Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / IX. Aufhebungsvertrag

Rz. 26 Als actus contrarius kann der Erbverzichtsvertrag durch Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden, § 2351 BGB. Auch er bedarf der notariellen Beurkundung, ebenso der der Aufhebung zugrundeliegende Kausalvertrag. Nach dem Tode des Verzichtenden oder des Erblassers kann der Erbverzicht nicht mehr aufgehoben werden.[24] Auch ein Zuwendungsverzichtsvertrag (§ 2352 BGB) k...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Gemeinschaftliches Testament und Eheauflösung

Rz. 47 Das Gesetz geht davon aus, dass Eheleute, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet, entsprechend der Lebenserfahrung kein gemeinschaftliches Testament errichtet hätten.[55] § 2268 Abs. 1 BGB ordnet daher die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments für den Fall des Scheiterns der Ehe an. § 2268 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einze...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / b) Auswirkungen auf wechselbezügliche testamentarische und erbvertragliche Verfügungen

Rz. 17 Da die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen Verfügung gem. § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung hat, kann mit einer zuvor beschriebenen Feststellungsklage nicht nur auf das künftige Erb- und Pflichtteilsrecht des potentiellen Erben selbst Einfluss genommen werden, sondern auch die Verfügung des anderen Testators zu Fall gebracht werden,...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 2. Aufhebungsantrag/Scheidungsantrag/Zustimmung zur Scheidung

Rz. 50 Neben den zuvor genannten Auflösungsfällen umfasst die Verweisung auf § 2077 BGB auch die in § 2077 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Auflösung gleichgestellten Fälle. Demnach führt eine wirksam erhobene und begründete Aufhebungsklage ebenso wie ein bereits zugestellter und begründeter Scheidungsantrag zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Hat der andere Ehegat...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 1. Tatsächliche Anwartschaft des Bedachten

Rz. 2 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirbt mit dem Abschluss des Erbvertrags – trotz eingetretener Bindung – weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft, sondern nur eine "tatsächliche Aussicht" auf den Erwerb, die noch keinen Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgeben kann.[1] Der Erblasser könnte den Erbvert...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / I. Die noch nicht als rechtsfähig anerkannte Stiftung

Rz. 48 Erbe kann gem. § 1923 Abs. 1 BGB nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; sinngemäß kann eine juristische Person nur Erbin werden, wenn sie zur Zeit des Erbfalls rechtsfähig besteht. Die Erbfähigkeit wird aber für Stiftungen durch § 84 BGB erweitert, wenn die Anerkennung als rechtsfähig erst nach dem Tode des Stifters ausgesprochen wird.[60] Auch wenn der Stifter d...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / III. Ehegattenerbvertrag und Eheauflösung

Rz. 58 § 2279 BGB verweist in Bezug auf den Ehegattenerbvertrag auf die Regelung des § 2077 BGB beim einseitigen Ehegattentestament. § 2279 Abs. 2 BGB stellt zunächst klar, dass die Auslegungsregeln in § 2077 Abs. 1 BGB (Ehegatten) und Abs. 2 (Verlobte) auch auf vertragsmäßige Verfügungen anzuwenden sind, die in einem Erbvertrag bindend getroffen wurden. Daneben erweitert die...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / I. Einseitiger Erbvertrag: Kein Rücktrittsrecht des Vertragserben

Rz. 17 Beim einseitigen Erbvertrag – nur der Erblasser handelt als solcher, nicht auch der Vertragspartner – stehen sowohl der Vorbehalt des Rücktritts als auch seine Ausübung allein dem Erblasser zu. Der andere Vertragschließende kann sich nicht das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten.[21] Hierfür gibt es auch keinen triftigen Grund, da der andere Vertragschließe...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / V. Höchstpersönlichkeit, Leistungsstörungen

Rz. 23 Nach h.M. ist die für den Erbschaftsvertrag charakteristische Hauptpflicht höchstpersönlich und daher nicht vererblich. Stirbt der Verpflichtete vor dem Dritten, geht seine Verpflichtung nicht auf seine Erben über, sondern erlischt mit seinem Tod.[35] Der Verpflichtete kann sich nur im Hinblick auf seinen eigenen Erb-/Pflichtteil verpflichten. Die Rechtsfolgen der vor...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / 1. Interesse des Erblassers an der Klärung seiner Testierfähigkeit

Rz. 9 Seit Jahrzehnten gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Erblasser Klarheit über die Frage seiner Testierfähigkeit schaffen will, falls nach seinem Tode Zweifel auftreten.[9] Deshalb muss auch bereits zu Lebzeiten des Erblassers, an dessen Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Zweifel bestehen, der aber aufgrund seiner eingetretenen Ges...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht

Rz. 11 Jeder, der als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, kann auf sein Erbrecht verzichten, § 2346 Abs. 1 BGB. Notwendigerweise braucht ein Verzichtsvertrag aber nur mit denjenigen gesetzlichen Erben geschlossen zu werden, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern § 2303 BGB). Alle anderen gesetzlichen Erben kann der Erblasser ohne ...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 1. Die praktische Bedeutung des gegenseitigen Erbvertrags

Rz. 18 Gegenseitige Erbverträge kommen in der Praxis relativ häufig in der Variante des Ehegattenerbvertrags vor, sehr häufig kombiniert mit einem Ehevertrag. Sie stammen nicht selten aus der Zeit der Geltung der notariellen KostO, als bei Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrags die Kostenbegünstigung des § 46 Abs. 3 KostO gegolten hat, wonach für zwei Verträge (Ehevertrag un...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / A. Feststellung des Rechts auf Pflichtteilsentziehung

Rz. 1 Das BGB geht von der Prämisse aus, der Erblasser kenne den Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wenn er sich anschickt, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Andernfalls würde es weder einem Dritten noch dem Erblasser selbst in den §§ 2079, 2281 BGB ein Anfechtungsrecht zugestehen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Testierens einen Pflichtteilsberechtigten nich...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / V. Nacherbschaft und Handelsregister

Rz. 57 Der Vorerbe ist als Rechtsnachfolger des Erblassers im Handelsregister einzutragen. Im Gegensatz zum Grundbuchrecht (§ 51 GBO) kennt das Handelsregisterrecht den Nacherbenvermerk nicht. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Seine Eintragung ist vom Vorerben, bzw. nach seinem Tod von den Erben des Vorerben und dem Nacherben, in letzterem ...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / II. Drohender Beweisverlust bei hohem Alter eines Zeugen

Rz. 60 Das hohe Alter eines Zeugen (in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall: 84 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht, und rechtfertigt die Sicherung des Beweises durch ein selbstständiges Beweisverfahren. Rz. 61 Fall des OLG Nürnberg:[70] Es ging um einen Zugewinnausgleichsanspruch, der vorprozessual von der geschiedenen Ehefrau verlangt wurde...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / XII. Die Anfechtung des Erb- und Pflichtteilsverzichts

Rz. 43 Verzichtsverträge nach §§ 2346 ff. BGB sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden und keine Verfügungen von Todes wegen – im Gegensatz zur Einordnung durch die EuErbVO. Deshalb richten sich die Anfechtungsrechte nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB. Auch in Bezug auf Anfechtungsmöglichkeiten ist zu unterscheiden zwischen dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis und ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 1. Auflösung der Ehe

Rz. 49 § 2268 BGB verweist auf § 2077 BGB und damit auf die Aufhebung der Ehe (§ 1313 S. 2 BGB), die Auflösung im Falle der Wiederverheiratung nach zu Unrecht erfolgter Todeserklärung (§ 1319 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie die Scheidung (§ 1564 S. 2 BGB). Für diese Fälle ordnet § 2268 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments an.mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / III. Aufhebung eines Zuwendungsverzichtsvertrags

Rz. 59 Die Aufhebung eines Zuwendungsverzichtsvertrages – in analoger Anwendung von § 2351 BGB – kann die ursprünglich eingetretene und nun gegenstandslos gewordene Bindung (§ 2271 Abs. 2 BGB) wieder aufleben lassen. Dazu der BGH: Zitat "Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erbla...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / V. Bei Auslandsbezug: Welches Scheidungs- und Erbrecht ist anzuwenden?

Rz. 18 Mit Hilfe der Regeln des Internationalen Erbrechts, als Teil des Internationalen Privatrechts, ist die für einen konkreten Erbfall anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen, sofern ein Bezug zu einer ausländischen Erbrechtsordnung besteht, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Das deutsche Kollisionsrecht hat sich bezüglich des Erbrechts (Sachrecht) in den bis 16.8.2015 eingetretenen ...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / IV. Feststellungsklage wegen missbräuchlicher Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers?

Rz. 14 Streitig ist, ob eine Feststellungsklage zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2287 BGB nach Schenkung und vor dem Erbfall zulässig ist. Die Gegner der Feststellungsklage verweisen darauf, dass noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen Vertrags- bzw. Schlusserbe einerseits und dem missbräuchlich Beschränkten andererseits vorliege. Man müsse dem Er...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / I. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorerbe und Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalles

Rz. 1 Wesentlich für die Nacherbschaft ist, dass der Nacherbe nicht schon mit dem Tode des Erblassers dessen Erbe wird. Die Erbschaft fällt vielmehr zunächst einem anderen an, dem Vorerben. Erst mit einem vom Erblasser letztwillig vorgesehenen oder sich aus dem Gesetz ergebenden Ereignis, dem Nacherbfall, geht die Erbschaft gem. § 2139 BGB auf den Nacherben über. Deshalb spr...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / 4. Zulässige Erbschaftsverträge nach § 311b Abs. 5 BGB

Rz. 27 Erbschaftsverträge sind jedoch nach Maßgabe des § 311b Abs. 5 BGB zulässig, wenn der Vertrag unter den künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf gem. § 311b Abs. 5 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Rz. 28 Die Ausnahme des § 311b Abs. 5 BGB greift jedoch nur dann ein, wenn alle Vertragschl...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Der Pflichtteilsverzicht als Alternative zum "klassischen" Behindertentestament

Rz. 45 Der Zugriff auf die Erbschaft eines behinderten Kindes durch den Sozialleistungsträger wird beim "klassischen" Behindertentestament im Wesentlichen durch zwei Rechtsinstitute verhindert: Die Kombination von Vor- und Nacherbfolge (§§ 2100 ff. BGB) mit der Verwaltungstestamentsvollstreckun...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 4. Rücktrittsrecht des Erblassers vom gegenseitigen Vertrag und vom Erbvertrag

Rz. 11 Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, z.B. keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten, so kann Letzterer wegen unterblie...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 5. Die Vererbung des gesetzlich entstandenen Anwartschaftsrechts

Rz. 12 Die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts ist der gesetzliche Regelfall. Hat der Erblasser die Vererblichkeit nicht ausgeschlossen, so ist das Anwartschaftsrecht auch dann vererblich, wenn der Erblasser gar nicht an die Möglichkeit gedacht hatte, dass der Nacherbe den Nacherbfall nicht erlebt. Das Anwartschaftsrecht geht auf die Erben des Nacherben über. Ob gesetzlich...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / II. Die Konkretisierung der Verbotsnorm

Rz. 7 Das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB richtet sich gegen Verträge "über den Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 1) oder "über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 2). Demgegenüber formuliert § 311b Abs. 5 S. 1 BGB: "Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erwerb aus Anlass des Todes des Erblassers

Rz. 21 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut wird § 17 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt (s. auch "aus Anlass des Todes" in Abs. 1 Satz 2). Bei Schenkungen auf den Todesfall, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu den Erwerben von Todes wegen zählen, ist § 17 ErbStG auch anzuwenden.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Abs. 1 StKl. I Nr. 4)

Rz. 39 [Autor/Stand] Als Erwerb von Todes wegen gelten alle Tatbestände des § 3 Abs. 1 ErbStG, also auch Schenkungen auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Der Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern ihren Kindern geschenkt hatten, bleibt gemäß § 13 Abs. Nr. 10 ErbStG steuerfrei (s. § 13 ErbStG Rz. 69). Rz. 40 [Autor/Stand] Sonstige Erwerbe fallen unter die St...mehr

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AGS 11/2020, Zusätzliche Gebühr durch Hinweis auf den Tod des Angeklagten

RVG VV Nr. 4141; StPO § 206a Abs. 1 Leitsatz Der Hinweis auf den Tod des Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungshandlung, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV zu verdienen LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20 jug 1 Sachverhalt Der vormalige Angeklagte wurde mit Urteil des AG wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreih...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / VII. Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG)

Verstirbt der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist festzustellen, dass aufgrund des Besserstellungsverbots ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet.[63] Der Anspruch ist nicht vererblich.[64] Der BGH hat bereits festgestellt, dass in Abänderungsverfahren nach ...mehr

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ZErb 11/2020, Gesetzesinitiative aus Niedersachsen für herrenlose Konten

Das Land Niedersachsen hat am 29.6.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben in den Bundesrat eingebracht (Bundesrat, Drucksache 379/20). Als § 2027a BGB, also unter Erbschaftsanspruch, soll folgender Paragraf hinzugefügt werden: Zitat "(1) Das Bundesamt für Justiz wird die ...mehr

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Zerb 11/2020, Zur Verschwie... / 2 Gründe:

I. Die zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg, da die zulässige Klage überwiegend begründet ist. 1. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Notar T. von seiner notariellen Schweigepflicht zu befreien hinsichtlich des Inhalts des gemeinschaftlichen notariellen Testaments des Vaters des Klägers vom 21.8.2012, UR-Nr. 115/2012 zu befreien, ist gem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 ErbStG regelt die persönlichen Freibeträge. Der Freibetrag verändert sich mit dem Näheverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Erwerber.[2] Die neuen Freibeträge auf Grund des ErbStRG gelten nur für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist (s. § 9 ErbStG). Ein Wahlrecht wie ansonsten bei Erwerben von Todes wegen in der Zeit...mehr

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Zerb 11/2020, Zur Verschwie... / Leitsatz

1. Im Rahmen des § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Fortführung von Senatsbeschluss v...mehr

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Zerb 11/2020, Zur Verschwie... / 1 Tatbestand:

1. Die Parteien streiten über die Befreiung eines Notars von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger ist Sohn aus erster Ehe des am 7.1.2016 verstorbenen A.S. Dieser setzte nach dem beim Nachlassgericht verwahrten Dokument in einem von dem Notar T. beurkundeten gemeinschaftlichen Testament vom 21.8.2012 mit seiner zweiten Ehefrau die Kinder aus zweiter Ehe zu ...mehr

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ZErb 11/2020, Zum Umfang vo... / 2 Gründe:

II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere liegt die Beschwer der Beklagten bei mehr als 500 EUR, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. (…) 2. Die Berufung erweist sich auch als zum Teil begründet. Die Kläger haben allerdings nur im nachfolgend skizzierten Umfang Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung als Pflichtteilsberechtigte, § 2314 Abs. 1 S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 36 [Autor/Stand] Die allgemeine Feststellung der Grundsteuerwerte wird stets auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommen. Der Wert aller wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten, die der Feststellung unterliegen, wird durch eine Momentaufnahme festgehalten. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs und wird als Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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ZErb 11/2020, Zum Umfang vo... / 1 Tatbestand:

I. Die Parteien streiten im Rahmen einer erbrechtlichen Stufenklage über Grund und Inhalt des von den Klägern geltend gemachten Auskunfts- sowie Wertermittlungsanspruchs. Die Beklagte ist die Witwe, die Kläger sind die Söhne des am … 2017 verstorbenen H. Aus der Ehe ist ein weiterer Abkömmling, die Tochter S., hervorgegangen, der die Eheleute mit Verträgen vom 1.10.2015 und 1...mehr

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ZErb 11/2020, Errichtung ei... / 1 Gründe:

I. Die Parteien streiten darum, ob der Vater der Parteien wirksam ein Vermächtnis zugunsten des Beklagten und Widerklägers angeordnet hat. Die Klägerin ist die Tochter, der Beklagte der Sohn des am 15.10.2015 verstorbenen Erblassers H … F … O … T … . In einem Erbvertrag vom 8.2.1982 mit seiner Mutter setzte der Erblaser, erbvertraglich bindend, seine Abkömmlinge nach den Rege...mehr

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AGS 11/2020, Zusätzliche Ge... / 2 Aus den Gründen

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als Beschwerde auszulegen. Die Beschwerde ist gern. § 56 Abs. 2 S. 1 2. Alt. RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, sie ist begründet. Der Pflichtverteidiger hat vorliegend auch die Gebühr nach Nr. 4141 VV verdient, indem er das Gericht unverzügli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Berliner Testament (Abs. 3)

Rz. 88 [Autor/Stand] Bei einem sog. Berliner Testament nach § 2269 BGB sind die mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer abweichend vom BGB bzw. auf Antrag ab 2009 (früher hatten die Schlusserben keine Wahlmöglichkeit) als seine Erben anzusehen, soweit [2] der überlebende Ehegatte oder der überlebenden Lebenspartner (ab 2009) an die V...mehr

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ZErb 11/2020, Die kollision... / 1. Die Qualifikation der after-born child statutes

Begonnen wird mit der Qualifikation der US-amerikanischen after-born child statutes. Entsprechend dem bereits erwähnten[1], von den US-amerikanischen Gerichten einhellig angenommenen Zweck der after-born child statutes ist innerhalb der EuErbVO zunächst eine Qualifikation dieser Regelungen als Bestimmungen in Erwägung zu ziehen, welche die "Auslegung" einer Verfügung von Tod...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung auf das persönliche Verhältnis des Erwerbers vom Erblasser bzw. Schenker ab (Ausnahme § 19a Abs. 4 ERbStG).[2] Selbst wenn die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers ausgeführt wird, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpunkt der Ste...mehr

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ZErb 11/2020, Testamentswid... / 1 Tatbestand:

I. Die am … im Alter von … Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr Ehemann … … ist am … vorverstorben, ebenso sind ihre Eltern vorverstorben. Die Beteiligte Ziff. 1 ist die (einzige) Schwester der Erblasserin. Beim Beteiligten Ziff. 2 handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein mit Sitz in Ulm. Am … haben die Erblasserin und ihr (späterer) Ehemann …...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kürzung des Freibetrags um nicht steuerbare Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 (s. auch R E 3.5 ErbStR 2019).[2] 1. Versorgungsbezüge von Beamten, 2. Versorgungsbezüge von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Versorgungsbezüge von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtv...mehr

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AGS 11/2020, Zusätzliche Ge... / Leitsatz

Der Hinweis auf den Tod des Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungshandlung, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV zu verdienen LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20 jugmehr

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ZErb 11/2020, Rezension

Die GmbH als Testamentsvollstreckerin. Neue Überlegungen zu einem alten Rechtsinstitut Dr. Lisa Beck Wolfgang Metzner Verlag, 1. Auflage 2019, 213 Seiten, 39,80 EUR ISBN 978-3961170425 Die Verfasserin geht, wie schon der Titel besagt, der Problematik nach, dass eine GmbH zur Testamentsvollstreckerin (TV) berufen ist. Diese Frage wird bislang in der Literatur kaum behandelt, und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kinder (Abs. 1 StKl. I Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Kinder sind nur die Abkömmlinge ersten Grades (§ 1589 BGB). Auf das Alter des Kindes kommt es nicht an. Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt. Auch vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborene Kinder (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) haben nun nach der Reform des Erbrechts mit dem Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vo...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechungs... / X. Abänderung

Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung[77] festgelegt, dass die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass bei Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten, der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte, sein während der Ehezeit erwo...mehr

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ZErb 11/2020, Darlehensrück... / Leitsatz

1. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen ursprünglich der Erblasserin zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch, der mit dem Tod der Erblasserin in deren Nachlass gefallen ist und deshalb von einem Miterben nur unter den Voraussetzungen des § 2039 BGB geltend gemacht werden kann. Demnach kann ein Miterbe jedoch grundsätzlich nur Leistun...mehr