Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuld

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Nicht abtretbare Forderungen

Rz. 24 Forderungen sind nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie abtretbar bzw. übertragbar sind (§ 851 ZPO). Eine Ausnahme macht – um Manipulationen zuungunsten des Gläubigers zu verhindern – § 851 Abs. 2 ZPO in den Fällen, in denen die Nichtübertragbarkeit der Forderung ausschließlich auf einer privatrechtlichen Abrede zwischen Forderungsinhaber und Drittschuldner be...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 3.2.3.2 Richtlinie des Rats mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD)

Die Europäische Kommission entwickelte den GAAR aus dem GKKB-Projekt weiter und stellte ihn in dem Entwurf zur ATAD-Richtlinie vor. Während der Arbeiten zur ATAD-Richtlinie wurde der GAAR in der Ratsarbeitsgruppe immer weiter an die Fassung des GAAR in der Mutter-/Tochterrichtlinie angenähert. Artikel 6 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch Liegt – unter Berück...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.7 Anlage WA – Steuerabzugsbeträge, fortführungsgebundener Verlustvortrag und weitere Angaben

Die Anlage WA hat 2019 im Volumen deutlich zugelegt. Insbesondere wurden zusätzliche Zeilen aufgenommen, in welchen Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG zu erklären sind. Auch sind Zeilen für die Mitteilung von Steuergestaltungen in diesen Vordruck aufgenommen worden. Die Anlage WA dient der Berücksichtigung von im Jahr 2019 einbehaltenen und damit au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Steuerliche Haftung

Rz. 18 Für Steuerschulden des Erblassers gelten die allg. Regelungen, wobei es dem FA freisteht, ob es durch zusammengefassten Bescheid sämtliche Miterben oder durch Einzelbescheid den einzelnen Miterben in Anspruch nimmt.[50] Teilweise findet eine Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit den Erben statt.[51] Zudem unterliegt auch der als Gesamtschuldner in Anspruc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Ansprüche auf Steuererstattungen [129] fallen insgesamt in den Nachlass, wenn nur der Erblasser steuerpflichtige Einkünfte hatte. Haben beide Ehegatten verdient, so wird empfohlen, eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen. Richtiger ist es jedoch, wie bei der Behandlung dieser Ansprüche beim Zugewinnausgleich, diese im Verhältnis d...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 8 Erbschaftsteuerpflichtig ist nach § 20 ErbStG der Erbe. Der Erbschaftserwerber haftet jedoch mit der erworbenen Erbschaft für die Begleichung der Steuerschuld, § 20 Abs. 3 ErbStG, §§ 2382, 2383 BGB.[5] Bei (ganz oder teilweise) unentgeltlicher Übertragung der Erbschaft oder des Erbteils liegt eine steuerpflichtige, freigiebige Zuwendung unter Lebenden vor, § 7 Abs. 1 N...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Besteuerung des Vorerben

Rz. 8 Der Vorerbe wird gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe besteuert. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 ErbStG, folgt aber aus § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG einerseits und den §§ 6 Abs. 3, 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 5, 9 BewG andererseits.[11] Der Nachlass unterliegt mit seinem vollen Wert der Besteuerung; die den Vorerben treffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 10 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 35 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[73] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Angemessene Vergütung

Rz. 4 Die Angemessenheit der Vergütung ist funktionell bezogen auf die vom Testamentsvollstrecker durchzuführenden Aufgaben zu beurteilen.[7] Somit müssen die zu erfüllenden Aufgaben und die zu beanspruchende Vergütung in einem richtigen Preis-Leistungs-Verhältnis stehen. Dementsprechend ist die Höhe der Vergütung insbesondere von den einzelnen Aufgaben i.R.d. Testamentsvoll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [17] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 19 Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 59 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[154] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[155] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1833 BGB und § 1985 Rdn 16...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 129 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1833, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB.[334] Der Anspruch fällt in den Nachlass[335] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 130 Um eine Haftung auszuschließen,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Steuerausweis in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung

Rz. 16 Die Haftung bezieht sich nach Abs. 1 S. 1 auf USt, die „in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde”. Diese Formulierung, die durch das StÄndG 2003[1] mWv 1.1.2004 gegenüber der früheren Formulierung („in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgewiesen …”) geändert wurde, lehnt sich an § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG an. Sie fordert eine nach §...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Vorangegangener Umsatz

Rz. 12 Die unter die Haftung fallende Steuer muss aus einem vorangegangenen Umsatz stammen. Dieser Umsatz muss allerdings nicht der Eingangsumsatz des Unternehmers, also derjenige sein, der an den Haftenden erbracht wurde. Auch aus den Umsätzen auf den Vorstufen kann die nichtentrichtete USt stammen.[1] Allerdings ist hierfür eine sog. Gegenstandsidentität erforderlich, d. h...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / ff) Steuern

Rz. 627 Unfallbedingte Steuererleichterungen und -ersparnisse entlasten den Schädiger nicht, soweit es nicht dem Zweck der Steuervergünstigung widerspricht (BGH NZV 1995, 63). Hat der Verletzte aber – wie sich oft erst später, u.U. nach einer Steuerprüfung herausstellt – Steuern nachzuzahlen, hat ihn der Schädiger von dieser Steuerpflicht freizustellen. Rz. 628 Vor Fälligkeit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.1 Allgemeines

Rz. 92 Der zum Steuerabzug Verpflichtete – d. h. der Schuldner der Kapitalerträge (Rz. 26), die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen (Rz. 27f.) bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Rz. 31ff.) – haftet für die KapESt, die er einzubehalten und abzuführen hat. Haften i. S. d. Vorschrift bedeutet das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, die Steuerschuld des Gläu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 2 Schuldner der KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 7 Schuldner der KapESt ist der Gläubiger der Kapitalerträge. Rz. 8 Gläubiger der Kapitalerträge ist derjenige, dem die Erträge aus dem Kapitalvermögen steuerrechtlich zugerechnet werden, d. h. derjenige, der den Tatbestand des Erzielens von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Inhaber des Kapitalvermögens, d. h. der, der d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.2 Verletzung der Einbehaltungspflicht

Rz. 100 Ist der zum Steuerabzug Verpflichtete (d. h. der Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle) seiner Einbehaltungspflicht nicht nachgekommen (hat er also von den Kapitalerträgen zu wenig oder überhaupt keine KapESt einbehalten), hat das für die Besteuerung des Steuerabzugsverpflichteten zustä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3.5.9 Besonderheiten bei der Bescheinigung nach Muster III

Rz. 106 Die Steuerbescheinigung nach Muster III wird von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten zum einen an Gläubiger herausgegeben, die ihre Kapitalanlagen nicht im Privatvermögen halten (Rz. 69ff.). Diese Steuerbescheinigung hat – anders als die nach Muster I für Privatanleger erstellte Steuerbescheinigung – eine Nachweisfunktion. Nur durch die Steuerbescheinigung k...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 94... / 2 Realisierung des Rückzahlungsanspruchs durch Einbehalt

Rz. 7 Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag bei der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens einzubehalten, anzumelden und abzuführen (§ 94 Abs. 1 S. 3 EStG). Anzumelden ist im Anmeldeverfahren des § 90 Abs. 3 EStG. Abzuführen ist der Betrag an die zentrale Stelle. Darüber hinaus sind die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle im amtlich bestimmten Datenv...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rückwirkung

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 In drei Entscheidungen vom 07.07.2010 hat das BVerfG folgende Grundsätze erarbeitet (vgl zB BVerfG 127, 1 = BGBl 2010 I, 1296 = BStBl 2011 II, 76): Ein Gesetz darf nicht ohne weiteres im Nachhinein für den Einzelnen stärker belastende Rechtsfolgen vorschreiben, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten. Eine solche den B...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten

Rz. 15 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die InsO unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen (vor Eröffnung des Verfahrens begründete Vermögensansprüche der InsGläubiger – vgl § 38 InsO; > Rz 16), Forderungen nachrangiger InsGläubiger (§ 39 InsO), zB ab Verfahrenseröffnung anfallende Säumniszuschläge oder Zinsen auf Insolvenzforderungen, und Masseverbindlichkeiten (§§ 53–55 InsO; ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VII. Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Rz. 35 Grundsätzlich bildet der Erwerb durch Vermächtnis einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen, der als solcher nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerschuldner für diesen Erwerb ist (allein) der Vermächtnisnehmer.[40] Für den mit dem Vermächtnis Beschwerten (z.B. den oder die Erben oder auch ein anderer Vermächtnisnehmer) bildet die Vermächtn...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 1. Allgemeines

Rz. 175 Nach der Abgabenordung wird dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt gegeben, sofern er für den gesamten Nachlass als Testamentsvollstrecker bestimmt ist.[182] § 32 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 AO regelt ausdrücklich, dass dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt zu geben ist. Handelt er nur für einzelne Erben, ist der Steuerbesche...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Erklärungspflicht nach § 31 Abs. 5 ErbStG

Rz. 192 Der Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.[202] Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Treten nach der Abgabe der Erklärung neue Erkenntnisse ein, so hat eine Berichtigung zu erfolgen nach § 153 AO.[203] Mit der Unterzeichnung der Steuer...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 4. Steuerfreier Erwerb/Nachversteuerung Familienwohnheim

Rz. 199 Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, sofern steuerfrei erworben wird nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Rz. 200 § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG stehen unter dem Vorbehalt der Nachversteuerung, sofern der Erwerber innerhalb von zehn Jahren die Selbstnutzung aufgibt und dies nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist (Pflegebedürftigkeit; objektive Gründe, die eine e...mehr

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§ 15 Die Auflage / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Es genügt vielmehr die Anordnung jeden Tuns oder Unterlassens zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks. Die Auflage gewährt einem eventuell Begünstigen keinen Anspruch auf die Leistung (§ 1940 BGB),[1] begründet aber dennoch eine echte...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / I. Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 2 Zivilrechtlich gilt im Erbfall der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB). Demzufolge geht das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller dazugehörenden Rechte und Pflichten automatisch auf den oder die Erben über. Dieser Grundsatz setzt sich prinzipiell auch im Ertragsteuerrecht fort. Es gilt die so genannte Fußstapfentheorie: Sämtliche zum N...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Anzusetzende Verbindlichkeiten

Rz. 188 Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nennt das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden. Dabei handelt es sich um die vom Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Ein Abzug kommt ausschließlich durch den oder die Erben in Betracht, weil nur sie im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge na...mehr

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Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe einer Freigabeerklärung (§ 35 Abs. 2 InsO n.F.)

Leitsatz 1. Hat der Insolvenzverwalter Kenntnis davon, dass der Insolvenzschuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder war eine solche Tätigkeit für ihn erkennbar, ist er in einem nach dem 30.06.2007 eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO verpflichtet, unverzüglich zu erklären, ob er die Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigibt oder nicht. 2. Verlet...mehr

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Kleinunternehmer im Ausland

Leitsatz Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Normenkette § 19 Abs. 1 UStG, Art. 283 Abs. 1 Buchst. c EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Die in Italien lebende Klägerin vermietete im Inland eine Ferienwohnung steuerpflichtig. FA und FG (FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 4.6.2...mehr

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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Leitsatz 1. Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig. 2. Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Normenke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.1 BGB-Gesellschaft

Rz. 42 Eine BGB-Gesellschaft ist zwar auch nicht teilweise rechtsfähig, kann aber selbst Stpfl. sowie auch Steuerschuldnerin[1] und Haftende sein. Steuerschuldnerin ist die BGB-Gesellschaft z. B. für die USt und GewSt, Haftende möglicherweise für die LSt sowie Steuerschuldnerin oder Haftende bei der GrESt. Vollstreckt werden kann wegen der steuerlichen Schulden in das Vermög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Begriff und Zweck der Haftung

Rz. 1 Haftung im steuerlichen Sinn ist das Einstehenmüssen für fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen nicht für irgendeine Schuld, also auch für die eigene, sondern für die Schuld eines anderen. Der Steuerschuldner sel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.3 Offene Handelsgesellschaft

Rz. 46 Gemäß § 128 HGB haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern persönlich. Sie sind Gesamtschuldner. Die Haftung bezieht sich steuerlich auf alle Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, die gegen die OHG bestehen, also vor allem die betrieblichen Steuerschulden.[1] Dazu gehören auch die Säumniszuschläge. Ein Haftungsausschluss ist a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7 Akzessorietät des Haftungsanspruchs

Rz. 22 Der Haftungsanspruch setzt wegen des Inhalts der Haftung als Einstehenmüssen für fremde Schuld begrifflich das Bestehen eines unmittelbar oder mittelbar (bei Haftung für Haftung; vgl. Rz. 2) zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus.[1] Insoweit ist eine Abhängigkeit des Haftungsanspruchs, also seine Akzessorietät, gegeben. Der Haftungsanspruc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Die Haftung setzt begrifflich zwingend die Existenz einer fremden Leistungspflicht voraus.[1] Deswegen kann der Haftungsanspruch grundsätzlich frühestens erst mit der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Eine gleichzeitige Entstehung beider Ansprüche ist nicht erforderlich, in der Praxis auch vielfach nicht gegeben, bei einigen Haftungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 24 Für die Entstehung und Existenz des Haftungsanspruchs ist die Festsetzung des zugrunde liegenden Anspruchs (beim Säumniszuschlag unterbleibt diese regelmäßig schon wegen § 254 Abs. 2 S. 1 AO) nicht erforderlich. Dies kann aus § 191 Abs. 3 S. 4 und Abs. 5 AO abgeleitet werden. Ist in einem Steuerfall der Steuerschuldner nicht mehr greifbar, so bedarf es keines formelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.2 Einkommensteuerliche Haftung

Rz. 38 Im EStG gibt es eine Reihe von Haftungsvorschriften. Als wichtigste Haftung ist die des Arbeitgebers für die LSt gem. § 42d EStG zu nennen. Aber auch § 44 Abs. 5 EStG für die KapESt und der Steuerabzug für beschränkt Stpfl. sind hier zu nennen. Darüber hinaus enthält das EStG eine Reihe weiterer Haftungsvorschriften. Rz. 38a Der inländische Arbeitgeber haftet für die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Umfang der Haftung

Rz. 19 Die Haftungsvorschriften sehen einen sehr unterschiedlichen Umfang für die Haftung vor. Die Haftung nach Vorschriften der Einzelsteuergesetze ordnet meist eine auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine Sachverhaltsgruppe beschränkte Haftung für die nicht gezahlte oder abgeführte Steuer an. Sie ist also insoweit im Umfang sehr eingeschränkt, enthält aber meist darüber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.2 Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 45b Seit dem 1.7.1995 können Freiberufler nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz v. 25.7.1994, BGBl I 1994, 1744 sich in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft organisieren. Diese Gesellschaft ist keine juristische Person, hat jedoch – ähnlich wie die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG – eine Teilrechtsfähigkeit.[1] Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaf...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 3. Steuervorteile

Rz. 130 Grds. mindern schadensbedingte Steuerersparnisse finanzielle Nachteile des Betroffenen, sind also dem Schädiger gutzubringen.[287] Jedoch ist jeweils zu prüfen, ob der Zweck der Steuervergünstigung im Einzelfall einer entsprechenden Entlastung entgegensteht.[288] Aus diesem Grunde werden Steuervorteile i.d.R. nicht berücksichtigt, wenn der Geschädigte die Schadensers...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 257 Der EuGH hat mit Urteil vom 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spani...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VII. Steuersätze

Rz. 287 Die aktuellen Steuersätze ergeben sich aus nachfolgender Tabelle (Art. 21 spanErbStG):mehr

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Belgien / 5. Verjährungsfristen

Rz. 178 Für die aufgrund einer Erklärung geschuldete Erbschaftsteuer, Geldbußen und Zinsen verjährt der Anspruch zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung. Rz. 179 Das Recht der Verwaltung, eine Kontrollschätzung der in der Erklärung angegebenen unbeweglichen Gegenstände vorzunehmen, verjährt zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung. Rz. 180 Wenn keine Erbschaftsteuererklärung abgegebe...mehr