Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Brasilien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 72 Gemäß Art. 1053 i.V.m. Art. 1028 CC wird beim Tode eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil liquidiert, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes festlegt, die verbleibenden Gesellschafter für die Auflösung der Gesellschaft mit der notwendigen Mehrheit stimmen oder im Einverständnis mit den Erben die Ersetzung des verstorbenen Gesellschafters ge...mehr

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Türkei / IV. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 146 Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann aufgrund eines vertraglichen Schuldverhältnisses (Anteilsverkauf), einer Verfügung von Todes wegen oder aufgrund Erbgangs in gesetzlicher Erbfolge stattfinden. Eine weitere Variante ist die Übertragung aufgrund einer Zwangsvollstreckung. Und schließlich gibt es noch die Übertragung infolge einer güterrechtlichen Auseinanders...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ehescheidung / 2 Rentenansprüche

Bei vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehen bestehen in der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Witwen- bzw. Witwerrentenansprüche beim Tode eines der beiden Ehegatten.[1] Ein bei der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführter Versorgungsausgleich wirkt sich auf die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Auch in der ...mehr

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Österreich / d) Aufgriffsrechte, Abtretungsverpflichtungen, Vorkaufsrechte

Rz. 134 Auch diese müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden und stellen im Ergebnis Übertragungsbeschränkungen dar. Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter werden in der Praxis sehr oft vereinbart. Dabei wird für den Fall der beabsichtigten Veräußerung oder Kündigung (siehe Rdn 239) des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter vereinbart, dass der Geschäft...mehr

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Griechenland / 2. Die EPE im Gründungsverfahren (Vorgesellschaft)

Rz. 28 Die Vorgesellschaft als Bezeichnung des zwischen den Gründern schon vor der Vollendung der Publizitätsformalitäten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses ist dem griechischen EPE-Recht bekannt. Nach h.M. hat die "ypo idrysi EPE", die den Zweck verfolgt, die in Frage stehende EPE zu gründen, die Rechtsnatur einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder -fäh...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Von der Gründung der GmbH angefangen sind jede Satzungsänderung bis zum Beschluss der Auflösung der Gesellschaft und Beendigung der Liquidation registrierungspflichtige Tatsachen. Registerpflichtig sind ebenso alle Veränderungen bzw. Tatsachen, die in Zusammenhang mit den Geschäftsanteilen stehen, wie z.B. die Vereinheitlichung oder Abtretung von Anteilen, deren Belas...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Problemstellung

Rz. 125 Der Wechsel des Gesellschafters kann statt durch Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) auch durch Änderungen auf der Vermögensebene des Gesellschafters (Universalsukzession) erfolgen. In Betracht kommen hier insbesondere folgende Fälle:mehr

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Pakistan / I. Erwerb und Ende der Gesellschafterstellung

Rz. 79 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gesellschafter einer private limited company zu werden: Vor Eintragung der Gesellschaft ist es möglich, Gesellschafter als sog. Gründungsgesellschafter durch die Unterzeichnung des Memorandums of Association zu werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Antrag an die Gesellschaft zur Aufnahme als Gesellschafter zu stellen...mehr

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Brasilien / 8. Ausscheiden von Gesellschaftern und Auflösung

Rz. 38 Der Gesellschaftsvertrag kann den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (Art. 1085 CC) durch Beschluss der Mehrheit des Gesellschaftskapitals ("absolute Mehrheit") in einer eigens dafür einzuberufenden Gesellschafterversammlung vorsehen, wobei das Erfordernis der eigens einzuberufenden Gesellschafterversammlung dann entfällt, wenn die Limitada nur zwei ...mehr

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Serbien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 67 Die Rechtsnachfolge im Eigentum eines Geschäftsanteils nach dem Ableben eines Gesellschafters richtet sich nach den erbrechtlichen Regelungen (Art. 172 ZPD). Auf Antrag der Gesellschaft oder eines Erben kann das für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständige Gericht einen vorläufigen Nachlasspfleger bestellen, der die Gesellschafterrechte im Namen und Auftrag d...mehr

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Ukraine / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 108 Gem. Art. 23 Abs. 1 GmbHG geht der Geschäftsanteil an einer GmbH im Falle des Todes (bzw. im Fall der Erklärung eines Gesellschafters (einer natürlichen Person) als vermisst oder verstorben durch das Gericht) oder Auflösung des Gesellschafters auf seinen Erbe bzw. Rechtsnachfolger ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter über. Rz. 109 Wenn die Erben (die Rechtsnachf...mehr

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Italien / 2. Vererbung der Geschäftsanteile

Rz. 120 Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar und können Objekt von Vermächtnissen sein. Bei Übertragungen von Todes wegen[70] hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, oder bei Erbenauseinandersetzung der Notar, den Übergang durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen ins Handelsregister einzutragen. Bei minderjährigen Nachfolgern ist ferner eine vormund...mehr

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Belgien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 87 Auch für die Vererbung von Gesellschaftsanteilen ist die Zustimmung der Mitgesellschafter – unter den für die Übertragung unter Lebenden vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnissen – zwingende Voraussetzung. Hierbei handelt es sich erneut um eine dispositive Bestimmung, von der die Satzung abweichen kann. Im Falle des Übergangs von Todes wegen kann bei Weigerung der Gesell...mehr

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Singapur / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 99 Anteile an einer Pte. Ltd. sind frei vererblich. Detaillierte gesellschaftsrechtliche Gesetzesregelungen bestehen nicht, es gelten grundsätzlich die erbrechtlichen Vorschriften. Im Companies Act ist lediglich geregelt, dass nur der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter nach erfolgtem Nachweis seiner Berechtigung als rechtmäßiger Inhaber der Anteile des verstor...mehr

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Ukraine / IV. Liquidation

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Belgien / 4. Flexiblere Übertragung von Anteilen

Rz. 41 Vor der Gesetzesnovellierung war die Übertragung von Anteilen der GmbH aufgrund der strengen gesetzlichen Regelungen nur in begrenztem Umfang möglich; so konnte die Übertragung nur an einen Miteigentümer, den Ehegatten des Übertragenden, Blutsverwandte des Übertragenden in direkter Linie oder andere satzungsgemäß zulässige Personen vorgenommen werden. Die Übertragung ...mehr

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Finnland / b) Sonderregeln für die Verbriefung

Rz. 127 Bei der Übertragung der Aktien durch Erbfolge oder eheliche Auseinandersetzung müssen folgende Regeln über die Verbriefung der Übertragung berücksichtigt werden: Der Vollzieher der Auseinandersetzung der Ehe oder der Erbschaft trägt in die Aktienurkunde ein, an wen die Aktie übergeben worden ist. Haben die Parteien die Auseinandersetzung selbst durchgeführt, wird die...mehr

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Österreich / 1. Auflösungsgründe

Rz. 238 Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind gem. § 84 GmbHG:mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / c) Besonderheiten des US-amerikanischen Nachlassverfahrens

Rz. 88 In den USA gilt das Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Danach geht der Nachlass zunächst auf ein Sondervermögen (estate) über. Dieses wird bei gesetzlicher Erbfolge von einem administrator und bei testamentarischer Erbfolge von einem executor verwaltet. Bei testamentarischer Erbfolge wird der Verwalter vom Erblasser bestimmt, bei gesetzlicher Erbfolge werden ...mehr

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Slowenien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 73 Gesellschaftsanteile sind vererblich (Art. 481 Abs. 1 ZGD-1). Weitere Bestimmungen enthält das ZGD-1 nicht. Diese gesetzliche Bestimmung kann durch den Gesellschaftervertrag nicht ausgeschlossen werden. Beim Tod eines Gesellschafters erfolgt wegen des Eintritts des Erbfalls eine Änderung der Gesellschafterstellung, die auf den Erben bzw. die Erben des verstorbenen Gese...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 151 Die Gründe einer Auflösung der LLC sind gesetzlich geregelt. Als Auflösungsgründe kommen in Betracht:mehr

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Deutschland / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 160 Geschäftsanteile sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung der Gesellschaft kann diese freie Vererblichkeit nicht ausschließen.[87] Dies bedeutet, dass mit dem Tode eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil unmittelbar und ungeteilt auf seine Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann allerdings bestimmte Regelungen zur erbrechtlichen Nachfol...mehr

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Bulgarien / 5. Austritt aus der Gesellschaft

Rz. 63 Ein Gesellschafter tritt aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus: Rz. 64 Abgesehen davon kann jeder Gesellschafter sein...mehr

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Tschechische Republik / 2. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Rz. 20 Das GHK kennt drei Möglichkeiten, den Gesellschaftsvertrag zu ändern:mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Grundlagen

Rz. 165 Die LSC macht die S.L. zu einer im Wesentlichen geschlossenen Gesellschaft, indem sie in den Art. 107–112 LSC Regelungen schafft, welche die Übertragung von Geschäftsanteilen[62] einschränken. Bezüglich der freien Übertragung unter Lebenden und von Todes wegen haben die Regelungen jedoch dispositiven Charakter. Satzungsbestimmungen, die dazu führen, dass die Übertrag...mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Anzahl der Geschäftsführer

Rz. 404 Die Mustersatzung in Table A gibt keine Mindestzahl an Geschäftsführern vor. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass eine Ltd. nur einen Geschäftsführer haben muss (Sec. 154 CA 2006). Rz. 405 Kommt es dazu, dass die in den Articles vorgesehene Zahl der Geschäftsführer nicht erreicht wird, z.B. wegen Todes oder aus anderen Gründen, ist in der Mustersatzung in Table A, Art. 11...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / 5. Einzelgewerbetreibende

Rz. 22 Jedermann ist berechtigt, ein Gewerbe unter seinem eigenen Namen oder unter einer Firmenbezeichnung zu betreiben (Sole trader). Der Gewerbetreibende haftet dann persönlich für alle im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten.[29] Weitere Nachteile dieser Gesellschaftsform sind:mehr

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Österreich / a) Vererblichkeit

Rz. 143 Die Vererblichkeit der Geschäftsanteile ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 76 Abs. 1 GmbHG). Im Falle der Vererbung kann der Geschäftsanteil geteilt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilbarkeit aber ausschließen (§ 79 Abs. 1 GmbHG). Ist im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der a...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Geschäftsführung

Rz. 102 Die Geschäftsführung muss "bei Beachtung der Gesellschafterbeschlüsse alle für die Gesellschaft notwendigen und angemessenen Schritte zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks" durchführen.[146] Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, dass dieser Anspruch im Gesellschaftsvertrag z.B. dahin gehend ausgeschlossen ist, dass er nur an den Gew...mehr

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Brasilien / I. Auflösungsgründe

Rz. 120 Eine auf unbefristete Zeit errichtete Limitada kann durch Auflösungsbeschluss mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden, Art. 1087 i.V.m. Art. 1044 i.V.m. Art. 1033 Abs. 3 CC. Eine befristete Gesellschaft kann dagegen vor Fristablauf nur durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden, Art. 1087 i.V.m. Art. 1044 i.V.m. Art. 1033 Abs. 2 CC. Eine befri...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / b) Zuordnung der Gesellschaftsanteile – Erbstatut

Rz. 87 Das Erbstatut ist maßgebend dafür, wem die Gesellschaftsanteile zustehen. In den USA gilt das Prinzip der territorialen Nachlassspaltung. Das Erbstatut bei unbeweglichem Vermögen wird nach dem jeweiligen Belegenheitsort (lex rei sitae) und bei beweglichen Vermögen nach dem letzten Domizil des Erblassers (lex domicilii) bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, wo der bewe...mehr

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Griechenland / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 142 Eine EPE kann in den folgenden Fällen aufgelöst werden:mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Wechsel des Gesellschafters aufgrund Erbfolge

Rz. 126 Das Erbstatut wird gem. Art. 21 EuErbVO für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle nun – vorbehaltlich einer Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts (Art. 22 EuErbVO) – an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Aus dem Erbstatut ergibt sich, wem diese in den Nachlass gefallenen Rechte zustehen sollen, also wer Erbe ist, welche Maßnahmen für den...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Übertragungsbeschränkungen

Rz. 77 In der close corporation ist die freie Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile in den meisten Fällen von den Gesellschaftern nicht gewünscht. Kennzeichnend für die close corporation ist vielmehr, dass die Gesellschafter i.d.R. in den articles of incorporation, bylaws oder durch sonstige Gesellschaftervereinbarungen (shareholder agreements) Übertragungsbeschränkungen ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / N. Anhang: Glossar (deutsch/spanisch)

Rz. 392 Spanisches Gesetz über Kapitalgesellschaften Nr. 1/2010 – Ley de Sociedades de Capital (Real Decreto Ley 1/2010) [232]mehr

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Kanada / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 68 Im Rahmen einer ggf. in den Articles of Incorporation festgelegten Höchstzahl ernennen die Gesellschafter die Direktoren. Bei Gründung geschieht dies (obligatorisch) durch die Gründer, die die Direktoren bei Anmeldung der Gesellschaft benennen müssen (Sect. 106 [1] CBCA). In der Folge werden die Direktoren in den jährlich stattfindenden ordentlichen Gesellschaftervers...mehr

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Brasilien / II. Gesellschafter

Rz. 11 Das ursprünglich geltende Gebot einer Mindestgesellschafteranzahl von zwei natürlichen und/oder juristischen Personen wurde im Jahre 2019 durch Lei 13.874/19 aufgehoben; seitdem sind Einmann-Limitadas zulässig. Die Limitada kann jetzt also von einer oder mehreren Personen errichtet werden (Art. 1052 § 1 CC i.d.F. der Lei 13.874/19). War an der Gründung eine Mehrzahl vo...mehr

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Türkei / I. Geschäftsführer

Rz. 190 Gemäß Art. 540 Abs. 1 HGB a.F. hatten die Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten. Das war hilfreich und klar, wenn aus irgendwelchen Gründen die Geschäftsführung abhandengekommen ist. Das HGB 2012 hat auf diese Regelung verzichtet und mit Art. 623 ff. HGB ein etwas anderes System eingeführt. Hier ist nicht mehr von der gemeinsamen Vertretungsbefugnis der...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 85 Gesellschaftsanteile sind vererblich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag eine erbrechtlich bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften ausschließen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen. Im Fall des Ausschlusses eines Erbgangs muss die Gesellschaft innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnis des Todes den Anteil des versto...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)

1. Zivilrecht a) Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung Rz. 160 [Autor/Stand] Nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) unter der Bedingung gemacht werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (sog. Überlebensbedingung). Die Überlebensbedingung, die als aufschiebende oder als auflösende Bedingung formuliert werden kann, gleich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Schenkung auf den Tod

Rz. 165 [Autor/Stand] Die Schenkung auf den Tod ist ein Schenkungsversprechen unter Lebenden (§ 518 Abs. 1 BGB), das nicht unter einer Überlebensbedingung steht. Vielmehr handelt es sich um eine auf den Tod des Schenkers aufschiebend befristete Schenkung. Im Unterschied zur Schenkung unter Überlebensbedingung soll die Schenkung auch dann wirksam werden, wenn der Beschenkte v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 166 [Autor/Stand] Ein Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG setzt eine Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB voraus.[2] Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB kann nicht auf Schenkungsversprechen ausgedehnt werden, bei denen auf eine Überlebensbedingung verzichtet und die auf den Tod des Schenkers befristet sind o...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2.1 Tod

Tz. 28 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei natürlichen Personen mit dem Tod. Ist eine juristische Person Mitglied in einem Verein, endet die Mitgliedschaft mit der Vollbeendigung dieser juristischen Person (rechtlicher Tod). Die Satzung kann aber das Ende der Mitgliedschaft durch bloße Auflösung vorsehen. Die Satzung kann die Vererblichkei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerb von Todes wegen

Rz. 6 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen gelten. Zwischen welchen Personen diese Erwerbe stattfinden, wird nicht ausdrücklich gesagt und muss aus der Art des Erwerbs erschlossen werden. Umgekehrt bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, was "auch" als vom Erblasser zugewendet gilt, ohne ausdrücklich zu sagen, dass die Zuwendung steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2)

1. Zivilrecht Rz. 180 [Autor/Stand] Im Recht der BGB-Gesellschaft führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist (§ 727 Abs. 1 BGB). Im Recht der Handelsgesellschaften ist die Reihenfolge genau umgekehrt: Die Gesellschaft besteht fort und der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der OHG oder KG...mehr

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ZErb 11/2021, Tod des Vorerben im Beschwerdeverfahren bei Versagung der’Erteilung eines Vorerben-Erbscheins

Leitsatz 1. Verstirbt der Vorerbe während des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Erteilung eines Vorerben-Erbscheins, so ist die Vorerbschaft beendet, das Begehren eines Ausweises der gegenwärtigen Rechtslage gegenstandslos geworden und tritt Erledigung der Hauptsache ein, mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren unzulässig wird, sofern der Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Einziehung eines Geschäftsanteils beim Tod eines GmbH-Gesellschafters (Abs. 1 Nr. 2 Satz 3)

1. Zivilrecht Rz. 200 [Autor/Stand] Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann ein Geschäftsanteil jederzeit eingezogen werden. Ohne Zustimmung kann er nur eingezogen werden, soweit das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG), und nur dann, wenn die Einziehungsvoraussetzungen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sind, bevor der Gesellschafter...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1)

I. Erwerb durch Erbanfall (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1) 1. Zivilrecht a) Gesetzliche Erbfolge Rz. 70 [Autor/Stand] Die Erbfolge kann auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Rz. 71 [Autor/Stand] Gesetzlich erbberechtigt sind die Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie. In erster Linie kommen die Abkömmlinge zum Zuge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mittelbare Zuwendungen von Todes wegen

Rz. 45 [Autor/Stand] Bei der Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist stets zu prüfen, was der (letztlich) zugewendete Gegenstand sein soll. So kann z.B. ein Grundstück mittelbar geschenkt werden, indem Geld unter der Verpflichtung oder der Auflage geschenkt wird, es zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks zu verwenden. Da der Erblasser nur vererben kann, was e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 185 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG gilt (Fiktion) als Schenkung auf den Todesfall auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,...mehr