Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (2) Alt- oder Neugläubiger?

Rz. 688 Ob Arbeitnehmer wegen rückständigen Arbeitnehmerlohns für Zeiträume nach Beginn der Insolvenzverschleppung Alt- oder Neugläubiger sind, wird bislang unterschiedlich entschieden. Das OLG Hamburg[1358] hat entschieden, dass die Arbeitnehmer auch wegen nach Eintritt der Insolvenzreife entstandener Einzelansprüche als Alt- und nicht als Neugläubiger zu behandeln sind, wen...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / dd) Sonstige Dauerschuldverhältnisse

Rz. 696 Bei Dauerschuldverhältnissen kann fraglich sein, ob der Gläubiger hinsichtlich einzelner Zahlungsansprüche nach Beginn der Insolvenzverschleppung Alt- oder Neugläubiger ist. Für diese Beurteilung ist u.U. nicht allein auf den Vertragsschluss abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger bei Kenntnis der Krise hätte kündigen können.[1376] Mietansprüche ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Beendigung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Rz. 444 Gerät eine aus einem Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag (EAV) i.S.d. § 291 AktG abhängige Gesellschaft in die Krise, wird aus Sicht der herrschenden Gesellschaft die Beendigung des Vertrages zu erwägen, ggf. sogar geboten sein, damit ein solcher Unternehmensvertrag keinesfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch besteht, denn die herrschende Gesel...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Abgrenzung zu Bankrott

Rz. 220 Nach der früher vom BGH vertretenen Interessentheorie lag bei eigennützigem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen Untreue nach § 266 StGB vor, bei Handeln im Interesse der Gesellschaft dagegen u.U. Bankrott nach § 283 StGB.[416] Der BGH hat diese Interessentheorie jedoch aufgegeben,[417] sodass nun danach zu differenzieren ist, ob der Vertreter (Geschäftsführer)...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Keine Haftungsverringerung aufgrund anderweitiger Anfechtungserfolge

Rz. 630 Zu beachten ist aber, dass eine erfolgreich durchgeführte Insolvenzanfechtung der von einem debitorischen Konto geleisteten Zahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger bei der Haftung/Erstattungspflicht des Geschäftsführers wegen der Veranlassung von (vorherigen) Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.[1261] Das folgt...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Beginn

Rz. 167 Aus dem Wortlaut der Neuregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO könnte sich ergeben, dass der Rangrücktritt erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wirksam sein muss.[346] Das wäre m.E. jedoch nur eine auf das Insolvenzverfahren bezogene Verteilungsregel und würde dem Zweck widersprechen, die Gefährdung der vorgehenden Gläubiger bereits ab sofort zu vermeiden. Damit...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Mögliche Ausgestaltung des Krisenfrühwarnsystems

Rz. 22 Die konkrete Ausgestaltung des Krisenfrühwarnsystems wurde vom Gesetzgeber (selbstverständlich) nicht vorgegeben.[23] Sie hängt ab von der Art und Größe des Unternehmens, der Risikoanfälligkeit des Geschäftsgegenstandes etc. und sollte aus folgenden Komponenten bestehen: Übersicht 1: Elemente des Krisenfrühwarnsystemsmehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Missbrauch der Rechtsform

Rz. 317 Das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH, etwa eine Kaufpreisschuld nach § 433 Abs. 2 BGB, greift ein, wenn sich das Berufen auf das Trennungsprinzip des § 13 Abs. 2 GmbHG als unzulässige Rechtsausübung darstellt, die juristische Person offenkundig nur dazu benutzt wurde, ein von der Rechtsordnung nicht mehr gebilli...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Schutzgesetz

Rz. 662 Nach ständiger Rspr. haben die Regelungen, welche Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften bei Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) zur Insolvenzantragstellung verpflichten, gläubigerschützenden Charakter. Ihre Verletzung kann also Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den die Insolvenz verschleppenden Geschäft...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Gesellschafter

Rz. 357 Grds. finden die §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO Anwendung, wenn der Darlehensgeber unmittelbarer Gesellschafter der darlehensnehmenden Gesellschaft ist, also eine Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft hält. Dies erfasst auch den Gesellschafter, der die Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft treuhänderisch hält; die nur im Innenverhältnis wirken...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Sanierungsprivileg

Rz. 362 Das sog. Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG a.F. wurde in abgewandelter Form in § 39 Abs. 4 Satz 2 und § 135 Abs. 4 InsO übernommen. Es gilt auch weiterhin für solche Gesellschafter, die vor dem Anteilserwerb aus dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 heraus fielen, also weder Gesellschafter noch gleichgestellte Personen waren oder die vor dem Hinzu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Aufsichtsrat?

Rz. 599 Der Aufsichtsrat ist nicht unmittelbarer Normadressat. Stellt der Aufsichtsrat[1185] einer AG aber fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand keine mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes unvereinbaren Zahlungen mehr leistet und rechtzeitig den Insolvenzantrag stellt; ggf. hat der Aufsichtsrat den Vorstand ab...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Neuaufnahme von Krediten

Rz. 195 Selbstverständlich kann eine Zahlungsunfähigkeit durch Kreditaufnahme beseitigt werden. Die Vergabe von Krediten in der Krise kann problematisch sein: Sanierungskredite, die geeignet sind, das Unternehmen zu retten, sind zulässig. Ebenso sind Überbrückungskredite zulässig. Besicherte Kredite, die bei Insolvenzreife gewährt werden, ohne zur Sanierung geeignet zu sein ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Zusätzliche Abwägungskriterien aus Sicht der umwandelnden Gläubiger

Rz. 845 Zur Vermeidung der "Öffentlichkeit" bei direkter Gesellschafterstellung sind treuhänderische Anteilsübertragungen möglich. Rz. 846 In einer späteren Folgeinsolvenz (nach Planbestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens) drohen dem Gläubiger dieselben Haftungsgefahren wie beim DES außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme der Differenzhaftung, die nach § 25...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Gesellschafter, Schuldner

Rz. 232 Auch für den Gesellschafter[436] kann vorsätzliche Veranlassung einer verbotenen Stammkapitalausschüttung Untreue sein. Ferner kann für den Gesellschafter ein existenzvernichtender Eingriff[437] Untreue sein. Rz. 233 In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden AG dann ihre Vermögensbetreuungspflicht ggü. einer abhängigen GmbH, wenn deren Verm...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Unterlassene Verlustanzeige (§§ 49 Abs. 3, 84 GmbHG, 92 Abs. 1, 401 AktG)

Rz. 243 Sobald sich aus einer Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stamm- bzw., Grundkapitals verloren ist, ist der Geschäftsführer/Vorstand verpflichtet, unverzüglich die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung einzuberufen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, kann er sich nach §§ 49 Abs. 3, 84 Abs. 1 GmbHG, 92 Abs. 1, 401 AktG strafbar machen. Strafbar ist auch die Fahrläss...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Insolvenzspezifische Pflichten

Rz. 778 Der Geschäftsführer hat im Insolvenzeröffnungsverfahren die Auskunftspflichten nach §§ 20, 97, 101 InsO und, abhängig von der Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ("starker" vorläufiger Verwalter, Zustimmungsvorbehalt), die Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 22, 97, 101 InsO. Die Wahrnehmung dieser Pflichten kann nach § 98 InsO zwangsweise durchgesetzt werden. ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Auswirkungen auf Nebenforderungen und Sicherheiten

Rz. 171 Ob Nebenforderungen wie Zinsen vom Rangrücktritt erfasst sind, kann sich nur aus der Vereinbarung selbst bzw. ihrer Auslegung ergeben. Ist ein umfassender Rangrücktritt zur Beseitigung der Überschuldung vereinbart, dürfte die Auslegung ergeben, dass auch die Zinsen und weitere Nebenforderungen erfasst sind.[353] aa) Nicht akzessorische Sicherheiten aus dem Schuldnerve...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ee) Verhältnis zum Grundpfandrechtsgläubiger

Rz. 427 Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, ob § 135 Abs. 3 InsO in die Rechtsposition eines Grundpfandgläubigers eingreift, dem der Gesellschafter, der das Grundstück der GmbH zur Nutzung überlassen hatte, für ein dem Gesellschafter gewährtes Darlehen als Sicherheit ein Grundpfandrecht eingeräumt hatte. Das dürfte zu verneinen sein. Wie auch zum alten Recht dürfte der Z...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Deliktische Verschuldenshaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach § 826 BGB

Rz. 320 In Betracht kommen kann eine Verschuldenshaftung des Gesellschafters ggü. Gläubigern der Gesellschaft aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlagerungen. Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehe...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Kein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO

Rz. 363 Unabhängig von der Frage, ob § 142 InsO im Rahmen der Anfechtung nach § 135 InsO überhaupt anwendbar ist – der BGH hat in einem Fall der Bestellung einer Sicherheit aus dem Gesellschaftsvermögen für ein Gesellschafterdarlehen entschieden, dass das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO für die Anfechtung der Bestellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen nic...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ee) Dritte?

Rz. 602 Die Teilnahme Dritter ist nicht möglich, da § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand ist, sondern einen Ersatzanspruch eigener Art statuiert.[1192] Dabei dürfte es für § 15b InsO bleiben, ungeachtet der Diskussion, ob es sich nunmehr um eine Schadensersatznorm handelt. § 15b InsO ist ebenso wie die Vorgängervorsch...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Verwertung von Umlaufvermögen

Rz. 197 Zur Beschaffung der für die Bedienung fälliger Verbindlichkeiten erforderlichen Liquidität kann sich auch die Verwertung von Gegenständen des Umlaufvermögens anbieten. Hier ist in erster Linie zu denken an Abverkäufe von Lagerbeständen und an Forderungsverkäufe (Factoring).[392] Auch hier muss darauf geachtet werden, dass der Liquiditätszufluss ausreichend schnell, al...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Anfechtbarkeit vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsgegenstandes?

Rz. 424 Aus der Entscheidung des BGH, dass die Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter mit einem Gesellschafterdarlehen nicht gleichzustellen ist,[826] ergibt sich auch, dass eine Nutzungsbeendigung und Rückgabe des Gegenstandes an den Gesellschafter innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantrag jedenfalls nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist.[827] Das w...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Rz. 86 Nach der Legaldefinition in § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Bei dieser Beurteilung ist "in aller Regel" ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Die Beurteilung erfolgt anhand eines Finanzplans. ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 7. Sonstige in der Krise relevante Straftaten

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Erforderlichkeit der Kommanditistenleistung zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Rz. 299 Der Insolvenzverwalter kann die Haftung des Kommanditisten nur insoweit geltend machen, als seine Leistung zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger, für deren Verbindlichkeiten er haftet, erforderlich ist.[531] Welche Gläubigerforderungen in dieser Berechnung zu berücksichtigen sind, war streitig. Jedenfalls sind Gläubigerforderungen zu berücksichtigen, die zur Insolv...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (2) Konkretisierung durch § 15b Abs. 2 u. 3 InsO

Rz. 616 In den Neuregelungen des § 15b Abs. 2 u. 3 InsO, die stets zusammen zu betrachten sind, wurde der Sorgfaltsmaßstab konkretisiert, was bei genauer Beachtung der Voraussetzungen eine gewisse Haftungserleichterung bedeuten kann. Nach § 15b Abs. 2 Satz 1 u. 2 InsO gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschä...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 8. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Rz. 546 Jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Eintritts der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Beurteilungszeitraum "in der Regel" 24 Monate, § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO [1061]) der Gesellschaft hat der Geschäftsführer mehrere Verfahren zur Sanierung des Unternehmens zur Auswahl:mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Maßgeblicher Zeitpunkt: Insolvenzreife

Rz. 578 Das Zahlungsverbot gilt ab Eintritt der materiellen Insolvenzreife der Gesellschaft, nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.[1120] Materielle Insolvenzreife ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zu ihrer Feststellung, die dem Geschäftsleiter obliegt, und insbesondere zu den im Interesse des Gläubigerschutzes strengen Anforderungen der Rspr. sei auf di...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Rechtsfolge, Umfang der Schadensersatzansprüche

Rz. 672 Die Normen über die Insolvenzantragspflicht werden von der ganz herrschenden Meinung und der Rspr. als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen.[1333] Daraus folgt eine Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht aus § 15a Abs. 1 u. 2 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ggü. Gläubigern der Gesellschaft. Rz. 673 Für den Umfang der S...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / k) Eigenes Insolvenzverfahren

Rz. 506 Unter Umständen bleibt dem Geschäftsführer nur die Durchführung eines eigenen Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen mit anschließender Restschuldbefreiung. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht erfasst, sofern sie als aus solchem Rechtsgrund resultierend zur In...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Rechtsfolge nach Änderungen der Rspr.

Rz. 341 Die früher angenommene Rechtsfolge der unmittelbaren Außenhaftung des Gesellschafters ggü. den Gläubigern der GmbH[624] hat der BGH in der Entscheidung "Trihotel"[625] aufgegeben und die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs als reine Innenhaftung ggü. der Gesellschaft selbst im Rahmen einer besonderen Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung de...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Laufende Zinsen

Rz. 364 Vertragliche Ansprüche eines Gesellschafters auf marktübliche Zinsen für das von ihm gewährte Darlehen sind keine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen, so dass die pünktliche Begleichung laufender Zinsansprüche nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfällt.[693] Entgegen noch OLG München[694] dürfte sich also, wenn Zins und Tilgung...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Stundungsvereinbarungen

Rz. 200 Stundungen können in der Form von Moratorien, Ratenzahlungs- und/oder reinen Stundungsvereinbarungen erwirkt werden. Diese sind, soweit verbindlich vereinbart, sämtlich geeignet, die aktuelle Fälligkeit der Verbindlichkeiten zu beseitigen und den Zeitpunkt der (erneuten) Fälligkeit zeitlich nach hinten zu verschieben. Auf diese Weise wird sofort die aktuelle Liquidit...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Statuarische Verlustausgleichsregelungen

Rz. 455 Abreden über ein neben der Einlage zu erbringendes Agio sind sowohl in statuarischer Form nach § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch durch rein schuldrechtliche Vereinbarung möglich.[899] Rz. 456 Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach etwaig entstehende Verluste von den Gesellschaftern einer GmbH nach dem Verhältnis...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Stille Gesellschaftereinlage

Rz. 123 Die stille Einlage eines Gesellschafters ist zur Beseitigung einer Überschuldung der Gesellschaft m.E. allein nicht geeignet. Dies folgt daraus, dass die stille Einlage eines typisch stillen Gesellschafters im Überschuldungsstatus stets und die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters (mit Übernahme einer Verlustbeteiligung) solange zu passivieren sind, wie die...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / G. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Rz. 758 Die InsO enthält nur sehr wenige spezielle Regelungen für Gesellschaftsinsolvenzen, etwa die durch das ESUG eingefügten Regelungen zum Einbezug der Gesellschafter in das Insolvenzplanverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, §§ 217 Satz 2, 225a u.a. InsO. In § 11 InsO ist die Insolvenzfähigkeit von Gesellschaften, also die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens übe...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Allgemeines

Rz. 794 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt dem Insolvenzverwalter grds. keine gesellschaftsrechtlichen Befugnisse in der Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er hat also generell nicht die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung. Er ist z.B. nicht befugt, Geschäftsführer zu bestellen oder Prokura zu erteilen. Durch das Insolvenzger...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Zahlungen

Rz. 638 Der Insolvenzverwalter muss die geleistete Zahlung, deren Ersatz er fordert, hinreichend genau darlegen, also Datum, Empfänger und Zahlungsgrund angeben, wenn dies zur Identifizierung des Zahlungsvorgangs erforderlich ist.[1280] Ferner muss der Kläger die Zahlungsveranlassung durch den beklagten Geschäftsführer darlegen. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kan...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 6. Haftung bei (Beteiligung an) existenzvernichtenden Eingriffen, vorsätzliche Verursachung der Insolvenz

Rz. 540 Pflichtverletzungen des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 u. 2 GmbHG führen grds. nicht zu einer Außenhaftung. Jedoch kann sich eine Außenhaftung des Geschäftsführers für mittelbare Schädigungen etwa von Gesellschaftsgläubigern wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig geha...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Rechtsfolge dem Rangrücktritt widersprechender Zahlungen

Rz. 179 Leistet der Schuldner Zahlungen auf von einem wirksamen Rangrücktritt erfasste Forderungen, so erfolgen diese ohne Rechtsgrund und können kondiziert werden (§ 812 BGB). Dann (bei Bestehen eines Kondiktionsanspruchs) sind die Zahlungen nach der Änderung der Rspr. nicht (mehr) als unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO anfechtbar.[358] Ist der Bereicherungsanspruch ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Reorganisationsdurchführungshaftung

Rz. 549 Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Eingriffszeitpunkt für die (freiwillige) Inanspruchnahme der gerichtlichen Instrumente Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach §§ 29 ff. StaRUG,[1071] was in der Lit. teilweise und m.E. zu Unrecht als zu später Zeitpunkt kritisiert wurde.[1072] Da auch in diesem Stadium noch das unternehmerische Handlungsermessen de...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Straf- und haftungsrechtlicher Begriff

Rz. 11 Der strafrechtliche Krisenbegriff knüpft an den insolvenzrechtlichen an, so etwa ausdrücklich in den Tatbeständen des § 283 Abs. 1 StGB. Nach der Rspr. des BGH ist der strafrechtliche Begriff der Krise identisch mit dem insolvenzrechtlichen, also drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit[7] oder Überschuldung mit Beurteilung nach der sog. betriebswirtschaftlichen...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Lohnsteuer

Rz. 714 Grds. haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuer persönlich, da ihre Nichtabführung i.d.R grob fahrlässig ist.[1422] Steht am Lohnzahlungstag nicht fest, ob die Liquidität zur Bezahlung/Abführung der Lohnsteuer ausreicht, muss sie auf einem Anderkonto sichergestellt werden, da sonst die persönliche Haftung eingreift. Der Grundsatz der Haftung gem. der...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / IV. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 85 Nach diesem durch die InsO eingeführten Insolvenzantragsgrund hat der Schuldner das Recht, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit[213] Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Insolvenzantragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht jedoch nicht. Auch kann aus diesem Insolvenzantragsg...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / h) Austrittsrecht des Gesellschafters

Rz. 834 Sind im Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgesehen, so dürften diese für den dissentierenden (aber überstimmten) Gesellschafter regelmäßig einen wichtigen Grund für den seinerseitigen Austritt aus der Gesellschaft darstellen. Kein Gesellschafter muss eine Vermehrung seiner gesellschafterlichen Pflichten gegen seinen Willen hinnehmen (Gedanke ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Unterlassene Insolvenzsicherung von Altersteilzeit – Wertguthaben

Rz. 751 Das Wertguthaben aus Altersteilzeit ist gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern und diese Sicherung ist dem Arbeitnehmer nachzuweisen (§ 8a AltTZG).[1518] § 8a Abs. 1 AltTZG (§ 7d Abs. 1 SGB IV a.F.) ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.[1519] Auch Tarifverträge, die vorsehen, dass der Arbeitgeber für Wertguthaben, die ein Arbeitnehmer im Altersteilz...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Umfirmierung der insolventen Gesellschaft?

Rz. 799 Das Recht des Insolvenzverwalters, etwa im Rahmen einer übertragenden Sanierung zusammen mit dem Geschäftsbetrieb die Handelsfirma der insolventen GmbH zu veräußern, auch wenn sie den Namen eines Gesellschafters enthält, ist heute allgemein anerkannt.[1617] Obwohl der BGH bereits früher entschieden hatte, dass nach einer Übertragung des Unternehmens mit der Handelsfi...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Betriebswirtschaftlicher Begriff

Rz. 9 In der Betriebswirtschaftslehre wird eine Vielzahl von Krisenbegriffen vertreten. Ein einheitlicher Begriff existiert nicht. Für die Ziele dieses Werkes kann der überwiegenden Lehre gefolgt werden, wonach betriebswirtschaftlich eine Unternehmenskrise bei einer Entwicklung vorliegt, die den Fortbestand und somit die Existenz des Unternehmens bedroht und wesentliche Ziel...mehr