Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 2.3 Ausschlusstatbestand

Rz. 6 Die Versicherungsberechtigung aufgrund der Sonderregelung ist – wie die Berechtigung nach § 7 – nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (Abs. 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.5 Versorgungsberechtigte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 19 Hinsichtlich des Personenkreises, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Versicherungsfreiheit besteht, ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch die Einfügung von § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt. Die Übergangsregelung in § 230 Abs. 6 gewährt den erforderlichen Bestandsschutz.mehr

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Jansen, SGB VI § 234a Überg... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 234a stellt wie § 234 eine Sonderregelung zu §§ 20, 21 dar. Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die Vertrauensschutz für die Personen gewährleistet, die bis zum 31.12.2004 Übergangsgeld bezogen hatten.mehr

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Jansen, SGB VI § 275b Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 95 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden und am 1.8.1991 in Kraft getreten (Art. 42 Abs. 8 RÜG), damit die Rechtsverordnung für 1992 rechtzeitig erlassen werden konnte. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird § 275b mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.8 Vollrentner

Rz. 22 Die Anfügung von Abs. 9 zum 1.1.2017 beinhaltet eine Übergangsregelung für diejenigen Personen, die eine vorzeitige Altersrente beziehen und daneben in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren. Dieser Zustand soll im Sinne eines Bestandsschutzes erhalten bleiben. Gleichzeitig soll aber auch die Möglichkeit bestehen, entsprechend § 5 Abs. 4 von der Versicherungspfli...mehr

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Jansen, SGB VI § 287 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift legt in Abs. 1 einen sog. Beitragskorridor in Abweichung von § 158 fest. Abs. 2 sichert die Nachhaltigkeitsrücklage durch Erhöhung des zusätzlichen Bundeszuschusses ab. In Abs. 3 wird noch bis zum 31.12.2022 geregelt, dass die Beitragssatzfestsetzung ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen zu erfolgen hat.mehr

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Jansen, SGB VI § 228a Beson... / 2.1 Bezugsgröße (Ost)

Rz. 2 Bei der Bezugsgröße handelt es sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Rz. 3 Der Wert der Bezugsgröße wird für das bisherige Bundesgebiet für eine Übergangszeit (bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 2.1 Ausscheiden vor dem 1.1.1992

Rz. 3 Abs. 1 erfasst Personen, die vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet aus einer Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind (Satz 1 Nr. 1) bzw. den Anspruch auf eine bereits gezahlte Versorgung verloren haben (Satz 3 Nr. 2). Es werden jedoch nur Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 erfasst, in denen der Nachzuvers...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 2.4 Nachversicherung von Diakonissen und diesen vergleichbaren Personen

Rz. 13 Diakonissen waren versicherungsfrei. Aufgrund der Vereinbarung über die Rentenversorgung der Diakonissen der Evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der DDR vom 1.3.1985 (ergänzt durch die Änderungsvereinbarung vom 24.7.1990) wurden die vor dem 1.1.1985 liegenden Dienstzeiten der Diakonissen bei der Rentenberechnung als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tät...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.8 Geringfügig Beschäftigte (Abs. 6)

Rz. 23 Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten (§ 8 i. V. m. § 5 Abs. 2) mit Wirkung zum 1.4.2003 grundsätzlich neu gestaltet. Die Anpassung von Abs. 6 zum 1.1.2013 wurde damit begründet, dass es sich um eine redaktionelle Änderung wegen der Änderung von § 5 Abs. 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.4 Selbständige Handwerker (Abs. 2, 2a)

Rz. 11 Der versicherungsrechtliche Status von selbständigen Handwerkern war bis zum 31.12.1991 durch das HwVG geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwVG unterlagen in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker nur der Versicherungspflicht, solange sie für weniger als 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge gezahlt hatten. Mit der rechtssystematischen Integration des HwVG in...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 2.4 Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze

Rz. 9 In der gesetzlichen Angestelltenrentenversicherung bestand bis zum 31.12.1967 bei Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit. Diese Regelung ist erst durch das Finanzänderungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.1968 entfallen. Die Nachversicherung erstreckt sich entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 9 Abs. 7 AVG a. F.) d...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 3 Literatur

Rz. 10 Böttiger, Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz), jurisPR-SozR 13/2007 Rz. 4. Fuchs, Rente mit 67 – Anhebung der Altersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, RVaktuell 2007 S. 132. Schrader/Straube, Die Anh...mehr

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Jansen, SGB VI § 233a Nachv... / 2.5 Sonderversorgungssysteme

Rz. 20 Abs. 5 stellt klar, dass die Nachversicherung nicht für den Personenkreis der Versicherten gilt, die den jeweils nur bestimmten Berufsgruppen (z. B. Pädagogen in den Bereichen der Volks- und Berufsbildung, Mitarbeitern des Staatsapparates und der sog. technischen, medizinischen u.ä. Intelligenz) offengestandenen Sonderversorgungssystemen in der ehemaligen DDR angehört...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.3 Befreiung von der Versicherungspflicht

Rz. 17 Die über den 31.12.1991 hinaus versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher können sich nach Abs. 3 Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung, die sich auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit bezieht, begann bei einer Antragstellung bis zum 31.3.1992 am 1.1.1992 und begi...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 231 Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für die Personen, die vor dem 1.1.1992 auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden. Als Vorgängervorschriften sind Art. 2 §§ 1, 1a, 1c und 3 AnVNG, Art. 2 §§ 1a und 2 ArVNG und Art. 2 §1 KnVNG zu nennen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 6 zu sehen, der für Anträge auf Befreiung für die Zeit ab 1.1.199...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.3 Beschäftigte bei einer amtlichen Vertretung im Ausland (Abs. 1b)

Rz. 10a Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist § 1 Satz 2 (Versicherungspflicht) aufgehoben und § 4 Abs. 1 (Antragspflichtversicherung) neu gefasst worden. Danach unterliegen Bürger der sog. Vertragsstaaten, die bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.1 Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 31.12.1991

Rz. 2 Die Regelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere für am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreite Angestellte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG), freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG), selbständig tätige Handwerker (§ 7 HwVG), Ehegattenarbeitnehmer (Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG), Personen, die aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.9 Selbständig Tätige (Abs. 7)

Rz. 28 Die Ergänzung enthält in Abs. 7 Satz 1 eine Bestandschutzregelung für diejenigen Selbständigen, die wegen Beschäftigung nicht geringfügig tätiger Arbeitnehmer in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassung nicht versicherungspflichtig nach § 2 waren, aber nach § 2 versicherungspflichtig würden, weil sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, die wegen der Anhe...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.6 Bundeswehrangehörige

Rz. 20 Das Bundeswehrreform-Begleitgesetz sieht in Art. 1 (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) § 2 Abs. 1 Nr. 2 die – bis zum 31.12.2017 befristete – Möglichkeit vor, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Nach § 7 des Streitkräftepersonalstuktur-Anpassungsgesetzes e...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 2.1 Personenkreis

Rz. 2 Nach Maßgabe des § 20 SVG konnten sich selbständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern seit dem 1.7.1990 von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Sicherung aus einem privaten Versicherungsvertrag hatten. Über den Befreiungsantrag entschied die damalige Bundesversich...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 2.2 Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 6 Das Erreichen der Regelaltersgrenze setzt voraus, dass ein bestimmtes Lebensalter vollendet wird. Dies bestimmt sich in Anwendung von § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Danach wird bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet. § 188 Abs. 2 BGB legt weiter fest, dass für die Vollendung einer Frist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Lebensalter) der...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Selbständige im Beitrittsgebiet, die sich nach Maßgabe des § 20 SVG von der Versicherungspflicht befreit haben lassen. Sie stellt eine Ausnahmeregelung zu §§ 1 und 2 sowie eine Erweiterung zu § 231 dar. Die Vorschrift hat immer noch Bedeutung für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht, obwohl es den Anschein hat...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 2.3 Ende der Befreiung

Rz. 4 Nach § 231a Satz 2 i. d. F. bis zum 31.12.2004 wurde dem von der Regelung erfassten Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden. Der Grund für diese Besonderheit sind nach der Absicht des Gesetzgebers die im Hinblick auf die mit der Gründung einer dauerhaften selbständigen Existenz im Beitrittsgebiet verbundenen Schwi...mehr

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Jansen, SGB VI § 229a Versi... / 2.1.2 Beendigung

Rz. 10 Selbständig Tätigen und mitarbeitenden Ehegatten wurde in Abs. 1 a. F. die Möglichkeit eröffnet, die fortdauernde Versicherungspflicht enden zu lassen. Die Beendigung der Versicherungspflicht ist an keine Voraussetzungen (wie etwa eine anderweitige Alterssicherung) gebunden, sie ist lediglich antragsabhängig. Ein solcher Antrag konnte bis zum 31.12.1994 gestellt werde...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.2 Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen (Abs. 1)

Rz. 9 Bis zum 31.12.1991 unterlagen selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen der Versicherungspflicht, wenn sie in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AVG). Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeiter beeinflusste die Versicherungspflicht dagegen nicht. Seit 1.1.1992 steht jegliche mehr als geringfügige Beschäftigung eines A...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift erweitert den versicherungsberechtigten Personenkreis und regelt die Voraussetzungen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für die Personen, die nach § 7 nicht berechtigt sind, aber nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sich bereits freiwillig versichert haben. Die fehlende Versicherungsberechtigung ergibt sich dabei nach dem ab 1.1.1992 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 287 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 25 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057). Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde § 287 mit Wirkung zum 1.1.2019 (begrenzt bis zum Jahr 2025) völlig neu...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.5 Arbeitnehmerähnliche Selbständige (Abs. 3)

Rz. 17 Abs. 3 stellt eine Übergangsregelung für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschaftergeschäftsführern dar. Dies war erforderlich, da nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2600 § 2 Nr. 7) selbständige Gesellschaftsführer einer generellen Versicherungspflicht unterlägen, da ihr einziger Auftrageber die Gesellschaft und nicht deren Kunden seien. Durch Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 275a Beitr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) verändern sich jeweils zum 1.1. der folgenden Kalenderjahre wie folgt: Die ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) des maßgebenden Kalenderjahres wird durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 dieses Jahres dividiert. Das Ergebnis wird durch 600 geteilt und auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag gerundet. Diese Zahl wird mit 600...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 2.1 Berechtigter Personenkreis

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die Personen, die bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung, bis zum 18.10.1972 von dem Recht der Weiterversicherung oder bis zum 31.12.1991 von dem Recht der freiwilligen Versicherung durch die Zahlung mindestens eines Beitrags Gebrauch gemacht haben. Die Beitragszahlung muss vor dem jeweiligen Stichtag erfolgt sein. Eine Nachentrichtu...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beinhaltet als Sonderregelung zu § 8 Abs. 2 eine Übergangsregelung zur Bestimmung des bei Nachversicherungsfällen anzuwendenden Rechts. So wird bestimmt, dass die für eine Nachversicherung maßgeblichen Voraussetzungen bei einem Ausscheiden vor dem 1.1.1992 grundsätzlich nach altem Recht (Abs. 1) und bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1991 grundsätzlich...mehr

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Jansen, SGB VI § 276 Überga... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Gesetzgeber hat eine Mindestausbildungsvergütung ab 1.1.2020 für alle Arten der Berufsausbildung eingeführt (Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522). Ferner ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragstragung bestimmt worden, dass der Rentenversicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubild...mehr

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Jansen, SGB VI § 287 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt eine Beitragssatzgarantie und regelt bis zum Jahr 2025 eine Abweichung von § 158 für die Fälle, in denen unter Zugrundelegung von § 158 der Beitragssatz 20 % überschreiten oder 18,6 % unterschreiten würde. Er bestimmt somit für diesen Zeitraum einen Beitragssatzkorridor. Dies schützt einerseits die Beitragszahler und sichert andererseits die finanzielle...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu § 5, um den dort genannten Personenkreisen die Beibehaltung ihres versicherungsrechtlichen Status für Zeiten über den 31.12.1991 zu ermöglichen. Sie gilt für Versicherte des bisherigen Bundesgebiets (Abs. 1 bis 3) und für Studenten im gesamten Bundesgebiet (Abs. 4). Sie wurde erweitert und regelt nun weiter die Versicherung...mehr

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Jansen, SGB VI § 233 Nachve... / 2.3 Auslandszeiten

Rz. 8 Um auch für Zeiten einer im Ausland verbrachten Beschäftigung eines Beamten (z. B. Auslandslehrer) im Falle eines unversorgten Ausscheidens diese ruhegehaltsfähige Dienstzeit in die Nachversicherung einbeziehen zu können, bedurfte es aufgrund des Territorialitätsprinzips der Rentenversicherung einer dem Grunde nach bestandenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen R...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 2.3 Vertrauensschutz

Rz. 7 Eine Vertrauensschutzregelung enthält Abs. 2 Satz 3. Der dort genannte Personenkreis kann auch weiterhin die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen; die Regelaltersgrenze wird nicht angehoben. Die in Abs. 2 Satz 3 genannten Versicherten hat der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehen. Rz. 8 Bei Versicherten, die vor dem 1.1.1955 geboren ...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.7 Geringfügig Beschäftigte

Rz. 21 Die Übergangsregelung bestimmt, dass nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht in einer Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Personen in dieser Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, solange die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht weiterhin vorliegen. Ihnen wird aber die Möglichkeit eingeräumt, durch Verzicht auf die V...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.2 Fortbestand der Versicherungspflicht

Rz. 15 Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände, sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften die bis zum 31.12.1991 nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind und deshalb am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, bleiben nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in dieser Besc...mehr

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Jansen, SGB VI § 275a Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist in der ursprünglichen Fassung nach Art. 42 Abs. 1 RÜG am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen v. 18.12.1992 (BGBl. I S. 2044) neugefasst worden. Die dabei vergessene Überschrift ist durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.7 Geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigung (Abs. 5)

Rz. 22 Die Übergangsregelung in Abs. 5 bestimmt, dass diejenigen Personen, die bisher wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung versicherungspflichtig waren, auch nach neuem Recht ohne das Recht auf Antragsbefreiung versicherungspflichtig bleiben, da der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht für die Dauer de...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.10 Praxisintegrierte Ausbildung (Abs. 9)

Rz. 29 Abs. 9 enthält eine bestandsschützende Übergangsregelung, die erforderlich wurde, weil Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen versicherungspflichtig wurden. Diese klarstellende Regelung in § 1 Satz 5 Nr. 3 erfolgte, weil Unsicherheiten bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung dieses Personenkreises bestanden. Durch Abs. 9 Satz 1 wird kla...mehr

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Jansen, SGB VI § 235 Regela... / 2.1 Vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte

Rz. 4 Die Übergangsvorschrift des § 235 führt für die vor dem 1.1.1964 und nach dem 31.12.1946 geborenen Versicherten eine stufenweise ansteigende Regelaltersgrenze ein. Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Dabei erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst mit Anhebungsstufen von einem Monat pro Geburtsjahr. Bei den Ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 229 Versic... / 2.6 Sozialleistungsbezieher (Abs. 4)

Rz. 18 Mit Wirkung zum 1.1.1996 wurde durch Einfügung des § 4 Abs. 3a rechtlich klargestellt, dass Personen, die in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, von einer Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 wegen des Bezugs einer der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen ausgeschlossen blei...mehr

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Jansen, SGB VI § 231a Befre... / 2.2 Umfang

Rz. 3 Die einmal erlangte Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkte nach § 20 SVG eine generelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. § 231a erfasst jedoch nur die Versicherungspflicht für eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Wehrdienstleistung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch vorliegen; nicht jedoch die Versicherungsp...mehr

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Jansen, SGB VI § 228a Beson... / 2.4 Einkommensanrechnung

Rz. 10 Abs. 3 gilt nur noch bis zum 30.6.2024; für die Zeit danach ist er ersatzlos gestrichen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt er jedoch unverändert weiter. Bei Renten wegen Todes (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrente) besteht eine unschädliche Hinzuverdienstmöglichkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag. Soweit er überschritten wird, werden 40 % des übersteigen...mehr

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Jansen, SGB VI § 232 Freiwi... / 2.2 Auslandsaufenthalt

Rz. 5 Während die Befreiungsregelung für Deutsche sowie den Deutschen durch über- oder zwischenstaatliche Regelungen gleichgestellte Personen unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt vollständig anwendbar ist, gelten für Ausländer grundsätzlich Einschränkungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2). Sie sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur dann nach der Sonderregelung versi...mehr

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Jansen, SGB VI § 230 Versic... / 2.4 Gewährleistungsentscheidungen

Rz. 18 Abs. 5 stellt klar, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 nur dann nicht anzuwenden ist, wenn vor dem Stichtag (1.2.2002 – Tag der 2. und 3. Lesung des Gesetzes) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 5 Versicherungsfreiheit bereits vorgelegen hat. Damit soll erreicht werden, dass die Verschärfung durch die Einführung von § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht unterlaufen wird; denn nach dieser Vorsc...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.6 Geringfügig Beschäftigte

Rz. 18 Die Übergangsregelung bestimmt, dass Personen, die vor dem 1.1.2013 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400,00 EUR und nicht mehr als 450,00 EUR versicherungspflichtig waren, in einem Übergangszeitraum von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b besitzen sollen, solange ihr Entgelt weiterhin in dieser Einkommensspanne li...mehr

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Jansen, SGB VI § 228 Grundsatz / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Im Rentenversicherungsrecht sind wegen der Bedeutung des gesamten Versicherungslebens Sachverhalte relevant und somit regelungsbedürftig, die zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichen (z. B. Regelungen über die Behandlung von Zeiten des Kriegsdienstes als Ersatzzeit). Gleiches gilt für Sachverhalte, die nur noch übergangsweise Bedeutung haben (z. B. Altersrente ...mehr