Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einzelunternehmen

Da das Einzelunternehmen kein selbständiges Vermögen des Erblassers darstellt, ist eine Abgrenzung nicht möglich, auch wenn ein Einzelunternehmen gem. § 22 HGB grundsätzlich vererblich ist.[56] Als Gestaltungshinweis taugt meist nur der Rat, eine Umwandlung, z. B. in eine GmbH, zu erwägen, was auch eine bessere Haftungsbegrenzung zu Lebzeiten ermöglicht. Im Übrigen ist es zwa...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / VII. Resümee

In der erbrechtlichen Praxis spielen gemeinschaftliche Testamente eine bedeutende Rolle. In den meisten Fällen einer gängigen Nachlassplanung wird ein Rechtsanwalt oder Notar einem Ehepaar bzw. eingetragenen Lebenspartner zu der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments raten. Sobald jedoch einer der Ehepartner oder Lebenspartner über die italienische Staatsangehörigkei...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / VI. Situation nach der europäischen Erbrechtsverordnung

Sobald die neue europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO Nr. 650/2012) im August diesen Jahres Gültigkeit erlangt, wird in einigen Fällen eine Erbrechtskollision vermieden, da ein Erbfall dann leichter einer nationalen Rechtsordnung zuzuordnen ist. Ferner werden in den allermeisten Fällen dadurch unerwünschte Nachlassspaltungen verhindert. Die Problematik der fehlenden Aner...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / 9

Auf einen Blick Gemeinschaftliche Testamente werden in Italien nicht anerkannt. Bei der Testamentsgestaltung ist daher – auch aufgrund der sich zunehmend häufenden internationalen Erbfälle – genau darauf zu achten, ob eine Rechtsordnung, welche im Erbfall (mit) zu Anwendung kommt, das Konstrukt eines gemeinschaftlichen Testaments anerkennt. Gerade in Bezug auf romanische Rec...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / III. Vermächtnisse an die Kinder beim ersten Erbfall oft problematisch

Dem nächstliegenden Steuerspar-Rezept, den Kindern im Testament bereits beim Tod des ersten Elternteils Vermächtnisse bis zur Höhe ihrer Freibeträge zuzuwenden, und damit zugleich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer des Überlebenden um diese Beträge zu mindern, steht – wie bei der "Strafklausel" – oft das vorrangige Interesse der Ehepartner entgegen, den Überlebe...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 7

Auf einen Blick Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die ein "Berliner Testament" errichten, d. h. den überlebenden Partner zum Erben des Zuerstversterbenden sowie Abkömmlinge oder andere Dritte als Schlusserben des Überlebenden einsetzen wollen, stehen vor erbschaftsteuerlichen Problemen, wenn ihr Nachlass die Freibeträge wesentlich übersteigt. Der Beitrag behandelt Fragen,...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / I. Einleitung

Neben dieser als "Einheitslösung" bezeichneten Form gibt es die Variante der "Trennungslösung", mit der sich die Partner gegenseitig (nur) zu Vorerben und die Kinder (oder andere Dritte) zu Nacherben beim Tod des Letztversterbenden (oder z. B. bei dessen Wiederheirat) einsetzen.[3] Wenn der Wert des Nachlasses des zuerst versterbenden Partners/Elternteils den erbschaftsteuer...mehr

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zerb 6/2015, Form und Frist... / Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. (...) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschwerdeführer ist als einziges Kind des ledigen Erblassers kraft gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe. Die Beteiligten zu 2) und 3), die der Erblasser testamentarisch zu seinen Erben bestimmt hatte, haben die Erbschaft beide wirks...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / II. Steuervorteile durch Forderung des Pflichtteils

Diesen Nachteil könnten die Kinder (teilweise) begrenzen, indem sie nach dem Tod des ersten Elternteils ihre Pflichtteile in Höhe des halben Werts der ihnen bei gesetzlicher Erbfolge (wenn also keine testamentarische Regelung erfolgt ist) zustehenden Erbteile verlangen, und damit ihre Freibeträge (ganz oder teilweise) ausschöpfen. Dadurch würde sich auch die Steuerlast für d...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 1

Das sogenannte "Berliner Testament"[1] ist die heute am meisten verwendete Strukturform, wenn Ehepaare (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinschaftlich ihre Erbnachfolge letztwillig bestimmen wollen. Die Partner setzen sich darin gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein und verfügen ferner, dass die gemeinsamen Kinder (oder auch andere Dritt...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / IV. Bundesfinanzhof – ein Schritt in die richtige Richtung

Eine in diese Grundrichtung gehende Erleichterung hat vor einiger Zeit der BFH mit seiner Entscheidung vom 19.2.2013[17] zugelassen. Das war ein erster Schritt zu einer steuerrechtlichen Verbesserung der Erbfolge nach dem Berliner Testament: Ein als Schlusserbe eingesetztes Kind des "berlinisch" testierenden Ehepaares, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nich...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / 1

Gemeinschaftliche Testamente sind eine der beliebtesten Gestaltungsoptionen, die bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung gewählt werden. Dabei ist größte Vorsicht geboten, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass im Erbfall italienisches Recht zur Anwendung kommen könnte. Das explizite Verbot gemeinschaftlicher Testamente innerhalb der romanischen Rechtsordnungen...mehr

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zerb 6/2015, Auslegung der ... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Beklagten die Vorlage einer Testamentsablichtung und eines Nachlassverzeichnisses verlangen. 1. Eine Auskunftspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus einer Erbenstellung des Klägers. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / I. Faktische Ausgangslage

Europa wächst zusammen. Nie zuvor gab es so viele Menschen, die in Ländern ihren Lebensmittelpunkt aufgenommen haben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Dazu beigetragen hat nicht zuletzt der Fall der innereuropäischen Grenzen und die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Im Jahr 2013 lebten etwa über eine halbe Million Bürger mit italienischem ...mehr

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zerb 6/2015, Auslegung der ... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt als Erbe, hilfsweise als Pflichtteilsberechtigter, von dem Beklagten Auskunft durch die Überlassung einer Abschrift eines Testaments sowie Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses. Der am 29.10.1943 geborene Kläger ist nichtehelicher Sohn des am 3.5.2009 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen A (nachfolgend: "Erblasser"). Mit notarieller Urkunde...mehr

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AGkompakt 5/2015, Abrechnun... / III. Abgrenzung zur Geschäftstätigkeit

Beratungstätigkeit hat keine Außenwirkung Zur Geschäftstätigkeit (Teil 2 Abschnitt 3 VV) wird die Beratung dadurch abgegrenzt, dass sich die Beratung auf Tätigkeiten im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber beschränkt, während die Geschäftstätigkeit auf die Vertretung nach außen hin gerichtet ist. Sobald also der Anwalt gegenüber einem Dritten tätig wird, ist der Anwendungsbere...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff des "gleichzeitigen Versterbens" in einem gemeinschaftlichen Testament

Leitsatz Die in einem gemeinschaftlichen Testament aufgenommene Klausel, die das "gleichzeitige Versterben" beider Ehegatten betrifft, greift auch dann ein, wenn die Erblasser mehrere Monate nacheinander versterben und es dem überlebenden Ehegatten aus Verzweiflung über den Tod des Ehepartners nicht möglich war, ein neues Testament zu errichten. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23...mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes mit Pflichtteilsstrafklausel und Anordnung der Gleichbehandlung

Leitsatz Bestimmen die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die gemeinsamen Kinder gleich zu behandeln sind und nehmen zeitgleich eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament mit auf, so kann sich hieraus eine wechselbezügliche Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben ergeben. OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 31 Wx 459/14 Sachverhalt I. ...mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eine... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einzusetzen. Die am 14.2.2014 verstorbene Erblasserin hatte am 25.9.1984 mit ihrem am 10.12.1986 vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet: Zitat "1. Wir, die Eheleute ... u. ..., setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein. " 2....mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eine... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde hat Erfolg, weil die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 25.9.1984 ergibt, dass die Eheleute – wechselbezüglich – die Beteiligten zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt haben. 1. Im vorliegenden Fall kann der Beteiligten zu 1) darin beigetreten werden, dass allein in der Pflichtteilsstrafklausel gemäß Ziffer 3. des gemeinschaftlichen Tes...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / Sachverhalt

Der kinderlose, verwitwete Erblasser ist am 6.5.2013 verstorben; seine Ehefrau, mit der er seit 23.12.1960 verheiratet war, ist am 17.1. 2013 vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Geschwister des Erblassers; die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder der vorverstorbenen Ehefrau. Es liegt ein von den Ehegatten privatschriftlich errichtetes gemeinschaftliches ...mehr

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zerb 4/2015, Bindungswirkun... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. (...) In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1) ist auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 4.1.1980 in Verbindung mit dem von seiner Schwester C in der notariellen Urkunde vom 26.3.2001 erklärten Zuwendungsverzicht Alleinerbe nach der Erblasseri...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / Aus den Gründen

Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere gemäß § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt worden. (...) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Erbfolge nach dem Erblasser bestimmt sich entgegen der Menung des Nachlassgerichts nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 20.1.2009. Die Formulierungen bei gleichzeitigem Ableben oder bei g...mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eine... / Leitsatz

Bestimmen die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die gemeinsamen Kinder gleich zu behandeln sind und nehmen zeitgleich eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament mit auf, so kann sich hieraus eine wechselbezügliche Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben ergeben. OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 31 Wx 459/14mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / Leitsatz

Die in einem gemeinschaftlichen Testament aufgenommene Klausel, die das "gleichzeitige Versterben" beider Ehegatten betrifft, greift auch dann ein, wenn die Erblasser mehrere Monate nacheinander versterben und es dem überlebenden Ehegatten aus Verzweiflung über den Tod des Ehepartners nicht möglich war, ein neues Testament zu errichten. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Januar...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / D. Der Beschluss des OLG Nürnberg, ZErb 2015, 130

Das OLG legt in seinem Beschluss nicht dar, dass es von dem eben aufgezeigten anderen Verständnis des Gleichzeitigkeitsbegriffs ausgeht, sondern gibt vor, sich in dem dargelegten (siehe oben C. II.) regelmäßigen Auslegungsrahmen zu bewegen. Dann verfängt es jedoch nicht, wenn es argumentiert, der Gleichzeitigkeitsbegriff sei erfüllt, weil der Erblasser nur 15 Wochen und vier...mehr

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zerb 4/2015, Bindungswirkun... / Sachverhalt

Aus der Ehe E mit dem vorverstorbenen M sind drei Kinder hervorgegangen: der Beteiligte A und seine Schwestern B und C. Die Beteiligte Y ist eine Tochter von C. Die Eheleute errichteten am 4.1.1980 ein formwirksames Ehegattentestament, in dem sie unter Ziffer 1 die folgende Verfügung getroffen haben: Zitat "Wir, die Eheleute M und E setzen uns gegenseitig zum Erben ein. " Als Na...mehr

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zerb 4/2015, Bindungswirkun... / Leitsatz

Sind in einem gemeinschaftlichen Testament zwei der gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt, so bezieht sich die Bindungswirkung dieser Schlusserbeneinsetzung für den Längerlebenden im Zweifel auch auf den Erbteil, der einem der Kinder aufgrund eines entgeltlichen Zuwendungsverzichtes des anderen Kindes mit Erstreckung auf dessen Abkömmlinge angewachsen ist...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / 1

Der in ZErb 2015, 130 abgedruckte Beschluss des OLG Nürnberg beschäftigt sich mit der Auslegung einer Gleichzeitigkeitsformulierung in einem gemeinschaftlichen Testament. Dies gibt Anlass, sich mit Reichweite und Folgen einer solchen Testamentsklausel näher auseinanderzusetzen und die Entscheidung kritisch zu beleuchten.mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / A. Hintergrund der Gleichzeitigkeitsformulierung

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB), stehen ihnen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten offen. Weit verbreitet sind die sogenannte Einheits- und die Trennungslösung. Bei der Einheitslösung (vgl. § 2269 Abs. 1 BGB) setzen sich die Ehegatten in einem ersten Schritt gegenseitig als Alleinerben ein. In einem zweiten Schritt bestimmen sie einen Schluss...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / 1. Reichweite

Heute ist ein erweiterter Anwendungsbereich sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung anerkannt. Es wird nämlich angenommen, dass der Gleichzeitigkeitsbegriff regelmäßig auch dann erfüllt sein kann, wenn die Ehegatten zeitlich versetzt versterben. Zur Begründung für diese Auslegung wird zum einen angeführt, in der Regel könne nicht davon ausgegangen werden, dass die...mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / V. Gesetzestechnische Realisierung und Vorschläge zum Gesetzestext

Durch die Änderung weniger Paragrafen des Gesetzes wären diese Vorschläge gesetzestechnisch relativ leicht realisierbar:mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / IV. Zielrichtung: Progressive Verschonung mit der Dauer von Ehe oder Partnerschaft

Ein weiterer ganz essentieller Aspekt wäre bei den Reformüberlegungen zu berücksichtigen: Die Erbschaftsbesteuerung von Ehe- (und Lebens-)partnern lässt völlig unbeachtet, dass die Vermögensbildung in unserer in vielem gewandelten Gesellschaft heute in der Regel ein partnerschaftliches und familiäres "Gemeinschaftswerk" ist, das sich im Laufe einer Ehe (oder Partnerschaft) v...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / 1. Reichweite

Sofern nicht – was eher abwegig erscheint – die Auslegung des Testaments ergibt, dass die Eheleute den Begriff des gleichzeitigen Versterbens vollkommen entgegen dem natürlichen Sprachverständnis gebraucht haben, liegen die Voraussetzungen des gleichzeitigen Versterbens vor, wenn die Ehegatten im absolut selben Moment versterben. Dies wird freilich selbst bei einem gemeinsam...mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenstellung beim bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament

Leitsatz 1. Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass Schlusserben die gemeinsamen Kinder sein sollen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Alleinerbeneinsetzung des Längerlebenden nur im Hinblick auf die Beteiligung der gemeinsamen Kinder im Schlusserbfall erfolgt. Nach dem Tod des Erstversterbend...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 4. Gemeinschaftliches Testament = Erbvertrag iSd Eu-ErbVO?

a) Hintergrund Art. 968 Code civil sieht ein Verbot gemeinschaftlicher Testamente vor. Soweit bisher immer umstritten war, ob es sich dabei, wie bei dem Pendant im italienischen Recht,[49] um eine materielle oder nur um ein formelle Verbotsvorschrift mit der Folge handelt, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten mit internationalem Bezug das von Frankreich ratifizierte Haager...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 6. Ausländische Testamente: Weiterbestehende Registrierungspflicht als Voraussetzung ihrer Durchsetzbarkeit in Frankreich ?

Im Zusammenhang mit ausländischen Testamenten stellt sich die Frage, ob ungeachtet der Bestimmungen der EU-ErbVO von einer weiterbestehenden Registrierungspflicht nach Art. 1000 Code civil bzw. gleichlautend nach Art. 655 Steuergesetzbuch (Code général des impôts = CGI) auch dann auszugehen ist, wenn nach den Vorschriften der Verordnung ein anderes als das französische Recht...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 1. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Das französische Recht kennt bisher weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente, sondern es bestehen hinsichtlich beider Rechtsinstitute sogar ausdrückliche Verbotsnormen, für Erbverträge in Artikel 1130 Abs. 2 Code civil[11] und für gemeinschaftliche Testamente in 968 Code civil,[12] wobei diese Verbotsnormen vor allem in der älteren Rechtsprechung als Bestandteil d...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Aus den Gründen

Die Beschwerde gegen die nach § 352 Abs. 1 FamFG ergangene Feststellungsentscheidung ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. (...) In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1), weil das privatschriftliche Ehegattentestament, das der Erblasser am 3.9./20.10....mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenste... / Aus den Gründen

Die Beschwerden der Antragstellerin sind gemäß den §§ 58 ff FamFG zulässig, sie sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg, denn die Zurückweisung der Erbscheinsanträge durch das Nachlassgericht erfolgte im Ergebnis zu Recht: Beschwerde vom 27. Mai 2014 gegen die Zurückweisung des Hauptantrages: Di...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / b) Frage

Bezogen auf die EU-ErbVO ist die Frage, ob es sich bei einem gemeinschaftlichen Testament um einen Erbvertrag im Sinne der Verordnung handelt, vor diesem Hintergrund deshalb von erheblicher Bedeutung, weil in diesem Fall ein solches Testament für einen französischen Staatsbürger bereits dann rechtlich möglich wäre, wenn das Heimatrecht seines Ehegatten ein solches Testament ...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 3.9.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten. Am 20.10.20## schlossen sie...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / a) Hintergrund

Art. 968 Code civil sieht ein Verbot gemeinschaftlicher Testamente vor. Soweit bisher immer umstritten war, ob es sich dabei, wie bei dem Pendant im italienischen Recht,[49] um eine materielle oder nur um ein formelle Verbotsvorschrift mit der Folge handelt, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten mit internationalem Bezug das von Frankreich ratifizierte Haager Übereinkommen...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / c) Antwort

Für die zuletzt genannte Ansicht spricht zunächst einmal, dass Art. 3 Abs. 1 lit. d) im Zusammenhang mit der Definition einer "Verfügung von Todes wegen" klar zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und einem Erbvertrag differenziert. Andererseits heißt es wiederum im Rahmen der Definition des Erbvertrags in Art. 3 Abs. 1 lit. b), dass ein solcher Erbvertrag auch eine Ve...mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenste... / Leitsatz

1. Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass Schlusserben die gemeinsamen Kinder sein sollen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Alleinerbeneinsetzung des Längerlebenden nur im Hinblick auf die Beteiligung der gemeinsamen Kinder im Schlusserbfall erfolgt. Nach dem Tod des Erstversterbenden entfa...mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenste... / Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die gemeinsame Tochter des Erblassers und seiner im März 2008 vorverstorbenen Ehefrau. Mit gemeinschaftlichen Testament vom 16. Dezember 2002, auf das Bezug genommen wird (Beiakte [...]), haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder, die Antragstellerin und deren am 2. August 2008 verstorbenen Bruder, als Schlusserben...mehr

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zerb 3/2015, Die Testamentsvollstreckung

Handbuch für die gerichtliche, anwaltliche und notarielle Praxis Walter Zimmermann 4. Auflage 2014, Erich Schmidt Verlag, 616 Seiten, 98 EUR ISBN: 978-3-503-15695-5 Das Versteck war gut. Erst ein geübter Nachlasspfleger fand das Testament im Inneren der Standuhr hinter der Tür in einem Nebenzimmer. Das Verstecken selbst war allerdings eine schlechte Idee. Zwar kam das Vermögen,...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Leitsatz

1. Bestimmen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament, dass dieses ebenfalls im Fall der Ehescheidung gelten soll, so ist hierdurch nicht darauf zu schließen, dass dies auch für den Fall der erneuten Eheschließung eines der Ehepartner gelten soll. 2. Der zweite Ehegatte ist auch dann zu der Anfechtung der Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament berechtigt, wenn...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 3.3. Ordre public und sonstige Fälle

Ein weiterer Bereich, in dem es sicherlich Diskussionen geben wird, werden testamentarische Strafklauseln sein, insbesondere dann, wenn sie diskriminierenden Charakter haben. So hat beispielsweise die Cour de Cassation in ihrem bedeutenden Urteil vom 21.11.2012[46] zum internationalen, gemeinschaftlichen Testament (Einzelheiten dazu nachfolgend unter 4.) zugleich beanstandet...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 3.1. Ordre public und Pflichtteilsrechte

Hier ist insbesondere der Fall zu nennen, in dem es durch Rechtswahl zu einem vollständigen Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen kommen würde, die andernfalls, nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, bestehen würden.[33] Dies betrifft insbesondere die angelsächsischen Rechtsordnungen wie die des Vereinigten Königreichs und Irlands. Dies ist vor allem vor dem Hi...mehr