Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.8 Rechtsverordnung (Abs. 6)

Rz. 49 Nach Abs. 4 sind mit dem Ziel einer höheren Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der Komplexleistung "Früherkennung und Frühförderung" Landesrahmenempfehlungen zu schließen. Wenn bis zum 31.7.2019 keine Vereinbarung auf Landesebene zustande kam, mussten die jeweiligen Landesregierungen gemäß Abs. 6 durch Rechtsverordnung Näheres regeln – und zwar zumindes...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5.1 Anforderungen an Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF)

Rz. 29 Als IFFs werden sowohl die IFFs als solche als auch die nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum bezeichnet. Nach § 3 FrühV (Rz. 3) sind IFFs familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinäre...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Die interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 bietet Kindern mit Behinderungen oder Entwicklungsstörungen bis zum Schuleintritt eine frühzeitig einsetzende, individuelle Förderung auf der Basis eines ganzheitlichen Frühförderkonzeptes. Die einzelnen Bestandteile sind: ein niederschwelliges Beratungsangebot für besorgte Eltern/Bezugspersonen des Kin...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7.3 Förderleistungen: Festsetzung von Entgelten sowie Kostenaufteilung

Rz. 43 Die Förderleistungen (Therapien aufgrund der Vorgaben des Förder- und Behandlungsplans) sind in erster Linie von den Krankenkassen und den Kommunen/Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren (vgl. Rz. 41). Jeder Rehabilitationsträger ist darauf bedacht, nur die Kosten zu übernehmen, die in seine Zuständigkeit fallen. Die genaue Aufteilung der entstehenden Kosten wir...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7.4 Kosten der offenen Elternberatung

Rz. 48 Eltern, die über die Entwicklung ihres Kindes besorgt sind oder sich mit dem Gedanken befassen, für sich selbst Hilfe bei der Erziehung, Förderung und der Alltagsgestaltung des auffälligen Kindes in Anspruch zu nehmen, nutzen oft die Möglichkeit, sich ohne Vorbedingung von einem interdisziplinär tätigen SPZ i. S. d. § 46 oder einer IFF beraten zu lassen. Hierzu halten...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.6.2 Heilmittel oder Heilpädagogik als solitäre Leistung

Rz. 39 Die Komplexleistung nach § 46 kommt nur dann in Betracht, wenn die Heilmittel (§ 32 SGB V) und die heilpädagogischen Leistungen (§ 79) als Einzelleistungen nicht ausreichen, um die Entwicklungsstörung bzw. -verzögerung zu beheben und somit ein interdisziplinäres Förder-/Therapieprogramm von mehreren Professionen (= multimodal) notwendig wird. Die Inanspruchnahme von H...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.2.3 Förder- und Behandlungsplan

Rz. 16 Der Förder- und Behandlungsplan (§ 46 Abs. 1, § 7 der unter Rz. 3 aufgeführten FrühV) basiert auf den Ergebnissen der interdisziplinären Eingangs- und Verlaufsdiagnostik. Er wird von den Berufsgruppen (Professionen) erarbeitet, die die Diagnostik durchgeführt haben und ist mit den Eltern/Personensorgeberechtigten abzustimmen. Der Förder- und Behandlungsplan beinhaltet ...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.5 Aufgaben der Jobcenter (Abs. 4)

Rz. 15 Die Jobcenter sind keine Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Dem Grunde nach gilt für sie der Grundsatz der vorrangigen Prüfung von Leistungen zur Teilhabe nicht – obwohl gerade gesundheitliche Barrieren viele Empfänger von Arbeitslosengeld II daran hindern, auf Dauer wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. § 9 Abs. 4 verpflichtet deshalb die Jobcenter zu prüfen, ob E...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2.5 Antragstellung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (Abs. 5)

Rz. 11 § 10 Abs. 5 steht mit § 167 Abs. 2 im Zusammenhang. Ist danach ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.6.3 Betreuung in heilpädagogischen Kindergärten, integrativen Kindertagesstätten usw.

Rz. 40 Integrative Kindertagesstätten, heilpädagogische Kindergärten usw. fördern speziell Kinder mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung. Trotzdem sind sie keine IFFs i. S. d. § 46, da sie u. a. nicht unter ärztlicher Verantwortung oder Leitung stehen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.9.2006, L 1 KR 65/04, sowie Ausführungen unter Rz. 5). Einige Vertreter von R...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 12 www.sgb-ix-umsetzen.de: Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. www.bar-frankfurt.de: Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt; unter den Button "Arbeitsbereiche"/"Gemeinsame Empfehlungen" ist hier auch der Inhalt der inzwischen in Kraft getretenen Gemeinsamen Empfehlungen (GE) aufg...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Gestaltung der Früherkennung und Frühförderung von noch nicht eingeschulten Kindern i. S. d. § 46 einerseits und die Versorgung mit Hilfsmitteln i. S. d. § 47 andererseits ist fortlaufend Änderungen unterworfen. Das liegt z. B. an der Notwendigkeit der Anpassung von vorhandenen Strukturen an neue Anforderungen (§ 46) oder an der schnellen technischen Weiterentwickl...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 2.2 Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Hilfsmitteln

Rz. 5 Die Hilfsmittel (§ 47) werden von den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern aus unterschiedlichen Gründen zur Erreichung von unterschiedlichen Zielen zur Verfügung gestellt. Bei einem aus beruflichen Gründen notwendigen höhenverstellbaren Rollstuhl besteht z. B. die Möglichkeit, dass eine Krankenkasse die "Grundversorgung" erbringt und der Rentenversicherungsträger,...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 11. Der Gesetzgeber führt in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 (BT-Drs. 18/9522 S. 230) Fo...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Rehabilitationsträger ergänzend zu § 9, bei der Prüfung des Teilhabebedarfs besonderes Augenmerk auf die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen und dessen aktuellem Arbeitsplatz zu richten. Während aufgrund Abs. 1 bei der Einleitung vom Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen ist, ob die Erwerbsfähigkeit des Behinderten bzw. von ...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2.4 Frühzeitige Antragstellung (Abs. 4)

Rz. 10 Die Vorschrift erweitert die nach § 12 Abs. 1 bestehende allgemeine Pflicht der Rehabilitationsträger (§ 6), auf den Betroffenen einzuwirken, dass dieser einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt. Stellt der Betroffene einen entsprechenden Antrag, hat diesen jeder Rehabilitationsträger entgegenzunehmen – und zwar auch dann, wenn er nicht zuständi...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.4 Prüfung zur Beeinflussung der Pflegebedürftigkeit (Abs. 3)

Rz. 14 Die Übernahme der Kosten für die Pflegeleistungen i. S. des SGB XI ist Aufgabe der Pflegekassen. Pflegekassen sind jedoch keine Rehabilitationsträger. Das bedeutet, dass § 9 Abs. 1 nicht für die Träger der Pflegeversicherung gilt. Deshalb verpflichtet § 9 Abs. 3 Satz 1 alle in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträger, bei dem Verwaltungsverfahren wegen Sozialleistungen ...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 8, der bis auf mehrere vorgenommenen Präzisierungen und Aufgabenausweitungen inhaltlich de...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.4 Besonderheit: Komplexleistung (Abs. 3)

Rz. 24 Die Komplexleistungen der Frühförderung verfolgen das Ziel, die Leistungserbringung ganzheitlich "unter einem Dach" zu ermöglichen. Sie umfassen i. S. d. §§ 2, 5, 6 und 6a FrühV alle erforderlichen medizinischen, medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen, die zusätzlich auch pädagogische, psychologische und soziale Inhalte beinhalten können. Entsche...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5.2 Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ)

Rz. 33 Nach § 119 SGB V können Sozialpädiatrische Zentren (SPZs) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung ermächtigt werden, wenn sie fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten. Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder aus...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.1 Überblick

Rz. 4 Je früher ein Teilhabebedarf wegen einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderung erkannt wird, desto größer sind die Chancen, den Eintritt einer Behinderung oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder die Auswirkungen einer Behinderung im Lebensalltag des Betroffenen abzufedern. Außerdem hat sich seit langer Zeit die Erkenntnis durchgesetzt, dass früh einsetze...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.6.1 Zuständigkeitsabgrenzung zwischen IFF und SPZ als Interdisziplinäre Frühförderstellen

Rz. 37 SPZs bieten in integrierter Form spezielle medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen an (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 202 zu § 128). Die Behandlung durch SPZs ist nach § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB V auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in g...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.2.2 Diagnostik

Rz. 12 Der Zugang zu der Diagnostik in einer interdisziplinär tätigen Früherkennungs- und Frühförderstelle i. S. d. § 46 Abs. 4 (Rz. 29 ff., 33 ff.) erfolgt grundsätzlich nur über eine ärztliche Verordnung, da Leistungen der Krankenkassen grundsätzlich nur über ärztliche Verordnungen erfolgen können. In bestimmten Bundesländern kann auch der Amtsarzt bzw. Arzt des öffentlich...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.3.2 Inhalt der Förderung und Behandlung

Rz. 21 Die interdisziplinäre Frühförderung ist handlungs- und alltagsorientiert ausgerichtet und wird als Komplexleistung (vgl. Rz. 5 und 24) angeboten (§ 46 Abs. 3 Satz 2). Sie dauert so lange an, bis das Ziel (z. B. Erlangung der Schulfähigkeit) erreicht wird, endet aber spätestens mit dem Schuleintritt, also mit dem ersten Schultag (§ 46 Abs. 3 Satz 2). Die Förderung und T...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2.2 Gefährdung des konkreten Arbeitsplatzes (Abs. 2)

Rz. 8 Nach § 10 Abs. 2 soll mit dem Leistungsempfänger und dem für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich die Notwendigkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden, wenn während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar wird, dass der Arbeitsplatz des Rehabilitanden gefährdet ist. Unver...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.2 Prüfung zur Beeinflussung von Sozialleistungen (Abs. 1)

Rz. 9 § 9 Abs. 1 stellt unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielvorgaben der §§ 3 und 4 klar, dass eine Prüfung der Notwendigkeit von Teilhabeleistungen immer dann zu erfolgen hat, wenn ein Mensch mit Behinderung oder drohenden Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1) eine Sozialleistung (§ 11 SGB I) beantragt oder erhält. Dabei ist unbedeutend, welche Sozialleistung im Einzel...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 2.1 Verordnungsermächtigung für den Bereich der "(interdisziplinären) Früherkennung und Frühförderung"

Rz. 3 Die ""rüherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten, "ganzheitlichen" System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen. Die notwendigen medizinischen und (heil-)pädagogischen Leistungen werden als Komplexleistung (Zusammenfassung von mehreren einzelnen L...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2.1 Frühzeitiges Erkennen eines Bedarfs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1)

Rz. 3 Das in § 10 Abs. 1 aufgeführte Gebot, gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Rehabilitationsleistung, während dieser und nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation die Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen, soll gewährleisten, dass diese Leistung bei Bedarf so frühzeitig wie möglich in die Wege geleitet wird. § 10 konkretisie...mehr

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Jansen, SGG § 5 Rechts- und... / 2.3 Verfahren für Rechtshilfegerichte

Rz. 4 § 5 Abs. 3 bestimmt, dass für das Verfahren der Rechtshilfegerichte die Vorschriften des GVG gelten (§§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168). Nach § 158 GVG darf ein Rechtshilfeersuchen nicht abgelehnt werden. Dieser Grundsatz gilt aber uneingeschränkt nur dann, wenn das Ersuchen von einem im Rechtszug übergeordneten Gericht erfolgte. In allen anderen Fällen hat das ersuchte...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Sie regelt, wer für sonstige versicherungspflichtige Personen die Meldepflichten (§§ 28a ff. SGB IV) wahrzunehmen hat. Rz. 1a Art. 1 Nr. 36 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines zur Schwerbehindertenvertretung

Rz. 1 Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung arbeitssuchender Schwerbehinderter in den Betrieb zu fördern und die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten zu vertreten. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung Schwerbehinderter zuständigen Betriebsrat (...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Teilnahme an den Betriebsratssitzungen

Rz. 6 Das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen, umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse wie dem Betriebsausschuss, aber auch gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers (BAG, Beschluss v. 21.4.1993, 7 ABR 44/92 [1]), an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (BAG, Beschluss v. 4.6.1987, 6 AB...mehr

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Sommer, SGB V § 283a Aufgab... / 2.1 Wahrnehmung von Aufgaben (Abs. 1)

Rz. 3 Die Aufgaben des MD (§§ 275 ff.) nimmt für die Kranken- und Pflegeversicherung der DRV KBS deren SMD wahr (Satz 1). Dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches für den SMD entsprechend (Satz 2):mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 35 Aussetzung von Beschlüssen

Rz. 1 § 35 BetrVG regelt ein aufschiebendes Vetorecht besonderer Interessengruppen gegen Beschlüsse des Betriebsrats. Die Vorschrift stellt zwingendes Recht dar; die Einzelheiten, insbesondere das bei der Antragstellung und -behandlung im Betriebsrat zu beachtende Verfahren, können in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt werden. Der Antrag auf Aussetzung kann geste...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift dient der Verfolgung des vermuteten Rechts auf Schadensersatz durch den Versicherten. Die Krankenkasse soll mit dem Patienten klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ihn bei der Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs unterstützen. Die Norm konkretisiert und erweitert als lex specialis den Beratungsanspruch des Versicherten (§ 15 SGB I). 1.1 Schade...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 6.1 Allgemeines

Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, Bedingungseintritt usw. automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit finden die gesamten Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung. Während der Laufzeit der Befristung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich kündbar [1], es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit ist tarifvertraglich (so in § 30 TVö...mehr

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Jung, SGB VIII § 44 Erlaubn... / 4 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 25 Bay VGH, Beschluss v. 18.10.2010, 12 B 12.1048: Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, eine spätere evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit ist aber zu berücksichtigen; Bay VGH, Beschluss v. 2.7.2003, 12 CS 03.1017: Zur Her...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 3 Literatur

Rz. 10 Freitag, Das Jugendamt als Organ der Jugendhilfe, seine Öffentlichkeitsarbeit durch mediale Präsenz und der Informationsanspruch des Jugendhilfesuchenden, ArchsozArb 2002 S. 49; Kreft, Verwaltungsmodernisierung im Rechtsrahmen des SGB 8/KJHG, NDV 1999 S. 108; Meysen, Föderalismusreform – Themenkomplex Soziales: Mögliche Auswirkungen auf das Kinder- und Jugendhilferecht ...mehr

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Jung, SGB VIII § 81 Struktu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 81 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zusammenzuarbeiten. Bei der Frage, ob eine Zusammenarbeit aufgenommen oder fortgesetzt werden soll, besteht kein Ermessen. Die Zusammenarbeit ergibt sich aus der konkrete...mehr

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Jung, SGB VIII § 81 Struktu... / 2.1 Katalogaufzählung der Stellen und Einrichtungen

Rz. 7 Aus der Reihenfolge des Kataloges der Stellen und Einrichtungen in § 81 lässt sich nicht auf die Bedeutung und Intensität der Zusammenarbeit schließen. In Nr. 1 werden die Träger der verschiedenen Sozialleistungen aufgezählt, die mit ihren unterstützenden Hilfesystemen und Angeboten als Kooperationspartner in Betracht kommen. In Nr. 2 wurde eine redaktionelle Ergänzung...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.3 Privat-gewerbliche Träger

Rz. 10 Obwohl die privat-gewerblichen Träger in § 3 nicht genannt werden, sieht das SGB VIII deren Tätigwerden ausdrücklich vor. Ihre Rechtsbeziehungen zu den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sind in §§ 78a bis 78g normiert, während §§ 74 bis 77 die Rechtsbeziehungen der öffentlichen zu den freien und gemeinnützigen Trägern regeln. Ähnlich wie im Bereich der gesetzlichen...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift normiert die funktionale Gliederung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie im Bereich der Sozialhilfe nehmen örtliche und überörtliche Träger die Aufgaben der Jugendhilfe wahr. Dies gibt auch § 27 Abs. 2 SGB I vor. Ebenfalls der Rechtstradition entsprechend wird die Einrichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern ausdrücklich vorgesehen. Dies w...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.2 Ermessensprüfung und Rechtsfolge

Rz. 46 Obgleich freie Träger keinen Rechtsanspruch auf Förderung gegen den öffentlichen Träger in bestimmter Art und Höhe haben, haben sie jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die öffentlichen Träger ihr Ermessen fehlerfrei ausüben (vgl. BVerfG, Urteil v. 17.12.1969, 2 BvR 23/65; BVerwG, Urteil v. 19.6.1974, VIII C 89.73; OVG Hamburg, Urteil v. 12.9.1980, Bf I 1/79). Der T...mehr

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Jung, SGB VIII § 44 Erlaubn... / 3 Musterbewerberfragebogen Adoption/Pflege

Rz. 24 Bewerberfragebogen Wir wünschen uns: ein Adoptivkind ( ) ein Pflegekind ( ) Personalien Eheschließung Wir habe...mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 2.2 Freie Träger

Rz. 5 Kinder- und Jugendhilfe war ursprünglich allein Aufgabe freier Träger. Insbesondere die Kirchen und deren Sozialeinrichtungen widmeten sich dieser Aufgabe. Erst im 19. Jahrhundert wurde nach und nach dieser Bereich – zunächst als Teil der Armenfürsorge – als staatliche Aufgabe begriffen. Anders als zuvor im RJWG und im JWG werden die freien Träger nicht mehr in verschi...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Aktuelle Änderungen des TVö... / 5. Formale Korrektur bei § 27 TVöD (Zusatzurlaub)

In § 27 Abs. 4 Satz 1 TVöD wird die Angabe "von § 125 SGB IX" durch die Wörter "des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen" ersetzt. Damit ist eine Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgt.mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterstützte Beschäftigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 5, 10 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 als § 38a in das SGB IX eingefügt. Mit dem Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.20...mehr

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Schell, SGB IX § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG) v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) sind mit Wirkung zum 1.8.2002 Abs. 5 bis 7 angefügt worden (Art. 30 des Gesetzes). Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 5, 10 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 als § 38a in das SGB IX eingefügt. Mit dem Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234...mehr

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Schell, SGB IX § 55 Unterst... / 2.2.1 Zuständige Leistungsträger

Rz. 39 Mit der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 tritt i. d. R. ein Trägerwechsel ein. Anstelle der Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2) oder Rentenversicherungsträger (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4) wird nun das Integrationsamt zuständiger Leistungsträger....mehr