Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Schriftform

Rz. 5 Das Gutachten muss schriftlich erstellt sein und eine juristische Begründung enthalten.[3] Die Einhaltung der strengen Schriftform des § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient keinem Beweiszweck, sondern soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Ausführungen des Anwalts in Ruhe zu studieren und gegebenenfalls Dritten vorz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren vor dem VGH/OVG als Berufungsgericht

Rz. 29 Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 5 VwGO vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem OVG oder VGH als Gericht der Hauptsache...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Absendung an das Gericht

Rz. 12 Von einer Einreichung wird man allerdings auch dann ausgehen können, wenn der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten beim Gericht zwar noch nicht eingegangen, aber so von ihm auf den Weg gebracht ist, dass der tatsächliche Zugang beim Gericht ausschließlich von der Tätigkeit Dritter (etwa der Deutschen Post AG), also nicht mehr von einer Tätigkeit seine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 Ist der Gegenstand der Einigung in einem der in VV 1004 genannten Verfahren anhängig, so reduziert sich die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) auf 1,3. Ebenfalls reduzieren sich die 1,5-Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 sowie die 1,5-Erledigungsgebühr nach VV 1002 auf 1,3, wenn über den Gegenstand der Aussöhnung oder Erledigung eines der vorgenannten Verfahren anhängig ist. VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kostenerstattung

Rz. 48 Für die Vollstreckung aus den in Betracht kommenden Titeln gilt die Vorschrift des § 788 ZPO, wonach die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Diese Kosten können zugleich mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Festsetzung dieser Gebühren bedarf es nicht. Gleichwohl ist die Festsetzung möglich. Zus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Besprechung

Rz. 12 Die höhere Terminsgebühr wirkt sich auch dann aus, wenn es nicht mehr zu dem anberaumten Termin kommt, weil die Anwälte die Sache untereinander besprochen und erledigt haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die höhere Terminsgebühr nach VV 3514 auch dann anfallen, wenn nach Terminsbestimmung eine Besprechung der Anwälte geführt wird, und sich die Sache dann ohne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 59 Wird das Verfahren während des Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingestellt (§ 80 Abs. 5 OWiG), gilt das gleiche wie bei Einstellung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht dann ebenfalls eine Zusätzliche Gebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Verfahrenskostenhilfe

Rz. 39 Wird ein Rechtsanwalt in einer Ehescheidungssache beigeordnet, erstreckt sich seine Tätigkeit auch auf eine Aussöhnung, ohne dass es hierfür eines besonderen Beschlusses bedarf.[44] Bei einer Mitwirkung seinerseits erhält er die Gebühr aus der Staatskasse, jedoch ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR aus den ermäßigten Beträgen des § 49.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Geschäftsgebühr

Rz. 12 Die Geschäftsgebühr nach VV 2503 beläuft sich im Grundtatbestand der VV 2504 auf 297 EUR. Sie erhöht sich jeweils um 148/149 EUR, wenn der Anwalt gegenüber mehr als 5, mehr als 10 oder mehr als 15 Gläubigern tätig wird. Die Gebühren nach VV 2504 ff. betragen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Teilnehme an einem gerichtlichen Termin

Rz. 38 Das Gericht hat die Person, der die Freiheit entzogen bzw. die untergebracht werden soll, nach §§ 420, 319, § 167 i.V.m. § 319 FamFG mündlich zu hören. Nimmt der Anwalt an diesem Termin teil, so erhält er hierfür eine Terminsgebühr nach VV 6301. Diese Gebühr erhält er auch dann, wenn er lediglich an einem Termin teilnimmt, in dem Zeugen vernommen oder Sachverständige ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Revisionsverfahren vor dem BGH, VV 3208, 3209

Rz. 45 Im Revisionsverfahren vor dem BGH muss sich die Partei durch einen dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser erhält, soweit Postulationszwang besteht, eine 2,3-Verfahrensgebühr. Der Verkehrsanwalt erhält dagegen auch hier nur die 1,0-Gebühr. Abgesehen davon, dass der Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren in der Regel ohnehin nicht am BGH zugela...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Spätere Rechtszüge

Rz. 61 Nach der Rechtsprechung des BGH[89] entsteht die Dokumentenpauschale nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter späterer Instanz Kopien aus den Gerichtsakten bzw. von Bestandteilen von Gerichtsakten anfertigt, von denen er sicher erwarten konnte, dass von ihnen bereits Kopien gefertigt sind oder Abschriften existieren und hierauf rechtzeitig zurückgegriffen werden kann. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften der VV 7001, 7002 gelten für Rechtsanwälte, Patentanwälte [1] sowie für Rechtsbeistände.[2] Ist der Rechtsanwalt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 tätig, also als Vormund, Pfleger, sonstige Person i.S.d. § 1 Abs. 2 o.Ä., kann er nicht nach VV 7001, 7002 abrechnen, sondern muss eventuelle Auslagen nach den für seine Tätigkeit maßgebenden Vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Abgeltungsbereich der VV 5107, 5109, 5111

Rz. 1 Die Verfahrensgebühren der VV 5107, 5109, 5111 decken sämtliche Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren ab mit Ausnahme:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 156 Durch das 2. KostRMoG ist die Dokumentenpauschale für die Übermittlung elektronischer Dokumente ab 1.8.2013 von 2,50 EUR auf 1,50 EUR pro übermittelter Datei ermäßigt worden. Diese auch für die Gerichtskostengesetze geltende Senkung (GNotKG-KostVerz. 31000, GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000) soll bei den Gerichtskosten einen Anreiz schaffen, verstärkt von der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 15)

Rz. 20 Wird der Anwalt in verschiedenen Angelegenheiten tätig, so erhält er die Geschäftsgebühr in jeder Angelegenheit gesondert. So zählen auch in Beratungshilfesachen das Verwaltungsverfahren und ein Nachprüfungsverfahren als gesonderte Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1) oder eine außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren (§ 17 Nr. 7). Zur Fra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrere Schreiben

Rz. 57 Die Gebühr nach VV 3403 kann für mehrere Einreichungen, Anfertigungen oder Unterzeichnungen von Schriftsätzen auch mehrmals entstehen. Erhält der Anwalt mehrere Aufträge zu einzelnen Schreiben, so handelt es sich um mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15. Die Vergütung nach VV 3403 entsteht also mehrfach. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 6. Der Anwalt kann keine höhe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Besprechungen

Rz. 45 Des Weiteren lösen Besprechungen außerhalb des Anhörungs- oder Vernehmungstermins mit Dritten oder dem Betroffenen nicht die Gebühr nach VV 6301 aus, sondern werden wiederum durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten. Eine entsprechende Regelung wie in VV Vorb. 3 Abs. 3 ist für die VV 6300 ff. nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehr als 100 Kopien oder Ausdrucke

Rz. 114 Die Dokumentenpauschale entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt mehr als 100 Kopien oder Ausdrucke fertigt. Die ersten 100 Kopien oder Ausdrucke für Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte werden noch als allgemeine Geschäftskosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 durch die jeweiligen Gebühren abgegolten.[190] Dazu gehören auch für die Handakten des Rechtsanwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Teilweise Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

Rz. 97 Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 13 Hinsichtlich der Fahrtkosten unterscheiden die VV 7003, 7004 zwischen der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (VV 7003) und anderer Verkehrsmittel (VV 7004). Dem Anwalt steht grundsätzlich die freie Wahl zu, ob er den eigenen Pkw oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Ihm kann weder vorgeschrieben werden, mit dem eigenen Pkw zu fahren,[5] noch kann er darauf v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Begründetheit

a) Keine Einwendungen des Auftraggebers Rz. 181 Erhebt der Auftraggeber gegen die zur Festsetzung angemeldete Vergütung keine Einwendungen, so ist der Antrag des Anwalts begründet, wenn er schlüssig ist, d.h. wenn die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen nach dem Vortrag des Anwalts in dieser Höhe entstanden sind. Soweit dem Anwalt nach seinem eigenen Vorbringen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Entsprechende Anwendung auf den Vertreter eines Nebenklägers

Rz. 64 Umstritten ist die entsprechende Anwendung des Abs. 4 für den Vertreter eines Nebenklägers. Zum Teil wird aus der entsprechenden Anwendung gefolgert, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befinde, sondern darauf, ob sich der Nebenkläger in Haft befinde. Nach einem Teil der Rechtsprechung soll hier nur darauf abges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

I. Grundsatz Rz. 88 Die Regelung des Abs. 3 besagt, dass sich ein Dritter grundsätzlich nicht auf eine Anrechnung berufen kann. Dies hat vor allem Bedeutung für die Kostenerstattung. Da jede Gebühr selbstständig ist, kann die im Rechtsstreit obsiegende Partei also grundsätzlich die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr verlangen, und zwar unbeschadet der Anrechnung einer ev...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mehrere Auftraggeber

Rz. 19 Wird ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er nach § 7 Abs. 1 die Gebühren nur einmal. Diese erhöhen sich aber gemäß VV 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, wobei der Höchstsatz bei mehreren Erhöhungen 2,0 beträgt (Anm. Abs. 3). Diese Gebührenerhöhung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für die Geschäftsgebühr. Darüber hinaus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Sinn und Zweck

Rz. 582 Kosten der Zwangsvollstreckung können gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festgesetzt werden; die Überprüfung der angemeldeten Kosten erfolgt in diesem Fall durch den Rechtspfleger. Eine Festsetzung empfiehlt sich u.a. dann, wenn über Jahre hinweg Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, weil der Gläubiger es sich damit erspart, bei jeder neuen Vollstrec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 66 In Strafsachen wird sich der Verteidiger in aller Regel einen Aktenauszug anfertigen müssen, da er über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts nicht automatisch informiert wird. Dem Anwalt ist es insoweit nicht zuzumuten, sich handschriftliche Aktenauszüge anzufertigen oder den wesentlichen Inhalt abzudiktieren.[92] Der Verteidiger muss darauf achten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Verfahren

Rz. 273 Handelt es sich nicht um ein einheitliches Verfahren, lassen mehrere Anträge auf selbstständige Beweisverfahren die Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert gesondert entstehen. Selbst wenn die Parteien eigenständig je ein selbstständiges Beweisverfahren mit fast gleichem Beweisthema beantragen, entstehen in jedem Verfahren die Gebühren gesondert nach dem jeweils...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Volle Anrechnung auf Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits

Rz. 45 Beispiel: Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt. Die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) ist jetzt in vollem Umfang auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (VV 3100) anzurechnen (Anm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Entstehungstatbestände

Rz. 42 Findet im Beschwerdeverfahren ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt zusätzlich die Terminsgebühr nach VV 3513 zu 0,5. Einer förmlichen Antragstellung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht. Es reicht aus, dass das Gericht einen Termin anberaumt und die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten bespricht und der Anwalt den Termin wahrnimmt. Ebenso...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Festgebühren

Rz. 122 Nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 dürfen bei Festgebühren mehrere Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr nicht überschreiten. Der Höchstsatz der Erhöhung wirkt sich erst dann aus, wenn Auftraggeber mehr als acht Personen sind. Rz. 123 Hat der Rechtsanwalt daher z.B. in der Beratungshilfe 8 Auftraggeber, beträgt die Geschäftsgebühr VV 2503 höchstens 280,50 EUR (93,50 EUR...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren

1. Zuständigkeit a) Grundsatz Rz. 147 Nach Abs. 1 S. 1 ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Danach kommt also die Festsetzung nicht nur vor den ordentlichen Gerichten in Betracht, sondern auch – wie sich aus Abs. 3 ergibt – vor den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit. In Arbeitsgerichtssachen ist das Arbeitsgericht zuständig, in F...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr, VV 3332

Rz. 10 Daneben kann der Rechtsanwalt in den genannten Verfahren nach VV 3332 eine 0,5-Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1), ausgenommen Verkündungstermine (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2), für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Gebühr

Rz. 35 Für die Terminsgebühr nach VV 4102 steht dem Wahlverteidiger ein Gebührenrahmen in Höhe von 44 bis 330 EUR zu; die Mittelgebühr beträgt 187 EUR. Rz. 36 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 150 EUR. Rz. 37 Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beträgt nach VV 4103 der Gebührenrahmen 44 bis 413 EUR; die Mitte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fehlende Anhängigkeit und Anhängigkeit in höherer Instanz

Rz. 45 Sind die Gegenstände in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren, in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder in einem Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, entsteht die Einigungsgebühr nach VV 1004 zu 1,3. Das gilt nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 auch in den in VV Vorb. 3.2....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Höhe der Verfahrensgebühr

Rz. 20 Der Wahlanwalt erhält einen Gebührenrahmen in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 434,50 EUR. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Anwalt anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1. Rz. 21 Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr VV 6101 ist die Inhaftierung des Verfolgten zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1).[8] Außerdem ist von Bedeutung, dass der Beistand über Ke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Wertgebühr

Rz. 2 VV 3337 regelt nur die Verringerung bei Wertgebühren. Soweit VV 3335 als Betragsrahmengebühr entsteht, ist eine vorzeitige Beendigung bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr (§ 14 Abs. 1) zu berücksichtigen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensstadien

Rz. 7 Im Gegensatz zum früheren § 36 Abs. 2 BRAGO ist die Höhe der Aussöhnungsgebühr nach dem VV – ebenso wie bei der Einigungsgebühr – gestaffelt, je nachdem, ob die Ehesachemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Satzrahmengebühren

Rz. 48 Auch die Satzrahmengebühr (z.B. die Geschäftsgebühr VV 2300, 2301) ist im Ergebnis eine Wertgebühr. Nach Bestimmung des Gebührensatzes (§ 14 Abs. 1) wird die Höhe der Gebühr anhand des Gegenstandswertes aus der Gebührentabelle (§ 13) abgelesen. Auch die Erhöhung der Satzrahmengebühr setzt daher Gegenstandsidentität für die mehreren Auftraggeber voraus.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Entnahmerecht

1. Hebegebühren Rz. 107 Ein spezielles Recht auf Vorschuss ist in VV 1009 geregelt. Danach ist der Anwalt berechtigt, seine Hebegebühren vor Ablieferung von Zahlungen an den Auftraggeber zu entnehmen. Zum Teil wird in dieser Vorschrift ein Sondertatbestand zur Fälligkeit der Vergütung gesehen.[71] Dies ist jedoch unzutreffend, da dies auch zur Folge hätte, dass bereits schon ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die VV 4106 und 4107 enthalten die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 4.1 Abs. 2), ausgenommenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Zusätzliche Gebühren nach VV 4141–4146, 5115, 5116 und 6216

Rz. 92 Die zusätzlichen Gebühren in VV 4142, 4143, 4144, 4145, 4146 und 5116 sind als Verfahrensgebühren ausgestaltet, sodass VV 1008 anwendbar ist (vgl. VV 4142 Rdn 27).[221] Rz. 93 Die Befriedungsgebühr nach VV 4141 erhöht sich dagegen nicht nach VV 1008. Das wird durch Abs. 3 S. 3 der Anm. zu VV 4141 ausdrücklich ausgeschlossen.[222] Für die Befriedungsgebühren VV 5115 und ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gerichtliches Verfahren und Anrechnung

Rz. 23 In Verfahren nach der WDO beginnt das gerichtliche Verfahren bereits mit der weiteren Beschwerde. Hier entstehen dann die Gebühren nach den VV 6400 ff. Die im Beschwerdeverfahren angefallene Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 ist nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 auf die im Verfahren über die weitere Beschwerde vor dem Truppendienstgericht (§ 42 Nr. 4 S. 1 WDO) bzw. vor dem BVerwG ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.1

Rz. 25 Nach VV Vorb. 3.3.1 erhält der Rechtsanwalt in erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG oder dem OVG (VGH) eine 1,2-Terminsgebühr nach Abschnitt 1 (VV 3104). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gegenstandswert

Rz. 36 Maßgeblicher Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren nach VV 2200 ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung.[7] Auf den Wert, zu welchem dem ausländischen Anwalt der Auftrag erteilt worden ist, kommt es nicht an. Beispiel: Dem ausländischen Anwalt wird der Auftrag erteilt, eine Klage in Höhe von 30.000 EUR einzureichen. Bevor der ausländische Mandant das Einvern...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Terminsgebühr (Abs. 3)

Rz. 4 Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt in Bußgeldsachen eine Terminsgebühr für jeden Kalendertag, an dem ein Termin stattfindet. Im Gegensatz zu den Strafsachen unterscheiden die Bußgeldsachen nicht zwischen Hauptverhandlungsterminen und sonstigen Terminen. Soweit der Anwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung eine Gebühr er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Auslegung der Vergütungsvereinbarung

1. Allgemeine Auslegungsgrundsätze Rz. 76 Häufig werden Vergütungsvereinbarungen nicht eindeutig und zweifelsfrei formuliert, weshalb sie der Auslegung bedürfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Verfahren einen unvorhergesehenen Gang nimmt, etwa wenn es zu Verweisungen, Rückverweisungen, Verfahrensverbindungen, Verfahrenstrennungen oder anderen Abweichungen vom üblichen Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Konkrete Abrechnung (Anm. zu VV 7007, 1. Alt.)

Rz. 17 Sofern der Anwalt im Einzelfall eine Schlussversicherung als ergänzende Versicherung über das bereits allgemein versicherte Risiko von 30 Mio. EUR abschließt, dürfte die Berechnung keine Probleme bereiten (Anm. zu VV 7007, 1. Alt.). Die anfallende Prämie ist in voller Höhe umlagefähig. Beispiel: Der Anwalt erhält ein Mandat über 50 Mio. EUR. Er ist bis 30 Mio. EUR ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mehrere Auftraggeber

Rz. 41 Auch die Gebühr aus VV 3200, 3201 erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 um jeweils 0,3, sofern diese gemeinschaftlich am Streitgegenstand beteiligt sind. Bei zwei Auftraggebern beläuft sich die Gebühr somit auf 1,4. Rz. 42 Soweit der Anwalt die Gebühr nach VV 3201 neben einer Gebühr nach VV 3200 erhält, ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Insgesamt darf der Anwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.mehr