Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Ziel der Beschwerdeberechtigung

Rz. 72 Die der Antragsberechtigung entsprechende Beschwerdeberechtigung ist nur zu dem Zweck eingeräumt, dem Antragsrecht zum Erfolg zu verhelfen, also den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch zu ermöglichen, nicht aber, um eine Eintragung in das Grundbuch zu verhindern.[270] Deshalb kann mit der Beschwerde nicht begehrt werden, den Eintragungsantra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Unternehmenskauf / 11. Rechtsstreitigkeiten und behördliche Verfahren, Ansprüche Dritter

Rz. 156 Die Parteien sollten Regelungen dafür treffen, wie mit rechtshängigen, anhängigen oder angedrohten Verwaltungsverfahren oder Prozessen zu verfahren ist. Dies empfiehlt sich zunächst beim Asset Deal wegen der speziellen zivilprozessualen Vorschriften für den Verkauf von streitbefangenen Gegenständen, da hier der Verkäufer auch nach Vollzug des Kaufvertrages weiterhin ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beschwerdefrist

Rz. 5 Die Beschwerde ist nicht befristet; § 63 FamFG findet insoweit keine Anwendung.[7] Daher kann eine Beschwerde auch noch nach mehreren Jahren eingelegt werden,[8] sofern nicht ausnahmsweise das Beschwerderecht verwirkt ist. Eine Ausnahme enthält § 89 GBO für die Grundbuchbeschwerde gegen den Feststellungsbeschluss; diese muss innerhalb von zwei Wochen erhoben werden. Zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtskräftige Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. c)

Rz. 13 Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen (lit. a) und ist auch der Weg der Löschungsankündigung (lit. b) nicht möglich, so kann nach lit. c die Löschung aufgrund eines mit Gründen versehenen förmlichen Feststellungsbeschlusses erfolgen. Diese Möglichkeit kommt vor allem in Betracht, wenn der Betroffene oder sein Aufe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 6 Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden: Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / IV. Kontrolle des Schiedsspruches durch staatliche Gerichte

Rz. 238 Der Schiedsspruch beendet die schiedsrichterliche Instanz endgültig, regelmäßig ist kein Rechtsmittel statthaft. Damit kann die unterlegene Partei die Rechtmäßigkeit von Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht nicht überprüfen lassen (Rdn 239). Lediglich besonders schwere und gesetzlich abschließend aufgezählte Fehler des Schiedsspruches od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen bei Eingriffen in die Gesellschafterrechte – Insolvenzrecht versus Gesellschaftsrecht

Rz. 813 Durch die Regelungen in §§ 217 Satz 2, 225a, 222 Abs. 1 Nr. 4, 238a, 254 Abs. 4, 254a Abs. 2 InsO wurde ein tiefgreifender Wandel im systematischen Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht vollzogen, der erhebliche Zweifelsfragen aufwirft.[1642] Die Rspr. wird nun eine Harmonisierung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht für den Fall herauszubilden haben...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO §§ 79, 80 [Weiteres Beschwerdeverfahren]

Rz. 1 Aufgehoben durch Art. 36 FGG-RG vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) m.W.v. 1.9.2009. In den §§ 79, 80 GBO waren das weitere Beschwerdeverfahren, die Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel sowie die Voraussetzungen einer Vorlage an den BGH geregelt. Diese Vorschriften sind aufgrund der Einführung der Rechtsbeschwerde zum BGH entbehrlich.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Beschwerde ist nicht als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG, sondern als befristete Grundbuchbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus dem Klammerzitat des § 71 in Abs. 1 GBO erschließt. Daher finden auf die Beschwerde und deren Verfahren die §§ 71 ff. GBO Anwendung. Die Abhilfemöglichkeit ergibt sich für das Grundbuchamt aus § 75 GBO. Unterbleibt die Abhilfeentscheidu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 110 GBO regelt die Überprüfung des Feststellungsbeschlusses durch die Rechtsmittelinstanz. Dabei wird zwischen einem streitigen Feststellungsbeschluss, d.h. bei dem zugleich über einen Widerspruch entschieden wird, und einem unstreitigen Beschluss unterschieden. Im letzteren Fall verzichtet das Gesetz auf ein Rechtsmittel, weil kein Beteiligter gegen den Vorschlag fü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsbeschwerde

Rz. 7 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde gegeben, sofern das Beschwerdegericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 78 Abs. 1 GBO). Sie unterliegt, da Abs. 1 S. 1 nur für die Erstbeschwerde eine kurze Frist von zwei Wochen regelt (siehe Rdn 3), gem. § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 Abs. 1 FamFG der Monatsfrist.[5] Auch die Monatsfrist k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2024, Bemessung der ... / II. Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt

Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimme – so das LG Koblenz – der Rechtsanwalt – hier der Wahlverteidiger – bei den hier geltenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung sei nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ob das der Fall sei, unterliege im Kostenfestsetzungsverfahren und auch im ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Mitteilungspflicht des GBA

Rz. 20 Das Grundbuchamt hat dem Beschwerdegericht, sofern dieses bereits von der Beschwerde Kenntnis hatte, mitzuteilen, dass und in welcher Weise es der Beschwerde abgeholfen hat. Denn die Beschwerde wird in dem Umfang der Abhilfe gegenstandslos, so dass eine Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr zu treffen ist.[42] Ist eine Verständigung unterblieben, so kann die G...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 47 Zudem bedarf es einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ein entsprechender Zulassungsantrag eines Beteiligten ist nicht erforderlich. Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde s. § 78 Abs. 2 GBO und die dortigen Erläuterungen. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich; eine Ausnahme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang: Berufsrechtliche As... / II. Klagearten

Rz. 95 Das gerichtliche Verfahren verläuft in Anlehnung an die Bestimmungen der VwGO. Sämtliche in der VwGO vorgesehenen Klagearten gelten somit auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren. Rz. 96 Insb. kommt statt des bisherigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff. BRAO a.F.) die Anfechtungsklage in Betracht (§§ 42, 113 Abs. 1 VwGO), soweit es um die Aufhebung ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Zwangsvollstreckung / 2. Checkliste

Rz. 146 Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich einer Bauhandwerkersicherungshypothek (§§ 650e, 883, 885 BGB, §§ 935 ff. ZPO) ist Folgendes zu beachten:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Begründete Entscheidung

Rz. 2 Die Anregung auf Einleitung des Löschungsverfahrens ist kein Antrag. Da das Grundbuchamt nach freiem Ermessen durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet (§ 85 Abs. 2 Hs. 2), war vor dem Inkrafttreten des FamFG eine Begründung der Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen nicht erforderlich. Nunmehr muss nach § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG, der auch auf Beschlüsse des Grundbuch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 81 GBO enthält ergänzende Vorschriften für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Abs. 1 bestimmt den Spruchkörper des für die Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Beschwerdegerichts (OLG) bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH). Außerdem erklärt Abs. 2 die Bestimmungen der ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen für entsprechend ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2024, Umdeutung eine... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Zutreffend verweist das OLG darauf, dass innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Kostenfestsetzungsanträge von der Rspr. gelegentlich als sofortige Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung ausgelegt werden, Voraussetzung ist aber ein hinreichend erkennbarer Wille des Verurteilten, gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen (neben KG, Beschl. v. 26.2.2004 – 5 Ws 696...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 72 GBO regelt den Devolutiveffekt der Beschwerde und bestimmt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OLG als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Beschwerde in Grundbuchsachen. Ergänzt wird die Regelung durch § 81 Abs. 1 GBO, welche die Entscheidung über das Rechtsmittel einem Zivilsenat überträgt. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist an sich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Elektronische Aktenführung

Rz. 32 Sobald die Bundesregierung bzw. die jeweilige Landesregierung bzw. die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen dies durch Verordnung (vgl. die Ermächtigung in § 81 Abs. 4 S. 1 GBO) für den jeweiligen Bereich zugelassen haben, können auch in Grundbuchbeschwerdeverfahren die Gerichtsakten elektronisch geführt werden (dazu § 73 Rdn 35 ff.). Abs. 4 ergänzt die Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / 3. Vollstreckbarerklärungsverfahren

Rz. 272 Checkliste: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchesmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (2) Vorbehaltsurteil

Rz. 644 Dem Geschäftsführer ist im Urteil vorzubehalten, Erstattungsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter i.H.d. hypothetischen Quote (Rang und Höhe) des durch die verbotene Zahlung begünstigten Gläubigers geltend zu machen.[1294] Dieser Vorbehalt ist von Amts wegen aufzunehmen, weil eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse auszuschließen ist.[1295] Gegenstandswert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bei Beschwerde gegen eine Eintragung

Rz. 14 Hält das Beschwerdegericht eine gegen eine Eintragung gerichtete Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO für unzulässig, so muss es prüfen, ob das Rechtsmittel nicht mit der Beschränkung des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO gewollt ist und ob die Voraussetzungen des § 53 GBO vorliegen. Ist dies – was in aller Regel der Fall sein wird – zu bejahen, dann muss die Richtigkeit der Eintr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Folgen des Formverstoßes

Rz. 19 Wird der Antrag formlos oder nicht in der richtigen Form zurückgenommen, so bleibt er wirksam. Infolgedessen hat das GBA dem Antragsteller Gelegenheit zur formgerechten Rücknahme zu geben. Erfolgt eine formgerechte Rücknahme nicht, so ist der (fortbestehende) Antrag verfahrensrechtlich korrekt abzuarbeiten, sei es bei Vollzugsreife durch Eintragung[34] oder bei unbehe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Handels- und Unternehme... / V. Beschwerde in Registersachen

Rz. 143 Als rechtsmittelfähige Entscheidungen kommen im Registerverfahren die Ablehnung des Eintragungsantrags und eine Zwischenverfügung in Betracht, die Beanstandungen enthält oder weitere Unterlagen anfordert (s. Rdn 125). Die Aussetzungsverfügung nach § 381 FamFG unterliegt ebenfalls der Beschwerde, soweit eine Gesetzesverletzung in Betracht kommt.[207] Für die Frage des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Fristsetzung

Rz. 68 Mit Zwischenverfügung kann die Beibringung eines Erbscheins aufgegeben werden, dies auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen, wobei aber die vorrangige Auslegungspflicht durch das GBA zu beachten ist.[184] Über eine solche Zwischenverfügung kann das GBA nicht die eigene Auslegungsarbeit wegdelegieren. Rz. 69 Mit einer Zwischenverfügung kann n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 3. Auskunftserzwingungsverfahren

Rz. 1607 Nach § 131 AktG haben die Aktionäre bestimmte Auskunftsansprüche in der Hauptversammlung. Wurde ihr Informationsrecht verletzt, können sie deswegen entweder nach § 243 Abs. 4 AktG Anfechtungsklage erheben. Daneben oder alternativ können sie auch gem. § 132 AktG ein gerichtliches Auskunftserzwingungsverfahren anstrengen. Es handelt es sich dabei um ein Verfahren der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schuldverhältnis und seine Verdinglichung

Rz. 176 Da es kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gibt,[728] sind sie darauf angewiesen, ihr Rechtsverhältnis untereinander vertraglich zu regeln. Weder aus dem Erbbaurechtsvertrag noch aus sonstigen Rechtsnormen lässt sich eine bspw. Verpflichtung des Grundstückseigentümers zugunsten von Erbbauberechtigten ableiten, g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 75 GBO entspricht § 572 ZPO und § 68 Abs. 1 FamFG und verpflichtet das GBA, einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers im Sinne von § 71 GBO, die es für begründet erachtet, abzuhelfen. Dies dient der zeitnahen Selbstkontrolle und damit der Verfahrensbeschleunigung. Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Kosten zu sparen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Form der Abhilfeentscheidung

Rz. 12 Die Entscheidung über die Abhilfe hat durch Beschluss [22] (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der grundsätzlich mit einem vollständigen Rubrum (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und einer Begründung zu versehen (vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG),[23] im Original zu unterzeichnen [24] bzw. bei einer elektronischen Aktenführung zu signieren und gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe an die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Abhilfeentscheidung

Rz. 14 Die Abhilfe kann darin bestehen, dass in vollem Umfang den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen und die Ausgangsentscheidung geändert wird. Vor einer abändernden Entscheidung ist den übrigen Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.[31] Für den Rang von Anträgen, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, gelten die Ausführungen b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neuer Antrag

Rz. 5 Ein völlig neuer Antrag kann weder als Haupt- noch als Hilfsantrag zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden.[6] Ein solcher Antrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Über ihn hat zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden; wird er gleichwohl mit der Beschwerde verfolgt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.[7] Neu ist ein Antrag, wenn er die Angele...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Allgemeines zur Antragsvollmacht des Notars – Abs. 2

Rz. 7 1. Die Vorlage eines Antrages beim Grundbuchamt kann erfolgenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Prozessuales / VI. Kosten der Streitverkündung

Rz. 55 Der Streithelfer wird gemäß § 101 ZPO so behandelt wie die von ihm unterstützte Partei. Die durch eine Streithilfe verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Lediglich für den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Prozessuales / a) Anhängiger Rechtsstreit

Rz. 58 Die Streitverkündung kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. Sie ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsstreits möglich, die Klageschrift muss also noch nicht zugestellt sein. Möglich ist die Streitverkündung bis zum Eintritt der Rechtskraft. Es ist daher zulässig, erst in der Rechtsmittelinstanz die Stre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abhilfepflicht

Rz. 4 Die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Abhilfeverfahrens von Amts wegen ist für das Grundbuchamt zwingend; unabhängig davon, ob im Ergebnis abgeholfen wird oder nicht. Eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers bedarf es nicht. Hiervon zu unterscheiden ist die zu verneinende Frage, ob das Beschwerdegericht im Falle einer fehlenden Abhilfeentscheidung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Geltung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten?

Rz. 820 Streitig und, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die seit langem anerkannten gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft weiter Geltung beanspruchen können etwa mit der Folge, dass ein Mehrheitsgesellschafter in der Abstimmung über einen Insolvenzplan aus der Treuepflicht gehi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Frist, Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG

Rz. 32 Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde läuft eine Frist von einem Monat (§ 71 Abs. 1 S. 1 FamFG). Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (§§ 41, 15 FamFG) des angefochtenen Beschlusses. Die Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 FamFG durch förmliche Zustellung oder durch Aufgabe zur Post geschehen. Dem Beteiligten, dessen Willen die Beschwerdeentscheidung nicht ent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Arten der Unrichtigkeit

Rz. 29 Abs. 1 gilt sowohl für die ursprüngliche (siehe Rdn 32 ff.) als auch für die nachträgliche Unrichtigkeit (vgl. Rdn 62 ff.) und kann daher sowohl zur Korrektur von Fehlern, die schon bei der Eintragung entstanden sind, als auch von solchen, die sich erst im Nachgang ergeben haben, eingesetzt werden. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu § 53 Abs. 1 GBO, der all...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vormerkung, Widerspruch

Rz. 10 Eine Vormerkung kommt in Frage, wenn der Antrag auf Rechtsänderung, ein Widerspruch, wenn er auf Berichtigung gerichtet ist. Eine falsche Bezeichnung des Sicherungsmittels ist unschädlich, wenn klar ist, welche Art von Rechten gesichert werden soll.[18] Es ist zulässig, eine vorläufige Vormerkung nach § 76 GBO einzutragen, wenn der Antrag selbst nur auf die Eintragung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Tatsächliche Feststellungen und Rechtsausführungen

Rz. 39 Die Begründung muss klar erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die Rechtsausführungen aufbauen. Nur so kann das Gericht der Rechtsbeschwerde (BGH) nachprüfen, ob das Gesetz auf den in Betracht kommenden Sachverhalt richtig angewendet worden ist.[97] Eine strenge Trennung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen, wie bei Urteilen im Zivilprozess...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unternehmensumstruktur... / b) Einschränkung und Spruchverfahren

Rz. 41 Jedoch ist die Anfechtung einer Umwandlung insofern eingeschränkt, als sie durch die Gesellschafter der übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger nicht darauf gestützt werden kann, dass das Umtauschverhältnis [89] oder das Abfindungsangebot [90] zu schlecht ist (§§ 14 Abs. 2, 15, 32, 125 Satz 1, 195 Abs. 2, 196, 210 UmwG).[91] § 14 Abs. 2 UmwG wurde durch das UmRU...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Gläubigergefährdung – Bewertung der Forderungen

Rz. 842 Im Gesetz ist nicht geregelt, ob die Umwandlung der Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile, also die Einbringung der Forderungen in die Schuldnergesellschaft zum Nennwert[1686] oder zum (geschätzten) Verkehrswert[1687] erfolgt. Für einen Ansatz zum Nennwert könnte die Regelung in § 254 Abs. 4 InsO sprechen. Nach dieser kann der Schuldner nach gerichtlicher Best...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Wirkungen der Ausschließung oder Ablehnung

Rz. 19 Nach § 47 ZPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Er ist deshalb befugt, beim Erlass von einstweiligen Anordnungen nach §§ 76, 80 Abs. 3 GBO mitzuwirken. Wird ein Richter während der – in Grundsachen sehr seltenen – mündlichen Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Handels- und Unternehme... / 1. Eintragung und Antragszurückweisung

Rz. 120 Die Prüfung der Anmeldung durch das Registergericht (hierzu Rdn 103 ff.) wird regelmäßig durch den Vollzug der Eintragung beendet (§ 382 Abs. 1 FamFG). In der Eintragung vermerkt das Gericht die zu publizierenden Rechtstatsachen in einer Weise, die dem späteren Einsichtnehmenden die gesuchten Informationen liefern soll. Aufgabe der Eintragung ist daher die exakte und...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 11 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die in § 43 GBV genannten Personengruppen oder Behördenvertreter, zu denen auch die Notare gehören, berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung des berechtigten Interesses einzusehen und gerade deswegen bei der Einführung des automatisierten Abrufverfahrens in den 1990er Jahren bewusst keine Veränderung bezüglich der in der Pap...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entscheidung, Wirkung der Beschwerdeeinlegung

Rz. 89 Das Beschwerdegericht entscheidet nach Sach- und Rechtslage und Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht rückbezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung. Änderungen im Tatsächlichen oder ggf. in der Rechtslage sind zu berücksichtigen.[232] Bei zwischenzeitlicher Erledigung des Hindernisses scheidet eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde aus.[233] Rz. 90...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtspfleger

Rz. 6 Der Rechtspfleger trifft nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG in Grundbuchsachen – von den genannten Ausnahmen (siehe Rdn 5) abgesehen – alle erstinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere auch in den Fällen der §§ 22, 35 Abs. 1 und 2, 53 und 82a ff. GBO. Gegen seine Entscheidungen ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässi...mehr