Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 5. Entstehung des Vermächtnisses i.S.d. § 9 ErbStG

Rz. 20 Das Steuervermächtnis entsteht i.S.d. § 9 ErbStG (bereits) mit dem Erbfall, sofern – wie ratsam (siehe Rdn 15>) – ein fixer Auffangtermin bezüglich der Fälligkeit angeordnet ist. Die hinausgeschobene Fälligkeit wird durch die Abzinsung der Vermächtnisforderung berücksichtigt (siehe Rdn 17>). Rz. 21 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG, der den Entstehungszeitpunkt vom Erbfal...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erwerbe, die unter ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellung fallen

Rz. 63 [Autor/Stand] Falls die Doppelbesteuerung durch Freistellung beseitigt wird (nur nach dem [früheren] DBA Österreich oder in Sonderfällen nach DBA Schweiz, s. § 2 ErbStG Rz. 156 und § 19 ErbStG Rz. 12), ist die für den hier steuerpflichtigen Erwerb sich ergebende Steuer gem. § 19 Abs. 2 ErbStG nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahreszeitraum

Rz. 41 [Autor/Stand] Strittig war früher, ob die Frist rückwärts [2] zu berechnen ist oder nicht.[3] Mit Urteil vom 28.3.2012 hat der BFH[4] entschieden, dass die Frist rückwärts zu berechnen ist, weil § 14 ErbStG von der Besteuerung des letzten Erwerbs ausgeht und somit vom Tag der Entstehung der Steuer des letzten Erwerbs. Außerdem sind belastende Vorschriften zugunsten des...mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / E. Anzeigefrist

Rz. 10 Die Anzeige muss binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs oder von dem Eintritt der Verpflichtung erfolgen, § 30 Abs. 1 ErbStG. Voraussetzung ist, dass die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist (siehe § 9 Rdn 1 ff.>). Wurde ein Pflichtteil (noch) nicht geltend gemacht (siehe § 3 Rdn 11 ff.>) oder liegt lediglich ein Schenk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 89 [Autor/Stand] Hatte bei dem Vorerwerb der Schenker die Schenkungsteuer auch übernommen, so gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als deren Wert der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der dafür sich errechnenden Steuer ergibt (s. § 10 ErbStG Rz. 48, 49). Dies gilt auch im Rahmen des § 14 ErbStG.[2]mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Allgemeines

Rz. 110 Die steuerlichen Folgen der Herausgabe wegen eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Rückforderungsrechts regelt § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese "Steuerstorno"[78] führt zur Rückabwicklung des Steuerfalls bei gleichzeitiger Schenkungsteuerfreiheit der Rückgabe des Geschenks. Dabei muss die Herausgabe tatsächlich stattfinden; die (bloße) Anspruchsinhaberschaft reicht ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / bb) Schenkungsteuerliche Folgen einer unverzinslichen Stundung

Rz. 91 Wie beim zinslosen Darlehen unter nahen Angehörigen (siehe § 13 Rdn 1 ff.>) kann in der zinslosen Gewährung des Kapitals durch Stundung bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen sein. Der Gegenstand der Zuwendung ist grundsätzlich der nach § 15 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Jahreswert des Nutzungsvorteils, mi...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Zivilrecht

Rz. 74 Zivilrechtlich entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall, § 2176 BGB. Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch mit dem Tod des Erblassers. Für die Erbschaftbesteuerung beim Vermächtnisnehmer ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob bzw. inwieweit der Anspruch erfüllt wird.[59] Allerdings ist von einer Erbs...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Festsetzungsverjährung während (außer-)gerichtlicher Pflichtteilsauseinandersetzung

Rz. 49 In der Praxis können sich Pflichtteilsauseinandersetzungen teilweise über mehrere Jahre hinziehen. In diesen Fällen kann wegen zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO (siehe § 11 Rdn 1>) eintreten. Kommt es nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zu Änderungen, können diese steuerlich – etwa im Rahmen des Abzugs i.S....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 14 ErbStG im Verhältnis zu persönlichen Freibeträgen

Rz. 98 [Autor/Stand] Da der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt wird, kann er bei der Zusammenrechnung mit einer Schenkung nicht zu einer Kürzung der anzurechnenden Steuer für den Vorerwerb führen.[2] Rz. 99 [Autor/Stand] Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG können zehn Jahre nach der Zuwendung erneut in Anspruch genommen werde...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 397 Einleitung eines Strafverfahrens

Schrifttum: Zur Einleitung des Strafverfahrens allgemein wird auf die im Schrifttumsverzeichnis in Band I genannten Lehr- und Handbücher sowie die StPO-Kommentare zu § 152 Abs. 2, §§ 158, 160 StPO verwiesen. 1. Älteres Schrifttum (bis 1999): Arndt, Vorfeldermittlungen, Gruppenverdacht und Sammelauskunftsersuchen, in Festgabe Felix, 1989, S. 1; Beulke, Die Vernehmung des Beschul...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 8. Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

Rz. 129 Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten (sog. unbenannte Zuwendungen), die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich beendet oder wird der Zugewinn im Todesfall gem. § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen (sog. güterrechtliche Lösung), stellt die Zugewinn...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 10. Besteuerung des Nutzungsvorteils

Rz. 132 Der Erwerber ist gem. § 29 Abs. 2 ErbStG für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen (z.B. Mieterträge) des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. Hintergrund ist, dass dem herausgabepflichtigen Erwerber die Vorteile des Geschenks verbleiben können und entsprechend zur Schenkungsteuer herangezogen werden sollen. Diese Regelung gr...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 187 Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist (siehe § 3 Rdn 137 ff.>), fehlt für Schenkungen eine entsprechende Regelung. Aufschluss dazu gibt der " Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Nachträgliche Wertveränderungen

Rz. 15 [Autor/Stand] Wenn sich nachträgliche Wertveränderungen grundsätzlich nicht auswirken, stellt sich die Frage, ob denn Ausnahmen in besonderen Härtefällen zugelassen werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass sich die Wertverhältnisse im Anschluss an den Bewertungsstichtag mehr oder weniger gravierend verändern könne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abwendung des Herausgabeanspruchs nach § 528 BGB (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewendet worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser gesetzlich hervorgehobene Rückforderungsanspruch greift ein, wenn der Beschenkte eine Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung des f...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VIII. Steuerstundung

Rz. 92 Liegt ein Grundstück i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG vor, kann – auch wenn ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart wurde[86] – die auf diesen Erwerb, d.h. im Erbfall und im Schenkungsfall, entfallende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden, § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die darauf entfallende Steuer ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Behandlung beim leistenden Erben

Rz. 153 Die vom Erben gezahlte Abfindungssumme ist (weiterhin) als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig, wirkt also erwerbsmindernd.[125] Im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, also der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen, liegt ebenfalls eine korre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgabe der Steuererklärung

Rz. 12 [Autor/Stand] Enthält die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung alle für die Entscheidung über die Steuerpflicht des Erwerbs notwendigen Angaben (§ 31 Abs. 2 ErbStG), kann die Steuer umgehend festgesetzt werden. Besteht jedoch noch Klärungsbedarf, gilt der Verjährung höchste Aufmerksamkeit. Vor allem, wenn sich die Sachverhaltsermittlung verzögert hat – beispielsweise d...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 13. Erbschaftsteuererstattung

Rz. 185 "Zumindest in den Fällen, in denen im gleichen Jahr dem Erbschaftsteuerpflichtigen die zu Unrecht eingezogene Steuer wieder zurücküberwiesen wurde, handelt es sich nicht um im Kalenderjahr zusätzlich zugeflossenes Einkommen", so lautet eine Entscheidung des VG Aachen, die zum SGB VIII ergangen ist. Die Begründung lag darin, dass die Erbschaft vorher bereits Vermögen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens im Fall des § 27 ErbStG

Rz. 96 [Autor/Stand] Bei der Zusammenrechnung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens nach § 27 ErbStG ist jede Ermäßigung für sich zu gewähren. Dabei ist der Freibetrag den einzelnen Erwerben anteilig zuzurechnen.[2] Beispiele: H E 27 ErbStH 2019 Rz. 97 [Autor/Stand] Treffen in einem Steuerfall § 14 Abs. 2 ErbStG (s. Rz. 138) und § 27 ErbStG zusammen, so ist zunächst die s...mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / G. Verstoß gegen die Anzeigepflicht

Rz. 13 Wurde die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten abgegeben, befreit dies nicht von der Anzeigepflicht.[13] Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt jedenfalls keine Steuerordnungswidrigkeit i.S.v. § 377 AO dar und kann daher nicht mit einer Geldbuße geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht hat allerdings Auswirkungen auf den Anlauf der Festsetzungsfr...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 164 Wird dasselbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren durch mehrere Personen der Steuerklasse I (siehe § 5 Rdn 12>) nacheinander von Todes wegen erworben und unterfallen diese Vermögensübergänge jeweils der Erbschaftbesteuerung, gewährt § 27 ErbStG eine Tarifermäßigung. § 27 ErbStG regelt also nicht – wie § 14 ErbStG – mehrere Erwerbe durch eine Person innerhalb von 10 Jahr...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 8. Entstehung der Erbschaftsteuer

Rz. 50 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (siehe Rdn 121>). Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit (siehe § 9 Rdn 9>) wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Steuerbefreiung für Angehörige

Rz. 52 In der Praxis greift im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge regelmäßig die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 GrEStG (siehe Rdn 47>). Bei Erwerben durch Personen (oder deren Ehegestatten oder eingetragenen Lebenspartnern), die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erlosche...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 107 Bei der Planung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gehören Rückforderungsrechte zum Standard. Neben den gesetzlichen Rückforderungsrechten spielen vertragliche Vereinbarungen zur Rückabwicklung eine wesentliche Rolle. Rz. 108 Gesetzliche Rückforderungsrechte sind insbesondere:mehr

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§ 12 Einkommensteuerpflicht... / E. Betriebsvermögen und Anteile an Personengesellschaften

Rz. 10 Gemäß § 16 Abs. 1, 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung von Betriebsvermögen und Anteilen an Personengesellschaften erzielt werden. Der steuerpflichtige Gewinn ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem um die Veräußerungskosten verminderten Veräußerungspreis und dem steuerlichen Wert des Betriebsvermögens. Rz. 1...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Steuerliche Auswirkungen

Rn. 26 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Von dem "Ertrag aufgrund höherer Bewertung" sind die auf ihn zu entrichtenden Steuern abzuziehen, da der nach § 261 Abs. 6 Satz 1 AktG bzw. § 261 Abs. 2 Satz 2 AktG gebildete Sonderposten den Bruttoertrag auszuweisen hat (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 10; KK-AktG (2017), § 261, Rn. 24; MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 18; HdR-E, AktG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Betroffene Steuerarten

Tz. 8 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Nach § 2 Abs 1 S 1 UmwStG gilt die stliche Rückwirkung für die Steuern vom Einkommen. Steuern vom Einkommen sind insbes die KSt und die ESt (uE auch der SolZ sowie die KiSt) der übertragenden Kö, des übernehmenden Rechtsträgers sowie der Gesellschafter einer übernehmenden Pers-Ges. Auswirkungen ergeben sich auch bezogen auf die Vollverzinsung n...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / aa) Ausdrückliche synallagmatische Verknüpfung im Zeitpunkt der Zuwendung am Beispiel des entgeltlichen Pflegvertrags unter Angehörigen

Rz. 49 In der Praxis sind Zuwendungen zwischen tatsächlich oder potentiell Pflegebedürftigen und Pflegenden nicht selten, synallagmatische Vereinbarungen aber schon. Häufig handelt es sich um Angehörigenpflege, die besonders streitanfällig ist, wenn sie im Kontext mit Zuwendungen des Pflegebedürftigen stehen. Im Hinblick auf einen pflege- oder versorgungsbedingten Vermögenst...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (2) Nichts bleibt: Kollidierende Pflichten aus ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 297 Fraglich bleibt, ob der Testamentsvollstrecker der Verpflichtung zur Herausgabe von Mitteln bei fehlenden Verwaltungsanordnungen für Unterhalt und nachlassbedingte Steuern sonst etwas entgegensetzen kann. Dagegen scheinen die Entscheidungen des BGH v. 24.7.2019[516] und die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.2.2016 zu sprechen. Die Literatur[517] kommt aber nach u...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsatz

Rn. 30 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Über die Verwendung des Ertrags aus höherer Bewertung entscheidet gemäß § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG die HV, nicht Vorstand oder AR. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind jedoch die auf diesen Ertrag zu entrichtenden Steuern (vgl. hierzu HdR-E, AktG § 261, Rn. 26), so dass für die HV nur der verbleibende Betrag disponibel ist (vgl. MünchKo...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / VI. Haftung des Testamentsvollstreckers für die Erbschaftsteuer

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker hat als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO die steuerlichen Pflichten des § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen. Danach hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet, mithin aus dem Nachlass, der seiner Tätigkeit unterfällt. Es kann zu einer persönlichen Haftung des Testamentsvollstrecke...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Geschenk

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Voraussetzung ist, dass eine Schenkung endgültig[2] erfolgt ist (§ 9 ErbStG). Darunter fallen alle Vorgänge nach § 7 ErbStG inklusive der Tatbestände für Stiftungen und Trusts i.S.d. § 7 Abs. 1...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / d) Vorteile/Nachteile der einzelnen Lösungen

Rz. 106 Welche Form von Behindertentestament der Erblasser wählt, orientiert sich an seiner Zielsetzung und der Größe und Komplexität des Nachlasses. Wird der bedürftige Mensch mit Behinderung mit anderen zusammen Miterbe, ist er Mitglied einer Erbengemeinschaft mit all ihren der Gesamthandsgemeinschaft typischen Beschränkungen und Problemen. Der entscheidende Nachteil des kl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Amtliche Wahrnehmung

Ergänzender Hinweis: Nr. 12, 13 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 12, 13) Rz. 12 [Autor/Stand] Bereits im allgemeinen Strafverfahren besteht die Notwendigkeit, dass die StA auch ohne Veranlassung eines Anzeige erstattenden Dritten auf Basis ihr aus anderen Gründen bekannt gewordener Umstände sog. Initiativermittlungen (RiStBV Nr. 6.1 f. Anlage E) ergreift[2]. Dies gilt erst recht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Strafanzeige

Rz. 10 [Autor/Stand] Im Regelfall kommen Strafverfahren durch die Erstattung von Strafanzeigen in Gang (s. auch § 385 Rz. 128 ff.). Es handelt sich um die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Ansicht des Anzeigenden den Verdacht einer strafbaren Handlung begründet. Der durch eine Straftat Verletzte oder eine andere Person regt damit die Prüfung an, ob Anlass zur Strafverf...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 121 Korrespondierend mit der Steuerpflicht (nur) für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zur Abziehbarkeit der Pflichtteilslast beim Erben deren Geltendmachung Voraussetzung. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit beim Erben eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[92] Dementspre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Negative Erwerbe

Rz. 79 [Autor/Stand] Negative Erwerbe (z.B. bei der Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften, wenn die Betriebsgrundstücke hoch belastet sind) bleiben unberücksichtigt (s. § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG)[2]. Unerheblich ist dabei, ob der negative Erwerb dem positiven Erwerb nachfolgt oder umgekehrt.Nach § 13 Abs. 1 ErbStG a.F.waren auch negative Vorschenkungen miteinzubez...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / (e) Jahreswert und Kapitalisierungsfaktor

Rz. 148 Neben der Bestimmung des Jahreswertes der vereinbarten Leistungen ist die Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors zur Ermittlung des sachlichen Wertes der vereinbarten Leistungen besonders schwierig. Die Bewertung einer Pflegeverpflichtung bereitet zusätzliche Schwierigkeiten, wenn – wie in Fallbeispiel 109 (siehe Rdn 108) – die vereinbarten Leistungen nicht bereits be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Inhalt der Anzeigen (Abs. 4)

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt soll mit den gesetzlich geforderten Anzeigen nach § 30 Abs. 1 u. 2, § 33, § 34 ErbStG lediglich in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob es zuständig ist (§ 35 Abs. 1, 2 ErbStG) und deshalb von Amts wegen ein Besteuerungsverfahren aufzunehmen hat (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO). Die Anzeige des Erwerbsvorgangs muss daher z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht

Rz. 25 [Autor/Stand] Faktisch verzichtet man auch auf eine eigene Anzeigepflicht derjenigen Personen, über deren Erwerb die zuständige Behörde durch die Steuererklärung anderer Beteiligter hinreichend informiert wird.[2] Dies gilt ebenso, wenn – außerhalb der von §§ 30 Abs. 3, 34 ErbStG erfassten Fälle – mehrere Personen anzeigepflichtig sind und bereits eine ordnungsgemäße ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / 2. Nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 138 Anders als im Zivilrecht – hier wird der Nacherbe Erbe des Erblassers und nicht etwa des Vorerben (§ 2100 BGB) – sieht das Erbschaftsteuerrecht vor, dass beim Eintritt der Nacherbfolge diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern haben, § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Entsprechend greift etwa für die Bestimmung des Freibetrags...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Kapitalwert

Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Bewertung von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sehen die Absätze 2–7 des § 12 ErbStG keine besonderen Regelungen vor. Über den Verweis in § 12 Abs. 1 ErbStG gilt demnach der Verweis in dem Allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes. Einschlägig sind dort die Vorschriften §§ 13 bis 16 BewG. Danach sind Renten oder andere ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Stichtagsprinzip und nachträgliche Wertveränderungen

Rz. 8 [Autor/Stand]"Stichtagsprinzip" heißt zunächst einmal, dass sich Wertveränderungen nach dem Stichtag, gleichgültig ob positive oder negative, nicht auswirken. Spätere Ereignisse, die den Wert des Vermögensanfalls erhöhen oder vermindern, können sich also erbschaftsteuerlich nicht auswirken.[2] Rz. 9 [Autor/Stand] Die Wertermittlung nach § 11 ErbStG stellt demnach eine M...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Vor- und Nachteile von Kapitalwert- und Jahreswertbesteuerung

Rz. 49 [Autor/Stand] Der unmittelbare Kapitalabfluss durch die Zahlung der Steuer auf den Kapitalwert entfällt bei der Jahreswertbesteuerung. Sofern dem Steuerpflichtigen deshalb schon nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen, scheidet die Sofortversteuerung nach dem Kapitalwert von vornherein aus. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen ergibt sich zumindest ein Liqui...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 22 [Autor/Stand] Die zivilrechtlichen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die in § 313 BGB seit dem 1.1.2002 gesetzlich festgelegt sind,[2] geben auch nach § 313 Abs. 3 BGB ein Rücktrittsrecht, sofern wesentliche Vorstellungen der Vertragsparteien, die bereits Vertragsgrundlage waren, sich später als falsch herausstellen.[3] Ein Irrtum über die durch die ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / B. Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG)

Rz. 7 Für die Wertermittlung im Erb- und im Schenkungsfall (d.h. für die Bewertung von Aktiva und Passive) ist gem. § 11 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.>) maßgebend. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die Schenkungsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steueranmeldungen

Rz. 27 [Autor/Stand] § 31 Abs. 7 ErbStG sieht die Möglichkeit vor, die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen auch per Steueranmeldung abzugeben. Leider hat die Finanzverwaltung hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht.[2] Den unbestreitbaren fiskalischen Vorteilen eines Steueranmeldungsverfahrens, die an anderer Stelle dargelegt wurden[3], hält man weiterhin die besondere...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Strafrechtliches Vorgehen wegen einer Steuerstraftat

Rz. 19 [Autor/Stand] Ermittlungshandlungen werden erst dann zu Maßnahmen i.S.d. § 397 Abs. 1 AO, wenn sie objektiv erkennbar darauf abzielen, gegen jemanden wegen eines Steuervergehens strafrechtlich vorzugehen. Ob der betreffende Amtsträger in subjektiver Hinsicht einem strafrechtlichen Verdacht nachgeht oder nicht, ist unerheblich[2]. Darauf kann es – speziell in den probl...mehr