Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 3 Verhältnis von handels- und steuerrechtlicher Bewertung

Rz. 25 Nach dem "Bewertungsvorbehalt" des § 5 Abs. 6 EStG sind bei der steuerrechtlichen Bilanzierung "die Vorschriften über die Bewertung" zu befolgen. Demgemäß haben die steuerrechtlichen Vorschriften Vorrang vor den handelsrechtlichen. Soweit eine steuerrechtliche Regelung jedoch fehlt oder lückenhaft ist, gelten aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 ESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 8.5 Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB)

Rz. 71 Vermögensgegenstände und Schulden sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Dabei ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorsichtig zu bewerten; namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.4.3 Das Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG)

Rz. 257g Nach § 253 Abs. 2 bis 4 HGB i. d. F. vor dem Inkrafttreten des BilMoG v. 25.5.2009[1] durfte ein angesetzter niedrigerer Wert beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.[2] Für Kapitalgesellschaften sah demgegenüber § 280 Abs. 1 HGB a. F. ein Wertaufholungsgebot vor. Von einer Zuschreibung konnte jedoch nach § 280 Abs. 2 HGB abgesehen werden,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 13.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 324 Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen zum Betriebs- und zum Privatvermögen gehörenden Anteilen. Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen gehören zu den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewertenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Sie sind daher mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Weiterhin ist bei Ante...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 28.3 Einzelne Übertragungen

Rz. 517 Die direkte unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen dem Gesamthandsvermögen von Schwester-Personengesellschaften ist in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht als steuerneutrale Übertragung aufgeführt. Die Verwaltung lehnt das Buchwertfortführungsgebot bei einer unentgeltlichen Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern ab.[1] Die Meinung in der Literatur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.12.4 Anschaffungskosten bei teilentgeltlichem Erwerb

Rz. 181 Eine teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts ist anzunehmen, wenn die Leistung durch die Gegenleistung nicht aufgewogen wird und die Vertragsparteien über eine Schenkung des übersteigenden Werts sich einig sind. Es kann sich um eine gemischte Schenkung, eine Schenkung unter Auflage oder eine Vermögensübertragung in vorweggenommener Erbfolge gegen Zahlung v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 15 Bewertung von Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Rz. 364 Unter einer Verbindlichkeit ist die Verpflichtung des Unternehmers zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten zu verstehen, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.[1] Für die Passivierung stellt der I. Senat bereits auf die Entstehung der Verbindlichkeit (u. U. schon vor der wirtschaftlichen Verursachung) ab.[2...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Abgrenzung sonstiger Leistungen

Rz. 53 Üben Personen oder Zusammenschlüsse Tätigkeiten aus und ist es strittig, ob diese Tätigkeit zu einem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führt, wird in aller Regel eher die Frage der Unternehmereigenschaft (selbstständig; mit Einnahmeerzielungsabsicht, nachhaltige Tätigkeit) oder die Verknüpfung mit einer konkreten Gegenleistung (Leistungsaustausch) Gegensta...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.4.2 Mehrhausanlagen

Die bloße Tatsache, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt, bedeutet nicht, dass automatisch für die einzelnen Gebäude jeweils getrennte Rücklagen zu bilden wären. Das Gesetz sieht in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG lediglich die Bildung einer Rücklage vor. Wie stets, kommt es also auf die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung an. Von grundlegender Bedeutung ist zunächst, ob es ...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.3.4 Teilauflösung

Hat die Erhaltungsrücklage einen Bestand erreicht, der das angemessene Maß deutlich überschritten hat, können die Wohnungseigentümer über eine Teilauflösung der Rücklage beschließen.[1] Eiserne Reserve Im Fall der Teilauflösung der Erhaltungsrücklage kann allerdings nicht auf die zur sog. "eisernen Reserve" ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden,[2] weil diese zu tem...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.3.3 Liquiditätsentnahmen

In der Praxis wird die Erhaltungsrücklage häufig bei Liquiditätsengpässen in Anspruch genommen. Dass dies ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, liegt bereits deshalb auf der Hand, weil es sich bei der Erhaltungsrücklage um zweckgebundenes Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.[1] Insoweit stellt auch eine lediglich vorübergehende Inanspruchnahme d...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.3 Zweckbindung

Maßnahmen der laufenden Erhaltung Zwar ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, und insoweit berechtigt, auch kleinere laufende Erhaltungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Grundsätzlich wird ih...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 1.10 Verhältnis zur Erhaltungsrücklage

Zunächst liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, eine Sonderumlage zu beschließen, um die Rücklage nicht zu erschöpfen. Es besteht also kein Anspruch darauf, zunächst die Rücklage auszuschöpfen.[1] Ob eine größere Investition aus Mitteln der dafür betragsmäßig ausreichenden Erhaltungsrücklage finanziert oder dafür unter den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage erhoben ...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.1 Wesen der Erhaltungsrücklage

Anspruch auf Bildung einer Erhaltungsrücklage Die Bildung einer Erhaltungsrücklage stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ein Regelbeispiel einer Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ist demnach eine Erhaltungsrücklage (noch) nicht gebildet, hat jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung. Ihrem Wesen nach s...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.2.5 Rücklagenbemessung anhand konkreten Erhaltungsplans

In Bemessung der Rücklagenhöhe bietet sich stets eine konkret auf das verwaltete Objekt bezogene Erhaltungsplanung unter Berücksichtigung der individuellen Eigenheiten der Wohnanlage, konkreter vergangener Erhaltungsmaßnahmen sowie der Höhe einer etwa bereits gebildeten Rücklage an. Ein entsprechender Plan ist den Wohnungseigentümern zusammen mit dem Ladungsschreiben zur Eigentü...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.4.1 Grundsätze

Da die Erhaltungsrücklage Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens ist, hat der Verwalter sie gemäß § 9a Abs. 3 WEG nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu verwalten. Ihn treffen insoweit Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der GdWE. Er hat zu beachten, dass er auch die Gelder der Erhaltungsrücklage zwingend getrennt von seinem Vermögen und dem Vermögen anderer von ihm verwalteter Ei...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 1.1 Überblick

Die Sonderumlage stellt eine Ergänzung des Wirtschaftsplans dar. Ihrem Wesen nach soll die Sonderumlage finanziellen Engpässen der Gemeinschaft im Fall unvorhergesehenen Finanzierungsbedarfs im laufenden Wirtschaftsjahr begegnen. Die Erhebung einer Sonderumlage kommt also immer dann in Betracht, wenn Ausgaben nicht aus den laufenden Hausgeldern finanziert werden können und e...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.2 Angemessenheit

Den Wohnungseigentümern ist im Rahmen der Bemessung der Rücklagenhöhe ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der nur bei erheblicher Unter- oder Überschreitung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.[1] Kriterien für die Bemessung der Höhe der Rücklage sind Alter, Zustand, Ausstattung, Erhaltungsbedarf in der Vergangenheit und prognostizierter zukünftiger Erhaltungsbedarf. Anh...mehr

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Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 2.3.2 Bauliche Veränderungen

Maßnahmen der baulichen Veränderung können nicht aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden. Dies ist nicht lediglich darin begründet, dass es sich bei Maßnahmen der baulichen Veränderung gerade nicht um Erhaltungsmaßnahmen handelt, sondern weil nach § 21 Abs. 3 WEG diejenigen Wohnungseigentümer nicht zur anteiligen Kostentragung einer baulichen Veränderung verpflichtet si...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 4.8 Fälligkeit: Abrechnungsergebnisse vs. Zuführung zur Rücklage

Die für Rücklagen vorgesehenen Hausgeldbeträge sind bereits mit Eingang auf dem gemeinschaftlichen Girokonto zweckbestimmt.[1] Leisten die Wohnungseigentümer also die sich auf Grundlage des Wirtschaftsplans monatlich ergebenden Hausgeldvorschüsse, so stehen die Teilbeträge für die Erhaltungsrücklage nicht mehr für andere Zwecke in der laufenden Wirtschaftsperiode zur Verfügu...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 5.6 Weiter gebildete Rücklagen

Die Wohnungseigentümer haben nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Erhebung weiterer Rücklagen, etwa zur Liquiditätssicherung oder zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Auch diese zusätzlich gebildeten Rücklagen sind jeweils mit dem tatsächlichen Ist-Bestand anzugeben, wobei sich auch hier zunächst weitere Angaben wie z. B. Beitr...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.4.2 Entnahmen

Die Entnahme aus der Erhaltungsrücklage stellt einen Buchungsvorgang dar. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Betrag, der für eine Sanierungsmaßnahme der Rücklage entnommen werden soll, unmittelbar von dem für die Geldanlage der Erhaltungsrücklage geführten Konto gezahlt wird. Was ist zu tun mit aus der Rücklage finanzierten Sanierungsmaßnahmen? Nach früherer Rechtslage...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.5 Beschlussfassung

Beschlussgegenstand stellt nicht das Rechenwerk "Wirtschaftsplan" dar, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse. Allerdings führt die pauschale Beschlussfassung wie etwa: "Die Wohnungseigentümer beschließen den Wirtschaftsplan 2025" nicht zur Teilnichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr wird der Beschluss naheliegend so ausgelegt, dass die...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.2.3 Zuführungen zur Erhaltungsrücklage

Da die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage keine Ausgaben oder sonstigen Kosten, sondern Einnahmen der Gemeinschaft darstellen, sind diese auch nicht als Kostenposition im Wirtschaftsplan aufzuführen.[1] Allerdings begründet eine dennoch vorgenommene Darstellung als Kostenposition keine Anfechtungsklage mehr. Gerade solche Klagen, die allein wegen formeller Mängel des Wirtsch...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 5.5 Darstellung der Erhaltungsrücklage

Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage anzugeben. Auch für den Fall, dass die Rücklage keine liquiden Mittel enthält, ist dies anzugeben. Weiter sind zunächst keine weiteren Informationen zu geben, wie insbesondere zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage. Entsprechende Angaben sind bei der Darstellung des "wesentlichen Gemein...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.2.3 Rechtsverfolgungskosten

Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die Geltendmachung konkret feststehender und anstehender oder zu erwartender Verfahren[1] sind zu berücksichtigen und darzustellen. Mit Blick auf die Finanzierung von Verfahren der GdWE bietet es sich alternativ an, eine entsprechende Rücklage zu bilden. Insoweit können dann durch mäßige Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer ausrei...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.4 Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage

Die Erhaltungsrücklage ist gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zu bilden. Im Wirtschaftsplan sind insoweit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechende Vorschüsse festzusetzen. Eine Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage im Rahmen der Jahresabrechnung ist auf Grundlage der Neuregelungen des WEMoG obsolet geworden und die Nichtdarstellung kann aber auch keine erfolgreiche A...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 4.5 Verhältnis Gesamt- zu Einzelabrechnungen

Aus der Jahresgesamtabrechnung leitet sich als notwendiger Bestandteil die Einzelabrechnung ab, indem das Ergebnis auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt wird. Die Einzelabrechnungen sind insoweit von maßgeblicher Bedeutung für die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch Beschluss festzusetzenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen. Allerdings lassen sich die Einzelabrechnungen ni...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 4.5.4.1 Jahresübergreifende Sonderumlage

Wird eine Sonderumlage im Jahr 1 erhoben, kommt sie jedoch erst im Jahr 2 zur Verwendung, ist sie im Jahr 1 als Einnahme darzustellen. Zu beachten ist, dass diese Hausgeldeinnahme wie die übrigen Hausgeldeinnahmen abrechnungsneutral ist und nicht in den Jahreseinzelabrechnungen unter den Wohnungseigentümern ausgeschüttet werden darf. Denn dann stünde sie zur Finanzierung der...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.4.1 Zuführungen

Der Verwalter stellt in der Jahresabrechnung den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Rücklagenzuführungsbetrag nicht wie eine Kostenposition ein, sondern stellt die tatsächlich von den Wohnungseigentümern geleisteten Beiträge zur Erhaltungsrücklage in der Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage dar. Muster: Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklagemehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.4.1.2 Abgeltungssteuer

Die anteiligen Zinserträge stellen für alle Eigentümer, deren Wohnung sich im Privatvermögen befindet, unabhängig von der Nutzungsart, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.[1] Insoweit wird die Abgeltungsteuer einbehalten und vom Bankinstitut werden nur die Nettozinsbeträge gutgeschrieben. Unter diesem Aspekt genügt eine Nettoverbuchung des Zinsertrags bei der ...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.4.3 Steuerliche Besonderheiten

Aus steuerlicher Sicht ist die anteilige Entnahme aus der Erhaltungsrücklage für Eigentümer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, als Werbungskosten abzugsfähig – im Gegenzug ist die Zuführung zur Erhaltungsrücklage nicht zu berücksichtigen, da sie als Sparvorgang qualifiziert wird.[1] Auch wenn die Jahresabrechnung lediglich die Darstellung der Erhaltungsr...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 1.6.3 Ausnahmen vom Einnahmen-/Ausgabenprinzip

Ausnahmen vom Einnahmen-Ausgabenprinzip werden lediglich durch die Heizkostenverordnung für die in den jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen verbrauchsabhängig abzurechnenden Heizungs-(und Warmwasser-)kosten zwingend vorgeschrieben.[1] Im Übrigen sind Abgrenzungen nicht zulässig und würden die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Festsetzung der N...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1.5 Zinseinnahmen

Zinseinnahmen sind stets als Einnahmen auszuweisen. Erzielt die GdWE etwa Einnahmen aus der Verzinsung des gemeinschaftlichen Girokontos, sind diese entsprechend im Einnahmenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen und darzustellen. Entstammen sie aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage, ist zu differenzieren, ob eine Ausschüttung an die Wohnungseigentümer ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 5.4 Inhalt des Vermögensberichts

Nach § 28 Abs. 4 WEG muss der Vermögensbericht den Stand der in den jeweiligen Eigentümergemeinschaften gebildeten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Im Einzelnen ist also jeweils der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und das tatsächlich vorhandene Vermögen anzugeben....mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 5.7.1 Forderungen der Gemeinschaft

In erster Linie sind sämtliche Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer darzustellen. Hierzu zählen Hausgeldrückstände, also rückständige Beiträge zu Kosten/Vorschüssen, Beiträge zu gebildeten Rücklagen, Nachschüsse aus Abrechnungsspitzen, soweit noch nicht ausgeglichen. Beitragsrückstände zur Erhaltungsrücklage, Beitragsrückstände zu sonstigen gebildeten Rüc...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht (vereinzelt redaktionell angepasst)

Abgrenzungen Eine Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist nur hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hinsichtlich sämtlicher anderer Abrechnungspositionen verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip.[1] Abrechnungspflicht Für die Erstellung einer Jahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung ab...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 4.6.2 Geregelte Mehrhausanlagen

Bei Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen kommt es maßgeblich darauf an, wie weit die Beschlusskompetenz reicht. Hier hat der BGH für Klarheit gesorgt und festgestellt, dass stets die Kosten der Gesamtgemeinschaft zu berücksichtigen sind.[1] Praxis-Beispiel Regelung für Untergemeinschaften in einer Gemeinschaftsordnung "Bei Angelegenheiten, die ausschließlich ei...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.1.4.2 Wirtschaftliche Trennung der einzelnen Häuser

Bei Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen kommt es maßgeblich darauf an, wie weit die Beschlusskompetenz reicht. Hier hat der BGH für Klarheit gesorgt, dass stets die Kosten der Gesamtgemeinschaft zu berücksichtigen sind.[1] Musterklausel: Regelung in der Gemeinschaftsordnung Bei Angelegenheiten, die ausschließlich einer bestimmten Untergemeinschaft zuzuordnen ...mehr

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Erstellung von Jahresabrech... / 2.1 Bestandteile des Einzel-/Gesamtwirtschaftsplans

Nach § 28 Abs. 1 WEG muss der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung, die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage und ggf. die Beitragsleistungen zu weiter gebildeten Rücklagen enthalten. Positionen des Wirtschaftsplans Der W...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2 Bestandteile der Jahresabrechnung

Zwingende Bestandteile der Jahresabrechnung sind zunächst die Jahresgesamtabrechnung und die jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen für die Eigentümer. Zwar ist der Stand der gebildeten Rücklagen und auch der Stand der gemeinschaftlichen Konten im Vermögensbericht darzustellen, allerdings sind Angaben zur Erhaltungsrücklage und den Bankkontenständen bereits in der Jahresabrechnung...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5.1 Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage

§ 150 Abs. 1 AktG bestimmt, dass in dem Jahresabschluss der AG eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist. Eine entsprechende Bestimmung gibt es für den Jahresabschluss einer GmbH nicht. Auch andere Gesellschaftsformen kennen diese Pflicht nicht.[1] Die Höhe und Dotierung der gesetzlichen Rücklage regeln die weiteren Absätze des § 150 AktG. Der Sinn der Bildung einer gesetzliche...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5.2 Höhe und Dotierung der gesetzlichen Rücklage

Höhe und Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklage sind in § 150 Abs. 2 AktG geregelt. Hiernach ist der zwanzigste Teil, also 5 %, des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB mindestens 10 % des Grundkapitals erreicht. Die Satzung kann einen höheren...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5.3 Verwendung der gesetzlichen Rücklage bei Nichterreichen der Grenze von 10 %

§ 150 Abs. 3 AktG regelt die Verwendung der gesetzlichen Rücklage, wenn diese zusammen mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB nicht 10 % des Grundkapitals beträgt.[1] In diesem Fall darf die gesetzliche Rücklage grundsätzlich nicht angetastet werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit dieser nicht durch ein...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5.4 Verwendung der gesetzlichen Rücklage bei Übersteigen der 10 %-Grenze

Übersteigt die gesetzliche Rücklage zusammen mit der maßgeblichen Kapitalrücklage die Grenze von 10 % des Grundkapitals, kann diese verwandt werden zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist,[1] oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, der nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist,[2] oder zur Kapitalerhöhu...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.1 Einstellung in Rücklagen gem. Satzung

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, dass für den Fall der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Es muss sich um den Ausnahmefall von § 172 AktG gem. § 173 AktG handeln, da in den meisten Fällen Vorstand und Aufsichtsrat feststellen.[1] Allerdings besteht n...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5 Gesetzliche Rücklagen bei der AG

Eine der zentralen Bestimmungen für die Besonderheiten der Rechnungslegung bei einer AG gegenüber anderen Kapitalgesellschaften ist § 150 AktG, der verschiedene Bestimmungen zur Bildung von Rücklagen bei einer AG beinhaltet. Verstöße gegen diese Norm führen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[1] 3.5.1 Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage § 150 Abs. 1 AktG bestimm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2 Gewinnrealisierende Spaltung

Rz. 66 Entsprechend der Systematik des UmwStG hat auch die Spaltung grundsätzlich zum gemeinen Wert zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf § 11 Abs. 1 UmwStG. In der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter daher grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen, und zwar einschließlich der selb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.5 Andere Wirtschaftsgüter

Rz. 109 Für andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke enthält der Umwandlungssteuererlass keine Besonderheiten.[1] Insbesondere lässt die Finanzverwaltung eine ideelle Aufteilung nicht ausdrücklich zu; eine reale Aufteilung dürfte regelmäßig (abgesehen von Geldmitteln und Darlehen) nicht in Betracht kommen. M.E. sollte die Finanzverwaltung die für Grundstücke im Billigkeitsweg...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.7 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

§ 158 Abs. 1 AktG bestimmt, wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem in § 275 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Schema bei einer AG fortzusetzen ist, um eine Überleitung zum Bilanzgewinn herzustellen.[1] Dies gilt allerdings nicht für Kleinstgesellschaften, wenn sie von den Erleichterungen Gebrauch machen.[2] Die Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnungen ist im Normalfal...mehr