Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit einer Schiedsklausel

Rz. 31 Sowohl in der Rspr. als auch in der Lit. wird die Schiedsgerichtsklausel in einem Testament für zulässig erachtet.[23] Das wird von der h.M. damit begründet, dass § 1066 ZPO dies seinem Wortlaut nach voraussetze.[24] § 1066 ZPO stimmt wortgleich mit § 1048 ZPO a.F. überein. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Rz. 9 Das zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz [13] hatte in einigen Bereichen Änderungen im Erbrecht mit sich gebracht. Unmittelbar betroffen waren die §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 2283 Abs. 2 S. 2 BGB, die auf die neuen Verjährungsvorschriften verweisen, ferner die §§ 2183, 2376 BGB, in denen das Wort "Fehler" durch den Begriff "Sachmangel" ersetzt wurd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 33 Gem. § 10 Abs. 5 LPartG gilt die Regelung des § 2077 BGB auch für letztwillige Zuwendungen zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners. Vor dem Tod des Erblassers erfolgt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 1 LPartG durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Aufhebungsbeschluss). Hierbei steht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPar...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / D. Erbrechtsreform 2010

Rz. 15 Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war von Anfang an klar, dass auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[42] das Pflichtteilsrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Die Zielsetzung bestand vielmehr darin, das Pflichtteilsrecht an die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftliche...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / B. Gesetzliche Neuregelung des Rechts der Pflichtteilsentziehung

Rz. 7 Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[24] hat im Bereich des Rechts der Pflichtteilsentziehung vergleichsweise große Veränderungen mit sich gebracht. Diese zielten insbesondere auf eine Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers ab und sollten gleichzeitig die "Enterbung" erleichtern.[25] Das Ergebnis sind insbesondere nachfolgende Änderungen: Rz. 8 Di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 10 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingesetzter Nacherbe vor Eintritt des Erbfalls verstirbt. Verstirbt der Bedachte nach dem Erbfall, ist § 2069 BGB nicht anwendbar.[28]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfahren

Rz. 13 Zuständig für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist – vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen (Art. 147 EGBGB) – das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung gehört zu den in § 342 Abs. 1 FamFG aufgezählten Nachlasssache im Sinne des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG). Funktionell zuständig für die Anordnung und Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erklärung des Widerrufs gegenüber einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten oder gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten

Rz. 10 In diesen Fallkonstellationen richtet sich die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Regel des § 131 Abs. 2 BGB.[27] Liegt bei beschränkter Geschäftsfähigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB vor, so genügt der Zugang des Widerrufs bei dem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten. Gegenüber einem Ehegatten, der zwar in seiner Geschäfts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Bewertung des Nießbrauchs

Rz. 129 Der Nießbrauch ist mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen. Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[490] Teilweise wird im Hinblick auf die mit einem lebenslangen Nutzungsrecht für den Inhaber verbundene subjektiv empfunden...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 9 Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung – also formgerecht[30] – angegeben werden. Dazu ist es nicht erforderlich, alle Einzelumstände ausführlich darzulegen. Die Schilderung muss aber doch so ausführlich sein, dass nach dem Erbfall festgestellt werden kann, auf welchen Tatbestand/Lebenssachverhalt sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 253a ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) in Kraft getreten und sah eine schrittweise Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes vor, deren Rentenbeginn auf die Zeit vom 1.1.2001 bis zum ...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 59 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit und deren Umfang. Nach § 59 in der vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung war eine Zurechnungszeit bei Berechnung von Renten wegen Berufs- oder Erwe...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Seit Einführung der dynamischen Rente durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG; Inkraftreten = 1.1.1957) richtet sich die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Höhe der während eines Versicherungslebens gezahlten Beiträge sowie dem Umfang der anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 (§ 63 Abs. 1 und 3)...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2 Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

2.1 Historie 2.1.1 Bisherige Regelungen[1] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfests...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1 Historie

2.1.1 Bisherige Regelungen[1] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfeststellungen). ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6 Grundvermögen

2.6.1 Ausgangslage[1] Von den ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen, entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf das Grundvermögen. Zur Bewältigung dieser Bewertungsaufgabe ist ein verwaltungsökonomisches handeln in besonderem Maße geboten. Die geltende Einheitsbewertung ist nicht darauf ausgerichtet, die erforderlichen Bewertungsgrun...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

2.5.1 Status quo[1] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3 Allgemeine Hinweise auf Inhalte der Neuregelungen

2.3.1 Grundsätzliche Überlegungen[1] Die Grundsteuer hat sich in ihrer historischen Bedeutung und Ausgestaltung als konjunkturunabhängig und konsolidierend bewährt und stärkt mit Blick auf das Hebesatzrecht die kommunale Selbstverwaltungsautonomie. Sie knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Steuergeg...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1.1 Bisherige Regelungen

Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfeststellungen). Die Bewertung des Grundbesitz...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.2 Gesetzesziel und Konzeption der Bewertungsregelungen

In den einzelnen Ländern finden (derzeit) unterschiedliche Automationsverfahren zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens Anwendung. Zur Gewährleistung einer fristgerechten Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben kommt in einem Massenverfahren nur eine grundlegende Modernisierung der bewährten Bewertungs- und Automationsverfahre...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / Zusammenfassung

Überblick Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert des Grund und Bo...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.1 Vorbemerkungen

4.1.1 (Wieder-)Einführung der Grundsteuer C (Baulandsteuer) Die Regierungsparteien haben sich in dem Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 u. a. zum Ziel gesetzt, durch eine Wohnraumoffensive Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bebauen. Nach Darlegung der Koalitionspartner ist es in diesem Zusa...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1 Änderung des Grundgesetzes

1.1 Vorbemerkungen Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018 notwendige Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes wird in der Wissenschaft nicht einheitlich beantwortet. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der Grundsteuer zur Herstellung gleichwe...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3 Änderungen des Grundsteuergesetzes

3.1 Allgemeine Hinweise Wie heute bei den Einheitswerten wird auch in Zukunft der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewandt. Unverändert wird zunächst durch Multiplikation einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag ermittelt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird. Die neuen Grunds...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4 Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vert...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4 Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

4.1 Vorbemerkungen 4.1.1 (Wieder-)Einführung der Grundsteuer C (Baulandsteuer) Die Regierungsparteien haben sich in dem Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 u. a. zum Ziel gesetzt, durch eine Wohnraumoffensive Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bebauen. Nach Darlegung der Koalitionspartner ist...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.1 Vorbemerkungen

Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018 notwendige Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes wird in der Wissenschaft nicht einheitlich beantwortet. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der Grundsteuer zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhä...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3.2 Ausgestaltung der Bewertungsverfahren

Aufgabe einer neuen Hauptfeststellung und Ziel des Gesetzgebers ist die gleichheitsgerechte Umsetzung der vom BVerfG geforderten Belastungsentscheidung unter Vermeidung bisheriger Mängel und die Schaffung eines weitgehend automatisierten, zukunftsfähigen, einfach, transparent und nachvollziehbar gestalteten Verwaltungsverfahrens, das die verfassungsrechtlichen Vorgaben dauer...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.1 Status quo

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. In den alten Länder...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3.1 Grundsätzliche Überlegungen

Die Grundsteuer hat sich in ihrer historischen Bedeutung und Ausgestaltung als konjunkturunabhängig und konsolidierend bewährt und stärkt mit Blick auf das Hebesatzrecht die kommunale Selbstverwaltungsautonomie. Sie knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuerobjek...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.4 Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren dient für Nichtwohngrundstücke als Auffangverfahren, da sich für diese nach den vorhandenen statistischen Quellen derzeit keine für die gesamte Nutzung durchschnittlichen Nettokaltmieten ermitteln lassen. Beim Sachwertverfahren erfolgt die Wertermittlung für den Grund und Boden sowie der Gebäude gesondert. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert bildet ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.4 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

Nach den bisherigen Verwaltungsregelungen[1] gehören selbständige Kleingärten zur gärtnerischen Nutzung und werden mit einem vereinfacht ermittelten Reinertrag für Gemüsebau bewertet. In § 240 Abs. 1 BewG wird die bisherige Rechtspraxis gesetzlich abgesichert. Die Vorschrift fingiert, dass Kleingärten und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes als Betrieb...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.7 Mindestwert

Wie im geltenden Recht[1] darf der im typisierten Ertragswertverfahren oder im typisierten Sachwertverfahren für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert einen bestimmten Wertekorridor, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, nicht unterschreiten. Es entspricht den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, dass der Käufer eines bebauten G...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3.3 Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz

Durch die Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die neuen Bewertungsverfahren neben den bisherigen Bewertungsregelungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes parallel angewandt werden[1] und erst nach einer Übergangszeit das Bewertungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teil ab...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.2 Grundaussagen der Neuregelung

Um in einem steuerlichen Massenverfahren die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens transparent und effizient gestalten zu können, muss die Bewertungssystematik für den Grundbesitz weitgehend vereinfacht und aufgrund zur Verfügung stehender Datengrundlagen möglichst vollautomatisiert abgewickelt werden. Dies wird im Einzelnen durch eine automationsfreundlich...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.1 Ausgangslage

Von den ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen, entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf das Grundvermögen. Zur Bewältigung dieser Bewertungsaufgabe ist ein verwaltungsökonomisches handeln in besonderem Maße geboten. Die geltende Einheitsbewertung ist nicht darauf ausgerichtet, die erforderlichen Bewertungsgrundlagen automationsges...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "neuen" Grundsteuer-Regeln

Zusammenfassung Überblick Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert d...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4 Allgemeines

Das Feststellungsverfahren für die Grundsteuerwerte entspricht konzeptionell in weiten Teilen dem Feststellungsverfahren bei den Einheitswerten. Allerdings kann die Feststellung der Grundsteuerwerte (früher: Einheitswerte) zukünftig automationsunterstützt durchgeführt werden. Wichtig Dreistufiges Verfahren bleibt erhalten Die Grundsteuer berechnet sich auch künftig in 3 Schrit...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

Die in bislang in § 34 GrStG verankerten verfahrensrechtlichen Regelungen (Erlasszeitraum, Antragsgebundenheit) zum Erlass der Grundsteuer finden sich aufgrund der Umstrukturierung des grundsteuerlichen Normengefüges jetzt in § 35 GrStG.mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.3 Inkrafttreten

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes tritt nach dessen Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz ist am 20.11.2019 im BGBl 2019 I S. 1546 veröffentlicht worden und damit am 21.11.2019 in Kraft getreten.mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1.2 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Das BVerfG hat in seiner für die Reform des Bewertungsrechts maßgebenden Entscheidung vom 10.4.2018[2] ausgeführt, dass eine ausreichende Rechtfertigung für die bisherigen Ungleichbehandlungen sich für das derzeitige Recht weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwands noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung noch wegen Geringfügig...mehr