Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verkürzung des Zahlungsweges/Vertragsweges

Rn. 1644 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Aufwendungen eines Dritten können auch im Falle der sog Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des StPfl zu werten sein. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass der zahlende Dritte eine Schuld des StPfl im Einvernehmen mit dem StPfl tilgen will, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen (BFH BStBl II 1999, 782; 2000, 314; 2006,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Billigkeitsunterhalt nach § 1581.

Rn 6 Der in § 1581 genannte angemessene Unterhalt des Unterhaltsverpflichteten steht damit dem vollen eheangemessenen Unterhalt nach §§ 1578 I 1 bzw 1361 gleich (BGH FuR 12, 192). Rn 7 Der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen beträgt damit bei einer Alleinverdienerehe und einem Erwerbstätigenbonus von 1/7, 4/7 und von 1/10 55 % seiner Einkünfte plus der Hälfte der ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / b) Beschränkter Abzug, § 10 Abs. 6 ErbStG

Rz. 91 Problematisch sind die Fälle, in denen sich im Nachlass Gegenstände befinden, die nach § 13 ErbStG steuerbefreit sind. Gem. § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG sind Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Dies mag das folgende Beispiel verdeutlichen: Beispiel A ist Allei...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Nachlasszugehörigkeit

Rz. 38 Ausnahmsweise ist jedoch eine Nachlasszugehörigkeit und damit das Eingreifen des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu bejahen. Dies ist zum einen der Fall, wenn keine wirksame Benennung eines Drittbegünstigten (Bezugsberechtigten) vorliegt, da dann die Forderung mangels eines besonderen Berechtigten den Erben als Nachlassbestandteil zusteht.[115] Zu beachten sind hie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berichtigung von Gemeinschaftsschulden.

Rn 2 § 755 I setzt voraus, dass es sich um gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten handelt, die 1) Gesamtschulden der oder einzelner Teilhaber und 2) Verbindlichkeiten iSd § 748 sind, also Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands oder Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung oder gemeinsamen Benutzung. Eine Gesamtschuld ieS ist nicht notwendig, vielmehr genügt auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Das Gesetz enthält für die Gemeinschaft keine umfassende Regelung zur Auseinandersetzung, sondern beschränkt sich in den §§ 752–754 auf die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstands und in §§ 755, 756 auf die Bereinigung von Schulden ggü Dritten (§ 755) und Schulden unter den Teilhabern (§ 756). §§ 755 und 756 gelten nur im Innenverhältnis und stehen unter dem Vorbehal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 431 BGB – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung.

Gesetzestext Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. Rn 1 Die Vorschrift ordnet bei Unteilbarkeit der Leistung (vgl § 420 Rn 2) ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund zwingend Gesamtschuld an. Können die Schuldner die Leistung jedoch nur gemeinsam erbringen, liegt gemeinschaftliche Schuld vor, für die eigene Regeln gelten (Vor §§ 420 bis 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ansprüche der Erbengemeinschaft.

Rn 23 Die Vorschrift erfasst alle Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder. Der in Anspruch genommene Erbe kann jedoch das sich aus der Nachlassauseinandersetzung ergebende Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten (§ 273). Rn 24 Darüber hinaus kann der einzelne Miterbe, ohne bis zur Auseinandersetzung warten zu müssen, Ansprüche gegen Miterbenschuldner im eige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Pfandhaftung.

Rn 2 Bei einer Verpfändung einer eigenen Sache für eine eigene Schuld haftet das Pfandrecht, auch mit Wirkung ggü nachrangig Berechtigten (hM, Staud/Wiegand Rz 6) sowie einem Erwerber der Pfandsache (hM, Staud/Wiegand Rz 9), nach I 1 auch für jede nachträgliche Erweiterung der Schuld durch Vertrag, Verschulden, vertragliche oder gesetzliche Zinsen, Vertragsstrafen, Verzicht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einführung

Rz. 1161 [Autor/Stand] Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft besteht zum einen aus den aktiven Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven Ansätzen sowie den Schulden (passiven Wirtschaftsgütern) und sonstigen Abzügen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesellschaftsvermögen; Gesamthandsvermögen) der Personenvereinigung gehören. Darüber hinaus sind in das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anweisung auf Schuld, nicht die auf Kredit (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 1; BeckOGKBGB/Körber Rz 6). Letztere ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anweisung auf Schuld bezieht sich auf das Verhältnis von Anweisendem als Gläubiger und Angewiesenem als Schuldner (Deckungsverhältnis). Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis, bei dem der An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dritter.

Rn 3 Dritte sind ausschließlich solche Personen, die aus eigenem Willen an den Gläubiger leisten, um eine fremde Schuld zu erfüllen (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 9; Grüneberg/Grüneberg § 267 Rz 2; HP/Lorenz § 267 Rz 5). Bedient sich der Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten Hilfspersonen gem § 278 S 1 Fall 2 (Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder auf Anweisung des Schuldners ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit. (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 127 [Autor/Stand] Die in § 97 Abs. 1 BewG 1965 getroffene Regelung ging ihrem Inhalt nach auf § 26 Abs. 1 BewG 1925, § 44 Abs. 2 BewG 1931 und § 56 Abs. 1 BewG 1934 zurück. § 56 Abs. 1 BewG 1934 war durch das ÄndG-BewG 1963 in der Weise geändert worden, dass die früheren Ziff. 4 und 5 aus Abs. 1 herausgenommen und in Anpassung an § 2 Abs. 3 GewStG zu einem neuen Abs. 2 z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sondernachfolger (Erwerberhaftung).

Rn 56 Der Sondernachfolger eines WEigtümers haftet vGw für Verbindlichkeiten, die nach seiner Eintragung in das Wohnungsgrundbuch fällig geworden sind (Rn 49). Der Beschl nach § 28 II 1 begründet eine Schuld nur für den Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Hausgeldvorschüsse von Veräußerer und Erwerber übersteigt (Abrechnungsspitze) (BGHZ 142, 290 = ZMR 99,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 27 Das Vermieterpfandrecht besteht nach § 562 I 1 für die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (Ddorf ZMR 00, 518, 520f). Dies sind gem der einschränkenden Auslegung des BGH nur die Forderungen, die sich aus dem Wesen des Mietvertrages als entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ergeben (BGHZ 60, 22). Für künftige Mietforderungen ist die Ausnahmeregelung des § 562...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen – Rückgriffskondiktion.

Rn 101 Gegenstand der bisherigen Betrachtungen waren Fallkonstellationen, in denen der Schuldner (B) Leistungen eines Dritten (A) an seinen, des Schuldners, Gläubiger (C) zurechenbar veranlasst hat (Rn 85 ff). Eine solche Anweisungslage fehlt, wenn A freiwillig, aus eigenem Antrieb, Leistungen auf die für ihn fremde Schuld des B erbringt. Das bleibt nicht ohne Einfluss auf d...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / c) Fälle des § 2329 BGB

Rz. 96 In den vorstehenden Ausführungen wurde stets davon ausgegangen, dass der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sei. Dies ist jedoch nicht stets so. Insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB kann es nach § 2327 BGB, nach § 2328 BGB oder wegen Überschuldung des Nachlasses dazu kommen, dass der ursprünglich Beschenkte nach § 2329 Abs. 1 BGB das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erblasserschulden.

Rn 5 Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten) sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten begründet hat, die vererblich sind (§ 1922 Rz 14 ff). Dabei ist es unerheblich, ob sie auf vertraglicher, außervertraglicher oder gesetzlicher (zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Grundlage beruhen und wann die Folgen eintreten (Rz 2). Ob zu den Erbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Etwas erlangt.

Rn 28 Der Bereicherte muss durch die Leistung des Entreicherten etwas erlangt haben. Das Tatbestandsmerkmal ist gegenstandsbezogen; gemeint ist das konkret Erlangte, nicht der in das Vermögen des Bereicherten übergeleitete Wert, wie es der insoweit missverständliche Leistungsbegriff (›… Mehrung fremden Vermögens‹) nahe legt (grdl v Caemmerer FS Rabel I, 333; MüKo/Schwab § 81...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 224 Wie bereits gesehen (siehe Rdn 213), geht die überwiegende Meinung,[315] einschließlich einzelner Urteile des BFH, davon aus, dass durch die Hingabe eines Wirtschaftsguts an Erfüllungs statt für einen Pflichtteilsanspruch – zumindest im Bereich des Privatvermögens – ein Veräußerungsgeschäft verwirklicht werde. Die oben erörterte Problematik gilt insoweit grundsätzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.

Rn 20 Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche. Rn 21 Vor ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kenntnis.

Rn 4 Die Kondiktionssperre des § 814 erfordert, dass der Zuwendende im Zeitpunkt der Leistungserbringung positive Kenntnis davon hatte, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein. Bezugspunkt für diese Kenntnis kann nach dem Vorgesagten (Rn 3) das Nichtbestehen der mit der Leistung in Bezug genommenen Verbindlichkeit oder das Bestehen einer dauernden Einrede sein (§ 813 I), dar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Jakob, Passivierung "haftungsloser Verbindlichkeiten", BB 1986, 972; Meyer, Bilanzierung von bedingt erlassbaren Darlehen zur Finanzierung von unter Aktivierungsverbote fallenden WG, DB 1986, 1425; Schwarz, Die steuerliche Passivierung gewinnabhängiger Verbindlichkeiten, BB 1986, 1608; Wendt, Passivierungsaufschub nach § 5 Abs 2a EStG, StbJb 2003/04, 247; Hoffmann, Rangrücktritt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Einführung zu § 4 Abs 4a EStG

Rn. 1655 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der § 4 Abs 4a EStG ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügt worden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entwicklung der Rspr zum Schuldzinsenabzug in "rechtsprechungsüberholender Weise" (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 187 (22. Aufl 2023)) reagiert. Vorausgegangen waren zwei bedeutende Entscheidungen des GrS des BFH: M...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Begriff und Umfang des Sonderbetriebsvermögens

Rz. 1213 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG gehören zum Gewerbebetrieb einer Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 3 sowie § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG "auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1164 BGB – Übergang der Hypothek auf den Schuldner.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. 2Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schuldschein.

Rn 3 Ein Schuldschein iSd § 371 ist jede die Schuldverpflichtung begründende oder auch nur bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausstellt (BGH WM 76, 974). Sie muss den wesentlichen Inhalt der Schuld in einer als Beweis geeigneten Weise wiedergeben (vgl RGZ 117, 59, 60). Auf die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Forderung kommt es n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsvoraussetzungen.

Rn 3 § 246 setzt eine zu verzinsende Schuld voraus. Als solche kommt praktisch zwar nur eine Geldschuld in Betracht (s hierzu §§ 244, 245 Rn 8–11), theoretisch können aber kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch andere, auf die Leistung vertretbarer Sachen gerichtete Schulden verzinslich sein; der Wortlaut des § 246 ist zumindest nicht auf Geldschulden beschränkt (Schmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 9 Das gesetzlich nicht geregelte deklaratorische Anerkenntnis ist ein Schuldbestätigungsvertrag. Zweck ist, das Schuldverhältnis als solches oder einzelne Punkte dessen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und darüber eine endgültige Festlegung zu treffen (BGH NJW 95, 1978 [BVerwG 25.01.1995 - BVerwG 11 C 29.93]; 01, 2096, 2099 [BGH 03.04.2001 - XI Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1173 BGB – Befriedigung durch einen der Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.

Rn 3 § 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Verpflichtungsübernahme

Rn. 1478 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die vormals passvierungsbeschränkte Verpflichtung muss "übernommen" worden sein. Korrespondierend zum Tatbestandsmerkmal der Übertragung iS § 4f EStG ist bzgl des Tatbestandsmerkmals der Übernahme auf einen Wechsel der personellen Zurechnung der Verpflichtung abzustellen (s § 4f Rn 52 (Briesemeister)). Liegt ein solcher Zurechnungswechsel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Endvermögen ist in § 1375 als Nettovermögen definiert; dasjenige, was dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten an dem jeweiligen Stichtag gehört. Wegen der Anerkennung negativen Anfangsvermögens sind auch beim Endvermögen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, weshalb die bloße Reduzierung vorhandener Schulden einen Zugewinn darstellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 2.

Rn 5 Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand oder die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGH NJW 52, 138, 139 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]). Unsicher ist es, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (BGH aaO). Entspr gilt für Verbindlichkeiten. Einzelfälle (vgl MüKo/Lange Rz 7): Unsicher ist grds ein Nacherbenanwartsch...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / I. Vererbliche und vermögenswerte Nachlassbestandteile

Rz. 17 In den Nachlassbestand sind alle (aber auch nur die) vererblichen Vermögenswerte einzubeziehen. Das sind alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die im Erbfall durch Gesamtsrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Einzubeziehen sind auch die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehenden Gegenstände, etwa die...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / III. Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Spaltnachlässen zur Pflichtteilsberechnung

Rz. 309 Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten kann bei Nachlassspaltung und unterschiedlichen Beteiligungsquoten an den einzelnen Nachlassteilen zum Streitpunkt werden – wird doch z.B. der testamentarische Erbe versuchen, diese nach Möglichkeit dem Nachlassteil zuzuordnen, der besonders hoch mit Pflichtteilen belastet ist, oder gar diese in mehreren Nachlassmassen glei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft.

Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers. Dieser...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1700 [Autor/Stand] Infolge des bei Kapitalgesellschaften anzuwendenden "Trennungsprinzips" bildet der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die einer Kapitalgesellschaft (i.S.v. § 39 AO) gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände und Schulden) sind ihr selbst und nicht – anteilig – den Anteilseignern zuzurechne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 6 Das Gesetz definiert den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach stRspr des BGH (NJW 88, 2034; vgl auch BVerfG NJW 93, 2926) sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Auf diesen Zeitpunkt darf allerdings nicht starr abgestellt werden. Einkommensentwicklungen prägen die ehelichen Lebensver...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / II. Liquidationswertbestimmung

Rz. 40 Als Liquidations- oder auch Zerschlagungswert [66] wird der Betrag bezeichnet, der nach Abschluss einer Liquidation des Unternehmens für dessen Eigner verbleibt.[67] Er besteht aus drei Komponenten, nämlich dem Zerschlagungswert des Vermögens, den im Rahmen der Zerschlagung zu bedienenden Schulden und den Liquidationskosten.[68] Rz. 41 Zur Bestimmung des Zerschlagungswe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Vorsichtsprinzip/Realisationsprinzip/Imparitätsprinzip

Rn. 395 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 252 Abs 1 Nr 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind; Gewinne sind erst (und nur) zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das Vorsichtsprinzip ist grundlegender, das Handelsbilanzrecht wesen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlasserbenschulden.

Rn 10 Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Woerner, Grundsatzfragen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte, FR 1984, 489; Crezelius, Das sog schwebende Geschäft in Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht, in: Handelsrecht und Steuerrecht, Festschrift für Döllerer, Düsseldorf 1988, 81; Woerner, Die Gewinnrealisierung bei schwebenden Geschäften, BB 1988, 769; Nieskens, Schwebende Geschäfte und das Postulat des wirtschaft...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ob) Bedingter Forderungsverzicht

Rn. 461 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Aufschiebend bedingter Forderungsverzicht: Vermögensmehrungen, die nicht aus gegenseitigen Verträgen herrühren, sind erst dann realisiert, wenn sie rechtlich oder jedenfalls tatsächlich ausreichend gesichert erscheinen (BFH vom 19.02.1998, IV R 59/96, BStBl II 1999, 266; BFH vom 31.08.2011, IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21). Diese Voraussetzung ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. ABC der Einlagen

Rn. 299 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Arbeitsleistung Die eigene Arbeitsleistung ist nicht einlagefähig, da sie weder WG darstellt noch dem StPfl für ihre Erhaltung (gemäß Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr 1 EStG) abziehbare Aufwendungen entstehen. Eine Aufwandseinlage (s Rn 280) ist insoweit unzulässig. Keine "eigene", sondern fremde Arbeitsleistung liegt vor bei im pri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bürgschaft.

Rn 16 IGgs zur Schuldübernahme u zum Schuldbeitritt haftet der Bürge akzessorisch nur für die fremde Schuld des Hauptschuldners. Die Gemeinsamkeit mit dem Schuldbeitritt ist darin zu sehen, dass sie dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit gg einen Mithaftenden verschafft. Bei der Abgrenzung ist zu prüfen, ob mit der Zusage eine selbstständige oder nur eine angelehnte Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschen oder Übernahme der Hauptschuld.

Rn 63 Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaftsverbindlichkeit (s Vor § 765 Rn 10) erlischt die Bürgschaft bei Untergang der Hauptschuld (§ 767 Rn 5), nicht aber durch pactum de non petendo zwischen Hauptschuldner und Gläubiger (der nur zu einer Einrede führen kann: § 768 Rn 9). Lebt die Hauptschuld wieder auf – ggf durch Anfechtung, für die der Gläubiger die Beweislast trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 13 Die Vorschrift ist vAw zu beachten, sobald der Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der verklagte Erbe ist in den Fällen der §§ 2060, 2061 nur anteilig zu verurteilen, wobei es des Vorbehalts nach § 780 ZPO nicht bedarf, weil der Einwand des Miterben aus § 2060 nur auf die Beschränkung der Schuld, nicht aber auf eine Haftungsbeschränkung gerichtet ist ...mehr