Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Schell, SGB IX § 138 Besond... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I 2017 S. 2541) ist in Abs....mehr

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Schell, SGb IX, SGB IX § 13... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGB...mehr

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Schell, SGB IX § 135 Begrif... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit dem BTHG sind mit der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen neu konzipiert worden. Es ist ein grundlegender Systemwechsel mit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit gerade von erwerbstätigen Menschen mit Behinderungen erfolgt. Die Neuregelung führt dazu,...mehr

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Schell, SGB IX § 60 Andere ... / 2.3 Verpflichtung des Leistungsträgers

Rz. 9 Abs. 3 bestimmt, dass eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch einen anderen Leistungsanbieter zu ermöglichen, nicht besteht. Der Leistungsträger ist damit nicht verpflichtet, ein flächendeckendes Angebot wie Werkstätten für behinderte Menschen in der jeweiligen Region vorzuhalten. Eine Initiative muss von dem jeweiligen Menschen oder einem Träger, der ...mehr

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Schell, SGB IX § 138 Besond... / 2.2 Beschränkung des Eigenbeitrags (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 stellt sicher, dass nur ein Eigenbeitrag aufzubringen ist, auch wenn mehrere Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Mensch mit Behinderungen selbst mehrere Leistungen der Eingliederungshilfe oder ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind Leistungen bezieht.mehr

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Schell, SGB IX § 60 Andere ... / 2.1 Anforderungen an andere Leistungsanbieter

Rz. 3 In Abs. 2 wird bestimmt, dass die für Werkstätten geltenden Vorschriften für andere Leistungsanbieter mit den in den Nr. 1 bis 8 beschriebenen Ausnahmen ebenfalls gelten. In der Formulierung sind die "Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen" genannt. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass alle die im Kapitel 12 des Teils 3 (§§ 219 bis 227) genannte...mehr

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Schell, SGB IX § 60 Andere ... / 2.5 Sozialversicherung

Rz. 11 Bei einem anderen Leistungsanbieter gelten ebenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wie bei einer beruflichen Bildung und einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, also die entsprechenden Vorschriften zur Beitragsbemessung, zur Beitragstragung und zur Beitragserstattung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in...mehr

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Schell, SGB IX § 135 Begrif... / 2.2 Einkommensermittlung des aktuellen Jahres (Abs. 2)

Rz. 6 Eine Anknüpfung an das Vorvorjahr kann dazu führen, dass durch eine erhebliche Einkommensveränderung ein unzutreffender Beitrag gefordert würde. Das kann z. B. bei Arbeitslosigkeit, bei Rentenbeginn oder bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung der Fall sein. In diesen Fällen ist eine Einkommensermittlung des aktuellen Jahres en...mehr

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Schell, SGB IX § 138 Besond... / 2.3 Einkommenseinsatz bei einmaligen Leistungen (Abs. 3)

Rz. 6 Abs. 3 entspricht inhaltsgleich dem § 87 Abs. 3 SGB XII, soweit es sich um Bedarfsgegenstände handelt, die der Eingliederungshilfe zuzurechnen sind. Der Träger der Eingliederungshilfe kann damit den Eigenbeitrag aus dem übersteigenden Einkommen von bis zu vier Monaten (Bedarfsmonat plus drei Folgemonate) fordern.mehr

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Schell, SGB IX § 140 Einsat... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass vor Inanspruchnahme von Leistungen das vorhandene Vermögen - soweit es nicht zum geschützten Vermögen (vgl. zu § 139, Rz. 4) gehört, geschützt ist das in der Aufzählung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII aufgeführte Vermögen – einzusetzen ist. Durch die Beschränkung des Satzes 1 auf die antragstellende Person ist klargestellt worden, ...mehr

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Schell, SGB IX § 60 Andere ... / 2.4 Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen

Rz. 10 Abs. 4 verweist für die Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen auf § 221 (bis zum 31.12.2017 § 138). In dieser Vorschrift ist die Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen geregelt. Die bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigten Menschen mit Behinderungen stehen wie die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für b...mehr

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Schell, SGB IX § 135 Begrif... / 2.1 Maßgebender Zeitraum (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 regelt die Definition des Einkommens, das für den aufzubringenden Eigenbeitrag zugrunde zu legen ist. Durch den Bezug zum Einkommensteuergesetz und die Zugrundelegung des Einkommens des Vorvorjahres wird die Nachweispflicht im Wesentlichen auf den Einkommensteuerbescheid konzentriert und somit vereinfacht. Gleichzeitig werden z. B. hohe Werbungskosten, die erheb...mehr

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Schell, SGB IX § 60 Andere ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Vorschrift ist für Menschen mit Behinderungen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine berufliche Bildung und eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen sind, weil sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur...mehr

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Schell, SGB IX § 138 Besond... / 2.1 Leistungen, bei denen ein Beitrag nicht aufzubringen ist (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt in einer abschließenden Aufzählung, bei welchen Fachleistungen der Eingliederungshilfe ein Beitrag aus dem Einkommen oder dem Vermögen nicht aufzubringen ist. Abs. 1 überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich die Hilfen, die bis zum 31.12.2019 in § 92 Abs. 2 SGB XII aufgeführt waren. § 92 SGB XII ist durch Art. 13 des BTHG zum 1.1.2020 neu gefasst worden. N...mehr

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Schell, SGB IX § 138 Besond... / 2.4 Elternbeitrag (Abs. 4)

Rz. 7 Mit dem BTHG ist in Abs. 4 zum 1.1.2020 inhaltsgleich die Regelung des bisherigen § 94 Abs. 2 SGB XII übernommen worden, nach der Eltern für ihre volljährigen Kinder einen Beitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bis zu maximal 32,08 EUR monatlich zu leisten haben. Mit dem Verweis auf § 94 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 SGB XII in Satz 2 folgen die Regel...mehr

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Schell, SGb IX, SGB IX § 13... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit einen Beitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu leisten haben. In dem Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz war von Betroffenen und ihren Interessenvertretungen durchgehend gefordert worden, dass die Leistungen der Eingliederu...mehr

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Schell, SGB IX § 60 Andere ... / 2.2 Ausnahmen von den Anforderungen

Rz. 4 Abs. 2 benennt in den Nr. 1 bis 8 in einer abschließenden Aufzählung, welche Anforderungen an Werkstätten für behinderte Menschen für andere Anbieter nicht oder mit Maßgaben gelten. Dazu gehören die förmliche Anerkennung, eine Mindestplatzzahl von 120 Plätzen (§ 7 Abs. 1 Werkstättenverordnung) sowie die Anforderungen an die räumliche und sächliche Ausstattung (§ 8 Werks...mehr

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AGS 05/2020, Keine Verpflic... / 2 Aus den Gründen

Die Revision der Kläger ist begründet (§ 170 Abs. 2 S. 1 SGG). Zu Recht machen sie geltend, dass sie einem wirksamen Vergütungsanspruch ausgesetzt und zur Erhebung der Verjährungseinrede nicht gehalten sind. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids, durch den der Beklagte es sinngemäß...mehr

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ZErb 05/2020, Elternunterha... / I. Die Änderungen im Sozialhilferecht (SGB XII)

Die eigentliche Veränderung im Elternunterhalt hat im Sozialhilferecht (SGB XII) und im neuen Eingliederungshilferecht (SGB IX) stattgefunden, und zwar im Wesentlichen beim zu berücksichtigenden Einkommen der Eltern aus Elternunterhalt und beim Rückgriff des Sozialhilfeträgers hierauf. Das lässt sich am besten am Bild des sozialhilferechtlichen Regress-Dreiecks nachvollziehen...mehr

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FF 05/2020, Jugendamt, Verf... / I. Stellung des Jugendamts im Verhältnis zum Familiengericht

Hier lauern regelmäßig schon zu Beginn des Verfahrens "Abbiegefehler". Wenn das Familiengericht dem Jugendamt den pauschalen Auftrag erteilt, doch bitte schön binnen einer Frist von drei Wochen umfassend zur Situation der Familie berichten, dazu Gespräche zu führen (mit Familienmitgliedern, Erziehern, Lehrerinnen etc.), Hausbesuche zu machen, biegt es schon falsch ab. Warum?...mehr

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Jung, SGB XII § 34b Berecht... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen (§ 34a Abs. 2 Satz 1) oder als Geldleistungen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3) von der Behörde vorab erbracht. In bestimmten Fallkonstellationen kann die leistungsberechtigte Person aber auch auf die nachträgliche Erstattung von vorab gemachten Aufwendungen angewiesen sein. Dies...mehr

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Jung, SGB XII § 34a Erbring... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt Fragen der Antrag- und Bedarfsfeststellung. Die Abs. 2 bis 4 beschäftigen sich mit der Leistungserbringung im eigentlichen Sinne, die durch Sach- und Dienstleistungen insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen (Abs. 3) und Direktzahlungen (Abs. 4) an Anbieter erfolgen sollen. Da es um Leistungen zur Teilhabe geht, haben die Träger keinen Sicher...mehr

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Jung, SGB XII § 34a Erbring... / 2.2 Allgemeines zur Leistungserbringung (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 regelt, auf welchem Weg die unterschiedlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich erbracht werden können. Ein Sicherstellungsauftrag an die Träger ist damit nicht verbunden (vgl. Rz. 3). Bis zum 31.7.2019 war vom Gesetz differenziert vorgegeben, welche der in § 34 Abs. 2 bis 7 genannten Leistungen als Sach- und Dienstleistungen (insbesondere durch ...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 46 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 30. Diese Vorschrift verschmolz für noch nicht eingeschulte Kinder erstmals die heilpädagogischen M...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7.1 Überblick

Rz. 41 Bei der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Teilhabeleistungen (vgl. § 4) – nämlich schwerpunktmäßig um spezielle Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, §§ 42 ff. SGB IX; § 43a letzter HS SGB V) und um Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX; § 79 SGB IX). Kostenträger sind deshalb in erster Linie die Krankenkassen ...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherkennung und Frühförderung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 46 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 30. Diese Vorschrift verschmolz für noch nicht eingeschulte Kinder erstmals die ...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 11. Der Gesetzgeber führt in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 (BT-Drs....mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 8, der bis auf mehrere vorgenommenen Präzisierungen und Aufgabenausweit...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordnungsermächtigungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 252) entspricht die Vorschrift weitestgehend dem bis 31.12.2017 geltenden § 32. Die Verordnungsermäch...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2.3 Beteiligung des Integrationsamtes (Abs. 3)

Rz. 9 Die Integrationsämter zählen nicht zu dem Kreis der Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Mit der Beteiligung der Integrationsämter verfolgt der Gesetzgeber u. a. jedoch das Ziel, einen Hilfebedarf nach den §§ 151 bis 241 (3. Teil des SGB IX) zu klären und den Integrationsämtern bei unklaren Ansprüchen die Möglichkeit zu geben, bei begleitenden Hilfen zum Arbeitsleben in V...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.6 Abgrenzung der Leistungen

2.6.1 Zuständigkeitsabgrenzung zwischen IFF und SPZ als Interdisziplinäre Frühförderstellen Rz. 37 SPZs bieten in integrierter Form spezielle medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen an (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 202 zu § 128). Die Behandlung durch SPZs ist nach § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB V auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2 Rechtspraxis

2.1 Frühzeitiges Erkennen eines Bedarfs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1) Rz. 3 Das in § 10 Abs. 1 aufgeführte Gebot, gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Rehabilitationsleistung, während dieser und nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation die Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen, soll gewährleisten, dass die...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verordnungsermächtigung für den Bereich der "(interdisziplinären) Früherkennung und Frühförderung" Rz. 3 Die ""rüherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten, "ganzheitlichen" System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen. Die notwendigen medizinischen un...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.3 Förderung und Therapie aufgrund des Förder- und Behandlungsplans (Abs. 2)

2.3.1 Verfahren zwecks Genehmigung der interdisziplinären Frühförderung Rz. 17 Wenn der Förder- und Behandlungsplan erstellt wurde, ist aufgrund der Landesrahmenempfehlungen i. d. R. eine Genehmigung der Frühfördermaßnahmen seitens der die Kosten tragenden Rehabilitationsträger notwendig. Vorher kann mit der eigentlichen interdisziplinären Förderung nicht begonnen werden. Nach...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2 Rechtspraxis

2.1 Überblick Rz. 4 Je früher ein Teilhabebedarf wegen einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderung erkannt wird, desto größer sind die Chancen, den Eintritt einer Behinderung oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder die Auswirkungen einer Behinderung im Lebensalltag des Betroffenen abzufedern. Außerdem hat sich seit langer Zeit die Erkenntnis durchgesetzt, dass ...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2 Rechtspraxis

2.1 Wesen der Leistung "Früherkennung und Frühförderung" Rz. 8 Die Frühförderung ist ein medizinisch-therapeutisches und gleichzeitig heilpädagogisches Förderangebot für Kinder mit (drohender) Behinderung. Zu diesen (drohenden) Behinderungen werden auch erhebliche Entwicklungsstörungen gezählt, die später die Schulpflicht und damit die Teilhabe einschränken. Die Frühförderung ...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 3 Literatur/Materialien und Rechtsprechung

Rz. 50 Arbeitshilfe des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V., Düsseldorf, zur Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, veröffentlicht auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen unter http://www.behindertenbeauftragter.de Internetseite der Vereinigun...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 252) entspricht die Vorschrift weitestgehend dem bis 31.12.2017 geltenden § 32. Die Verordnungsermächtigung wird jedoch ...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7.2 Kosten der Diagnostik

Rz. 42 Die Kosten der Diagnostik hat, wenn nicht der Unfallversicherungsträger zuständig ist (§ 11 Abs. 5 SGB V), die Krankenkasse zu tragen (§ 43a SGB V i. V. m. § 46 Abs. 1 SGB IX) – und wenn das Kind nicht krankenversichert ist, der Träger der Eingliederungshilfe (vgl. Rz. 41). Zur Diagnostik zählen auch die psychologischen, heilpädagogischen und psychosozialen Diagnostik...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.2.1 Überblick

Rz. 11 § 46 Abs. 1 befasst sich mit den Leistungen, die den medizinischen Leistungen i. S. d. § 5 zugeordnet werden und deren Kosten allein von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind (§ 43 Abs. 1, letzter Halbsatz SGB V). Es handelt sich hier um die interdisziplinäre, multimodale Diagnostik (= ganzheitliche Diagnostik mit Beteiligung unterschiedlicher Heilber...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 3 Rechtsprechung

Rz. 6 Ein Anspruch auf die Gewährung von nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen i. S. d. § 43a Abs. 2 SGB V bzw. von nichtärztlichen Leistungen der Frühförderung im Sinne des (heutigen) § 46 SGB IX in einem gemäß § 119 SGB V zugelassenen Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) ist auf die Gewährung von ambulanten Leistungen beschränkt. Ein Anspruch auf solche Leistungen se...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5 Landesrahmenvereinbarungen (Abs. 4)

Rz. 28 Bei der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Leistungskomplexe, die sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 1 und 2 als auch Leistungen zur sozialen Teilhabe gemäß § 79 SGB IX (vgl. § 46 Abs. 3) umfassen – und zwar in interdisziplinärer Art. Das bedeutet, dass die Rahmenbedingungen für die Einrich...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5.3 Vereinbarung bezüglich der Abrechnung der Entgelte

Rz. 36 Die Vergütung, die den Leistungserbringern für die Erbringung der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderleistung gezahlt wird, hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie soll die Einrichtung in die Lage versetzen, die Komplexleistung Frühförderung nach den maßgebenden Bestimmungen (§ 46 SGB IX, Frühförde...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 16 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess": https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GEReha-Prozess.BF01.pdf. Basiskonzept für die Bedarfsermittlung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: https://www.bar-frankfurt.de/bar-ev.html. Rz. 17 Anspruch eines Gehörlosen auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zur verbindlichen Zusic...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.3 Prüfung zur Beeinflussung von Rentenleistungen (Abs. 2)

Rz. 13 § 9 Abs. 2 dehnt den präventiven Grundsatz des Abs. 1 speziell auch auf Anträge wegen Erwerbsminderungsrenten aus. Durch geeignete Teilhabeleistungen (§ 4 i. V. m. § 5) sollen kostenintensive Erwerbsminderungsrenten vermieden oder gemindert werden. Auch wer gesundheitlich eingeschränkt ist, soll für die Erwerbsarbeit aktiviert werden bzw. solange wie möglich seinen be...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7 Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten (Abs. 5)

2.7.1 Überblick Rz. 41 Bei der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Teilhabeleistungen (vgl. § 4) – nämlich schwerpunktmäßig um spezielle Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, §§ 42 ff. SGB IX; § 43a letzter HS SGB V) und um Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX; § 79 SGB IX). Kostenträger sind deshalb in erster Linie die...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.2 Diagnostik (Früherkennung) einschließlich Aufstellung eines Förder- und Behandlungsplans (Abs. 1)

2.2.1 Überblick Rz. 11 § 46 Abs. 1 befasst sich mit den Leistungen, die den medizinischen Leistungen i. S. d. § 5 zugeordnet werden und deren Kosten allein von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind (§ 43 Abs. 1, letzter Halbsatz SGB V). Es handelt sich hier um die interdisziplinäre, multimodale Diagnostik (= ganzheitliche Diagnostik mit Beteiligung unterschie...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.3.1 Verfahren zwecks Genehmigung der interdisziplinären Frühförderung

Rz. 17 Wenn der Förder- und Behandlungsplan erstellt wurde, ist aufgrund der Landesrahmenempfehlungen i. d. R. eine Genehmigung der Frühfördermaßnahmen seitens der die Kosten tragenden Rehabilitationsträger notwendig. Vorher kann mit der eigentlichen interdisziplinären Förderung nicht begonnen werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FrühV (vgl. Rz. 3) kann der Antrag auf Genehmi...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei Anträgen auf Sozialleistungen (§ 12 SGB I), die wegen einer Behinderung bzw. drohenden Behinderung oder von einem Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung gestellt werden, hat der den Antrag bearbeitende Rehabilitationsträger (vgl. § 6) zu prüfen, ob der Betroffene Teilhabeleistungen (§ 4) benötigt, damit dieser unter Berücksichtigung der Ziele des § 4 auf D...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.1 Wesen der Leistung "Früherkennung und Frühförderung"

Rz. 8 Die Frühförderung ist ein medizinisch-therapeutisches und gleichzeitig heilpädagogisches Förderangebot für Kinder mit (drohender) Behinderung. Zu diesen (drohenden) Behinderungen werden auch erhebliche Entwicklungsstörungen gezählt, die später die Schulpflicht und damit die Teilhabe einschränken. Die Frühförderung bezieht die Familien bzw. sonstige Bezugspersonen in die...mehr