Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

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Weilbach, GrEStG § 13 Steuerschuldner

1 Bedeutung Rz. 1 Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist und auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Mit der Vorschrift des § 13 GrEStG wird die entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelung, allerdings nur beschränkt auf die Person des Steuerschuldners, getroffen. Di...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.1 Regelmäßige Steuerschuldnerschaft der Vertragsbeteiligten (§ 13 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 6 § 13 Nr. 1 GrEStG spricht von der regelmäßigen Steuerschuldnerschaft der an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Die Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf Kaufverträge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei denen sich Veräußerer und Erwerber des Grundstücks gegenüberstehen. Aber auch "andere Rechtsgeschäfte", die den Anspruch auf Über...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist und auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Mit der Vorschrift des § 13 GrEStG wird die entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelung, allerdings nur beschränkt auf die Person des Steuerschuldners, getroffen. Die Steuersch...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 2 Allgemeines

Rz. 2 § 43 AO enthält keine spezifischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft, sondern bildet nur einen entsprechenden allgemeingesetzlichen Rahmen und verweist auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Die Vorschrift des § 13 GrEStG füllt diesen Rahmen für den Bereich der Grunderwerbsteuer aus und bestimmt, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Generell ist dies auch bei d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.3 Besonderheiten:

Miteigentümer Erwerben mehrere Personen (z. B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteige...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 6 Haftungsschuldner

Rz. 17 Das Grunderwerbsteuergesetz selbst enthält keine Regelungen zur Haftung Dritter. In § 13 GrEStG wird lediglich der Steuerschuldner in Bezug auf bestimmte Erwerbsvorgänge definiert. Für die Frage der Haftung ist daher auf die einschlägigen Bestimmungen der AO zurückzugreifen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff der Haftung versteht man das Einstehenmüssen für eine frem...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 5 Gesamtschuldnerschaft

Rz. 14 Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Steuer (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO). Das steuerliche Gesamtschuldverhältnis unterscheidet sich hierin nicht vom Gesamtschuldverhältnis des bürgerlichen Rechts (vgl. § 421 BGB). Das Finanzamt ist zur H...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 3 Erwerb im Rahmen einer Öffentlichen Privaten Partnerschaft (Nr. 9 a. F. bzw. Nr. 5 n. F.)

Rz. 12 Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. wurde angefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften v. 1.9.2005 (BGBl I 2005, 2676) und gilt ab 8.9.2005. Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) – auch Public Private Partner...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1 Übertragung durch einen Unternehmer im eigenen Namen (S. 2)

Rz. 8 Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins nach § 3 Abs. 14 S. 2 UStG als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Rz. 9 Die Übertragung des Einzweck-Gutscheins setzt damit einen Unternehmer nach § 2 UStG als Übertragenden voraus, was nicht ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 15 Fälligkeit der Steuer

Voraussetzungen und Folgen der Fälligkeit Rz. 1 § 15 S. 1 GrEStG bestimmt – wie § 220 Abs. 1 AO dies vorsieht –, dass die Grunderwerbsteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird. Fälligkeit bezeichnet allgemein den Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger die Leistung verlangen kann. Bekanntgegeben wird der Steuerbescheid demjenigen, für den er bestimmt ist ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.3.2 Anwendung der Vorschrift auf Tatbestände des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG sowie bei Anteilsminderungen i. S. v. § 5 Abs. 3 GrEStG

Rz. 16 Bezüglich der Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit Grundbesitz i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2a S. 2 GrEStG die Übertragung solcher Anteile von Todes wegen ausdrücklich von der Besteuerung nach dieser Vorschrift ausnimmt. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG bräuchte daher in s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Steuerschuldner bei Schenkungen

2.2.1 Allgemeines Rz. 4 Bei einer Schenkung sind Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG nebeneinander der Erwerber und auch der Schenker. Beide sind Gesamtschuldner[1]; jeder von ihnen schuldet die gesamte Leistung.[2] Wer Schenker und Beschenkter ist, bestimmt sich nach Bürgerlichem Recht.[3] Die Inanspruchnahme des Schenkers als Steuerschuldner soll im Widerspruch zum Prin...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Steuerschuldner bei Zweckzuwendungen

Rz. 14a Bei einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG bestimmt § 20 Abs. 1 ErbStG den mit der Ausführung Beschwerten als Steuerschuldner. Der Vorschrift liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Beschwerte die Steuer aus den für die Zuwendung erlangten Mitteln begleichen wird und sein privates Vermögen ungeschmälert bleibt.[1]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Steuerschuldner bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 20 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 18 § 20 Abs. 2 ErbStG regelt die Steuerschuldnerschaft für die Fälle, in denen gem. §§ 1483 ff. BGB die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner und den Kindern fortgesetzt wird. Hier bestimmt § 4 Abs. 1 ErbStG, dass der Erwerb der Abkömmlinge beim Tode des erstversterbenden Ehegatten (Lebenspartners) für die Zwecke der Besteuerung zum...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Steuerschuldner bei Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 15 Bei der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sind Steuerschuldner die Stiftung oder der Verein, nicht die Destinatäre. Die Vorstände oder Geschäftsführer haften ggf. nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Rz. 16 Sofern die Steuerschuld gem. § 24 ErbStG verrentet wird und die Stiftung oder der Verein vor Ablauf der 30 Jahre aufgehoben oder aufgelöst wird, können d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 2 Bei Erwerben von Todes wegen ist Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Dies können der Erbe (Alleinerbe, Miterbe), der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG [1] sein. Bei einem Vorerbfall ist nur der Vorerbe Erwerber des Vermögens des Erblassers. Der Nacherbe ist – weil nicht Erwerber nach dem Erblasser...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Steuerschuldner bei Übergang des Vermögens auf eine ausländische Vermögensmasse (§ 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 17 § 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG regelt die Steuerschuldnerschaft in den Fällen der § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG. Diese Sondertatbestände erfassen die Bildung und Ausstattung von Vermögensmassen ausländischen Rechts [1], zu denen vor allem die nach angelsächsischem Recht errichteten Nachlass- und Inter-Vivos-Trusts gehören.[2] Problem dieser Trusts ist...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 und 2 ErbStG)

2.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen Rz. 2 Bei Erwerben von Todes wegen ist Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Dies können der Erbe (Alleinerbe, Miterbe), der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG [1] sein. Bei einem Vorerbfall ist nur der Vorerbe Erwerber des Vermögens des Erblassers. Der Nache...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 20 Steuerschuldner

1 Allgemeines Rz. 1 Der 4. Abschnitt des ErbStG regelt in den §§ 20–29 ErbStG die Steuerfestsetzung, in den §§ 30–35 die Steuererhebung. § 20 ErbStG betrifft Fragen der Steuer- und Haftungsschuld und gehört somit systematisch in den Abschnitt 1 des Gesetzes.[1] § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG treffen – als einzelsteuergesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 43 AO – nähere Regelungen übe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Steuerschuldner bei Vorerbschaft (§ 20 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 40 Der Vorerbe wird gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe behandelt und ist als solcher nach § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner. Hierzu ordnet § 20 Abs. 4 ErbStG ergänzend an, dass der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer[1] aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat und mithin dem Vorerbschaftsvermögen entnehmen darf.[2] Die Besteuerung der Vorerb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 4 Bei einer Schenkung sind Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG nebeneinander der Erwerber und auch der Schenker. Beide sind Gesamtschuldner[1]; jeder von ihnen schuldet die gesamte Leistung.[2] Wer Schenker und Beschenkter ist, bestimmt sich nach Bürgerlichem Recht.[3] Die Inanspruchnahme des Schenkers als Steuerschuldner soll im Widerspruch zum Prinzip der Erbanfall...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der 4. Abschnitt des ErbStG regelt in den §§ 20–29 ErbStG die Steuerfestsetzung, in den §§ 30–35 die Steuererhebung. § 20 ErbStG betrifft Fragen der Steuer- und Haftungsschuld und gehört somit systematisch in den Abschnitt 1 des Gesetzes.[1] § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG treffen – als einzelsteuergesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 43 AO – nähere Regelungen über den Steuers...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Sonstige Haftungsfälle

Rz. 110 Über § 20 ErbStG hinaus kommt eine steuerrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO in Betracht.[1] Möglich ist darüber hinaus auch eine Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungsvorschriften, die gem. § 191 Abs. 4 AO auch eine öffentlich-rechtliche Haftung für Steuerschulden begründen. Soweit Schulden des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben übergehen,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Gesamtschuldnerschaft und Folgen

Rz. 9 Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass die Erfüllung des Steueranspruchs gem. § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch für die übrigen Steuerschuldner wirkt. Ebenso wirkt eine Aufrechnung sowie eine geleistete Sicherheit gem. § 44 Abs. 2 S. 2 AO für die übrigen Gesamtschuldner.[1] Alle anderen Tatsachen (Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung) wirken hingegen gem. § 44 Ab...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Gesamtschuldner und Auswahlentscheidung

Rz. 5 Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. Der einzelne Abgabenschuldner kann daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Haftung der Vermögensverwahrer

6.3.1 Allgemeines Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer (§ 20 Abs. 6 und 7 ErbStG)

6.1 Allgemeines Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Haftung bei unentgeltlicher Weiterübertragung des Erwerbs (§ 20 Abs. Abs. 5 ErbStG)

Rz. 60 § 20 Abs. 5 ErbStG ordnet eine Haftung desjenigen Dritten an, dem seitens des Ersterwerbers (z. B. Erben oder Beschenkten) vor Entrichtung der Erbschaftsteuer sein Erwerb oder Teile davon objektiv unentgeltlich zugewendet werden.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die persönliche Haftung des Zweiterwerbers für die von dem Ersterwerber geschuldete Steuer. Der Zw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Haftung des Nachlasses (§ 20 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB [1] für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Die Nachlasshaftung ist auf den ungeteilten Nachlass beschränkt, weil jeder Miterbe nach der Auseinandersetzung frei über das ihm angefallene Vermögen verfügen kann. Ein Miterbe soll nicht deshalb mit seinem Vermögensanfall dafür haften ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 74 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft die Haftung der Versicherungsunternehmen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es – anders als bei § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG beim Vermögensverwahrer – nicht darauf an, ob diesem ein Verschulden zur Last fällt oder ob ihm die Ausländereigenschaft des Berechtigten bekannt ist.[1] Mithin löst bereits die bloße Tatsache der Zahlung oder...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 78 Für Vermögensverwahrer wird es sich daher häufig empfehlen, vor Transaktionen ins Ausland auf der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des FA über die Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer zu bestehen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich unabhängig von der Höhe einer ggf. gegebenen Anzeigepflicht. Die Unbedenklichkeitsbes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Haftungsmindestgrenze (§ 20 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 89 Eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG entfällt, wenn der "in einem Steuerfall" mit Auslandsbezug gezahlte bzw. zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, als Steuerfall den Erbfall in seiner Gesamtheit anzusehen. Demgemäß träte die Haftung ein, wenn zwar jedem ausländischen Berechtigten weniger, allen zusammen aber m...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ausdrücklich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.5 Verschulden

Rz. 88 Die Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG verlangt ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Gewahrsamsinhabers. Leichte Fahrlässigkeit genügt.[1] Ein Verschulden setzt in jedem Fall voraus, dass es sich um Vermögen eines Erblassers handelt. Dem Geldinstitut muss daher der Tod des Kontoinhabers bekannt sein. Ist dies der Fall, so kann ein Verschulden in fehlend...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen von Vermögen in...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.4 Vermögen des Erblassers

Rz. 84 Gegenstand des Gewahrsams muss das Vermögen des Erblassers sein. Das Gesetz beschränkt die Haftung ausdrücklich nicht auf das Nachlassvermögen. Gegenstand kann also auch sein, was aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben wird.[1] Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Gewahrsam

Rz. 79 Gewahrsam am "Vermögen des Erblassers" i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist ein eigenständiger steuerrechtlicher Begriff. Er meint einen Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit. Der Gewahrsam ist nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz an Sachen gleichzustellen und verlangt jedenfalls keine rechtliche Verwertungsbefugnis.[1] Kreditinstitute sind bezüg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.5 Auf den Erwerber entfallende Steuer

Rz. 43 Anrechenbar ist nur die "auf den Erwerber entfallende" ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Damit ist in jedem Falle die ausländische Steuer anrechenbar, die der Erwerber als Steuerschuldner zu zahlen hat. Eine Identität der Steuersubjekte im inländischen und ausländischen Recht ist jedoch nicht erforderlich. Die Zahlung durch den Erwerber ist letztlich nich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Antrag

Rz. 33 Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt nur auf Antrag (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Wird er gestellt und sind die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung; das FA hat insoweit keinen Ermessensspielraum.[1] Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann, da eine besondere Frist für die Antragstellung nicht vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Kein Abzug von der Bemessungsgrundlage

Rz. 9 Nach seinem eindeutigen Wortlaut lässt § 21 ErbStG einen Abzug der ausländischen Steuer von der Bemessungsgrundlage der deutschen ErbSt als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG nicht zu, es sei denn, es handelt sich um eine noch in der Person des Erblassers entstandene Erblasserschuld.[1] Dies wird aus dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG gefolgert.[2] Rz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuerfragen im Zusam... / a) Steuerschuldner nach § 14c Abs. 1 UStG

Stellt der leistende Unternehmer dem Veranstalter eine Rechnung aus, in der ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen ist, schuldet der Leistende den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG.[64] Obwohl der leistende Unternehmer im Gutschriftsverfahren nicht derjenige ist, der die Rechnung ausstellt, treffen ihn bei unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis ebe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuerfragen im Zusam... / [Ohne Titel]

RA StB Dr. Mirko Wolfgang Brill / Jacob Eisenreich[*] Online-Seminare haben in jüngster Zeit einen deutlichen Aufschwung erfahren. Aber auch diese Veranstaltungsform ist nicht vor sich stellenden umsatzsteuerlichen Fragestellungen gefeit. Neben der vereinzelt auftretenden Frage des Leistungsorts der Erbringung entsprechender Seminare ergibt sich regelmäßig die Frage des richt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuerfragen im Zusam... / I. Einführung

Online-Seminare haben in jüngster Zeit – nicht nur wegen der Corona-Pandemie – einen deutlichen Aufschwung erfahren. Das mag an den zahlreichen Vorteilen dieser Seminarform liegen: Dem Veranstalter der Online-Seminare ist es möglich, wegen der räumlichen Ungebundenheit seine Veranstaltung einer größeren Anzahl von Zuhörern zugänglich zu machen und dabei gleichzeitig Kosten f...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonstige arbeitsgerichtlich... / 18 Klage auf Vergütungsrückzahlung

Wenn der Arbeitgeber irrtümlich zuviel Entgelt an den Arbeitnehmer zahlt, ist dieser nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet, den zu Unrecht erhaltenen Brutto-Mehrbetrag an den Arbeitnehmer zurückzuzahlen.[1] Zu beachten ist, dass hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs des Arbeitgebers die tariflichen Ausschlussfristen gelten. Dabei kann si...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Leitsatz 1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen. 2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.4 Der Sportwettensteuer unterliegende Umsätze

Rz. 139a Sportwetten unterlagen erst seit dem 1.4.2000 der Lotteriesteuer.[1] Sportwetten (Wetten aus Anlass von Sportereignissen) unterlagen bis 30.6.2021 der Lotteriesteuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wurde oder wenn der Spieler bei Abschluss des Wettvertrags im Inland ansässig war oder, wenn er keine natürliche Person war, bei Abschluss des Wettvertrags se...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2 Der Rennwettsteuer unterliegende Umsätze

Rz. 133 Rennwetten i. S. d. §§ 8 bis 15 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden.[1] Das ergib...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.7 Der Lotteriesteuer unterliegende Umsätze

Rz. 140 Nach § 17 RennwLottG unterlagen bis 30.6.2021 im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen der Lotteriesteuer. Eine Lotterie oder Ausspielung galt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansah. Die Steuer betrug 20 % des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer. S...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.6 Der Online-Pokersteuer unterliegende Umsätze

Rz. 139d Nach § 46 RennwLottG (i.d..F. ab 1.7.2021) unterliegen Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-Poker), der Online-Pokersteuer, wenn sie im Geltungsbereich des RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrags...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.5 Der Virtuellen Automatensteuer unterliegende Umsätze

Rz. 139b Ab 1.7.2021 unterliegen nach § 36 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele) der Virtuellen Automatensteuer, wenn sie im Geltungsbereich des RennwLottG veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei Abschluss des Spielvertrags s...mehr