Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.2 Freie Träger

Rz. 5 Kinder- und Jugendhilfe war ursprünglich allein Aufgabe freier Träger. Insbesondere die Kirchen und deren Sozialeinrichtungen widmeten sich dieser Aufgabe. Erst im 19. Jahrhundert wurde nach und nach dieser Bereich – zunächst als Teil der Armenfürsorge – als staatliche Aufgabe begriffen. Anders als zuvor im RJWG und im JWG werden die freien Träger nicht mehr in verschi...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Aktuelle Änderungen des TVö... / 5. Formale Korrektur bei § 27 TVöD (Zusatzurlaub)

In § 27 Abs. 4 Satz 1 TVöD wird die Angabe "von § 125 SGB IX" durch die Wörter "des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen" ersetzt. Damit ist eine Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgt.mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterstützte Beschäftigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 5, 10 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 als § 38a in das SGB IX eingefügt. Mit dem Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.20...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG) v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) sind mit Wirkung zum 1.8.2002 Abs. 5 bis 7 angefügt worden (Art. 30 des Gesetzes). Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. ...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 5, 10 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 als § 38a in das SGB IX eingefügt. Mit dem Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.2.1 Zuständige Leistungsträger

Rz. 39 Mit der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 tritt i. d. R. ein Trägerwechsel ein. Anstelle der Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2) oder Rentenversicherungsträger (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4) wird nun das Integrationsamt zuständiger Leistungsträger....mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2 Rechtspraxis

2.1 Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis Rz. 2 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen, die nach den Vorschriften und Grundsätzen des allgemeinen Arbeitsrechts nicht Arbeitnehmer sind und damit nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Im Verhältnis zu dem Träger der Werkstatt ist das Rechtsverhältnis al...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.2 Arbeitsentgelt

2.2.1 Pflicht zur Zahlung Rz. 6 Die Werkstätten sind verpflichtet, an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem erwirtschafteten Arbeitsergebnis ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Mit der Verpflichtung der Werkstätten korrespondiert ein Rechtsanspruch der im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten Menschen auf ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt. D...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.2 Phase der Berufsbegleitung

2.2.1 Zuständige Leistungsträger Rz. 39 Mit der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 tritt i. d. R. ein Trägerwechsel ein. Anstelle der Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2) oder Rentenversicherungsträger (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4) wird nun das Integrations...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.5 Gemeinsame Empfehlung

2.5.1 Inhalt Rz. 61 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (also die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Kriegsopferfürsorge und -versorgung) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), im Rahmen der Bundes...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt die Rechtsstellung der behinderten Menschen gegenüber dem Träger der Werkstatt und den Anspruch auf Arbeitsentgelt.mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2 Rechtspraxis

2.1 Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung Rz. 5 Abs. 2 regelt die Leistung "individuelle betriebliche Qualifizierung" nach Inhalt und Dauer. 2.1.1 Ziel der individuellen betrieblichen Qualifizierung Rz. 6 Die Vorschrift enthält nicht – wie bei einem neu eingeführten Fördertatbestand eigentlich erwartet werden könnte – eine Definition des Begriffs "Unterstützte Be...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.2 Personenkreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Rz. 10 Die Vorschrift enthält keine Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet dies damit, dass damit nicht Personengruppen von vornherein ausgeschlossen werden sollten. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drs. 543/08) sind behinderte Menschen "mit besonderem Unterstützungsbedarf" gen...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.3 Zuständige Rehabilitationsträger

Rz. 18 Die Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung werden von den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erbracht. Das sind die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des § 119 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. d. F. des Art. 5 des Bundesteilhabegesetzes, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des § 35 Abs. 1 SGB VII ...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.4.4 Qualitätsmanagement

Rz. 60 Der Träger muss ein Qualitätsmanagement anwenden, wie es in § 37 Abs. 2 Satz 1 vorgeschrieben ist. D.h., die Träger müssen durch zielgerichtete und systematische Verfahren sicherstellen, dass die Qualität der individuellen betrieblichen Qualifizierung durchgehend gewährleistet ist.mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1 Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung

Rz. 5 Abs. 2 regelt die Leistung "individuelle betriebliche Qualifizierung" nach Inhalt und Dauer. 2.1.1 Ziel der individuellen betrieblichen Qualifizierung Rz. 6 Die Vorschrift enthält nicht – wie bei einem neu eingeführten Fördertatbestand eigentlich erwartet werden könnte – eine Definition des Begriffs "Unterstützte Beschäftigung". In der Begründung des Gesetzentwurfs der B...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.2.2 Zusammensetzung

Rz. 7 Das Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Die frühere Regelung in § 54b Schwerbehindertengesetz (SchwbG), die die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts als Soll-Vorschrift formulierte und die Zahlung eines Steigerungsbetrags im Übrigen unter den Vorbehalt gestellt hatte, dass das Arbeitsergebnis die Za...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.8 Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen

Rz. 31 Führt die individuelle betriebliche Qualifizierung – auch nach einer Verlängerung der Dauer von 2 auf 3 Jahre – nicht zur Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und ist auch mit Hilfe einer weiteren Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung oder einer anderen Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben eine Eingliederung auf den allgemeinen Arbe...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.5 Wirksamkeit von Werkstattverträgen

Rz. 17 Die Abs. 5 bis 7 sind durch das OLGVertrÄndG angefügt worden. Im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 25 Abs. 1 Nr. 2) ist eine Vorschrift in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden (§ 105a BGB), die volljährigen geschäftsunfähigen Menschen die Möglichkeit eröffnet, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst auszuführen. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht von der Regel aus,...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.5 Dauer der individuellen betrieblichen Qualifizierung

Rz. 27 Satz 3 regelt die Dauer der Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung. Die Leistungen werden bis zu einer Dauer von 2 Jahren erbracht, soweit dies wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist. Bei den Überlegungen zur Festlegung der Dauer hat sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf offenbar an der Dauer der Maßnahme der beruflichen B...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bundesregierung hatte in ihrem Bericht über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention v. 2.7.2007 (BT-Drs. 16/6044) festgestellt, "dass es für schwerbehinderte Menschen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, lediglich in den In...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.2.3 Beteiligungspflicht des Rehabilitationsträgers

Rz. 48 Abs. 4 regelt über die allgemeine Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Integrationsämter mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern bei der Erbringung der begleitenden Hilfe (§ 185 Abs. 2 Satz 1) hinaus eine Beteiligungspflicht des für die Leistungen im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung zuständigen Rehabilitations...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.5.1 Inhalt

Rz. 61 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (also die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Kriegsopferfürsorge und -versorgung) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), im Rahmen der Bundesarbeitsgemei...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.4.3 Räumliche und sächliche Ausstattung

Rz. 59 Die mit der Durchführung der Maßnahme Beauftragten müssen über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen. Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, welche Ausstattung erforderlich ist. In ihren Durchführungsanweisungen (DA 38a.2.4 [4] S. 3, 4) stellt die Bundesagentur für Arbeit an den jeweiligen Beauftragten die Anforderung, zur Vermi...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.2.1 Pflicht zur Zahlung

Rz. 6 Die Werkstätten sind verpflichtet, an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem erwirtschafteten Arbeitsergebnis ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Mit der Verpflichtung der Werkstätten korrespondiert ein Rechtsanspruch der im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten Menschen auf ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt. Die Verpflichtung der Werk...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.4 Rechtsstellung der Teilnehmer im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich

Rz. 15 Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis gilt ausdrücklich nur für die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen, nicht dagegen für die Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Für die Regelung der Rechtsstellung dieses Personenkreises gegenüber der Werkstatt gilt § 52. Diese für Teilnehmer an Maßnahmen zur...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.4 Inhalt der individuellen betrieblichen Qualifizierung

Rz. 23 Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Inhalt, Struktur und Dauer der individuellen betrieblichen Qualifizierung eine Handlungsempfehlung (HEGA 01/09 v. 10.1.2009), eine Produktinformation (Stand: 16.12.2008) sowie eine Durchführungsanweisung (Stand: Januar 2009) veröffentlicht. Rz. 24 Die Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung beinhalten nach Satz 1 die...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.7 Sozialversicherung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Rz. 30 Während der Maßnahme sind die Teilnehmenden sozialversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung ein eigener Versicherungstatbestand geschaffen worden, indem § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.3 Träger der Unterstützten Beschäftigung

Rz. 49 Abs. 5 bestimmt, wer als Träger mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt werden kann und welche Qualitätsanforderungen an den Träger gestellt werden. Rz. 50 Träger der Unterstützten Beschäftigung können nach Satz 1 Integrationsfachdienste (§§ 192 ff.) sein, aber auch andere Träger wie z. B. Anbieter von Maßnahmen zur Berufsvorbereitung. Die Bundesregierung hatte in...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.4 Fachliche Anforderungen an die Träger

Rz. 51 In Satz 2 werden Qualitätsanforderungen an den Träger gestellt: Er muss über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen. Er muss in der Lage sein, die Aufgaben, mit deren Durchführung er beauftragt werden soll, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der behinderten Menschen erfüllen zu können. In Satz 3 sind in einer nicht abschließenden Aufzählung ("insbesonde...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.5.2 Geltung von Vorschriften

Rz. 63 Satz 3 sieht die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 4, 6 und 7 und des § 27 vor. § 26 Abs. 4 ermöglicht es den (hier relevanten, die anderen dort genannten Träger sind hier nicht von Bedeutung) Trägern der Renten- und Unfallversicherung, sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlung durch ihre Spitzenverbände vertreten zu lassen. § 26 Abs. 6 betrifft die Betei...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG) v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) sind mit Wirkung zum 1.8.2002 Abs. 5 bis 7 angefügt worden (Art. 30 des Gesetzes). Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist mit ...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.1 Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis

Rz. 2 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen, die nach den Vorschriften und Grundsätzen des allgemeinen Arbeitsrechts nicht Arbeitnehmer sind und damit nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Im Verhältnis zu dem Träger der Werkstatt ist das Rechtsverhältnis als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Dieses Re...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.6 Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für Werkstattbeschäftigte

Rz. 20 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) geschaffen wurde, verbietet die Benachteiligung wegen der Behinderung unter anderem im Arbeits- und Berufsleben. Für die in den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten behinder...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.3 Werkstattvertrag

Rz. 12 Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist zwischen dem Werkstattträger und dem im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen vertraglich in einem Werkstattvertrag zu regeln. Die Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, § 13 Werkstättenverordnung sieht als fachliche Anforderung an die Werkstätten jedoch den Abschluss schriftlicher Verträge vo...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.1 Ziel der individuellen betrieblichen Qualifizierung

Rz. 6 Die Vorschrift enthält nicht – wie bei einem neu eingeführten Fördertatbestand eigentlich erwartet werden könnte – eine Definition des Begriffs "Unterstützte Beschäftigung". In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10487) wird eine Unterstützte Beschäftigung als die individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Me...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.1.6 Rechtsstellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Rz. 29 Wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die Qualifizierung erfolge direkt am Arbeitsplatz, so ist dies in der Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung nicht in der Weise zu verstehen, dass die Teilnehmenden in dieser Phase bereits auf einem Arbeitsplatz des Betriebes Beschäftigte seien. Die Teilnehmenden an der Qualifizierungsphase sind nicht auf ei...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.2.2 Rechtsstellung der Beschäftigten

Rz. 46 In der Phase der Berufsbegleitung, ist der behinderte Mensch auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 beschäftigt. Handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen, kommt es von diesem Zeitpunkt an auch zur Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz (§ 158 Abs. 1). In der Regel dürfte auch eine Mehrfachanrechnung, also eine Anrechnung auf mehr als einen Pflichtar...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.4.1 Personalausstattung

Rz. 52 Die Beauftragten müssen über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichend Berufserfahrung verfügen (Nr. 1). Diese Anforderungen sind identisch mit den Anforderungen, die an die personelle Ausstattung und damit als fachliche Anforderung an einen Integrationsfachdienst gestel...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.4.2 Tätigkeitsspektrum

Rz. 56 Die mit der Durchführung der Maßnahme Beauftragten müssen in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen. Da die individuelle betriebliche Qualifizierung ja nicht in Räumlichkeiten des Anbieters der Maßnahme, sondern in Betrieben und Verwaltungen auf ...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechts... / 2.2.3 Arbeitsentgelt bei Teilzeitbeschäftigung

Rz. 11e Die wöchentliche Arbeitszeit in den Werkstätten für behinderte Menschen beträgt wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich. Dies ist in § 6 Abs. 1 der Werkstättenverordnung als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen formuliert. Die Werkstätten haben dies nach der Formulierung der Vorschrift sicherzustellen. Diese Anforderung gilt sow...mehr

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Jansen, SGB IV § 68 Bedeutu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift stellt klar, zu welchem Zweck ein Haushaltsplan aufgestellt und festgestellt wird und welche Bedeutung er für die Versicherungsträger erlangt. Der Haushaltsplan ist das Ergebnis einer systematischen Quantifizierung und Fixierung der erforderlichen Mittel im betreffenden Haushaltsjahr, wobei als Haushaltsmittel die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermä...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.2.1 Bekanntmachung und Information der Gläubiger (Abs. 2 Satz 1 bis 4)

Rz. 10 Die Schließungsverfügung oder die Genehmigung der Selbstauflösung als Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde ist wegen ihrer Beendigungswirkung auch für die bei der BKK bestehenden Mitgliedschaften (in § 190 und §§ 173 ff. nicht geregelt) und wegen der Wirkung für sonstige Dritte wohl als Allgemeinverfügung anzusehen (§ 31 Satz 2 SGB X). Das ließe an sich eine öffentlich...mehr

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Jansen, SGB IV § 76 Erhebun... / 2.1 Erhebung der Einnahmen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Verpflichtung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, bedeutet, dass alle dem Sozialversicherungsträger zustehenden Einnahmen jeweils in voller Höhe und unmittelbar bei Fälligkeit zu erheben sind. Dabei spielt es im Einzelfall keine Rolle, ob die Einnahme im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt wurde. Der Haushaltsplan ent...mehr

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Jansen, SGB IV § 70 Haushal... / 2.1 Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (Abs. 1)

Rz. 3 § 70 Abs. 1 bestimmt für alle Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung einschließlich Alterssicherung der Landwirte sowie soziale Pflegeversicherung) einheitlich, dass der Haushaltsplan vom Vorstand aufgestellt und durch die Vertreterversammlung bzw. den Verwaltungsrat festgestellt wird. Die Regelung in Abs. 1 ordnet zunächst ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.3 Anlagen für soziale Zwecke (Abs. 3)

Rz. 13 Bei der Auswahl der Anlageform sollen Anlagen für soziale Zwecke mit Vorrang berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, die Abweichungen in atypischen Ausnahmefällen gestattet . Der unbestimmte Rechtsbegriff der "sozialen Zwecke" ist dabei im Lichte des Sozialstaatsgebotes und unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 SGB I umschriebenen Aufgabe des...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.2 Rentabilität

Rz. 3 Die Verpflichtung zur Erzielung eines angemessenen Ertrages folgt nicht nur aus § 80 Abs. 1, sondern auch bereits aus dem für die gesamte öffentliche Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 69 Abs. 2; vgl. auch § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz). Der Begriff Ertrag meint dabei nicht nur die geldwerte Verzinsung bzw. Rend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.4 Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I)

Rz. 187e Eine vergleichbare Regelung enthält § 850a Nr. 8 ZPO (Blindenzulagen). Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Regelung nur auf laufende Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, einen körper- oder gesundheitsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Erhält der Schuldner also Leistungen wegen seiner Behinderung, greift die Regelung nicht. Die Vorschrift § 54 Abs. 3 Nr....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.3 Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I)

Rz. 187c Wohngeld gehört nach § 26 SGB I zu den Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I und ist zweckgebunden. Es ist unpfändbar, soweit die Pfändung nicht wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind. Zweck der Regelung ist es, auszuschließen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers (Schuldner) in keinem unmittelbaren Zusammenhang steh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.2 Mutterschaftsgeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I)

Rz. 187b Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) mit Lohnersatzfunktion (§ 24i SGB V), die während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG gezahlt wird. Die Höchstgrenze für eine Unpfändbarkeit bildet die Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG i. R.d. anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG, somit grds. 3...mehr