Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Inhaltsadressaten und Steuerschuldner

Rz. 2 Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und damit rechtsbehelfsbefugt ist der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids, also derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die Zurechnung des Feststellungsgegenstandes richtet sich im Erbschaftsteuerrecht nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 20 Steuerschuldner

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Erbschaft- und Schenkungsteuer: Haftungs- und Steuerschuld bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, StB 2016, 342; Crezelius, Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz, NZI 2016, 440; Eisele, Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes, NWB 2007, 4701; Halaczinsky, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Definitionen Schuldner, Haftung, Gesamtschuldner

Rz. 2 Allgemein ist ein Schuldner jemand, der einem anderen eine Leistung schuldet, insbesondere Geld (Wahrig, Dt. Wörterbuch, 1994 "Schuldner"). Im Zivilrecht ist u. a. in § 241 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Allerdings werden hier lediglich Verhaltenspflichten benannt (s. Gr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerbe von Todes wegen

Rz. 8 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen (s. § 3 Rn. 10 ff. und § 6 Rn 1 ff. zur Vor- und Nacherbschaft) ist der Erwerber. Nach § 3 ErbStG gibt es verschiedene Arten des Erwerbs von Todes wegen. Beim Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB ist der Allein- bzw. Miterbe der Erwerber. Beim Vermächtniserwerb ist der Vermächtnisnehmer, beim Erwerb eines Erbersatzanspruch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Erbersatzsteuer

Rz. 22 Bei einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre eintretenden Steuerpflicht des Vermögens einer Familienstiftung oder eines Familienvereins sind die Stiftung oder der Verein Steuerschuldner. Für die Steuer, die beim Übergang von Vermögen auf einen nach ausländischem Recht errichteten Trust nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Schenkungen

Rz. 10 Bei Schenkungen unter Lebenden (s. § 7 Rn. 1) ist in erster Linie der Beschenkte der Steuerschuldner. 2.2.1 Beschenkter als Steuerschuldner Rz. 11 Bei Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 2 bis 7 ErbStG ist der jeweilige Erwerber bzw. unmittelbar Bereicherte der Erwerber i. S. d. § 20 ErbStG und damit Steuerschuldner (s. Richter/Fischer in V/S/W...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. gelten hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 155 bis 177 AO). Nach § 155 Abs. 1 AO und § 157 Abs. 1 AO werden Steuern von der FinBeh durch schriftlichen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) festgesetzt. Dieser muss u. a. den Steuerschuldner bezeichnen. Wer bei der Erbschaft- und Schenkun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 42d Abs 3 S 2 EStG)

Rn. 39 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Das Betriebsstätten-FA hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung – hier § 42d Abs 3 EStG – auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 5 AO. Nach BFH BStBl II 1974, 756 ist die Frage, ob der ArbG vor dem ArbN in Anspruch genommen werden darf, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zweckzuwendungen

Rz. 21 Bei einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG (s. § 8 Rn. 3 und s. § 8 Rn. 8 ff.) ist der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte nach § 20 Abs. 1 ErbStG der Steuerschuldner, denn er kann den Steuerbetrag von der Zuwendung als Belastung abziehen (s. Geck in K/E, § 20 Rn. 11). Der Umfang der Mittel, die zur Ausführung der Zweckzuwendung zur Verfügung stehen, wird um...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5 Anwendung der §§ 222 AO und 28

Rz. 85 Nach § 28a Abs. 3 Satz 4 ErbStG ist § 222 AO anzuwenden. Danach richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Sofern es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt, wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Bedeutung des § 42d EStG

Rn. 2 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN ist beim LSt-Abzug, weil es sich hier im Ergebnis um seine ESt handelt, der eigentliche Steuerschuldner, § 38 Abs 2 EStG. Der ArbG ist im LSt-Verfahren jedoch Haftungsschuldner, da anderenfalls die ihm im LSt-Verfahren auferlegten Pflichten wirkungslos wären. Der ArbG steht gemäß §§ 38ff EStG gegenüber dem Fiskus in einem öffentlich-...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Kritik

Rz. 19 Es ist fraglich, ob die Regelung, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Steuerschuldner haften, noch zeitgemäß ist. So hat das FG Köln mit Urteil vom 10.03.2010 (EFG 2010, 1434) m. E. zu Recht entschieden, dass eine Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker erst dann zu erfolgen habe, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben is...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

Rz. 6 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom EL ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des EL auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB und s. § 31 Rn. 19). Informationen über dessen Einsetzung erfolgen durch das Nachlassgericht. Rz. 7 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung und Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweis: Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450; Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts; Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtensteinis...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Absatz 2)

Rz. 23 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483ff. BGB wird der Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute fortgesetzt (s. § 4 Rn. 10). In diesem Falle sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 4 ErbStG ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 3 BewG Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Richtlinien: R B 151.2 bis 151.7 ErbStR. Tz. 1 Ist eine wirtschaftliche Einheit (in § 3 Satz 1 BewG ungenau als "Wirtschaftsgut" formuliert) mehreren Personen zuzurechnen, so ist ihr Wert im Ganzen zu ermitteln und sodann auf die Beteiligten zu verteilen. Davon sind die Fälle betroffen, in denen die wirtschaftliche Einheit dem Erblasser/Schenker oder dem Erwerber nur anteilig ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 8 Besteuerungsgegenstand ist das verselbständigte Zweckvermögen. Dieses ist gem. § 12 ErbStG i.V.m BewG zu bewerten. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Verpflichtung des Beschwerten. Die Steuer ermittelt sich stets nach Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser/Zuwendendem einerseits und Verpfli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Kleinbetragsgrenze (§ 42d Abs 5 EStG)

Rn. 88 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 42d Abs 5 EStG ist von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung abzusehen, wenn diese insgesamt 10 EUR nicht übersteigt. Nach hM ist bei der Inanspruchnahme des ArbG nicht auf die auf den einzelnen ArbN als Steuerschuldner entfallende LSt abzustellen, vielmehr sind die Haftungsforderungen insgesamt maßgebend....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Haftung bei Weiterverschenkung (Absatz 5)

Rz. 29 In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 7 Ein Verwaltungsakt ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Folglich ist ein Feststellungsbescheid grds. allen Beteiligten bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 i. V. m. § 154 BewG, § 181 Abs. 1 AO, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, R B 154 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Inhaltsadressat und damit Feststellungsbeteiligt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Haftungsbeschränkung

Rz. 47 Für Versicherungsunternehmen ist die Haftung der Höhe nach durch den ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Betrag begrenzt. Sie umfasst jedoch nicht nur die Steuer für den ausgezahlten oder zur Verfügung gestellten Betrag, sondern gilt für die gesamte Erbschaftsteuer des jeweiligen Erbganges (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 25); d. h. den Vermögensanfall de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 65 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit das FA die Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner, idR dem ArbN – bei LSt-Pauschalierung dem ArbG, § 40 Abs 3 EStG –, geltend macht, erlässt es einen sog Nachforderungsbescheid. Zwar ist der von § 223 RAO herrührende Begriff der Nachforderung der AO 1977 fremd, doch muss der Nachforderungsbescheid gemäß § 155 AO als Steuerbescheid...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 31 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können – um eine Reduzierung des Familienvermögens zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Haftungsumfang

Rn. 31 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach § 42d Abs 1 EStG haftet der ArbG nur für die LSt. Wurde eine Veranlagung durchgeführt, so ändert sich der Haftungsgegenstand nicht. Es bleibt bei einer Haftung für LSt. Es ist keine "Schattenveranlagung" durchzuführen (BFH BStBl II 1974, 756; 2008, 597; FG D'dorf v 21.10.2009, 7 K 3109/07 H(L), PISTB 2010, 289; Wagner in Brandis/Heuerma...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Form und Inhalt

Rn. 67 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 157 AO ergeht der Nachforderungsbescheid schriftlich. Er muss die festgesetzte Steuer nach Art und Höhe bezeichnen und den Steuerschuldner angeben. Eine derartige Steuerfestsetzung liegt nicht vor, wenn der pauschalierte LSt-Betrag mit dem LSt-Haftungsbetrag zusammengerechnet und die Summe beider Beträge als Haftungsschuld vom ArbG ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Stundungsmöglichkeiten (§ 28a Abs. 3 ErbStG)

Rz. 80 In besonderen Härtefällen kann nach durchgeführter Verschonungsbedarfsprüfung die verbleibende Steuer für sechs Monate gem. § 28a Abs. 3 ErbStG gestundet werden. Dabei handelt es sich um die Steuerbeträge, die nicht erlassen und damit zur Zahlung fällig sind. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der FinVerw ("kann ganz oder teilweise"). Dies und die zudem enge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Allgemeines zur fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 30 § 4 ErbStG regelt ausschließlich die Einbeziehung der fortgesetzten Gütergemeinschaft in einen steuerbaren Erwerbsgegenstand, bei der der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen im Rahmen einer Sonderrechtsnachfolge weiterführt (s. Rn. 10). Es wird nicht die Beendigung einer (einfachen) Gütergemeinschaft mit Übergang des Nachlass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 37 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Darüber, ob der ArbG oder ArbN in Anspruch genommen werden soll, hat das FA von Amts wegen zu entscheiden; der Verwaltungsbehörde steht ein Ermessensspielraum zu, BFH BStBl II 1969, 406 und st Rspr, zB BFH BStBl II 1982, 801. § 42d Abs 3 S 2 EStG räumt dem Betriebsstätten-FA ein Auswahl- und Entschließungsermessen ein. Das FA kann die Haftun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volq...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Steuerersparnis durch Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 100 Steuerschuldner sind bei der Schenkung unter Lebenden sowohl der Schenker als auch der Erwerber (s. § 20 Abs. 1 ErbStG). Diese schulden die Steuer als Gesamtschuldner. Da Rechtfertigung für die Erbschaftsteuer der Gewinn an Leistungsfähigkeit auf Seiten des Erwerbers ist, ist im Innenverhältnis stets der Erwerber zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet (so die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Herkunft aus vorhandenem Vermögen

Rz. 58 Auf der Ebene des Erwerbers ist zu klären, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebes führen würde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung über genügend übrige eigene Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Beim Anlegen eines solchen Maßstabes bedarf es einer genauen Rechtfe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Form und Inhalt des Haftungsbescheides

Rn. 56 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Haftungsbescheid ist nach § 191 Abs 1 S 2 AO schriftlich zu erteilen. Außer der Haftungsschuld und dem Haftungsgrund müssen die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Gründe angegeben werden (BFH BStBl II 1972, 181; 1978, 402; 1981, 801). Dies muss spätestens in der Einspruchsentscheidung geschehen sein; andernfalls ist der Bescheid a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Umkehrung des § 1 Abs. 2 ErbStG?

Rz. 25 § 1 Abs. 2 ErbStG sieht zwar eine Angleichung der Steuerfolgen der Schenkungen unter Lebenden an die des Erwerbs von Todes wegen vor. Eine Regelung, wonach die Steuerfolgen des Erwerbs von Todes wegen den Schenkungen unter Lebenden angeglichen werden, enthält das Gesetz jedoch nicht. Es stellt sich daher die Frage der umgekehrten Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 ErbStG. Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Grundsätzliches

Rz. 51 Bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR wird das Abschmelzungsmodell nicht bereits von Amts wegen gewährt, sondern es bedarf eines Antrags des Erwerbers. Dies gilt auch im Falle einer Schenkung, obwohl der Schenker gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben dem Erwerber ebenfalls Steuerschuldner ist (Hannes/Holtz in M/H/H, § 13c Rz. 10), sowie für den Fall, das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Inanspruchnahme des ArbN als Gesamtschuldner (§ 42d Abs 3 S 4 EStG)

Rn. 43 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN kann iRd Gesamtschuldnerschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 S 4 Nr 1 EStG); der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der ArbN den Sachverhalt dem FA unverzüglich mitge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 15 Voraussetzung der Anwendung von § 21 ErbStG ist, dass ein Fall von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, d. h. der Vorgang im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Es muss somit entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber Inländer i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sein. Auch im Fall der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Anfall auf den Erwerber

Rz. 36 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG muss die Erbschaftsteuer auf den Erwerber entfallen. Eine Anrechnung ist somit ohne weiteres zulässig, wenn der Erwerber unmittelbar Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Eine Anrechnung ist aber auch dann möglich, wenn der Erwerber nicht selbst Steuerschuldner ist. Nicht notwendig ist außerdem, dass die Steuer unmittelbar durch den Erwerbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Bsp für fehlerhafte/fehlerfreie Ermessensausübung

Rn. 40 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Rspr hat Grundsätze dazu entwickelt, wann die Inanspruchnahme des ArbG ermessensfehlerhaft oder ermessensfehlerfrei ist (s auch H 42d.1 LStH 2021 "Ermessensausübung"). Danach kann eine Inanspruchnahme des ArbG nicht in Betracht kommen, wenn zB der ArbG eine bestimmte Methode der Steuerberechnung angewendet und das FA hiervon Kenntnis erla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG ist durch die erneute Reform der Erbschaftsteuer zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht – mit Rückwirkung zum 01.07.2016 – erstmalig Gesetz geworden. Die Regelung des § 28a ErbStG wird auch "Erlassmodell" genannt. Diese auch "Bedürfnisprüfung" genannte Konzeption war dem Steuerrecht zuvor fremd (Wachter, FR 2016, 690, 705). § 28a ErbStG ergänzt die bisherige...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.2.1 Erwerb infolge Auflagenvollziehung

Rz. 448 Im Unterschied zum Vermächtnis hat der Auflagenbegünstigte keinen Anspruch auf die Leistung gegenüber dem Erben (s. § 1940 BGB) und demzufolge relativiert sich die Bedeutung der Auflage. Sie erstarkt nur dann zu einem echten Gestaltungsmittel des Erblassers, wenn dieser zur Überprüfung seines Auflagenwunsches gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Rz. 4...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung des Vorerben (Absatz 4)

Rz. 28 Nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Vollerbe (s. § 6 Rn. 28 ff.) und ist als Erwerber auch Steuerschuldner i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG ist für das Verhältnis vom Vorerben zum Nacherben bedeutsam, nicht jedoch für das Steuerrechtsverhältnis (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 7). Die Regelung ergänzt di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Während § 1 ErbStG sachliche Steuervorgänge und damit das Steuerobjekt definiert, regelt § 2 ErbStG grundsätzlich das Steuersubjekt. Dabei bestimmt § 2 ErbStG jedoch nicht bestimmte Personen generell als steuerpflichtig, sondern stellt auf Vorgänge zwischen bestimmten beteiligten Personen ab. Die Regelung ist somit ebenfalls steuerobjektbezogen. Für die Besteuerung gib...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.2 Definition Vermietung (Nr. 1)

Rz. 38 Die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung muss für die Verschonungsregelung des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vermietet sein. Die Vermietung an sich ist erbschaftsteuerlich nicht definiert. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich das vertragliche Schuldrechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet und...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4.1 § 21 ErbStG

Rz. 49 Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht in § 21 ErbStG grundsätzlich für die Anrechnungsmethode vor, d. h. die ausländische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. Im Ergebnis führt die Anrechnungsmethode zur Anwendung des höheren Steuerniveaus. Übersteigt die ausländische Steuer die inländische Steuer führt dies zu nicht ausgleichsfähigen Anrechnungsüberhäng...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 35 ErbStG regelt, welches FA für die Besteuerung des Erb- oder Schenkungsfalles zuständig ist. Aus Sicht des Erben, des Beschenkten oder des Schenkers mag dies – abgesehen vom Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 AO mit Eingang der Anzeige (s. § 30 Rn. 92) beim zuständigen FA – unerheblich sein. Jedoch gilt dies nicht für die FinVerw, da die Steuereinnahmen aus der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwech...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7.2 Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern

Rz. 40 Die LSt-Außenprüfung entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern, da diese nicht Beteiligte in diesem Verfahren sind (Rz. 24). Allerdings können im Rahmen der LSt-Außenprüfung festgestellte Tatsachen bei der Festsetzung der ESt gegenüber dem Arbeitnehmer verwertet werden. Bestandskräftige Festsetzungen können nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neuregelung der abgabenrech... / a) Art und Höhe des neuen Zinssatzes

Minimale Umsetzung der BVerfG-Entscheidung: Die Vollverzinsung stellt kein Sanktionsmittel dar, sondern soll stattdessen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerschuldner oder dem Fiskus durch eine zeitlich verschobene Steuerfestsetzung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses entstehen, abschöpfen (vgl. Hermes in Zugmaier/Nöcker, AO, § 233a Rz. 1). Vor diesem Hintergrund ist die ...mehr