerdeberechtigung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben ist.[244] Dagegen ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen, wenn die ursprünglich vorhandene B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Nachweis der Beschwerdeberechtigung

Rz. 87 Die Beschwerdeberechtigung muss nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Es reicht ein schlüssiger Sachvortrag, aus dem sich die Berechtigung zur Einlegung des Rechtsmittels ergibt;[345] die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung genügt.[346]mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / aa) Aufhebungsantrag erfolgreich

Rz. 267 Wenn der Aufhebungsantrag erfolgreich ist, ist das OLG nicht ermächtigt, die Entscheidung des Schiedsgerichts abzuändern.[454] Das Gericht muss den Schiedsspruch stattdessen aufheben. Es hat bei seiner Entscheidung in der Rechtsfolge allerdings zwei Alternativen. Rz. 268 Es kann den Schiedsspruch erstens mit der Folge aufheben, dass das Mandat des Schiedsgerichts ende...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / IV. Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

Rz. 67 Eine für das private Baurecht praktisch sehr bedeutsame Konstellation mit vollstreckungsrechtlichen Bezügen betrifft den Fall der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB.[50] Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, dem Bauunternehmer durch die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers seine Forderungen aus dem Vertra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Feststellung der Dienstbarkeit

Rz. 29 Da die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes entstanden sind, wurden die betreffenden Grundbücher unrichtig. Man entschloss sich daher, ein behördliches Feststellungsverfahren zu gestalten, nach dem durch eine Verwaltungsbehörde gem. § 9 Abs. 4 GBBerG festgestellt werde, ob eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist, welche Grundstücke in welchem Umfang von ihr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verordnungsermächtigung (Abs. 4)

Rz. 31 Durch die Neufassung des § 73 Abs. 2 S. 2 GBO und des § 81 Abs. 4 GBO zum 1.1.2018 wurde die elektronische Einreichung von Dokumenten generell eröffnet. Damit können Rechtsmittel gem. § 71 GBO nunmehr auch als elektronische Dokument eingereicht werden; eine Verpflichtung hierzu besteht auch für die in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG aufgeführten Personen (Rechtsanwälte, Behör...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / b) Zwischenverfügung

Rz. 125 Stehen dem Vollzug einer Registeranmeldung Hindernisse entgegen, muss das Gericht den anmeldenden Personen durch eine Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) die Möglichkeit geben, bestehende Mängel zu beseitigen.[185] Letztlich handelt es sich auch hierbei um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Maßnahme, die seitens der Verfahrensbeteiligten mit dem Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung

Rz. 14 Zudem kann das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung ist bei solchen Beschlüssen zulässig, die erst eines Vollzuges bedürfen. Eine solche Anordnung kommt in Grundbuchsachen nur selten in Betracht. Sie kann erfolgen bei Beschlüssen nach § 35 FamFG (wobei das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Zw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sonstiges

Rz. 11 Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) des Grundbuchamts. Insoweit obliegt dem Grundbuchamt eine umfassende Überprüfung seiner Entscheidung; es ist damit auch befugt, diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. § 75 GBO Rdn 16). Unanwendbar ist das Verschlechterungsverbot auch für Beschwerden be...mehr