Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Verfahren, Rechtsbehelfe

4.4.1 Allgemeines Rn 38 Die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 2 Satz 1 stellt eine Spezialregelung gegenüber der allgemeineren Bestimmung des § 98 Abs. 1 dar. Da Gesamtvollstreckung und Einzelvollstreckung zu unterscheiden sind und eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen ist (§§ 89 f.), was zutreffender Rechtspr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rn 39 Bei einem Rechtsstreit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist Leistungs- oder Feststellungsklage nach ZPO zu erheben, solange noch keine Herausgabevollstreckung stattgefunden hat.[48] Das Rechtsschutzbedürfnis des Verwalters entfällt nicht wegen der Möglichkeit, nach § 148 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung einzuleiten.[49] Rn 40 Nach Herausgabevollstreckung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211

Rn 8 Die sofortige Beschwerde ist bei einer Einstellung nach § 211 wegen Masseunzulänglichkeit unzulässig. Weil diese Einstellung erst nach Verteilung des Schuldnervermögens erfolgt, entspricht die Situation einer Aufhebung nach Schlussverteilung oder Planbestätigung, wo gleichfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.[8]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Frist und Form

Rn 23 Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG wie die Beschwerde frist- und formgebunden (siehe dazu Rn. 16 ff.).[24] Ihre Einlegung beim Beschwerdegericht ist (anders als bei der Beschwerde) richtigerweise nicht fristwahrend.[25] Die Erinnerung ist in diesen Fällen an den Rechtspfleger am Amtsgericht zu verweisen, so dass es für die Fristwahrung dann auf den Eingan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.4 Antrag auf Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213

Rn 13 Fraglich ist, ob das Recht zur Beschwerde einem Insolvenzgläubiger nach § 216 Abs. 1 1. Halbsatz 3. Fall auch dann zustehen soll, wenn er selbst vorher seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens erteilt hat. Der Wortlaut der Vorschrift spricht mangels Differenzierung dafür. Bedenken daran könnten sich aus dem in § 242 BGB festgelegten Verbot widersprüchlichen Verh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 26 Eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4), die Einstellung ist zunächst wirksam (vgl. § 215 Rn. 7). Allerdings können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger (bei der Erinnerung) die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung aussetzen.[29] Rn 27 Führen Beschwerde oder Erinnerung zur Aufhebung des Einstellu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entscheidungsbefugnis

Rn 18 Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 a.F.) kann das Insolvenzgericht (d.h. Rechtspfleger oder Richter) der Beschwerde zunächst selbst abhelfen.[16] Anderenfalls entscheidet das nächsthöhere Gericht, also das zuständige Landgericht nach Vorlage der Akten.[17] Nach § 119 Abs. 3 GVG kann durch Landesgesetz auch eine Zuständigkeit für Berufungen und B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Kreis der Berechtigten

Rn 21 In dem nicht in § 216 Abs. 1 genannten Fall der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208–211) bleibt den Beteiligten – und damit auch dem Insolvenzverwalter und den Massegläubigern – bei Entscheidungen des Rechtspflegers die Möglichkeit einer sofortigen Erinnerung. Rn 22 Soweit in den übrigen Einstellungsmodalitäten der analogen Anwendung des § 216 auf den Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Frist und Form

Rn 16 Die sofortige Beschwerde bedarf nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 der Schriftform und ist wahlweise bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat (iudex a quo), oder demjenigen, das über die Beschwerde zu entscheiden hat (iudex ad quem). Sie kann auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden.[12] Wegen der Abhilfebefugnis empfiehlt sich die Einleg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Entscheidungsbefugnis und Kosten

Rn 24 Der Rechtspfleger kann der Erinnerung künftig selbst (auch teilweise[26]) abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Sieht er dazu keinen Anlass, legt er die Erinnerung dem Richter vor, der abschließend entscheidet.[27] Rn 25 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Allerdings können Auslagen und Anwaltsgebühren anfallen.[28]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Antrag auf Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds nach § 212

Rn 9 Wenn das Gericht das Verfahren aufgrund eines Antrags des Schuldners nach § 212 einstellt, müssen sich die Insolvenzgläubiger künftig wieder an den Schuldner halten. Auch wenn sich nach der Einschätzung des Insolvenzgerichts zukünftig bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine Probleme ergeben dürften, sollen die Gläubiger bei Zweifeln an den Überlegungen des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Einstellung wegen Massearmut nach § 207

Rn 5 Folgt das Insolvenzgericht der Feststellung des Verwalters und stellt das Insolvenzverfahren mangels Masse ein, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt (§ 216 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall), nicht dagegen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.[5] Diese Befugnis resultiert daraus, dass diese Gläubiger in einem massearmen Verfahren keine Befriedigung erhalten und folg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtsbehelf

Rn 16 Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 kann der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. § 6 gilt entsprechend.[11] Rn 17 Ferner ist der ausländische Verwalter gemäß § 71 GBO beschwerdebefugt gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der die Eintragung abgelehnt wird.[12]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Rechtsbehelfe

Rn 36 Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend der jetzigen Regelung in § 6 Abs. 1 bei Entscheidung durch den Richter nicht anfechtbar. Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den die Aufhebung des Verfahrens vom Gericht abgelehnt wird. Möglich bleibt für den Fall der Entscheidung durch den Rechtspfleger die sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG. Soweit der Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.3 Verfahren und Rechtsbehelfe

Rn 75 Für das Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters gelten insoweit im Vergleich zur Einstellung außerhalb eines Insolvenzverfahren keine Besonderheiten, als § 30d Abs. 3 ZVG die entsprechende Anwendung der Abs. 2 bis 4 des § 30b ZVG anordnet. Die Verfahrensvorschriften werden lediglich (redaktionell) etwas modifiz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe

Rn 16 Anordnung und Durchführung der Siegelung beruhen nicht auf einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung, sondern allein auf der dahingehenden Entschließung des Insolvenzverwalters. Dieser übt – ohne dass es insoweit auf den Theorienstreit zur zivil- und insolvenzrechtlichen Stellung des Verwalters[24] ankäme – weder ein öffentliches Amt aus noch hat er staatliche Macht.[2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Rechtsbehelfe

Rn 12 Das Insolvenzgericht erteilt seine Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss, der dem Insolvenzverwalter von Amts wegen zuzustellen ist (§§ 208 ff. ZPO i.V.m. § 4). Der Beschluss kann nach der jetzigen Regelung des § 6 weder im Falle einer ablehnenden[27] noch im Falle einer zustimmenden[28] Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen der Unterbrechung

Rn 4 Die Rechtsfolgen der Unterbrechung ergeben sich aus § 249 ZPO: Der Lauf prozessualer Fristen für die Vornahme von Parteihandlungen (z.B. nach § 234 Abs. 1, § 276 Abs. 1 und 3, § 339, § 517, § 520 Abs. 2, § 548, § 551 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) oder zur Vorbereitung der Partei auf einen Termin (z.B. nach § 217, § 274 Abs. 3 ZPO) endet oder kann gar nicht erst beginnen.[26...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck und Systematik

Rn 2 § 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4] Rn 3 Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen O...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Aufgrund des am 7.7.2011 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung"[1] ist § 7 aufgehoben worden. Das Gesetz ist am 27. 10. 2011 in Kraft getreten[2], so dass die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen – vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des Art. 103 f. EGInsO – grundsätzlich nur noch dann zulässig ist, sofern diese vom Besc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sofortige Beschwerde

Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden. Rn 19 Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, d.h. auch di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3.2 § 64 InsO

Rn 20 Neben den materiellen Rahmenbedingungen in § 63 InsO steckt § 64 InsO den verfahrensrechtlichen Rahmen ab, in dem der materielle Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren mit Wirkung für und gegen alle Verfahrensbeteiligten konkretisiert und realisiert wird. Rn 21 Dazu bestimmt § 64 Abs. 1 InsO, dass sowohl die Vergütung als auch die dem Verwalter zu er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Rn 23 Wegen der auch im Hinblick auf die vorliegende Vergütungsvorschrift geltenden Regelung in § 7 ist auch der bisherige Streit über die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde nach dem ZPO-RG gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse entschieden.[26] Allerdings ist nach dem ZPO-RG ab 1.1.2002 das weitere Rechtsmittel nicht mehr als Zulassungsbeschwerde, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Festsetzungsbeschluss

Rn 11 Nachdem die oben dargestellten Stadien des Festsetzungsverfahrens durchlaufen sind, hat das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums[10] durch Beschluss die dem Antragsteller zustehende Vergütung festzusetzen.Wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels nach Abs. 3 ist der Beschluss zwingend mit einer Begründung zu versehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 4 ent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1. Allgemeines

Rn 7 In Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung normiert. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob es einen Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung gibt.[9] Da im Gesetz nur zwei Voraussetzungen genannt sind, die für die Anordnung der Eigenverwaltung erfüllt sein müssen, und dem Gericht keine darüber hinaus gehende Entscheidungsbef...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1. Bestellung des vorläufigen Sachwalters

Rn 30 Bei Anordnung des Schutzschirms wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der den Schuldner nach § 270a Abs. 1 Satz 2 zu beaufsichtigen hat.[35] Das Gericht ernennt – lediglich – einen vorläufigen Sachwalter und ordnet keinen Zustimmungsvorbehalt an (§ 270a Abs. 1). Der Sachwalter muss gemäß Abs. 2 Satz 1 verschieden von der Person des Ausstellers der Bescheinigung sei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rn 16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts und damit für die Schätzung der Quote ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bzw. im Falle des § 180 Abs. 2 der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 250 ZPO. Für die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz kommt es also darauf an, ob bei Erh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Verfahren

Rn 14 Nach § 3 Nr. 2 e) RPflG ist für die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung der Rechtspfleger zuständig, es sei denn, der Richter hat sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise gemäß § 18 Abs. 2 RPflG vorbehalten oder es handelt sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG [12] um ein Insolvenzplanverfahren. Rn 15 Gegen Entscheidungen bei der Abstimmung über die Eigenverwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eidesstattliche Versicherung (Abs. 1)

Rn 2 In Erweiterung der früheren konkursrechtlichen Regelungen und in Anlehnung an § 69 Abs. 2 VergIO enthält § 98 Abs. 1 für das Insolvenzverfahren insgesamt auch die Möglichkeit, gegen den Schuldner Zwang zur richtigen und vollständigen Erteilung der von ihm verlangten Auskünfte auszuüben. Mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 sollen wahrheitsgemäße Angabe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO

Rn 7 Entscheidungen des Beschwerdegerichtes im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, die nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren betreffen, d. h. nicht innerhalb der InsO ausdrücklich rechtsmittelfähig sind, können nur dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, wenn sich die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus § 567 ZPO ergibt. Gegen diese Beschwerdeentscheidungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gerichtliche Ablehnung der Eigenverwaltung (Abs. 4)

Rn 24 Lehnt das Gericht den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ab, hat es die Entscheidung schriftlich zu begründen, obwohl es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gibt. Das gilt auch für den Fall, dass der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung keine Zustimmung durch die Gläubiger erhält.[44] Die Dokumentation der Begründung im Eröffnungsbeschluss nach § 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 292 Abs. 3 Satz 2)

Rn 38 Der Treuhänder untersteht wie der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58), da gemäß § 290 Abs. 3 Satz 2 die Vorschrift des § 58 uneingeschränkt gilt. Deshalb kann das Insolvenzgericht jederzeit und uneingeschränkt vom Treuhänder Auskünfte, Berichte und Sachstandsmitteilungen verlangen. Der Umfang der Verpflichtung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Einstellung des Verfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 1)

Rn 26 Grundlegende Folge der festgestellten Massearmut ist, dass das nach §§ 2, 3 zuständige Insolvenzgericht das Verfahren zwingend einzustellen hat. Ein Ermessen steht dem Gericht nicht zu. Rn 27 Die Einstellung darf erst dann angeordnet werden, wenn der Verwalter zuvor die Verteilung vorgenommen hat.[65] Zudem muss der Verwalter nach § 66 Abs. 1 eine Schlussrechnung gelegt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zwangsvorführung und Haftanordnung (Abs. 2)

Rn 10 Wie schon nach § 101 Abs. 2 KO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn die in Nr. 1-3 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei dienen die auf der Grundlage von Nr. 1 verhängten Zwangsmittel der Erzwingung einer bestimmten Handlung des Schuldners, wogegen Zwangsmittel nach Nr. 2 und 3 dort näher bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zweck der Regelung

Rn 3 Die Gläubigerversammlung kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Anordnung der Eigenverwaltung veranlassen, obwohl das Gericht bei Verfahrenseröffnung einen entsprechenden Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung abgelehnt hat.[2] Die Regelung verfolgt den Zweck, die Gläubigerautonomie zu stärken. Gleichzeitig stellt die Norm klar, dass eine Anordnung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1. Vor Fristablauf (S. 1)

Rn 49 Die Aufhebung des Verfahrens ist nur vor Fristablauf erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung ist nicht vorgesehen.[65] Nach Fristablauf hat das Gericht nach Abs. 4 Satz 3 ohnehin über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.[66] 6.1.1. Sanierung aussichtslos Rn 50 Aufzuheben ist der Schutzschirm allerdings, wenn die angestrebte Sanierung aussichts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Aufhebungsbeschluss

Rn 7 Sieht das Insolvenzgericht die zuvor erörterten Voraussetzungen als gegeben an, hebt es durch Beschluss die betreffende Entscheidung der Gläubigerversammlung auf. Dieser Beschluss ist allein schon wegen des dagegen möglichen Rechtsmittels zu begründen. Darin hat das Gericht zumindest die verschiedenen, oftmals entgegengesetzten Gläubigerinteressen darzulegen und die dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung der Entscheidung

Rn 23 Erteilt das Arbeitsgericht die Zustimmung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, kann der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung durchführen, ohne dass die Sanktionen des § 113 Abs. 3 BetrVG drohen (§ 122 Abs. 1 Satz 2). Damit sind individuelle Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich präjudiziert, obwohl sie nicht an dem Beschlussverfahren beteiligt waren.[29] D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 2)

Rn 7 Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so ist die Feststellungsklage durch den Widersprechenden zu erheben. Sie ist gerichtet auf "Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs".[4] Dieser Antrag ist mit dem Rechtsmittel, welches gegen die Titulierung eröffnet ist (vgl. § 179 Rn. 7), zu verbinden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Überblick über das bisherige Recht

Rn 11 Nach altem Recht (§ 146 Abs. 1 a.F.) betrug die Verjährungsfrist zwei Jahre (zum Übergangsrecht siehe oben Rn. 2). Nach § 200 BGB war Fristbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf nicht abweichend vom Zeitpunkt der Unterzeichnung gewähl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung und Unwirksamkeit

Rn 12 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustand nach der KO.[15] Mittelbar steht aber ein Rechtsmittel über die Vorschrift des § 78 zur Verfügung. Danach kann ein überstimmter Insolvenz- bzw. Absonderungsgläubiger noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Entscheidung

Rn 14 Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Gericht dem Antrag Folge zu leisten und den Zustimmungsvorbehalt ohne weitere Voraussetzung anzuordnen. Die Anordnung erfolgt durch Beschluss, in dem die bestimmten Rechtsgeschäfte zu benennen sind. Sind die Rechtsgeschäfte im Beschluss der Gläubigerversammlung oder im Antrag des Gläubigers nicht bestimmt genug bezeichnet, wird m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verwertung nach Ablehnung eines Insolvenzplans

Rn 52 Wurde der Verwalter von der Gläubigerversammlung beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 218 Abs. 2), beinhaltet dieser Auftrag eine Aussetzung der Verwertungspflicht für die Zeit bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Plans (vgl. § 233 Rn. 11). Wird dem Plan die Bestätigung versagt, muss dies gleichwohl gelten, wenn die Gläubiger e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Verjährung

Rn 51 Die Verjährung von Insolvenzforderungen und damit auch von nachrangigen Insolvenzforderungen wird nur dann gehemmt, wenn die Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 BGB). Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist für nachrangige Insolvenzforderungen jedoch erst dann zulässig, wenn das Insolvenzgericht die Gläubiger zur Anme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Grundsätze der Vergütung

Rn 3 In Abs. 1 Satz 1 wird zunächst der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass dem Insolvenzverwalter ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung – unabhängig von einem Erfolg – und auf Erstattung angemessener Auslagen und nicht nur eine Entschädigung zusteht. Die im Einzelfall angemessene Vergütung ist also durch das Gericht festzusetzen und kann auch dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.1 Einstellungsvoraussetzungen

Rn 96 Materielle Voraussetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsverwaltung ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Die wesentliche Erschwernis der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Insolvenzmasse i.S. von § 153b Abs. 1 ZVG hat der Insolvenzverwalter i.S. des § 294 ZPO ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Schuldner (Nr. 4)

Rn 55 Die Sperrfristen sollten entsprechend dem Unwertsgehalt der vom Schuldner begangenen Pflichtverstöße angehoben werden.[103] Deshalb wurde auch die Jahresfrist in Nr. 4 angehoben. Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 n. F.) ("im letzten Jahr" § 290 Abs. 1 Nr. 4 a. F.) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung die...mehr