Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuld

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.1 Abhängigkeit der Nachentrichtungspflicht vom Bestehen des steuerlichen Anspruchs

Rz. 333 Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO knüpft die Begründung der Nachentrichtungspflicht nur an den Eintritt des Taterfolgs. Strafrechtlich ist dies insofern konsequent, als der nachträgliche Wegfall des Taterfolgs den Strafanspruch nicht berührt. Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO ist aber keine zusätzliche strafrechtliche Sanktion. § 371 AO bezweckt nur den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4.2 Dritter als Steuerschuldner

Rz. 318 Zweifelhaft ist dagegen die Nachentrichtungspflicht, wenn sich die jeweilige Steuerhinterziehung in einem Steuerpflichtverhältnis[1] auswirkt, an dem der Tatbeteiligte nicht Beteiligter i. S. v. § 78 AO ist, er also auch nicht Steuerschuldner des hinterzogenen Betrags ist, sondern nur als Haftungsschuldner nach §§ 70, 71 AO in Betracht kommt. Ausgehend vom Wortlaut d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.11 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter

Rz. 133 Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht Vertreter der Erben, sondern Träger eines von dem Erblasser begründeten Amtes.[1] Verwaltungsakte, die allein die Erben betreffen, können daher weder an den Testamentsvollstrecker adressiert noch ihm bekannt gegeben werden. Handelt es sich um Steueransprüche, die der Erblasser noch vor seinem Tod verwirklicht hat, ric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.3 Ausschluß der Drei-Tages-Vermutung; Beweisfragen

Rz. 164 Grundsätzlich hat die Finanzbehörde zu beweisen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.[1] Die Vermutung des Abs. 2 gilt nicht, wenn die Postsendung nicht oder später als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Vermutung des Abs. 2 erbringt keinen Beweis, der dem Stpfl. den Gegenbeweis auferlegen würde; sie ist lediglich die Folgerung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.2 Ausschluss der Änderung der Steueranmeldung, Abs. 2 S. 3

Rz. 29 § 50c Abs. 2 S. 3 EStG enthält eine besondere Bestimmung, die eine Änderung der Steueranmeldung aufgrund der Freistellungsbescheinigung ausschließt. Liegt im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung noch keine Freistellungsbescheinigung vor, darf der Steuerabzug nach § 50c Abs. 1 S. 1 EStG nicht unterbleiben, auch wenn der Ermäßigungsanspruch eindeutig besteht. Die später ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 42 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen miteinander im Einklang stehen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). D. h., die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.6 Gesellschaften und Gemeinschaften in Liquidation

Rz. 106 Befindet sich eine Handelsgesellschaft in Liquidation, so ist der Verwaltungsakt an den Liquidator unter Angabe der Vertretungsverhältnisse bekannt zu geben.[1] Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen. Bei GbR und Gemeinschaften richtet sich die Adressierung nach Rz. 64. Für die Bekanntgabe gilt § 34 Abs. 2 AO; da die GbR bzw. die Gemeinsch...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Säumniszuschläge

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Entrichtet ein Steuerpflichtiger (beispielsweise ein steuerbegünstigter Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) festgesetzte Steuern (Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbesteuer usw.) nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, entstehen von Gesetzes wegen und ohne gesonderte Festsetzung gem. § 240 AO (Anhang 1b) Säumniszuschläge. Pro angefange...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Verzinsungsregelungen der AO verfassungswidrig

Frage: Das BVerfG hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Bedeutet dies, dass damit alle in der AO normierten Verzinsungsregelungen vom BVerfG "gekippt" wurden und welche Folgerungen ergeben sich für den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit – mithi...mehr

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Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungen

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es um die Frage der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer bzw., ob bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als 2 Veranlagungszeiträume eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen entsprechender Uneinbringlichkeit des Entgelt...mehr

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Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.1 Rabattverfahren (Abs. 1)

Rz. 3 Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung werden die gesetzlich vorgegebenen Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer von den öffentlichen Apotheken (Zahlungspflichtige) an die gesetzlichen Krankenkassen (Zahlungsempfänger) geleistet. Die Formulierung in Abs. 1 Satz 1 "die Krankenkassen erhalten von Apotheken einen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Entrichtung der EUSt an die gestellende Person und Haftung (Abs. 4)

Rz. 42 Durch § 21a Abs. 4 UStG wird Art. 369z Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt. Der Sendungsempfänger, der aufgrund der hier über § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG entsprechend anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 77 Abs. 3 UZK Steuerschuldner ist (Rz. 9), hat die EUSt an die gestellende Person zu entrichten.[1] Die gestelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Verstoß gegen Zweck des Verwaltungsakts (§ 120 Abs. 3 AO)

Rz. 21 Zur Zulässigkeit der Beifügung einer Nebenbestimmung vgl. Rz. 2–4. Soweit die Beifügung einer Nebenbestimmung zulässig ist, liegt die Entscheidung, ob und welche Nebenbestimmung beigefügt wird, im Ermessen der Behörde. Da die Nebenbestimmung die Erreichung des Zwecks des Verwaltungsakts sichern soll, darf sie diesem Zweck nicht zuwiderlaufen. Die Nebenbestimmung darf n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Zinsschuldner

Rz. 13 Zinsschuldner ist der Zahlungspflichtige, dem die Stundung gewährt worden ist. Das ist regelmäßig der Schuldner des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Auch der Haftungsschuldner ist Zinsschuldner, wenn die festgesetzte Haftungsschuld gestundet wurde. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist jeder Gesamtschuldner zunächst für sich zu betrachten.[1] Stundung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.1 Entrichtete Steuer – nicht gewährte Vergütung

Rz. 26 Zu verzinsen ist der vom Stpfl. zu viel entrichtete Steuerbetrag bzw. die ihm nicht oder zu gering gewährte Steuervergütung, die sich durch die Herabsetzung der festgesetzten Steuer, die Gewährung der (höheren) Steuervergütung unmittelbar oder mittelbar ergeben haben. Soweit und solange die Steuern noch nicht entrichtet waren, kommt eine Verzinsung nicht in Betracht. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Nachforderungszinsen (Abs. 4)

Rz. 50 Durch das SteuerreformG 1990 ist § 235 Abs. 4 AO angefügt worden. Er gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31.12.1988 entstehen. Durch diese Regelung soll eine Doppelverzinsung durch Hinterziehungszinsen und Nachforderungszinsen nach § 233a AO vermieden werden.[1] Der Gesetzgeber ist abweichend von Abs. 3 nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 1.2 Inhalt der Erklärung

In der Umsatzsteuererklärung muss der Unternehmer sämtliche steuerbaren Umsätze angeben, die er in diesem Besteuerungszeitraum ausgeführt hat. Dabei sind die Umsätze in die verschiedenen Steuersätze und die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit (entgeltliche und unentgeltliche Umsätze) aufzuteilen. Darüber hinaus muss er sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Besteuerungszeitraum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Auslegung des Verwaltungsakts

Rz. 5 Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den per...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / I. Steuerschuld und Korrekturmöglichkeit – Unionsrecht und § 14c UStG

1. Korrektur ist zwingend Steuerschuld aufgrund Steuerausweises in der Rechnung immer korrigierbar: Gemäß Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG schuldet jede Person, die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, diese Steuer. Auch wenn Art. 203 MwStSystRL, anders als § 14c UStG explizit keine Möglichkeit vorsieht, diese Steuerschuld zu beseitigen, hat der EuGH klargestellt, dass j...mehr

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Rückwirkende Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG (USTB 2021, Heft 10, S. 332)

RA StB Georg von Streit / RA FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.[*] I. Steuerschuld und Korrekturmöglichkeit – Unionsrecht und § 14c UStG 1. Korrektur ist zwingend Steuerschuld aufgrund Steuerausweises in der Rechnung immer korrigierbar: Gemäß Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG schuldet jede Person, die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, diese Steuer. Auch wenn Art. 203 M...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 1. Korrektur ist zwingend

Steuerschuld aufgrund Steuerausweises in der Rechnung immer korrigierbar: Gemäß Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG schuldet jede Person, die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, diese Steuer. Auch wenn Art. 203 MwStSystRL, anders als § 14c UStG explizit keine Möglichkeit vorsieht, diese Steuerschuld zu beseitigen, hat der EuGH klargestellt, dass jede Art von gem. Art. 203...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / V. Fazit

Bislang keine Rückwirkung der Steuerkorrektur: Der Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG beim leistenden Unternehmer wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung bislang rückwirkender Charakter abgesprochen. Dem Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG vorgenommen hat, wird der Vorsteuerabzug hingegen rückwirke...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 4. Rückzahlungserfordernis

Rspr. und Finanzverwaltung: Diskutiert wird, ob und ggf. wann und in welcher Höhe der Leistende für eine wirksame Korrektur den Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzahlen muss, wird diskutiert. Lt. BFH soll der Leistende "grundsätzlich" die Steuerschuld nur dann in seiner Erklärung entsprechend vermindern dürfen, wenn er den (überhöht ausgewiesenen) Steuerbetrag an ...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 2. Eine Korrektur ist eine Korrektur ist eine Korrektur

Begründung des BFH trägt nicht: Zunächst kann man natürlich die Frage stellen, warum eine rückwirkende Korrektur des Steuerbetrages nicht mit dem Normzweck, einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken, zu vereinbaren sein soll. Eine Korrektur bleibt eine Korrektur – egal, ob sie "ex nunc" oder "ex tunc" wirkt. Es ist nicht erkennbar inwieweit durch eine "ex tunc"-...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 2. "Verfahren" des § 14c Abs. 1 UStG

Rudimentäre Regelung des Verfahrens: § 14c Abs. 1 UStG, der typischerweise die Situationen erfasst, in denen sich ein Unternehmer über die Steuerpflicht seines Umsatzes, den Steuersatz oder über den Steuerschuldner geirrt hat, regelt in seinem Satz 2 die Berichtigung relativ dünn, indem er feststellt, dass § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden sei, wenn der Leistende den ...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / c) Vorlage

Begründung: Es besteht daher noch Hoffnung, dass sich die Rechtsprechung zur Beseitigung der Steuerschuld mittelfristig ändert und die rückwirkende Beseitigung bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Dafür könnte der BFH diese Thematik auch dem EuGH zur Klärung vorlegen (soweit das nach einer eventuellen Entscheidung des EuGH im Verfahren C-378/21 noch erforderlich ist[73]...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 3. Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens

Die Berichtigung des Steuerbetrags beim Leistenden wird in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG unabhängig davon wirksam, ob der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder nicht und, falls ja, ob dieser Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist. Es ist also ohne Bedeutung, ob ein tatsächlich eingetretener Schaden für das Steueraufkommen tatsächlich beseitigt...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 3. Bei Anwendung der Verzinsung: Rückwirkung

Im Folgenden soll dargestellt werden, dass – zumindest solange die FG § 233a AO auf mehrwertsteuerliche Verbindlichkeiten anwenden – die Versagung der rückwirkenden Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG nicht dem Unionsrecht entspricht.[24]mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / d) Rechnungskorrektur erforderlich?

EuGH zu nicht bestehender Gefährdungslage: Möglicherweise wird der EuGH in der nächsten Zeit dazu Stellung nehmen, ob eine Korrekturhandlung in den Fällen, in denen eine Gefährdungslage nicht (mehr) besteht, überhaupt erforderlich ist. Diese Frage hat das österreichische Bundesfinanzgericht dem Gerichtshof in einem Fall vorgelegt, in dem die Rechnungen ausschließlich an Endv...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / II. Nichtanerkennung der rückwirkenden Steuerschuldbeseitigung verstößt gegen mehrwertsteuerliche Prinzipien

1. Verstoß gegen die Neutralität Zeitpunkt im Prinzip irrelevant: Diskutiert wird insbesondere, ob die Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf den Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Rechnung zurückwirkt. Zwar ist es für die Berichtigung des Steuerbetrags im Prinzip ohne Bedeutung, auf welchen Zeitpunkt die Korrektur erfolgt. Relevant ist lediglich, dass sie erfol...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / III. Rückwirkende Korrektur in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG

1. Bisherige Sichtweise Rückwirkung widerspricht Normzweck: Nach hergebrachter Rechtsprechung[25] wird davon ausgegangen, dass die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG aufgrund des Verweises auf § 17 Abs. 1 UStG (und damit auch auf dessen Satz 8) für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung gilt ("ex nunc"), also für den Besteuerungszeitraum, in dem d...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 4. Vereinbarkeit mit Senatex-Rechtsprechung?

a) Urteil Senatex Keine Rückwirkung lt. BFH: Die vorstehenden Fragen i.Z.m. § 17 Abs. 1 UStG müssen aber u.E. gar nicht abschließend diskutiert werden, da die Neutralität durch die rückwirkende Korrektur des Steuerbetrags beim Leistenden gewährleistet wird. Zwar hat der BFH bislang die rückwirkende Korrektur einer Rechnung im Fall des § 14c Abs. 1 UStG nicht anerkannt.[40] Di...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 7. Änderung der BFH-Rechtsprechung

a) Anpassung der Rechtsprechung ist möglich Argumente des BFH: Hierfür müsste der BFH seine Rechtsprechung zur Korrektur von Steuerschulden i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG ändern, was u.E. sinnvoll und nicht sehr einschneidend wäre. So ist die Begründung des BFH dafür, dass er die Rückwirkung nicht zulassen will, ohnehin weniger argumentativ als axiomatisch. Wie gesagt,[58] fügt er ...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / [Ohne Titel]

RA StB Georg von Streit / RA FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.[*]mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / b) Anpassung der Rechtsprechung ist im Einzelfall bereits vollzogen

Anerkennung der Rückwirkung ohne Rechnungsberichtigung: Letztendlich hat der BFH die Änderung seiner Rechtsprechung in den 14c-Fällen in gewisser Weise auch bereits vollzogen. So hatte er in seinem Urteil vom 27.9.2018 über einen Fall zu entscheiden, in dem sich Parteien bei einem Sale-and-Lease-back Geschäft gegenseitig Rechnungen für Warenlieferungen (Hin- und Rücklieferun...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 9. Rückzahlungserfordernis

BFH: Nach Auffassung des BFH kann für die Korrektur des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich sein, dass der Leistende den Betrag der Steuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt (vgl. I.4.). Dies kann natürlich nur dann gelten, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden den Betrag der Steuer auch gezahlt hat. Ist das – ausnahmsweise – nicht der Fall, kann...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / IV. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger

Geltung der gleichen Grundsätze: Die Ausführungen unter III. sollten auch dann gelten, wenn der Leistungsempfänger mit der Rechnung des Leistenden keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Es erfolgt dann zwar keine Belastung der wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Zinsen gem. § 233a ff. AO, der Leistungsempfänger ist aber gleichwohl wirtschaftlich belastet. Wirtschaftliche B...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 3. Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG

Gleichlauf von Steuer- und Vorsteuerkorrektur: Auch der Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG spricht für einen Gleichlauf der Korrektur der Steuer und der Vorsteuer. Dieser Verweis gilt nämlich nach dem Gesetzeswortlaut gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 8 UStG zum einen für die Korrektur der Steuerschuld des Leistenden, zum anderen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 8 UStG für die Korr...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 1. Verstoß gegen die Neutralität

Zeitpunkt im Prinzip irrelevant: Diskutiert wird insbesondere, ob die Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf den Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Rechnung zurückwirkt. Zwar ist es für die Berichtigung des Steuerbetrags im Prinzip ohne Bedeutung, auf welchen Zeitpunkt die Korrektur erfolgt. Relevant ist lediglich, dass sie erfolgt. Problem Zinsen: Der Zeitpunkt...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / a) Anpassung der Rechtsprechung ist möglich

Argumente des BFH: Hierfür müsste der BFH seine Rechtsprechung zur Korrektur von Steuerschulden i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG ändern, was u.E. sinnvoll und nicht sehr einschneidend wäre. So ist die Begründung des BFH dafür, dass er die Rückwirkung nicht zulassen will, ohnehin weniger argumentativ als axiomatisch. Wie gesagt,[58] fügt er der Aussage, die Rechnungsberichtigung wirk...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 8. Vergleich mit § 14c Abs. 2 UStG

Rückwirkung bei § 14c Abs. 2 UStG: Für eine Rückwirkung der Korrektur nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG spricht auch, dass auch die Korrektur gem. § 14c Abs. 2 Satz 3 – 5 UStG zurückwirkt. Nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG ist die Korrektur des Steuerbetrages in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG eingetreten sind. Dies ist, ...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / b) Begründung des EuGH

Vollständige Entlastung ...: So führte der EuGH im Senatex-Urteil als wesentliches Argument für die Rückwirkung der Korrektur an, dass der Gleichlauf von Steuerzahlung durch den Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gewährleisten soll, dass der Unternehmer (hier: Leistungsempfänger) vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten gesch...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 1. Bisherige Sichtweise

Rückwirkung widerspricht Normzweck: Nach hergebrachter Rechtsprechung[25] wird davon ausgegangen, dass die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG aufgrund des Verweises auf § 17 Abs. 1 UStG (und damit auch auf dessen Satz 8) für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung gilt ("ex nunc"), also für den Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerbetrag dem Lei...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / a) Urteil Senatex

Keine Rückwirkung lt. BFH: Die vorstehenden Fragen i.Z.m. § 17 Abs. 1 UStG müssen aber u.E. gar nicht abschließend diskutiert werden, da die Neutralität durch die rückwirkende Korrektur des Steuerbetrags beim Leistenden gewährleistet wird. Zwar hat der BFH bislang die rückwirkende Korrektur einer Rechnung im Fall des § 14c Abs. 1 UStG nicht anerkannt.[40] Dies wird mit dem v...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 6. (Wieder-)Herstellung der Neutralität durch Rückwirkung

Rückwirkung der Steuerkorrektur: Hält man also entgegen den unionsrechtlichen Bedenken die Verzinsung für anwendbar und den Leistungsempfänger entgegen dem Wortlaut des § 14c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG [56] für verpflichtet, den zurückzuzahlenden Vorsteuerbetrag zu verzinsen, lässt sich der Neutralitätsgrundsatz dadurch wiederherstellen, dass auch die Rückwirkung der Rech...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / c) Geltung auch in § 14c-Fällen

Gleiche Situation: Entsprechendes gilt für die Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird nämlich der Vorsteuerabzug des (gutgläubigen) Leistungsempfängers rückwirkend versagt und ist der Rückzahlungsbetrag gem. § 233a AO zu verzinsen, werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten genauso "mit einer aus der Mehrwertsteuer resultierenden steuerlichen Belastung"[45] bel...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 2. Kein Verstoß bei Nichtanwendung der Verzinsung

Generelle Vollverzinsung unionsrechtswidrig: Fraglich ist zwar ohnehin, ob die Verzinsung gem. § 233a AO in ihrer jetzigen Form unionsrechtskonform ist. Es bestünde also für die Beteiligten im Prinzip die Möglichkeit, die Neutralität der Korrektur einer Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 UStG dadurch herzustellen, dass gegen die Festsetzung der Zinsen beim Leistungsempfänger vor...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 5. Erlass

Voraussetzungen eines Erlasses: Es wird auch vertreten, die gegen den Leistungsempfänger festzusetzenden Zinsen seien wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu erlassen.[50] Hierbei stellt sich allerdings die Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit i.S.d. §§ 163, 227 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegt, d.h. ob die Festsetzung der Zinsen zwar dem Wortlaut des Gese...mehr