Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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§ 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall

Rz. 487 Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30.4.2011 in Berlin-Spandau auf dem Falkenseer Platz ereignete. Dieser besteht aus einer kreisförmigen Grünanlage, um die ein mehrspuriger, ausschließlich gegen den Uhrzeigersinn zu befahrender Straßenring führt, in den von außen vier mehrspurige Straßen einmünden: im Nordwesten der Falkensee...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 20 GewStG ist Teil des Erhebungsverfahrens und regelt die Abrechnung über die GewSt-Vorauszahlungen. Geregelt werden kann diese aber auch durch einen – formfrei möglichen – Verrechnungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Steuerschuldner.[1] Rz. 3 Nach § 20 Abs. 1 GewStG sind die für einen Ez entrichteten GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt-Schuld für diesen Ez anzur...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 4 Ausstehende Vorauszahlungen und Abschlusszahlung (§ 20 Abs. 2 GewStG)

Rz. 10 § 20 Abs. 2 GewStG regelt die Fälligkeit von ausstehenden Zahlungen auf die geschuldete GewSt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen ausstehenden GewSt-Vorauszahlungen einerseits und ausstehender GewSt-Abschlusszahlung andererseits. Unter der GewSt-Abschlusszahlung ist der Betrag zu verstehen, um den die von der Gemeinde festgesetzte GewSt-Schuld die von ihr festgeset...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 19 GewStG regelt die Fälligkeit, Höhe und Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen. GewSt-Vorauszahlungen stellen das zeitnahe und stetige Aufkommen an GewSt sicher. Auch sollen Liquiditätsprobleme beim Steuerschuldner vermieden werden, die sich im Hinblick auf die Zusammenballung von Steuerzahlungen aufgrund einer Veranlagung ergeben können. Das Vorauszahlungssystem de...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3 Anrechnung der Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 1 GewStG)

Rz. 6 Die GewSt-Vorauszahlungen werden nach § 20 Abs. 1 GewStG auf die endgültig geschuldete GewSt angerechnet. Die endgültig geschuldete GewSt ergibt sich aus dem GewSt-Bescheid für den entsprechenden Ez. Auf diese GewSt-Schuld sind die für den jeweiligen Ez tatsächlich geleisteten GewSt-Vorauszahlungen anzurechnen. Hierzu gehören auch freiwillig geleistete GewSt-Vorauszahl...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 5 Erstattungsanspruch (§ 20 Abs. 3 GewStG)

Rz. 12 Übersteigen die GewSt-Vorauszahlungen die GewSt-Schuld, ist der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen. Fällig wird der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 GewStG mit der Bekanntgabe des GewSt-Bescheids. Folglich müssen die Gemeinden die zu viel gezahlte GewSt nach der Bekanntgabe des GewSt-Bescheids unverzüglich ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Höhe der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 2 und 5 GewStG)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GewStG beträgt jede GewSt-Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der GewSt, die sich bei der letzten GewSt-Veranlagung ergeben hat. Dieser Grundsatz kann allerdings bei abweichenden Wirtschaftsjahren durchbrochen werden, wenn z. B. weniger oder mehr als 4 Vorauszahlungstermine hinsichtlich der GewSt für einen Ez vorliegen. Gleiches gilt in den F...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.3 Anpassung der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 S. 1 und 2 GewStG)

Rz. 15 Nach § 19 Abs. 2 GewStG ist für die Höhe der GewSt-Vorauszahlungen grundsätzlich die GewSt-Schuld der letzten GewSt-Veranlagung maßgebend. Da aber die Summe der GewSt-Vorauszahlungen der endgültigen GewSt für den Ez entsprechen soll, für den sie erhoben wird, lässt es § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG zu, die GewSt-Vorauszahlungen an die GewSt anzupassen, die für den entspreche...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Zeitpunkte und Zeiträume der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 1 GewStG)

Rz. 8 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG sind GewSt-Vorauszahlungen vierteljährlich zu leisten, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Die genannten Termine sind zwingend. Andere Zahlungszeitpunkte können von den Gemeinden nicht festgesetzt werden.[1] Zwar hat die Bundesregierung nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g GewStG die Möglichkeit, andere Vorauszahlungstermine für...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Berechnung des Entlastungsbetrags (§ 19a Abs. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 55 Die Tarifbegrenzung erfolgt durch den Abzug eines Entlastungsbetrags von der Steuer nach dem allgemeinen Steuertarif in Steuerklasse II oder III. Die Berechnung erfolgt dabei vereinfacht wie folgt (s. im Einzelnen R E 19a.2 ErbStR 2019 mit einem Rechenbeispiel in H E 19a.2 ErbStR 2019 [1]). Rz. 56 In einem 1. Schritt ist die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse II...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Abschmelzungsmodell

Rz. 39 Beim Erwerb begünstigten Vermögens[1] wird grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung [2]) bzw. 100 % (Optionsverschonung [3]) gewährt. Rz. 40 Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen[4] allerdings die Grenze von 26 Mio. EUR (sog. Großerwerb [5]) verringert sich der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % auf Antrag des Erwerbers um jewei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Rechtsfolgen der Steuerbefreiung (§ 13d Abs. 1 ErbStG)

Rz. 100 Für den Erwerb der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke wird eine teilweise Steuerbefreiung von 10 % gewährt.[1] In der amtlichen Gesetzesüberschrift ist von einer "Steuerbefreiung", im Gesetzestext von einem "verminderten Wertansatz" die Rede. Die FinVerw spricht sowohl von einer Steuerbefreiung für Wohngrundstücke als auch von einem "Bewertungsabschlag von 10 Pro...mehr

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Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Leitsatz 1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. 2. Kommt es wäh...mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. ABC der Schuldzinsen

Rn. 370 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Abschlussgebühr bei Bausparverträgen s "Bausparvertrag". Agio Zahlt der StPfl beim Erwerb von Wertpapieren einen über dem Nennwert liegenden Betrag, ist die Differenz zwischen Kurs- und NennwertTeil der AK, ein WK-Abzug kommt nicht in Betracht (FG Ha v 06.12.2001, VI 114/01, bestätigt durch BFH v 30.07.2002, VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; BF...mehr

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ZErb 11/2022, Nachlassverbi... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass in jedem Fall nur die Kosten für das zeitlich zuerst errichtete Grabdenkmal nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zum Abzug zuzulassen s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 275 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zwar enthält der Gesetzeswortlaut insoweit eine speziellere Regelung gegenüber § 9 Abs 1 S 1 EStG, weil er den Abzug von Schuldzinsen als WK nur zulässt, "soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen". Da jedoch auch für die Abzugsfähigkeit nach § 9 Abs 1 S 1 EStG vom BFH in st Rspr gefordert wird, dass ein wirt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Abgekürzter Zahlungsweg

Rn. 25 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Der abgekürzte Zahlungsweg ist durch eine doppelte Wertbewegung aufgrund konkreter Zuwendungs- und Deckungsverhältnisse gekennzeichnet (BFH v 19.04.1989, X R 2/84, BStBl II 1989, 683): Der StPfl schuldet aufgrund Vertrages seinem Gläubiger einen Geldbetrag, hat aber selbst eine Forderung an einen Dritten und veranlasst nun den Dritten, seine F...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 8 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach § 9 Abs 1 S 1 EStG sind WK Aufwendungen. Der Begriff "Aufwendungen" wird im Allgemeinen iSv Ausgaben verstanden (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 Rz 65 mwN). Sie liegen – im Umkehrschluss zur Legaldefinition der Einnahmen in § 8 Abs 1 EStG – vor bei Vermögensabflüssen in Geld oder Geldeswert ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Schuldzinsen als nachträgliche WK

Rn. 355 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Von nachträglichen Schuldzinsen ist auszugehen bei Finanzierungskosten, die dem StPfl erst nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht oder -tätigkeit entstehen. Rn. 356 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bei rückständigen Schuldzinsen, also Aufwendungen, die während der Zeit der Einkünfteerzielung angefallen sind, aber erst nach Aufgabe der Einkünf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abgrenzung zu den AK

Rn. 269 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Obwohl Zinsen und allgemeine Finanzierungskosten aufgewendet werden, um das Geld für die AK/HK des jeweiligen WG aufzubringen, mittelbar also durch dessen Anschaffung oder Herstellung veranlasst sind, stellen sie nach st Rspr (zB BFH v 07.11.1989, IX R 190/85, BStBl II 1990, 460 und BFH v 25.07.1995 IX R 38/93, BStBl II 1995, 835) selbst ke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Nachweis

Rn. 296 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die bloße Behauptung des StPfl, die Kapitalanlage zur Einkünfteerzielung zu verwenden, genügt zur steuerlichen Anerkennung der Schuldzinsen als WK nicht, vielmehr müssen äußerlich erkennbare Beweisanzeichen diesen Zusammenhang eindeutig und nachvollziehbar belegen (BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mit weiteren Ausführungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Wesentlichkeit der Nichtzahlung

Rn 21 Verzichtet wird in der Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit auf das Merkmal der Wesentlichkeit sodass die länger andauernde Nichtzahlung eines Teils der fälligen Verbindlichkeiten als insolvenzrechtlich irrelevante Liquiditätsstörung zu qualifizieren ist[35] In der Vergangenheit war angenommen worden, dass eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit erst d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Zahlungseinstellung (Abs. 2 Satz 2)

Rn 37 Die Zahlungseinstellung ist kein eigenständiger Eröffnungsgrund, gemäß Abs. 2 Satz 2 indiziert sie jedoch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Zahlungseinstellung begründet die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.[65] Rn 38 Die Zahlungseinstellung ist ein Unterfall[66] der Zahlungsunfähigkeit, d.h., Zahlungsunfähigkei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Bisherige Definition der Zahlungsunfähigkeit

Rn 3 Zahlungsunfähigkeit wurde bisher definiert als das auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich[8] dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Sofort zu erfüllen waren dabei solche Geldschulden, die von den Gläubigern ernsthaft eingefordert wurden. Die Definition hat unterschiedliche ...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 7. Haftung

Lange Zeit wurde die Außenhaftung von GbR-Gesellschaftern diskutiert, bevor der BGH für die GbR das Haftungsregime der OHG (§§ 128–130 HGB) mit der Folge einer unbeschränkten, akzessorischen und gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen hat.[26] Ebenso nach dem Vorbild des § 128 HGB hat der BGH dabei für besti...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 4.1 Gegenstand

Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Moderner Gesetzgebungstechnik entsprechend, stellt § 1 als Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt die wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens den eigentlichen gesetzlichen Regelungen voran. Rn 2 Hauptziel und maßgeblicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ermittlung der Aufteilung

Rn. 333 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ergibt sich die Aufteilung nicht bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen, ist sie zu schätzen. Eine solche Schätzung erfolgt zB bei einem gemischt genutzten Gebäude im Verhältnis der selbst genutzten Wohnfläche/Nutzfläche zu der Fläche des vermieteten Teils (BFH v 27.10.1998, IX R 29/96, BStBl II 1999, 680 und BFH v 25.03.2003, IX R 38/0...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Besteuerungsverfahren eigener Art

Rn. 3 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Neben dem individuellen LSt-Abzug nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN (§ 39b EStG) steht für bestimmte Fälle ein vereinfachtes Pauschalierungsverfahren zur Verfügung. Die pauschalierte LSt ist materiell eine mehr (variabler Pauschsteuersatz) oder weniger (fester Pauschsteuersatz) von der individuellen im Abzugsverfahren zu erm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Steuerbescheid

Rn. 6 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach§ 40 Abs 3 S 2 EStG ist der ArbG Schuldner der pauschalen Steuer. Der ArbG haftet damit nicht nur für eine fremde Schuld (vgl § 42d EStG), sondern leistet in den Fällen der Pauschalierung auf eine eigene Steuerschuld. Daher ist der Pauschalierungsbescheid für den ArbG ein Steuer- und kein Haftungsbescheid. Haftungs- und Pauschalierungsbes...mehr

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FF 11/2022, Die Überlagerun... / III. Stellungnahme

Eine Überlagerung durch die eheliche Lebensgemeinschaft ist insbesondere beim Gesamtschuldnerausgleich anerkannt. Übersteigt der Schuldendienstanteil des einen denjenigen des anderen (oder wird er sogar voll übernommen), kann dies auf eine stillschweigend geschlossene Vereinbarung hindeuten, wonach dies ein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein Gesamtschuldner...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Abgrenzung zu den Tilgungsleistungen

Rn. 271 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Unter den Begriff der Schuldzinsen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG fallen nicht die Tilgungsleistungen zur Rückzahlung des Darlehens (BFH v 10.12.1971, VI R 209/69, BStBl II 1972, 250 und BFH v 29.10.1985, IX R 56/82, BStBl II 1986,143). Wird ein einheitlicher Betrag geleistet, ist dieser in einen Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen (BFH v 17....mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 1. OHG

Da die meisten der mit dem MoPeG verbundenen Änderungen, wie eben aufgezeigt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, bleibt es bei der OHG im Wesentlichen beim Alten, auch wenn das OHG-Recht nicht zuletzt mit Rücksicht auf die umfangreichen Änderungen im Recht der BGB-Gesellschaft redaktionell überarbeitet worden ist. Die Verweisung auf das Recht der GbR erfolgt künf...mehr

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ZErb 11/2022, Fortschreibun... / 1. Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, d.h. der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckervergütung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Fällige Zahlungspflichten

Rn 8 Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sind die fälligen Zahlungspflichten zu berücksichtigen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet danach ausschließlich Geldilliquidität, d.h. einen Mangel an Zahlungsmitteln.[13] Die Unfähigkeit, andere Leistungspflichten zu erfüllen, wie die Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, begründet keine Zahlungsunfähigkeit.[14...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Bisherige Praxis

Rn 114 Entgegen den bei Inkrafttreten der InsO aufgestellten Prognosen hat sich in der Insolvenzpraxis ein Standard dahingehend eingestellt, dass von der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird. Dies beruht auf den oben bereits angesprochenen[310] und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Zahlungsunfähigkeit aus Mangel an Zahlungsmitteln

Rn 26 Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist weiterhin als Geldilliquidität zu verstehen.[44] Bereits in der Vergangenheit wurde die Formulierung, wonach die Nichtleistung auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhen musste, als redundant qualifiziert.[45] Für die Ermittlung der Zahlungsfähigkeit ist zunächst ausschließlich auf die vorhandenen liquiden Geldmitt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hb) Besonderheiten bei Schuldzinsen

Rn. 102 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für einen Finanzierungskredit, die auf die Zeit nach der Veräußerung des Objekts der Einkünfteerzielung entfallen, hat die Rspr in jüngerer Zeit einen grundlegenden Richtungswechsel vollzogen. Der BFH hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass mit Beendigung der Einkünfteerzielung der wir...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Haftung (§§ 60, 61)

Rn 32 Wie der spätere Insolvenzverwalter haftet der vorläufige Insolvenzverwalter über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für eine schuldhafte Verletzung seiner insolvenzspezifischen Pflichten nach § 60 und bei einer Nichterfüllbarkeit von ihm begründeter Masseverbindlichkeiten nach § 61. Daneben ist aber auch eine Haftung aus allgemeinen Rechtsvorschriften nicht aus...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 2. KG

Auch im Recht der KG bleiben die nachfolgerelevanten Änderungen überschaubar. Kommanditisten werden künftig nicht mehr nur im Handelsregister eingetragen. Da die Vorschrift des § 162 Abs. 2 HGB gestrichen wird, wonach bei öffentlichen Bekanntmachungen keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen sind, beinhalten öffentliche Bekanntmachungen künftig auch Angaben zu den Komman...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bedeutung des Prüfungstermins für den Erörterungs- und Abstimmungstermin

Rn 1 Gemäß § 236 Satz 1 darf der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Der Prüfungstermin (§§ 176 ff.) bleibt auch nach Vorlage eines Insolvenzplans eine wichtige Zäsur im Insolvenzverfahren, weil die Vorlage des Insolvenzplans nicht die Prüfung und die Feststellung der Insolvenzforderungen entbehrlich machen.[1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.2 Personengesellschaften

Rn 10 Bei den Personengesellschaften stehen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse den Gesellschaftern zu (§§ 709, 714 BGB; §§ 114, 125 HGB), sofern sie persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[6] Es besteht das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h., die Gesellschafter der Gesellschaft bilden selbst die Handlungsorgane. Daher können ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Eingriff in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Rn 2 Die Konstellation des § 238b erfasst die Stellung einer Sicherheit durch andere gruppenangehörige Gesellschaften. Im Plan kann folglich jede übernommene Haftung für Verbindlichkeiten der Insolvenzschulderin geregelt werden. Umfasst sind sämtliche Real- und Personalsicherheiten.[5]mehr

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Föderalisierung der Grundst... / 2. Aufgaben dieser Kommentierung

Rz. 4 [Autor/Stand] Angesichts der vielfach konstatierten "Rechtszersplitterung" im neuen Grundsteuerrecht (s. VerfR GrStG Rz. 11) soll diese Kommentierung zur "Föderalisierung der Grundsteuer" dem Gesamtüberblick und der systematischen Orientierung des Rechtsanwenders dienen. Zwischen den Verfassungsvorgaben und der landesgesetzlichen Ausgestaltung bietet diese Kommentierun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht erforderlich

Rn. 324 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Grundsätzlich ist unerheblich, ob und inwieweit die Darlehensaufnahme zur Finanzierung der AK erforderlich war, dh, ob der StPfl die Ausgaben nicht (teilweise) hätte aus eigenen Mitteln bezahlen können (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817). Dem StPfl steht es im Rahmen seiner Finanzierungsfreiheit (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ausnahmen von der Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand

Rn. 23 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Fremdaufwand lässt die Rspr für bestimmte Fälle des sog "Drittaufwands" zu. Der BFH definiert Drittaufwand als Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkunftserzielung des StPfl veranlasst sind (BFH v 30.01.1995, GrS 4/92, BStBl II 1995, 281). Diesen Drittaufwand kann der StPfl als WK an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Dauerhaftigkeit der Nichtzahlung (Zahlungsstockung)

Rn 16 Auch ohne die nach der Begründung des Gesetzgebers bewusst unterbliebene, ausdrückliche Benennung des Merkmals der Dauerhaftigkeit der Nichterfüllung fälliger Zahlungspflichten sollen lediglich vorübergehende Zahlungsstockungen nicht zur Eröffnung eines aufwendigen und für den Schuldner einschneidenden Insolvenzverfahrens führen. Insoweit ist das Bedürfnis vorhanden, e...mehr

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FoVo 11/2022, Wie setzt sic... / II. Die Antwort

Hartz IV ist kein Hindernis für eine gütliche Einigung Bezieht der Schuldner Hartz IV, ist das sicher ein Indiz dafür, dass sein laufendes Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies gilt auch dann, wenn er die Leistungen nur ergänzend zu Arbeitseinkommen und/oder einer (Erwerbsunfähigkeits-)Rente bezieht. Allein dies besagt aber nicht, dass eine gütliche Erledigun...mehr