Fachbeiträge & Kommentare zu Streubesitzbeteiligung

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.10 Kreditwirtschaftliche Verbundgruppen

Rz. 518 § 8b Abs. 4 S. 8 KStG enthält eine Sonderregelung für Ausschüttungen auf Streubesitzbeteiligungen in kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen. Ein derartiger Verbund ist z. B. der Sparkassenverbund. Innerhalb dieses Verbunds sind die Unternehmen häufig wechselseitig beteiligt. Handelt es sich dabei um Streubesitzbeteiligungen, wären Ausschüttungen innerhalb dieses Verbu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.3.2 Kapitalertragsteuer

Rz. 92 Erbringt eine inl. Körperschaft Leistungen an einen inl. oder ausl. Anteilseigner, der ebenfalls eine Körperschaft ist, gehören die Bezüge nach Abs. 1 bei dem Empfänger zwar nicht zum Einkommen und sind daher steuerlich nicht belastet; es stellt sich aber die Frage, ob KapESt einzubehalten ist. Nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG unterliegen ausdrücklich auch die Bezüge, die n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.5 Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen (Abs. 3 S. 3)

Rz. 344 Abs. 3 S. 3 wendet sich an die gleichen Stpfl. wie Abs. 2, also an alle KSt-Subjekte. Es wird nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekten unterschieden.[1] Die Norm ist verfassungskonform. Sie verstößt weder gegen die in Art. 3 GG geregelte Belastungsgleichheit[2] noch gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.[3] Die Tatsache, dass b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.1 Anwendungsbereich

Rz. 641 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] wurde die Steuerfreistellung nach Abs. 1–6 bei Steuergestaltungen unter Nutzung bestimmter Finanztransaktionen durch sonst nicht nach Abs. 1–6 berechtigte Körperschaften ausgeschlossen. Diese Gestaltungen werden als nicht gerechtfertigte Umgehungen der Steuerpflicht unterworfen. Die Vorschrift hat daher den Charakter einer Norm zur Verhin...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.5 Fehlende Vorbelastung bei internationalen Schachteldividenden (S. 4)

Rz. 129 Infolge der Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 hat das durch die DBA ab einer bestimmten Beteiligungshöhe (regelmäßig 25 %) und u. U. bei Erfüllung einer Aktivitätsklausel eingeräumte "internationale Schachtelprivileg" seine Bedeutung weitgehend verloren, da Abs. 1 S. 1 die Steuerfreistellung – solange keine Streubesitzbeteiligung i. S. v. Abs. 4 von weniger als 10 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5 Mindestbeteiligung

4.5.1 Beginn des Kalenderjahrs Rz. 474 Abs. 4 S. 1 stellt nur auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahrs ab, also auf einen Zeitpunkt. Darüber hinaus wird keine Haltedauer gefordert. Wenn eine Beteiligung z. B. zu Beginn des Kalenderjahrs bestanden hat und vor oder nach der Gewinnausschüttung unterjährig verkauft wird, ist dies unschädlich.[1] Nach dem Wortlaut des ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.3 Verhältnis zu anderen Normen

4.3.1 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg Rz. 461 § 8b Abs. 4 KStG enthält andere Voraussetzungen für das Schachtelprivileg als das GewSt-Recht. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg unterscheidet sich von dem neuen körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg insbesondere durch die geforderte Beteiligungsquote. Während für § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG eine Beteiligung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.1.1 Systematische Zusammenhänge

Rz. 144 Abs. 2 enthält eine sachliche Steuerbefreiung [1] für Körperschaften, die an anderen Körperschaften beteiligt sind. Die Steuerbefreiung ist als Ergänzung zum Ausscheiden der Ausschüttungen einer Körperschaft an den Anteilseigner, der ebenfalls eine Körperschaft ist, aus dem Einkommen nach Abs. 1 konzipiert, jedoch ohne Sonderregelung für Streubesitzbeteiligungen. Unte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6 Beteiligung über eine Personengesellschaft

4.6.1 Anteilige Zurechnung Rz. 502 Wird eine Beteiligung von einer (gewerblichen) Personengesellschaft gehalten, ist sie den Mitunternehmern nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG entsprechend ihren Beteiligungsquoten anteilig zuzurechnen. Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG also als transparent angesehen und ignoriert. Das Poolen von Minderheitsbeteiligungen üb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.3.3 Mutter-Tochter-Richtlinie

Rz. 464 § 8b Abs. 4 KStG wurde eingeführt, um die Europarechtswidrigkeit der bestehenden Rechtslage zu beseitigen.[1] Grenzüberschreitende Ausschüttungen sind aber nicht nur an der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern auch an der Mutter-Tochter-Richtlinie als Sekundärrecht zu messen. Jede nationale Regelung muss daher die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie umsetzen, um nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.3 Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Rz. 509 § 8b Abs. 4 S. 4 KStG gilt nur für gewerbliche Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Hierunter fallen gewerblich tätige, gewerblich geprägte und aufgrund von Infektion oder Abfärbung als gewerblich qualifizierte Personengesellschaften. Nicht erfasst werden dagegen vermögensverwaltende Personengesellschaften. Dies ist auch nicht notwendig, weil deren Anteil...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.3.1 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Rz. 461 § 8b Abs. 4 KStG enthält andere Voraussetzungen für das Schachtelprivileg als das GewSt-Recht. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg unterscheidet sich von dem neuen körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg insbesondere durch die geforderte Beteiligungsquote. Während für § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG eine Beteiligung von 10 % ausreicht, verlangt § 9 Nr. 2a bz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.4 Zusammenrechnung

Rz. 510 Werden Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft über eine Personengesellschaft gehalten, gelten diese für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG nach S. 5 als unmittelbare Beteiligung. Damit stehen derartige Anteile einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Sofern ein Gesellschafter eine unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und daneben eine Beteiligung übe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.1.1 Systematische Zusammenhänge

Rz. 19 Abs. 1 regelt, dass – vorbehaltlich des Abs. 4 – bestimmte Bezüge aus einer Beteiligung an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, wenn der Anteilseigner selbst eine Körperschaft ist. Im Ergebnis werden diese Ausschüttungen damit von der KSt (vollständig) freigestellt. Damit soll eine Kumulierung der Steuerbelastung bei der Durchschü...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.8 Investmentfonds

Rz. 513 Anders als Personengesellschaften sind Investmentfonds – sofern sie keine Personengesellschaften sind – als Sondervermögen selbstständige KSt-Subjekte. § 8 Abs. 1 S. 2 InvStG bestimmt, dass § 8b KStG auch für Investmentfonds gilt, sofern diese Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen erzielen. Gem. § 15 Abs. 1a S. 2 InvStG sind Ausschüttungen auf Beteiligungen, die von ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.7 Organschaft

Rz. 512 Die Beteiligung muss unmittelbar gehalten werden. Daher sollen auch im Organkreis gehaltene Beteiligungen nicht zusammengerechnet werden.[1] Halten der Organträger und eine Organgesellschaft jeweils Beteiligungen von weniger als 10 %, insgesamt aber von mindestens 10 %, soll dies gem. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG unbeachtlich sein. Jede Gesellschaft muss für sich betrac...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.1 Anteilige Zurechnung

Rz. 502 Wird eine Beteiligung von einer (gewerblichen) Personengesellschaft gehalten, ist sie den Mitunternehmern nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG entsprechend ihren Beteiligungsquoten anteilig zuzurechnen. Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG also als transparent angesehen und ignoriert. Das Poolen von Minderheitsbeteiligungen über eine Personengesellscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 § 8b KStG a. F. wurde durch Gesetz v. 13.9.1993[1] eingeführt, um ausl. Einkünfte im Inland unter Geltung des Anrechnungsverfahrens steuerfrei zu stellen. Die Vorschrift förderte den Holdingstandort Deutschland und war daher nur auf Einkünfte aus Beteiligungen an ausl. Gesellschaften anzuwenden. Da das Anrechnungsverfahren eine Doppel- oder Mehrfachbelastung ausschloss...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 9 Ausnahme von Abs. 7 und 8 bei EU-Muttergesellschaften (Abs. 9)

Rz. 634 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 9 angefügt worden. Danach gelten Abs. 7 und 8 nicht für Bezüge, auf welche die EU-Staaten die Mutter-Tochter-Richtlinie[2] anzuwenden haben. Dadurch soll vermieden werden, dass nach Abs. 7, 8 eine Besteuerung eintritt, die europarechtswidrig ist. Die Regelung gilt grundsätzlich ab Vz 2004. Abs. 9 regelt nur die Unanwendbarkeit des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.2 Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen

Rz. 506 Nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG sind Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft dem Mitunternehmer anteilig zuzuordnen. Die anteilig zugerechneten Beteiligungen gelten nach § 8b Abs. 4 S. 5 KStG als unmittelbare Beteiligungen. Offen bleibt dabei, wie mit Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Grundsätzlich gehören auch Einkünfte aus im Sonderbetriebsv...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.1.2 Inkrafttreten der Vorschrift

Rz. 21 Die Steuerfreistellung der Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG ist nach § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. erstmals auf solche Leistungen der ausschüttenden Körperschaft anzuwenden, auf die der Vierte Teil des KStG 1999, d. h. das Anrechnungsverfahren, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Regelung bezieht sich auf Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG [1] und nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 7 Sonderregelung für Banken, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten (Abs. 7)

Rz. 576 Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des l...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 8 Ausnahme bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (Abs. 8)

Rz. 616 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] ist § 8b KStG um Abs. 8 ergänzt worden. Nach dieser Vorschrift sind die Abs. 1–7 nicht anzuwenden auf Anteile, die von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gehalten werden und die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Die Regelung ist nicht auf inl. Versicherungsunternehmen beschränkt, sondern gilt auch im Rahmen der beschränkten S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.2.10 Verhältnis zu § 17 EStG und § 20 Abs 2 EStG

Tz. 91 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Anders als die fiktive Entnahme nach § 4 Abs 1 S 3 EStG ist die Entstrickung nach § 12 Abs 1 KStG begrifflich nicht auf im BV befindliche WG beschr (erweiterter Anwendungsbereich, s Tz 30, 68). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung – Sicherstellung dt Besteuerungsrechte – ist die Anwendung des § 12 Abs 1 KStG nur auf WG beschr, deren Wer...mehr

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Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

Leitsatz 1. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist Vertrauensschutz gegenüber unecht rückwirkenden Gesetzen nicht über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren. Der BVerfG-Beschluss Rückwirkung im Steuerrecht III vom 07.07.2010 – 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 925 –Entscheidungsformel–) ist nicht nur auf Arbeitnehm...mehr

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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001

Leitsatz Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von ...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Rz. 224 Soweit die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person als Anteilseigner empfangen werden, können mit diesen und der zugrunde liegenden Beteiligung zusammenhängende Aufwendungen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG lediglich zur 60 % als Werbungskosten bzw. Betrieb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8.5.3 Beschränkung auf Streubesitzbeteiligungen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2)

Rz. 32 § 50j Abs. 1 bis 3 EStG ist nach § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur anzuwenden, wenn es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschr. stpfl. Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen o...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Ziel und Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 50j EStG regelt die "Versagung der KapESt in bestimmten Fällen" und wurde durch Art. 8 des sog. "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes", des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016[1], eingefügt.[2] Rz. 2 § 50j EStG ergänzt im Wesentlichen die in § 50c Abs. 3 EStG (vormal...mehr

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§ 17 Familienholding / IV. Kapitalgesellschaften

Rz. 25 Alternativ zur OHG bzw. zur KG kommen auch Kapitalgesellschaften als Rechtsform für eine Familiengesellschaft in Betracht. GmbH und AG haben von Gesetzes wegen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG); ihr Vermögen stellt uneingeschränkt Betriebsvermögen dar. Soweit die jeweiligen Gesellschafter mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft halt...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 4.4.2 Gewerbesteuerliche Behandlung der Einnahmen

Bei den an der Ermittlung des Übernahmeergebnisses teilnehmenden Anteilseignern unterliegen die Bezüge i. S. des § 7 UmwStG, die nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. nach Anwendung der Freistellung gem. § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG verbleiben, grundsätzlich der Gewerbesteuer, da sich die Gewerbesteuerbefreiung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nur auf den Übernah...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 1.2 Arten der Anrechnung ausländischer Steuern

Rz. 14 Methoden der Steueranrechnung sind die direkte, die indirekte sowie die fiktive Steueranrechnung. Dabei können die indirekte und die fiktive Anrechnung kombiniert werden, sodass es zu einer indirekten fiktiven Anrechnung kommt. Rz. 15 Wie die direkte Steueranrechnung dem Namen nach bereits vermuten lässt, kommt es hierbei zur Anrechnung einer vom Stpfl. in einem ausl. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 1.4 Vereinbarkeit mit EU- und Verfassungsrecht

Rz. 37 Die Vereinbarkeit des § 26 KStG mit EU-Recht ist im Zusammenhang mit § 34c EStG zu sehen und muss differenziert betrachtet werden.[1] Zunächst stellt sich die Frage, ob die Anrechnung statt der Erstattung ausl. Quellensteuer im Vergleich zur deutschen KapESt generell mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dies ist m. E. zu bejahen, da die ausl. Quellensteuer insoweit nicht m...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 1.3 Zweck und Anwendungsbereich der direkten Anrechnung

Rz. 19 Das deutsche KSt-System sieht vor, dass Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 KStG unterfallen. Gegenstand der Besteuerung ist grundsätzlich das Welteinkommen gem. § 1 Abs. 2 KStG. Dies bedeutet, dass der Besteuerung im Inland sämtliche Einkünfte unterfallen, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Rz. 1 1. Merkblatt des BZSt zur Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG – Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 v. H. unterliegen, www.bzst.de Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde der § 50j EStG eingeführt.[1] Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen ab sof...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) DBA-Grundlage (Satz 1)

„(1) [1] ... Kapitalerträgen ..., die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, ...” Rz. 47 [Autor/Stand] Nur DBA-Ansprüche. Allein Ansprüche auf Entlastung von Kapitalertragsteuer, die sich aus DBA ergeben, haben die besonderen Voraussetzungen d...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage AESt / 5.2 Zeile 3

In diese Zeile ist der Betrag der gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünfte und Veräußerungsgewinne einzutragen. Steuerfrei gem. § 8b KStG können Einkünfte in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 KStG sein, die nicht gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind (d. h. keine Ausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen). Aufgrund de...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.6 Streubesitzdividende

Seit 1.3.2013 zugeflossene Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen sind nicht mehr steuerbefreit. Es ist fraglich, ob die auf § 8b Abs. 4 KStG beruhende ungleiche steuerliche Behandlung einer Beteiligung mit z. B. 9 % gegenüber einer Beteiligung mit 10 % verfassungsgemäß ist. Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden, das verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat.[1...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage AESt / 2 Steueranrechnung

Die Steueranrechnung lässt sich in die folgenden Fälle unterteilen: direkte Anrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG bzw. nach DBA, fiktive direkte Anrechnung nach DBA, direkte Anrechnung nach dem InvStG, fiktive direkte Anrechnung nach dem UmwStG. Infolge der Internationalisierung des UmwStG ab Vz 2008 können sich bei Umwandlungsvorgängen fiktive anrechenbare ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht bei Streubesitzdividenden i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG

Rz. 51 [Autor/Stand] EuGH-Urteil vom 20.10.2011: (Frühere) Ungleichbehandlung durch das Steuerabzugsverfahren bei Streubesitzdividenden. Bislang bestand eine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat und solchen mit Sitz im Inland als Gesellschafter inländischer Kapitalgesellschaften insoweit, als die einbehaltene und abgeführte Kapita...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Unionsrechtliche Bedenken

a) Grundfreiheiten Rz. 16 [Autor/Stand] Unionsrechtliche Bedenken an den §§ 7–14 AStG. Werden im Schrifttum aus unionsrechtlicher Perspektive noch Bedenken gegen die §§ 7–14 AStG geäußert (s. auch Vor §§ 7–14 AStG Anm. 31 ff.),[2] lassen sich die Argumente nicht unmittelbar auf § 3 Nr. 41 EStG übertragen.[3] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 3 Nr. 41 EStG systemati...mehr

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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Leitsatz 1. Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 am 01.01.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazu geführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich eine...mehr

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zerb 6/2017, Die Stiftung a... / C. Vergleich der österreichischen mit der deutschen Familienstiftung

Sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Stiftungsrecht kann eine Privatstiftung gegründet werden, die die Versorgung der Stifterfamilie oder anderer Personen sicherstellt. Zu beachten ist, dass nach österreichischem Recht eine Stiftung, die zum überwiegenden Teil der Versorgung natürlicher Personen dient, nach 100 Jahren aufzulösen ist, wenn nicht alle Letztbegü...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.2.4 Betriebsausgaben im Teileinkünfteverfahren/bei 95 %-Freistellung

Rz. 221 Die klassischen mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft zusammenhängenden Betriebsausgaben sind die durch die Anschaffung des Anteils verursachten Finanzierungskosten. Die Behandlung der laufenden Betriebsausgaben ist für Gesellschafter, die natürliche Personen sind, und für Kapitalgesellschaften mit "Schachtel-" oder "Streubesitzbeteiligung" unterschiedlich ge...mehr

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ZErb 06/2013, Stimmrechtslo... / Einführung

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zählen im ErbStG traditionell zu den potenziellen Begünstigungsgegenständen, soweit es sich um sog. unternehmerische Beteiligungen handelt, also nicht Streubesitzbeteiligungen, die allein der Kapitalanlage dienen. So begünstigt auch das aktuelle Recht in § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei ...mehr

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ZErb 06/2013, Stimmrechtslo... / 1. Grundsätzliches

Eine Qualifikation von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als begünstigtes Vermögen iSv § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser/Schenker am Nennkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 % beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligung).[6] Auf diese Weise versucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass der Erblasser bzw. Schenker unternehmerisc...mehr

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Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG

Leitsatz 1. Die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1.1.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22.1.2009, C-377/07...mehr

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ZErb 01/2011, Die Lohnsumme... / ff) Differenzierung über die Beteiligungsquote

Knackpunkt der Regelung ist dennoch die Beteiligungsquote von 25 %, die im obigen Beispiel zu der beschriebenen Ungleichbehandlung führt. Fraglich ist, ob eine Differenzierung über die Beteiligungsquote zulässig bzw. zu rechtfertigen ist. Die Gesetzesbegründung liefert hierzu keine Informationen. In Anlehnung an die Gesetzesbegründung zur Mindestbeteiligung bei Kapitalgesell...mehr

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Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG auch bei der GewSt

Leitsatz Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags aus. Dass sich die der Erhöhung zugrunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die ESt und KStG bezieht, hind...mehr