Fachbeiträge & Kommentare zu Regress

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII Einführung

Einführung zum Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – Rz. 1 Die Gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Kranken- und Rentenversicherung ein Zweig der Sozialversicherung. Im Rahmen der Bismarckschen Sozialversicherungsgesetze und aufgrund der kaiserlichen Botschaft v. 17.11.1881 sind mit dem Unfallversicherungsgesetz v. 6.7.1884 (RGBl. S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gegenstand der GmbH / 3 Geschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstands

Stellt der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH fest, dass wesentliche Ziele des im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Unternehmensgegenstandes nicht tatsächlich Gegenstand des operativen und strategischen Geschäftes waren und sind, sollte er die Gesellschafter darauf schriftlich hinweisen und ggf. eine Korrektur des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag einfordern ode...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sollte Persönliche Sc... / 1.5 Folgen von Verstößen

Wer als Arbeitgeber oder Vorgesetzter seinen Mitarbeitern eine PSA zur Verfügung stellt, die über keinen Tragekomfort verfügt, muss damit rechnen, dass die Mitarbeiter die PSA nicht tragen. Die Folge kann eine Zunahme von Arbeitsunfällen und/oder Gesundheitsschäden sein. Kann Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden, dann muss der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte dami...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 6 EFZG normiert seit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 1.6.1994 einheitlich für alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber einem Dritten wegen Verdienstausfalls infolge eines schädigenden Ereignisses auf den Arbeitgeber. Die Vorläuferregelung des § 4 LFZG vom 22.7.1969 (BGBl I...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Prozessuales

Rz. 56 Die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Schädiger ändert sich durch den gesetzlichen Forderungsübergang i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG nicht.[1] Da es sich in der Regel um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (z. B. aus einem Verkehrsunfall), ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.7 Katalog der Gegenleistungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Rz. 8r Abbruch-/Abrisskosten Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Erwerb eines unbebauten Grundstücks und verpflichtet sich der Veräußerer vertraglich, den Abbruch des aufstehenden Gebäudes auf seine Kosten zu übernehmen, gehören die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Gegenleistung. Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung (z. B. durch ein b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Guidelines für die wirksame Vereinbarung von Wettbewerbsverboten

Zusammenfassung Wettbewerbsverbote sind integraler Bestandteil von Vertriebs- und Kooperationsverträgen, Geschäftsführer- und Arbeitsverträgen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Grenzen des rechtlich Zulässigen sowie darüber, was bei einem Verstoß zu tun ist. Was sind Wettbewerbsverbote? Es gibt verschiedene Arten von vertrag...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4 Schutz des Arbeitnehmers (Abs. 3)

Rz. 49 Gem. § 6 Abs. 3 EFZG darf der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Diese Regelung soll den Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber vor Vermögenseinbußen infolge des Schadensereignisses schützen, wenn die aus dem Schadensereignis resultierenden Schadensersatzansprüche (ggf. mehrerer Beteiligter) aus rechtlichen oder tatsäch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2 Arbeitskollegen

Rz. 22 Der Übergang der Schadensersatzforderung des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Arbeitskollege desselben Betriebs den Arbeitnehmer bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit fahrlässig verletzt und der Arbeitnehmer infolge dessen arbeitsunfähig erkrankt. Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitskolle...mehr

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Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 2.3 Haftung für Sach- und Vermögensschäden ohne Verschulden

Der Arbeitgeber haftet auch ohne Verschulden nach § 670 BGB, wenn sich im Sach- und Vermögensschaden ein besonderes, vom Arbeitgeber zu tragendes und nicht mit der Arbeitsvergütung abgegoltenes Risiko verwirklicht hat. Praxis-Beispiel Beschädigung des Privatfahrzeugs des Arbeitnehmers Vielfach werden betrieblich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw des Arbeitnehmers durchg...mehr

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Verkehrssicherungspflicht d... / 4 Die Entscheidung

Dies gilt nach einem Urteil des LG Darmstadt grundsätzlich auch für Müllcontainer, die zum Anwesen gehören. In dem zu entscheidenden Fall verlangte ein Mieter von den Eigentümern Schadensersatz, weil sein Fahrzeug an einem stürmischen Tag durch die vom Wind gegen sein Fahrzeug gedrückten Müllcontainer beschädigt worden ist. Die beklagten Eigentümer wendeten ein, dass sie dav...mehr

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Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 2.2 Haftung für Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO

Werden die Pflichten aus § 15 Abs. 1 DSGVO (Auskunftsrecht) verletzt, sind Arbeitgeber zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes verpflichtet.[1] Ob hierfür bereits allein die nicht vollständige Erteilung einer Auskunft ausreichend ist und in welchem Maß Verschulden zu berücksichtigen ist, ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH.[2] Die Höhe des Schadense...mehr

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Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 2.1 Haftung nach allgemeinem Zivilrecht für Sach- und Vermögensschäden

Der Arbeitgeber muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Sach- und Vermögensschäden einstehen, die den Arbeitnehmern hieraus erwachsen. Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten oder Fürsorgepflichten dar, so kommt e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Rechtsfolgen des Verstoßes gegen Beschäftigungsverbote

Rz. 39 Die Beschäftigungsverbote nach § 3 wirken unmittelbar und verpflichten den Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie wegen eines ärztlichen Verbots oder wegen der vorgeburtlichen Frist von 6 Wochen bestehen. Die Beschäftigungsverbote sind zwingendes Recht. Ein Verstoß hiergegen ist als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 30.000 EUR belegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MuSc...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 1.2 Pflichten des Bewerbers

Mit der Aufnahme von Einstellungsverhandlungen und bereits in deren Vorfeld bei den ersten Anbahnungsmaßnahmen treffen auch den Bewerber gemäß § 311 Abs. 2 BGB rechtliche Pflichten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob später ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht. Selbst wenn die Gespräche mit dem Bewerber nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags geführt haben, kann d...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 1.1 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat bei der Einstellungsverhandlung vor allem die Pflicht, den potenziellen Arbeitnehmer über alle Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu unterrichten. Das gilt nicht für Umstände, die sich von selbst verstehen, sondern insbesondere für von der Regel abweichende Gegebenheiten, wie etwa überdurchschnittliche Anforderungen. Eine allgemeine Aufklärung...mehr

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B. AVB D&O / b. Regressfähigkeit von Verbandsgeldbußen

Rz. 153 Die Voraussetzungen des Rückgriffs beim Geschäftsführer ist Gegenstand einer langjährigen Diskussion.[1] Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor. Beim sog. Schienenkartell, hat das LAG Düsseldorf eine Regressfähigkeit einer Kartellbuße verneint[2], das BAG hielt den Arbeitsrechtsweg nicht für eröffnet und verwies auf den Zivilrechtsweg.[3] Dieser Rechtsweg hät...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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B. AVB D&O / 3. Überblick

Rz. 136 Versichert sind in der D&O-Versicherung berechtigte Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder eines Organes. Eine Geldstrafe oder Geldbuße oder auch eine Kaution, die die versicherte Person selbst bezahlen muss bzw. die gegen diese verhängt wird, ist schon deswegen nicht versichert, weil dort kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Insofern bedarf es hier...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 A-3 AVB D&O enthält die sog. Company Reimbursement-Klausel, auch Side B-Deckung oder Firmenenthaftungsklausel genannt. Reimbursement in diesem Zusammenhang meint Erstattung der von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft geleisteten Zahlung. Mit dem Versicherer kann wie dies in A-3 AVB D&O geschehen ist, vereinbart werden, dass der Versicherer eintritt...mehr

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B. AVB D&O / a. Grundlagen der Verbandsgeldbußen

Rz. 146 Gegen juristische Personen können Bußgelder, nicht jedoch Kriminalstrafen verhängt werden, in vielen anderen Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU und nach dem Strafrecht vieler US-Bundesstaaten ist dies hingegen möglich. Auch in Deutschland soll dies durch das neue Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) künftig möglich sein. Sobald dieses in Kraft tritt, wird der Aus...mehr

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B. AVB D&O / 1. Einführung

Rz. 127 Der Ausschluss A-7.10 AVB D&O enthält unterschiedliche Tatbestände. Er schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus, die darauf beruhen, dass Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter, die gegen die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft verhängt wurden, auf die versicherten Personen abgewälzt werden sollen oder aber...mehr

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B. AVB D&O / IX. Ausschluss bei Gerichtsentscheidungen außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören u.a. (A-7.5 AVB D&O)

Rz. 111 Der Ausschluss schränkt den Deckungsbereich vor allem bei exportorientierten oder international agierenden Unternehmen deutlich ein. Danach sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die vor Gerichten außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören, geltend gemacht werden. Erfasst wird auch die Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der...mehr

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Literaturverzeichnis

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B. AVB D&O / 1. Überblick-Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden

Rz. 42 Die D&O-Versicherung versichert Vermögensschäden. In der Praxis der Haftpflichtversicherung unterscheiden die Deckungskonzepte zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Soweit wie in der D&O-Versicherung nur Vermögensschäden versichert werden, handelt es um eine sog. Vermögensschaden-Versicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (auch oh...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 3 Haftung gegenüber Betriebsangehörigen

Für Personenschäden, die der Arbeitnehmer einem Arbeitskollegen zufügt, greifen die sozialrechtlichen Sondervorschriften des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII), welches die Rechtsgrundlagen der vormals in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelten gesetzlichen Unfallversicherung beinhaltet. § 105 SGB VII enthält im Ergebnis einen Haftungsausschluss. Denn nach dieser Vors...mehr

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B. AVB D&O / IV. Versicherte Interessen und Konstruktion

Rz. 13 Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten der versicherten Personen. Diskutiert wird, ob und welche weiteren Interessen mit ihr versichert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob auch eigene Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert ist, insbesondere, ob auch Schäden der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften...mehr

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B. AVB D&O / I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

Rz. 1 Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-Made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglie...mehr

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B. AVB D&O / 1.1 A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Verm...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats

Rz. 87 Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung oder bei entsprechender Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Die Gesellschafter bzw. der Aufsichtsrat sind für die Überwachung der Geschäftsführung zuständig und entscheiden, ob sie diese seitens der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt auch gegenü...mehr

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B. AVB D&O / V. Insolvenz des Versicherten und Insolvenzklauseln (A-5.5 AVB D&O)

Rz. 48 Der D&O-Versicherungsvertrag endet nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Versicherten. Der Geschädigte kann grundsätzlich direkt gegen den D&O-Versicherer vorgehen und wegen des Freistellungsanspruchs des in Insolvenz gefallenen Versicherten abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 110 VVG). Das heißt, sofern der Freistellungsanspruch besteht,...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.1 Das allgemeine zivilrechtliche Haftungssystem

Der Arbeitnehmer muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Schäden einstehen, die dem Arbeitgeber hieraus erwachsen. Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar, so kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. ...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.4 Umfang der Ersatzpflicht/Schadensberechnung

Ist der Arbeitnehmer ganz oder mit einer bestimmten Quote zum Schadensersatz verpflichtet, so sind bei der Schadensberechnung grundsätzlich alle Nachteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber infolge des pflicht- und/oder gesetzwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erlitten hat.[1] In aller Regel findet diese Schadenskompensation auf finanzieller Ebene statt. Das heißt, d...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.6 Realisierung des Schadensersatzanspruchs

Steht fest, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu leisten hat, so kann zumindest im fortbestehenden Arbeitsverhältnis die Abwicklung auf zweierlei Wegen erfolgen: Zum einen kann der Arbeitgeber den Schadensersatzbetrag durch Einbehalt vom laufenden Arbeitsentgelt – ggf. in Raten – ausgleichen. Für eine solche Aufrechnung[1] steht ...mehr

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B. AVB D&O / 2. Anspruch aus § 15 b IV 1 InsO wegen Masseschmälerung

Rz. 39 Ob die Deckung auch Ersatzansprüche der GmbH aus § 15 b Abs. 4 InsO (bis zum 31.12.2020 § 64 Satz 1 GmbHG) umfasst ist umstritten.[1] Der BGH hat dies mit Urteil vom 18.11.2020 bejaht.[2] Die Diskussion wird bei der GmbH wegen des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG geführt, die Frage stellt sich aber auch gleichfalls für die AG (§ 92 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG) oder ...mehr

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B. AVB D&O / 5. Wirksamkeit des Ausschlusses und sonstige Pflichtverletzung

Rz. 59 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung wird überwiegend für wirksam erachtet.[1] Für die D&O-Versicherung liegt noch keine BGH-Entscheidung vor.[2] Allerdings hält der BGH den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei den verbreiteten Berufshaftpflichtversicherungen für zul...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.1 AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) Allgemeine Versicherungsbedingungen A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemali...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B1-4 Folgebetrag

B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherun...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ausgangsbeispiele

Rz. 128 Beispiel: "Vertragsstrafe" Die Versicherungsnehmerin ist eine GmbH, die im Messebau tätig ist. Vereinbart ist ein Aufbau einer Messhalle zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Falle einer Verspätung fällt eine hohe Vertragsstrafe an. Die GmbH leistet nicht vertragsgerecht und der Vertragspartner verlangt die Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR. Die GmbH begleicht diese ...mehr

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B. AVB D&O / 1. Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht

Rz. 25 In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden können. Dies betrifft auch die Prozessführung. Man...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.3.3.3 Organisationsverantwortung des Arbeitgebers

Bei der Bestimmung der Haftungsquote des Arbeitnehmers spielt ferner die allgemeine Organisationsverantwortung des Arbeitgebers für die Abläufe in seinem Betrieb eine große Rolle. Organisationsfehler sind im Rahmen des § 254 BGB zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und eine sinnvolle Gestaltung der Betr...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 4. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug)

Rz. 24 Einen Betrug nach § 263 StGB begeht, wer mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Da schon vom Wortlaut eine Bereicherungsabsicht vorlieg...mehr

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A. Einleitung / III. Praktische Bedeutung für die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen

Rz. 12 In erster Linie schützt die D&O-Versicherung die versicherten Personen, also die Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und ggf. in den Versicherungsschutz einbezogenen leitenden Angestellten. Für die Gesellschaften wird die praktische Bedeutung der D&O-Versicherung häufig überschätzt. Denn die D&O-Versicherung führt nur in seltenen Fällen dazu, dass der ...mehr

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B. AVB D&O / VI. Ausschluss wegen Rückzahlung von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen (A-7.2 AVB D&O)

Rz. 103 Dieser Ausschluss in A-7.2 AVB D&O betrifft Ersatzansprüche gegen die versicherten Organpersonen, die im Zusammenhang mit Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen stehen. Es wird sich häufig nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln. Der Ausschluss betrifft, so sein Wortlaut, die Rückzahlung oder Rückg...mehr

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B. AVB D&O / 5. Anspruch des Versicherten auf eine Deckungsentscheidung

Rz. 1 In der Praxis wird der Versicherte häufig im Unklaren gelassen, ob er Versicherungsschutz erhält. Der Versicherer entscheidet sich nicht und wartet schlichtweg ab, ob der Versicherte am Ende verklagt wird. Der Versicherer kann bestrebt sein, die Frage der Eintrittspflicht bewusst offen zu lassen, da er vermutet, dass er bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ggf. auf eine...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Vers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / VII. Beispiele von Eigenschadenklauseln in der Praxis

Rz. 35 Eigenschadenklauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Klausel in A-3 AVB D&O betrifft nur die Konstellation, dass im Rahmen der Außenhaftung das Organ von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Gesellschaft zur Freistellung verpflichtet ist. Ein Eigenschaden entsteht dann durch die Freistellung am Vermögen der Gesellschaft. Eine deutlich höhere p...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / XI. Beweislast und Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer

Rz. 112 Die Gesellschaft hat darzulegen und zu beweisen, welche Handlung zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat.[1] Außerdem ist der entstandene Schaden nachzuweisen. Bei einem Unterlassen muss vorgetragen und bewiesen werden, welche versäumte Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme den Schaden ermöglicht hat. Der Geschäftsführer muss dann die Pflichtwidrigkeit ausräumen,[2] ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / B. Haftung für Wettbewerbsverstöße und bei Verletzung von Immaterialgüterrechten

Rz. 1 Der Geschäftsleiter kann als sog. Störer für Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen der Gesellschaft haften.[1] . Grundsätzlich haftet bei Wettbewerbsverstößen bzw. bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte (z.B. bei Engriffen in fremde Marken-, Patent- oder Urheberrecht) das Unternehmen, wenn aus demselben heraus Mitarbeiter Verstöße begehen, ohne dass hier die M...mehr

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B. AVB D&O / I. Pflichtverletzungen während der Vertragslaufzeit

Rz. 1 A-5.1 AVB D&O definiert den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes. Hier ist das Verstoßprinzip verankert (siehe die Ausführung oben bei A-2.). Angesichts des Umstandes, dass die Erhebung des Anspruchs (Claims-Made-Prinzip) zum Versicherungsfall gehört, welcher sich ebenfalls während der Vertragslaufzeit ereignen muss, stellt die D&O-Versicherung auf das Anspruchs...mehr