Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2.2 Stiftung von Todes wegen

Tz. 17 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine Stiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden. In diesem Fall muss das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 Abs. 3 BGB den Formen der Verfügung von Todes wegen entsprechen, d. h. das Stiftungsgeschäft muss in einem eigenhändigen oder notariell beurkundeten Testament bzw. einem Erbvertrag enthalten sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit so...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Stiftung bürgerlichen Rechts

1. Einführung, Zweck und Anwendungsbereich Tz. 13 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde am 22.07.2021 verkündet (BGBl I 2021, 2947ff.) und ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Die Regelungen zum neu eingeführten Stiftungsregister finden ab dem 01.01.2026 Anwendung. Durch die Neuregelung wird das Stiftungszivilrecht, das bislang ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Erscheinungsformen der Stiftung

2.1 Einführung/Rechtsfähige Stiftungen Tz. 2 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Rechtsfähige Stiftungen sind Stiftungen, die gemäß § 80 Abs. 2 BGB von der jeweiligen zuständigen Landesbehörde als solche anerkannt wurden. Sie können damit als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen und sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. 2.2 Gemeinnützige Stiftungen Tz. 3 Stand: EL 135 ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Steuerliche Gesichtspunkte bei Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung

1. Besteuerung der Stiftung 1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer Tz. 61 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Gründet ein Stifter eine Stiftung und wendet dieser als Ausstattung die im Stiftungsgeschäft vorgesehenen Mittel zu, handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen, d. h. es liegt eine Schenkung vor, § 7 Abs, 1 Nr. 8 ErbStG. Dies gilt entsprechend für Zustiftungen. Die ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8 Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen

Tz. 41 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen waren bisher im BGB nicht geregelt. Bislang enthielten lediglich einzelne Landestiftungsgesetze Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Zulegung bzw. Zusammenlegung zulässig ist. § 86 bis § 86i BGB enthalten nunmehr ausführliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Zule...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6 Öffentlich-rechtliche Stiftungen

Tz. 7 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Kennzeichnend für eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist, dass der Stifter (regelmäßig) nicht eine Privatperson, sondern eine Person des öffentlichen Rechts ist. Dies kann der Bund selbst, das einzelne Bundesland, eine Kommune oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden in das staatliche...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Gemeinnützige Stiftungen

Tz. 3 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Gemeinnützige Stiftungen sind Stiftungen, die einen steuerbegünstigten Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 AO verfolgen und dadurch nach §§ 51ff. AO steuerbegünstigt sind.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Einführung/Rechtsfähige Stiftungen

Tz. 2 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Rechtsfähige Stiftungen sind Stiftungen, die gemäß § 80 Abs. 2 BGB von der jeweiligen zuständigen Landesbehörde als solche anerkannt wurden. Sie können damit als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen und sind selbst Träger von Rechten und Pflichten.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.2 Verfahren der Zu- bzw. Zusammenlegung

Tz. 43 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine Zulegung/Zusammenlegung erfolgt primär durch Abschluss eines Vertrages zwischen den beteiligten Stiftungen. Der Zulegungsvertrag wird zwischen einer übertragenden und der übernehmenden Stiftung geschlossen, ein Zusammenlegungsvertrag zwischen mehreren übertragenden Stiftungen. Stifter der im Wege der Zusammenlegung neu entstehenden Stif...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.1 Voraussetzungen

Tz. 42 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Voraussetzungen für die Zulegung bzw. Zusammenlegung erfolgt nach den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen. Erforderlich ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreichend ist, um die übertragenden Stiftungen an die v...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Begriff

Tz. 14 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 In § 80 BGB ist zusammenfassend die Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung geregelt. Grundlegende Änderungen zum bisherigen Verständnis der Stiftung haben sich nicht ergeben. Eine Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegeben Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Perso...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Tz. 61 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Gründet ein Stifter eine Stiftung und wendet dieser als Ausstattung die im Stiftungsgeschäft vorgesehenen Mittel zu, handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen, d. h. es liegt eine Schenkung vor, § 7 Abs, 1 Nr. 8 ErbStG. Dies gilt entsprechend für Zustiftungen. Die Schenkung unterliegt bei der Stiftung grundsätzlich der E...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Stiftungsgeschäft

Tz. 15 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter gemäß § 81 Abs. 1 BGB der Stiftung eine Satzung geben, die Mindestbestimmungen enthalten muss über den Zweck der Stiftung, den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7.1 Begriff und Rechtsstellung

Tz. 8 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine Stiftung wird als kommunale Stiftung bezeichnet, wenn sie ihren Tätigkeitsbereich auf die Erfüllung von überwiegend öffentlicher Zwecke innerhalb einer kommunalen Gebietskörperschaft richtet. Sie wird grundsätzlich von einer kommunalen Körperschaft verwaltet. Der Begriff der Kommunalstiftung ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, so ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.1 Begriff

Tz. 10 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Kirchliche Stiftungen sind solche Stiftungen, die eine besondere organisatorische Bindung zu einer Kirche aufweisen und dabei ausschließlich oder überwiegend kirchliche Aufgaben fördern. Zu beachten ist, dass es an einer einheitlichen Definition der kirchlichen Stiftung fehlt. Durch die Reform des Stiftungsrechts zum 01.07.2023 (vgl. II.) wur...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Stiftungszweck

Tz. 21 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Bestimmung der Stiftungszwecke ist das Kernelement der Stiftungssatzung. In der Gesetzesbegründung wurde dies wie folgt festgehalten: Als Zweck ist bei der Stiftung wie beim Verein der oberste Leitsatz der Stiftungstätigkeit anzusehen, der das Handeln der Stiftung nach dem Willen des Stifters bestimmen soll. Der Zweck der Stiftung, den de...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Inhalt des Registers

Tz. 50 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 2 StiftRG regelt den Inhalt des Registers. Danach sind folgende Angaben einzutragen:mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7.1 Zweckänderung

Tz. 35 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 85 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Stiftung durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden kann, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Zweck der Stiftung soll nicht mehr dauernd und nachhaltig ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Grunderwerbsteuer

Tz. 63 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Wird aufgrund des Stiftungsgeschäfts ein Grundstück auf die Stiftung übertragen, stellt dies einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Bei der Übertragung handelt es sich wie ausgeführt um eine unentgeltliche Übertragung, welche gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen

I. Grundlagen 1. Stiftungsbegriff Tz. 1 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine Stiftung ist ein selbstständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender Rechtsträger, welcher die in einem Stiftungsgeschäft festgelegten Zwecke mit Hilfe eines dieser Zwecke gewidmeten Vermögens dauerhaft verfolgt (BVerwG 12.02.1998, 3 C 55/96, NJW 1998, 2545, 2546). Es handelt sich um eine verselbst...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Bürgerstiftung

Tz. 5 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Unter einer Bürgerstiftung versteht man eine gemeinnützige Stiftung, die von einer Mehrzahl von Stiftern errichtet wird, die meist eine Vielzahl regionaler oder kommunaler Zwecke verfolgt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat Merkmale herausgearbeitet, die eine Stiftung erfüllen sollte, um als Bürgerstiftung zu gelten. Danach ist eine B...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Namenszusatz

Tz. 51 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Gemäß § 82c BGB hat die Stiftung nach Eintragung in das Stiftungsregister ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung", abgekürzt "e.S.", zu führen. Eine Verbrauchsstiftung hat den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung", abgekürzt "e.VS." zu führen. Der Namenszusatz ist zu führen, jedoch müssen bereits bestehende Stiftungen ihre Satz...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7.6 Verfahren bei Satzungsänderungen

Tz. 40 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Das Verfahren bei Satzungsänderungen wird durch § 85a BGB geregelt. Grundsätzlich entscheidet der Vorstand, wenn die Satzung nicht ein anderes Stiftungsorgan mit der Befugnis zur Satzungsänderung betraut. Unabhängig von der Entscheidung des Stiftungsorgans bedarf jede Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach Landesrecht ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Familienstiftung

Tz. 4 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die der wirtschaftlichen Absicherung der Familie über mehrere Generationen dient und das Familienvermögen erhalten soll (vgl. BFH vom 10.12.1997, BStBl II 1998, 114). Dadurch verfolgt die Familienstiftung keinen gemeinnützigen, sondern einen privatnützigen Zweck. Eine Legaldefinition findet sich in § 15...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6.1 Vorstand

Tz. 30 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 84 BGB sieht als Organ der Stiftung ausschließlich den Vorstand vor, dieser ist notwendiges Organ. Der Vorstand ist Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Stiftung, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 2 BGB). Nähere Einzelheiten zu der Art der Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie den einzelnen Aufgaben ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7.3 Andere Zweckänderungen und Änderungen prägender Bestimmungen

Tz. 37 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 85 Abs. 2 BGB sieht vor, dass durch Satzungsänderung der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Abs. 1 oder andere prägende Bestimmungen der Stiftungssatzung geändert werden können. Voraussetzung ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stift...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7 Kommunalstiftung

2.7.1 Begriff und Rechtsstellung Tz. 8 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine Stiftung wird als kommunale Stiftung bezeichnet, wenn sie ihren Tätigkeitsbereich auf die Erfüllung von überwiegend öffentlicher Zwecke innerhalb einer kommunalen Gebietskörperschaft richtet. Sie wird grundsätzlich von einer kommunalen Körperschaft verwaltet. Der Begriff der Kommunalstiftung ist nicht bund...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.5 Stiftungsvermögen

Tz. 24 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 §§ 83b und 83c BGB enthalten die Regelungen zum Stiftungsvermögen und zur Verwaltung des Grundstockvermögens. Gemäß § 83b Abs. 1 Satz 1 BGB besteht das Stiftungsvermögen einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören gemäß § 83b Abs. 2 BGB: Das vom Stifter ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs 1 Nr 5 KStG)

Rn. 732 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Der nichtrechtsfähige Verein unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein, dass dieser weder in das Vereinsregister eingetragen ist noch eine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat. Der nichtrechtsfähigen Stiftung fehlt es an der staatlichen Anerkennung iSv § 80 Abs 1 BGB. Der Stifter überträgt im Rahmen einer Schenkung, durc...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Transparenzregister

Tz. 54 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und wird elektronisch von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt Seit dem 1.10.2017 müssen wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 GwG von rechtsfähigen Stiftungen in das Transparenzregister eintragen werden, vgl. §§ 20 Abs. 1, 1...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Spendenabzug

Tz. 67 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Ein Stifter kann bei Errichtung einer Stiftung im Hinblick auf das zugewendete Vermögen von der Möglichkeit des Spendenabzuges gemäß § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG profitieren. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Stiftung handelt, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist. Die Möglichkeit, Spenden als Sonderausgaben abzuzie...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Stiftungsbegriff

Tz. 1 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine Stiftung ist ein selbstständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender Rechtsträger, welcher die in einem Stiftungsgeschäft festgelegten Zwecke mit Hilfe eines dieser Zwecke gewidmeten Vermögens dauerhaft verfolgt (BVerwG 12.02.1998, 3 C 55/96, NJW 1998, 2545, 2546). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse ohne Ge...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2.1 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Tz. 16 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Bei dem Stiftungsgeschäft unter Lebenden handelt es sich um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte anwendbar sind. Stifter können neben natürlichen auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 Abs. 3 BGB der Schrift...mehr

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ZErb 02/2024, Aufwendungen ... / 3. Steuerrechtliche Analyse

Gem. § 10 Nr. 1 S. 1 KStG sind Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nichtabziehbare Betriebsausgaben. Dies bedeutet, dass diese Aufwendungen außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Körperschaft wieder hinzuzurechnen sind, soweit sie d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Stiftungsaufsicht

Tz. 58 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Dies liegt daran, dass die Existenz der Stiftung im Vergleich zu anderen juristischen Personen nicht von Mitgliedern abhängig ist und es daher ein Kontrolldefizit gibt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Bezirk, in der die Stiftung i...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Ertragssteuern

Tz. 64 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Überträgt der aufgrund des Stiftungsgeschäfts Privatvermögen (z. B. Barvermögen, Wertpapiere oder Grundstücke) auf die Stiftung, ist dies grundsätzlich nicht ertragssteuerpflichtig. Dies gilt auch bei der Übertragung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG. Tz. 65 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Besonderheite...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7.5 Abweichungen durch den Stifter im Stiftungsgeschäft

Tz. 39 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 85 Abs. 4 BGB sieht vor, dass der Stifter abweichend von den Regelungen in § 85 Abs. 1 bis 3 BGB im Stiftungsgeschäft abweichende Regelungen treffen kann. Danach kann der Stifter im Stiftungsgeschäft Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1 bis 3 BGB ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung können Stifter im St...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6 Stiftungsorgane

2.6.1 Vorstand Tz. 30 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 84 BGB sieht als Organ der Stiftung ausschließlich den Vorstand vor, dieser ist notwendiges Organ. Der Vorstand ist Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Stiftung, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 2 BGB). Nähere Einzelheiten zu der Art der Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie den einze...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Besteuerung des Stifters

2.1 Ertragssteuern Tz. 64 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Überträgt der aufgrund des Stiftungsgeschäfts Privatvermögen (z. B. Barvermögen, Wertpapiere oder Grundstücke) auf die Stiftung, ist dies grundsätzlich nicht ertragssteuerpflichtig. Dies gilt auch bei der Übertragung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG. Tz. 65 Stand: EL 135 – ET: 02...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ausgestaltung

2.1 Begriff Tz. 14 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 In § 80 BGB ist zusammenfassend die Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung geregelt. Grundlegende Änderungen zum bisherigen Verständnis der Stiftung haben sich nicht ergeben. Eine Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegeben Zwecks ausgestattete, mitgliederlose jurist...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7.2 Besonderheiten

Tz. 9 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Je nach Bundesland werden die kommunalen Stiftungen in die kommunale Verwaltung eingebunden und entsprechend nach dem jeweiligen Gemeinderecht verwaltet. Danach ist die gewählte Kommunalvertretung für Satzungsänderungen sowie Umwandlungen und der Bürgermeister für die Leitung der laufenden Verwaltung zuständig (vgl. Weitemeyer, in: MüKo BGB, ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Einführung, Zweck und Anwendungsbereich

Tz. 13 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde am 22.07.2021 verkündet (BGBl I 2021, 2947ff.) und ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Die Regelungen zum neu eingeführten Stiftungsregister finden ab dem 01.01.2026 Anwendung. Durch die Neuregelung wird das Stiftungszivilrecht, das bislang im BGB und in den einzelnen Landesstiftung...mehr

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ZErb 02/2024, Aufwendungen ... / 2. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft als Stifterin und Abzugsverbot nach § 10 Nr. 1 KStG (Fallbeispiel)

Die unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland möchte als Stifterin eine inländische rechtsfähige und privatnützige Stiftung errichten (§ 80 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Sitz und Geschäftsleitung der Stiftung befinden sich kumulativ im Inland. Aufgabe der Stiftung soll der Erhalt von Kapital und seine verzinsliche Anlage sein. Die Erträ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Vertrauensschutz des Stiftungsregisters

Tz. 49 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 82d BGB regelt den Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister. Entsprechend § 15 HGB kommt dem Register negative Publizitätswirkung zu. Nach Abs. 1 kann eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegengesetzt werden, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten b...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Anforderungen an die Anmeldung

Tz. 51 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Anmeldung erfolgt gem. § 3 Abs. 1 StiftRG auf Antrag durch die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Nach § 3 Abs. 2 StiftRG ist die Anmeldung im Sinne des § 129 BGB öffentlich zu beglaubigen. Sie kann bei Beglaubigung durch einen Notar auch durch diesen eingereicht werden, vgl. § 3 Abs. 3 StiftRG. Dabei ist zu beachten, dass ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Aufgabe, Funktion und Aufsichtsmittel

Tz. 59 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Stiftungsaufsicht überwacht als Rechtsaufsicht neben der Erfüllung des Stifterwillens auch das satzungsmäßige Handeln der Stiftung und achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Stiftungsaufsicht Unterrichtungs- und Prüfungsrechte zur Verfügung. Dies können je nach Landesstiftungsgesetz fo...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6.2 Haftung des Vorstands

Tz. 31 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Gemäß § 84a Abs. 1 BGB sind auf die Tätigkeit des Vorstandes die Regelungen der §§ 664 bis 670 BGB (Anhang 12a) entsprechend anwendbar. In § 84a Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die Mitglieder des Vorstands bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden haben. Eine Haftung der Vorstandsmitglieder ergibt...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Stiftungsregister

Tz. 48 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Ab dem 01.01.2026 tritt das Stiftungsregistergesetz in Kraft. Zentrale Regelung hierfür ist der neu eingeführte § 82b Abs. 1 BGB. Er normiert, dass für Stiftungen ein Stiftungsregister geführt wird und verweist für nähere Regelungen auf das Stiftungsregistergesetz. Damit soll Transparenz im Stiftungswesen und Vertrauensschutz im Rechtsverkeh...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.7 Satzungsänderungen

Tz. 34 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Möglichkeit von Satzungsänderungen ist für Stiftungen, die im Grundsatz auf unbestimmte Zeit errichtet werden, von großer Bedeutung, um Anpassungen an sich ändernde, tatsächliche oder rechtliche Umstände vorzunehmen. Das BGB enthielt bisher keine ausdrücklichen Regelungen zu Satzungsänderungen. Nur die Änderung des Stiftungszwecks war in ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6.3 Weitere Organe

Tz. 33 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 § 84 Abs. 4 BGB regelt, dass in der Satzung neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden können. In diesem Fall müssen in der Satzung die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse des Organs enthalten sein. In der Praxis haben viele Stiftungen neben dem Vorstand ein weiteres Organ, dies kann zum Beispiel ein Stiftungsrat, ein Beirat ode...mehr