Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 3 "Muss"-Regelung (Abs. 2) und Ausnahmen davon (Abs. 3)

In Fällen, in denen Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (also u. a. ESt-Erklärungen) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder bei Vorabanforderungen[1] nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurden, ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag (ohne Ermes...mehr

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Tarif und Steuersatz / 3 Begriffserläuterungen

▪ Grundfreibetrag Durch den Grundfreibetrag soll das notwendige Existenzminimum von der Steuer freigestellt werden und damit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Grundfreibetrag für 2023 ist möglicherweise verfassungswidrig. Geeignete Fälle sollten unter Hinweis auf das Revisionsverfahren III R 26/24 offen gehalten werden. ▪...mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 7 Erhebung der Säumniszuschläge

Entstandene Säumniszuschläge werden nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern nach § 218 Abs. 1 AO ohne Festsetzung erhoben. Sie werden mit ihrer Entstehung fällig.[1] Es bedarf nicht einmal eines besonderen Leistungsgebots, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden.[2] Nur wenn die Vollstreckung gesondert von der Steuer erfolgt, ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2.3 Möglichkeit einer Vorzugsbesteuerung im Ausland (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 215 Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn "die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Geiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann". Hintergrund des Tatbestands in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist die (bereits bei Einführung des AStG ...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.1 Definition

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, hat nach Satz 1 des § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger, also das Finanzamt, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt nach Satz 2 auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne Rechtsgrund geleistet, wenn sie den ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.8 Verhältnis zum SolZG

Rz. 75 Die unter Berücksichtigung des § 2 AStG berechnete Steuer ist Bemessungsgrundlage für den SolZ (§ 2 Nr. 2 SolZG) und zwar auch dann, wenn nur Zusatzeinkünfte nach § 2 AStG steuerpflichtig sind. Rz. 76 einstweilen freimehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.4 Korrektur von widerstreitenden Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheiden

Mit dem § 218 Abs. 3 AO gibt es eine spezielle Korrekturnorm, die den Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 1 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 AO entbehrlich macht. Erreicht ein Ehegatte oder Lebenspartner mittels Einspruchs bzw. Antrags die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, soll diese Korrekturvorschrift es dem Finanzamt ermög...mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 8.2 Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge im Hinblick auf den Zweck der Säumniszuschläge nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil ihre Entstehung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (sog. Überhang des Gesetzes).[1] Diese Voraussetzung ist z. B. in folgenden Fällen gegeben[2]: Die Säumniszuschläge entfallen au...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 3.2.2 Laufende Kosten

Neben der Abschreibung bzw. den Leasingraten berechnen sich die Gesamtkosten aus der Summe aller übrigen Betriebskosten, die das ganze Jahr über – also auch für Zeiten des Urlaubs anfallen. Das sind z. B. Aufwendungen für Benzin, Öl, Reifen, Wagenwäsche, Garagenmiete[1], Inspektions-/Reparaturkosten, TÜV/AU, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherungen, Finanzierungskosten. In die Berechnung der Ges...mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.3 Höhe des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags. Praxis-Beispiel Berechnung der Säumniszuschläge Eine Steuerschuld wird am 15.1. fällig und am 20.12. entrichtet. Die Säumnis besteht 11 volle Monate und 1...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / Zusammenfassung

Überblick Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört gem. § 37 Abs. 1 AO neben dem Steueranspruch des Fiskus gegen den Steuerschuldner (z. B. Einkommensteuer), dem Steuervergütungsanspruch (z. B. Kindergeld), dem Haftungsanspruch (z. B. nach § 69 AO gegen den Geschäftsführer einer GmbH) und dem Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO) auc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.5.3 Entfallen der Abgeltungswirkung für Einkünfte i. S. v. § 50a (§ 2 Abs. 5 Satz 2)

Rz. 340 Gem. § 2 Abs. 5 S. 2 AStG ist auf Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, § 50 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden. Damit zielt die Norm insb. darauf ab, die Anwendung des im Rahmen des abgeltenden Steuerabzugs nach § 50a Abs. 2 S. 1 EStG geltenden niedrigen Steuersatzes zu verhindern und stattdessen eine progressive Besteuerung im Rahmen der Veranlagung...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 6 Weitere verfahrensrechtliche Regelungen

§ 152 AO trifft verfahrensrechtliche Regelungen, die sowohl für die "Kann"- als auch die "Muss"-Regelung gelten. Nach Abs. 11 soll – wie bisher – die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Regel mit dem Steuerbescheid verbunden werden. Gleichwohl bleibt der Verspätungszuschlag ein eigenständiger Verwaltungsakt. Daher muss er aber auch von der Steuerfestsetzung getrennt ...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 4 Berechnung des Verspätungszuschlags

Ein Ermessen bezüglich der Höhe des Verspätungszuschlags gibt es in den meisten Fällen nicht.[1] Im Interesse eines leichten Vollzugs der Vorschrift ermöglichen die gesetzlichen Berechnungsgrößen eine rein automationsgestützte Ermittlung. Das Gesetz verzichtet auf die Festlegung eines relativen Höchstbetrags oder auf eine Differenzierung danach, ob eine Verzinsung des Steuera...mehr

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Tarif und Steuersatz / 4 Anwendung des Einkommensteuertarifs

Für zu versteuernde Einkommen ist die Steuer nach § 32a Abs. 1 EStG zu berechnen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner [1], die zusammen veranlagt werden[2], ist die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 EStG zu berechnen.[3] Der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG ist auch in folgenden Fällen anzuwenden: Bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitrau...mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen gem. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschlag nach Erlas...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.2 Zusammenveranlagung

Die schuldbefreiende Wirkung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG lässt die materielle Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten unberührt. Es besteht zwischen den Ehegatten – im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft bezüglich der zu zahlenden Steuer – im Erstattungsfall keine Gesamt-, sondern nur Teilgläubigerschaft. Das Finanzamt müsste daher d...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.5 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 31 § 2 AStG ist nicht als sog. Treaty Override ausgestaltet.[1] Die Rechtsfolgen der Norm stehen folglich unter dem Vorbehalt der Schrankenwirkung von DBA (§ 2 Abs. 1 AO).[2] Nur insoweit, als DBA-Vorschriften den Rechtsfolgen des § 2 AStG nicht entgegenstehen, können die Rechtsfolgen auch zur Anwendung kommen. Kein Abkommensschutz kann eintreten, wenn der Steuerpflichtig...mehr

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Werbungskosten Vermietung u... / Abgaben, öffentliche

Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben sind Werbungskosten, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.[1] Unter Steuern vom Grundbesitz fallen neben der Grundsteuer auch damit anfallende steuerliche Nebenleistungen[2], wie z. B. Säumnisz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.2.3.7.1 Praktische Bedeutung

Rz. 52 Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (Lebenspartner, § 2 Abs. 8 EStG) sowie zwischen Eltern und Kindern zählen zu den Rechtsverhältnissen unter nahen Angehörigen neben Miet- und Pachtverhältnissen, unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen, Schenkungs-, Darlehens- und Kaufverträgen. Arbeitsverhältnisse aufgrund der Mitarbeit von Familienangehörigen sind von praktischer ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 3.4.2 Steuerbefreiungen im internationalen Bereich

Rz. 128 Arbeitslohn kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von der inländischen Steuerpflicht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder aufgrund anderer völkerrechtlicher Abkommen befreit sein, wie z. B. dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961[1] und dem Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen[2]; vgl. § 3 Nr. 29...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.2.4 Die pauschalen und prozentualen Abschläge in Übersichtform

Die jeweiligen Abschläge und Kürzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die es bei der Firmenwagenbesteuerung in den Jahren 2013-2030 zu beachten gilt, sind aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede und ihrer komplizierten (ökologischen) Anspruchsvoraussetzungen in der Lohnabrechnungspraxis nur noch mit viel Aufwand zu durchschauen. Die nachfolgende Übersicht kann hie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 3.3.5 Übernahme der LSt durch den Arbeitgeber – Nettolohnvereinbarung

Rz. 96a Übernimmt der Arbeitgeber die LSt für den Arbeitnehmer, so liegt dem eine Nettolohnvereinbarung zugrunde, d. h. die Abrede zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen Lohn zuwendet, indem er auch die im LSt-Abzugsverfahren zu erhebende LSt trägt. Die abzuführende LSt ergibt sich aus der Hochrechnung des Nettolohn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 3.3.9 Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz

Rz. 112 Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz sind nach R 3.50 LStR 2023 anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht (s. a. Rz. 76a). Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer nach außen im eigenen Namen oder im Namen des Arbeitgebers handelt. Die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als durchlaufende Gelder oder zum Ersatz...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.1 Bemessungsgrundlage Bruttolistenpreis

Die private Nutzung des Firmenwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für den Pkw festgelegt ist. Der Ansatz des inländischen Bruttolistenpreises gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Existiert für reimportierte Firmenfahrzeuge kein inländischer Bruttolistenpreis, ist die Bemessungsgrundlage für die 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.2.1 Abgrenzung zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Rz. 20 Der im EStG nicht definierte steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers konnte bis zum Inkrafttreten des § 611a BGB zum 1.4.2017 ohne Weiteres unmittelbar aus § 1 LStDV als ein eigenständiger und ebenso wie der des Dienstverhältnisses offener Typusbegriff hergeleitet werden, der sich im Einzelfall nur unter Würdigung aller Umstände bestimmen lässt (Rz. 22). Ausgehend ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.7 Verhältnis zu den Vorschriften des EStG

Rz. 54 Bei § 2 AStG EStG handelt es sich um eine Vorschrift zur Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. Der Anwendungsbereich der Norm und der Anwendungsbereich der unbeschränkten Steuerpflicht schließen sich gegenseitig aus.[1] Dies gilt gleichermaßen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG sowie nach § 1 Abs. 2 EStG [2], wenngleich die Aufgabe der erwei...mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 8.1 Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen

Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]: bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen, bei einem bisher pünktlich zahlenden S...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.2.1 Erweiterung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte

Rz. 150 § 2 AStG zieht im Wesentlichen zwei Rechtsfolgen nach sich: einerseits werden die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erweitert ("über die beschränkte Steuerpflicht hinaus"). Andererseits kommt es zur Anwendung des Progressionsvorbehalts (s. Rz. 331ff.). Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist eine die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AStG erfüllende Person über die beschr...mehr

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Vorweggenommene Erbfolge du... / 2.4.7 Bemessungsgrundlage und AfA

Im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks ist zur Berechnung der AfA der Vorgang in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Soweit beim Steuerpflichtigen nach den vorstehenden Ausführungen Anschaffungskosten für abnutzbare Gebäude entstehen, die er zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, kann er für diese Ansc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.2.3.7.2 Steuerrechtliche Problematik von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen

Rz. 52b Es ist nicht zulässig, in Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu vermuten. Auch hier gilt der Grundsatz, dass ein Stpfl. seine Verhältnisse so gestalten kann, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss. Dennoch besteht aufgrund der Nähe der Vertragspartner die Gefahr von Gestaltungsmissbräuchen und Strohmannsituation...mehr

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Mietverträge unter Angehöri... / 4 Gestaltungsmissbrauch

Die kritische Überprüfung der Mietverträge durch die Finanzverwaltung ist nicht mit der Feststellung, dass Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich standhalten, abgeschlossen. Unabhängig davon muss auch feststehen, dass der Vertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen wurde[1], und zudem muss auch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung[2] ausgeschlossen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 3.3.6 Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV)

Rz. 97 Die Zahlungen eines Arbeitgebers an die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG genannten Stellen, betreffen als Arbeitslohn stpfl. Leistungen des Arbeitgebers zugunsten seines Arbeitnehmers für dessen Zukunftsicherung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV gehören zum Arbeitslohn Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 73 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind in § 19 Abs. 1 EStG und in § 2 Abs. 2 LStDV beispielhaft aufgezählt. Der Begriff des Arbeitslohns, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, ist in § 2 Abs. 1 LStDV definiert und in R 19.3 bis R. 19.9 LStR 2023 näher erläutert. Rz. 74 Maßgeblich für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Bezüge in Geld oder Geldesw...mehr

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Zinsen auf Steuern / 4.3 Berechnung der Zinsen

Nur der Teilbetrag der Steuer, auf den sich die Steuerhinterziehung bezieht, ist zu verzinsen. Zur Berechnung dieses zu verzinsenden Teilbetrags ist – mit Hinblick auf die Steuerprogression – die Steuer laut ursprünglicher Festsetzung mit der Steuer zu vergleichen, die sich bei Einbeziehung der vorsätzlich verschwiegenen Besteuerungsmerkmale ergeben würde. Praxis-Beispiel Zin...mehr

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Zinsen auf Steuern / 4.1 Bemessungsgrundlage

Zu verzinsen ist der hinterzogene Betrag. Ist nur ein Teil einer Steuer hinterzogen, ist nur dieser Teilbetrag zu verzinsen. Zinsen sind für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen.mehr

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Zinsen auf Steuern / 4 Verzinsung hinterzogener Steuern

Hinterzogene Steuern inklusive Solidaritätszuschlag[1] und auch hinterzogenes Kindergeld[2] sind gem. § 235 AO zu verzinsen (sog. Hinterziehungszinsen).[3] Die Steuerhinterziehung muss vollendet sein. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung fallen keine Zinsen an. Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[4] Auch die Verkürzung von Einkommensteuervorauszahlungen, z...mehr

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Zinsen auf Steuern / 4.4 Zinsschuldner

Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Danach ist der Schuldner der hinterzogenen Steuern auch der Zinsschuldner. Ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war, ist unerheblich.[1] Daher sind auch gegen Erben des verstorbenen Hinterziehers Zinsen festzusetzen. Hat bei zusammenveranlagten Ehegatten nur ...mehr

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Zinsen auf Steuern

Zusammenfassung Überblick Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 Abs. 1 AO werden gem. § 233 Satz 1 AO nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Dazu zählen: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen in § 233a AO Stundungszinsen in § 234 AO Verzinsung hinterzogener Steuern in § 235 AO Zinse...mehr

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Zinsen auf Steuern / 7 Festsetzung der Zinsen

In allen Fällen der Entstehung von Zinsen werden diese durch schriftlichen Zinsbescheid festgesetzt. Es sind gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Zinsbescheid kann nach §§ 129, 172 ff. AO berichtigt, aufgehoben oder geändert werden. Als Rechtsbehelf gegen den Zinsbescheid sowie gegen die Ablehnung, Erstattungszinsen ...mehr

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Zinsen auf Steuern / 2 Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Mit der sog. Vollverzinsung soll ein Ausgleich geschaffen werden, wenn Steuern erst lange nach ihrer Entstehung festgesetzt werden und dies zu einer Nachzahlung oder Erstattung führt. Diese Verzinsung gibt es u. a. bei der Einkommensteuer.[1] Kirchensteuern werden nur verzinst, soweit Landeskirchensteuergesetze dies vorsehen. Der Solidaritätszuschlag unterliegt mangels ausdr...mehr

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Zinsen auf Steuern / 2.3 Berechnung der Zinsen bei Korrektur der Steuerfestsetzung

Bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Karenzzeit bemessen sich die Zinsen gem. § 233a Abs. 5 Satz 2 AO nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der neu festgesetzten und der bisherigen Steuer, wobei Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer-Gutschriften jeweils angerechnet werden. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf der Karenzzeit. I...mehr

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Aussetzung der Vollziehung ... / 1.3 Umfang der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

Der Umfang der Aussetzung richtet sich zunächst nach dem Umfang des Rechtsbehelfs, aber auch nach dem Umfang der ernstlichen Zweifel oder der unbilligen Härte. Deshalb ist auch eine teilweise Aussetzung der Vollziehung möglich. Die Höhe der auszusetzenden Steuer ist in jedem Fall zu berechnen; eine pauschale Bestimmung (z. B. ausgesetzte Steuer = Abschlusszahlung) ist nicht ...mehr

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Zinsen auf Steuern / 3 Stundungszinsen

Für die Dauer einer Stundung von Steuern werden gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 AO Zinsen erhoben. Auf sie kann jedoch nach § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[1] 3.1 Berechnung der Zinsen Der Zinslauf beginnt an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. Bei einer Stundung ab Fälligkeit beginnt der Z...mehr

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Zinsen auf Steuern / 2.2.1 Nachzahlungszinsen

Zu verzinsen ist gem. § 233a Abs. 3 Satz 1 AO der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und den Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), der ggf. anzurechnenden Körperschaftsteuer und den bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (sog. Sollverzinsung). Unerheblich ist, ob die Vorauszahlungen entrichtet worden sind oder nicht. Pr...mehr

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Zinsen auf Steuern / 2.4 Erlass aus Billigkeitsgründen

Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte und auch den BFH. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Verzinsung dem Grunde oder auch der Höhe nach auf Fehlern des Finanzamts beruht, was oft zu Erlassanträgen nach § 227 AO führt. Dabei geht es i. d. R. um Erlassanträge wegen verzögerter Bearbeitung von Steuererklärungen, hinausgesc...mehr

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Zinsen auf Steuern / 6 Prozesszinsen

Hat eine Klage gegen einen Steuerbescheid (in Form einer Einspruchsentscheidung) oder gegen einen Bescheid über Kindergeld Erfolg, hat der Kläger gem. § 236 AO einen Anspruch auf Verzinsung des daraufhin zu erstattenden Steuerbetrags. Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[1] Erfolg haben kann die Klage durch Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids oder K...mehr

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Zinsen auf Steuern / 4.5 Festsetzung der Zinsen

Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen durch Zinsbescheid obliegt der Stelle des Finanzamts, die für die Festsetzung der hinterzogenen Steuern zuständig ist (Veranlagungsstelle). Dabei arbeitet sie ggf. mit der Straf- und Bußgeldstelle eng zusammen. Obwohl die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängt, wird die Entscheidung über di...mehr

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Zinsen auf Steuern / 3.1 Berechnung der Zinsen

Der Zinslauf beginnt an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. Bei einer Stundung ab Fälligkeit beginnt der Zinslauf am Tag nach Ablauf der ggf. verlängerten Zahlungsfrist. Praxis-Beispiel Ermittlung des Zinsbeginns Fälligkeitstag ist der 11.3.00 (Freitag). Der Zinslauf beginnt am 12.3.00 (Samstag). Praxis-Beispiel Fälligkeitstag fällt aufs Wochenende Fälligkeitstag ...mehr

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Zinsen auf Steuern / Zusammenfassung

Überblick Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 Abs. 1 AO werden gem. § 233 Satz 1 AO nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Dazu zählen: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen in § 233a AO Stundungszinsen in § 234 AO Verzinsung hinterzogener Steuern in § 235 AO Zinsen bei Aussetzun...mehr