Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / b) Nutzungsrechtseinräumung als Hauptbestandteil der Leistung

Da es sich vorliegend um eine einheitliche Leistung handelt, muss die Einräumung der Nutzungsrechte den Hauptbestandteil der Leistung ausmachen und das Abhalten des Vortrags sich als unselbstständige Nebenleistung darstellen, damit die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG Anwendung findet. Allein das Einräumen von Nutzungsrechten an einem vom UrhG geschützten Werk führt ni...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / aa) Nettopreisvereinbarung

Bei der Nettopreisvereinbarung wird typischerweise ein Entgelt "zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" vereinbart. Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich durch Auslegung, dass nach dem Willen der Parteien nur der materiell-zutreffende Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden muss.[79] Deshalb hat der Leistungsempfänger – sofern er die zu hoch ausgewiesene Steuer bezahlt hat...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / c) Zwischenergebnis

Mithin ist die Referententätigkeit im Rahmen eines Online-Seminars, veranstaltet durch einen externen Dritten, dem ermäßigten Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG zu unterwerfen. Die Einräumung des Senderechts aus § 20 UrhG stellt den Hauptbestandteil der einheitlichen Leistung des Referenten an den Veranstalter dar. Die zusätzliche Einräumung von Nutzungsrechten zur Aufze...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / c) Ergebnis

Die schriftstellerische Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit steht, ist dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG zu unterwerfen, wenn der Vertrag die Einräumung von Nutzungsrechten vorsieht. Dann findet die Regelung in § 44 UrhG keine Anwendung, wonach bei der Veräußerung des Werkoriginals im Zweifel keine Nutzungsrechte eingeräumt wer...mehr

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Neuere Entwicklungen beim V... / d) Wechsel von Beraterverträgen bei Akquisitionsgesellschaften

Die auch im Zusammenhang mit Holdinggesellschaften diskutierte Frage, ob das Übertragen von Beraterverträgen dazu führt, dass ein Wechsel des Leistungsempfängers i.S.v. § 15 UStG möglich ist, ist mittlerweile durch den BFH beantwortet.[33] Bei Beraterverträgen handelt es sich regelmäßig um eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung. Wird diese erst zu einem Zeitpunkt ...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / b) Einordnung des Skripts zum Vortrag

Erstellt der Referent ergänzend zu seinem Vortrag ein Skript für die Teilnehmer und übergibt er dieses dem Veranstalter, ist dies grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als die bloße schriftstellerische Tätigkeit eines Autors. Nach den oben aufgezeigten Maßstäben ist auch das vom Referenten verfasste Skript ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk, an dem vertraglich N...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / a) Vorliegen einer einheitlichen Leistung

Mithin richtet sich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG danach, ob in dem Abhalten von Online-Seminaren nebst urheberrechtlicher Nutzungsrechtseinräumung mehrere eigenständige (Haupt-)Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BFH darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich in Te...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / 4. Ergebnis

Die Anwendung des unrichtigen Steuersatzes führt mithin zu dem umsatzsteuerrechtlichen Ergebnis, dass der Referent die zu hoch ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, sofern die Rechnung nicht berichtigt wird oder er im Gutschriftsverfahren der Rechnung nicht widerspricht. Der Veranstalter hingegen darf nur die Vorsteuer i.H.v. 7 % geltend machen, unabhängig dav...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde

Leitsatz Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere – fürsorgeorie...mehr

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Neuere Entwicklungen beim V... / a) Allgemeines

Sowohl § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als auch Art. 168 MwStSystRL verlangen für die Gewährung des Vorsteuerabzugs zunächst einen Bezug "für das Unternehmen" und dass die "Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet werden." Diese Voraussetzung ist danach stets erfüllt, wenn zwischen dem vorsteuerbelasteten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Aus...mehr

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Neuere Entwicklungen beim V... / 1. Sachverhalt

Der Sachverhalt dieses bedeutsamen Urteils stellt sich wie folgt dar: Die Tätigkeit einer Holdinggesellschaft bestand im Ankauf, der Verwaltung und der Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie der Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art. Die Holding war als Kommanditistin an der X-KG und der Y-KG (Projektgesellschaften) beteiligt, die als Bauträger ...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / [Ohne Titel]

RA StB Dr. Mirko Wolfgang Brill / Jacob Eisenreich[*] Online-Seminare haben in jüngster Zeit einen deutlichen Aufschwung erfahren. Aber auch diese Veranstaltungsform ist nicht vor sich stellenden umsatzsteuerlichen Fragestellungen gefeit. Neben der vereinzelt auftretenden Frage des Leistungsorts der Erbringung entsprechender Seminare ergibt sich regelmäßig die Frage des richt...mehr

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Neuere Entwicklungen beim V... / c) Vorbereitende Handlungen

Auch die Frage, ob im Falle eines gescheiterten Erwerbs von Anteilen der Vorsteuerabzug der Holding aus bezogenen Beratungsleistungen anlässlich des geplanten Erwerbs zu gewähren ist, ist mittlerweile durch den EuGH geklärt.[30] Eine Gesellschaft, die im Rahmen eines geplanten Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft bereits vorbereitende Handlungen in der Absicht vor...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / I. Einführung

Online-Seminare haben in jüngster Zeit – nicht nur wegen der Corona-Pandemie – einen deutlichen Aufschwung erfahren. Das mag an den zahlreichen Vorteilen dieser Seminarform liegen: Dem Veranstalter der Online-Seminare ist es möglich, wegen der räumlichen Ungebundenheit seine Veranstaltung einer größeren Anzahl von Zuhörern zugänglich zu machen und dabei gleichzeitig Kosten f...mehr

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Neuere Entwicklungen beim V... / III. Zusammenfassung und Beraterhinweis

Mit seinem jüngsten Urteil zum Vorsteuerabzug bei Holdingstrukturen hält der EuGH grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest. Ein besonderes Augenmerk ist jedoch auf Beteiligungen an nicht oder nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigten Tochtergesellschaften zu richten. Hier kann die Versagung des Vorsteuerabzugs auch auf die Ebene der Muttergesellschaft durchschlage...mehr

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Umsatzsteuerfragen im Zusam... / bb) Bruttopreisvereinbarung

Eine Bruttopreisabrede liegt vor, wenn ein Endpreis ohne weitergehende Hinweise zur Umsatzsteuer vereinbart wird.[85] Üblicherweise bedeutet dies eine Entgeltvereinbarung "inkl. Mehrwertsteuer". Die Umsatzsteuer bei einer Bruttoentgeltvereinbarung ist unselbstständiger Entgeltbestandteil und wird nicht Gegenstand eines separaten Vertragsanspruches.[86] In diesem Fall ist die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG Bearbeiterverzeichnis

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 Im Zusammenhang mit der geplanten, dann aber wieder aufgegebenen Einführung einer sog. "Gasumlage" ist der Steuersatz für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt worden. Obwohl die Einführung der Gasumlage später aufgegeben wurde, ist die Absenkung des Steuersatzes zum 1.10.2022 umgesetzt worden. Im Lauf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Lieferung von Gas über das Erdgasnetz

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 5 UStG ist die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz für alle ab dem 1.10.2022 ausgeführten Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Nicht festgelegt ist danach, um welche Art Gas es sich handeln muss, sodass unter die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowohl Erdgas als auch Biogas fallen kann. Rz. 5 Nach der Gesetzesfassung ist nur die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Anwendungs- und Übergangsregelungen

Rz. 12 Die Finanzverwaltung[1] hat in ihrem Einführungsschreiben umfangreich zu den Anwendungs- und Übergangsregelungen Stellung genommen. Grundsätzlich ergeben sich aufgrund der jeweils unterjährigen Änderungszeitpunkte 2022 und 2024 besondere Anforderungen an die Praxis. Maßgeblich ist für die zutreffende Anwendung des Steuersatzes: die Ausführung der jeweiligen Leistung bz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Zusammenhang mit der geplanten, dann aber wieder aufgegebenen Einführung einer sog. "Gasumlage" ist der Steuersatz für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt worden. Obwohl die Einführung der Gasumlage später aufgegeben wurde, ist die Absenkung des Steuersatzes zum 1.10.2022 umgesetzt worden. Im Laufe des Gesetzg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz

Rz. 9 Ursprünglich war nur geplant, den Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz abzusenken. Aufgrund der Bedeutung der Fernwärmeversorgung für die Bevölkerung hat der Finanzausschuss des Bundestags am 28.9.2022[1] auch noch die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz in das Gesetzgebungsverfahren mit eingebracht. Aufgrund der Kürze der Zeit war diese in § 28 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften des § 28 Abs. 5 und Abs. 6 UStG sind rückwirkend zum 1.10.2022 durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz[1] eingeführt worden und sind – derzeit – befristet für alle Lieferungen, die bis zum 31.3.2024 ausgeführt werden.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Stellung im Unionsrecht

Rz. 3 Die Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas (Erdgas sowie Biogas) als auch von Fernwärme basiert auf Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL und Anhang III Nr. 22 zur MwStSystRL . Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Erdgas ist unionsrechtlich bis 1.1.2030 befristet, liegt also national innerhalb des anwendbaren Zeitrahmens.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Strafsachen und OWi-Sa... / E. Akteneinsicht

Rz. 33 Ausgehend davon, dass künftig vermehrt eine elektronische Aktenführung erfolgen wird, stellen sich viele Probleme, die sich bei einer Akteneinsicht in Papierakten ergeben, nicht bzw. nicht mehr wie im früheren Ausmaß. So ist bei elektronischen Akten die Manipulationsgefahr durch einen Beschuldigten oder Betroffenen nicht mehr gegeben, weshalb in den einzelnen Vorschri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 Nach dem GrEStG und UStG steuerbare Transaktionen – Spannungsverhältnis

Rz. 62 Die grunderwerbsteuerbaren Vorgänge sind in § 1 GrEStG erschöpfend aufgezählt. Diese Vorgänge sind – handelt es sich um umsatzsteuerbare Transaktionen – nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG von der USt befreit. Von daher sollte man davon ausgehen, dass GrESt und USt nicht ein und dieselbe Transaktion betreffen und doppelt besteuern können. Komplikationen kommen dennoch dadur...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4 Unter das GrEStG fallende Transaktionen – Steuerfreiheit nach dem UStG

6.4.1 Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf ein inländisches Grundstück beziehen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 GrEStG) 6.4.1.1 Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) Rz. 102 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge. Der Kaufvertrag i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 9 [GrEStG/RennwLottG]

1 Allgemeines, Zweck und Bedeutung der Vorschrift 1.1 Allgemeines Rz. 1 § 4 Nr. 9 UStG regelt die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze, die gleichzeitig anderen Verkehrsteuern unterliegen. Im Einzelnen handelt es sich um die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG), die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Persönlicher Geltungsbereich der Steuerbefreiung

Rz. 35 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG gilt für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze ausführen. Sie gilt insbesondere auch für Land- und Forstwirte, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Allerdings dürfen diese Unternehmer nicht gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten.[1] Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.5 Einzelfälle

Rz. 118 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fallen auch [1]: die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaugrundstück[2] sowie der Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts[3], die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück (bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Unentgeltliche Wertabgaben

Rz. 49 Unter § 4 Nr. 9 UStG UStG fallen wegen des Bezugs auf Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auch unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG.[1] Damit ist insbesondere die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmensvermögen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, obwohl die Grundstücksentnahme selbst kein Tatbestand i. S. d. GrE...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 5 Mit § 4 Nr. 9 UStG soll eine Doppelbesteuerung mit USt und GrESt bzw. mit USt und Rennwett- und Lotteriesteuer verhindert werden. Andererseits kann aus der Vorschrift kein grundsätzliches Verbot der Doppelbesteuerung hergeleitet werden. Eine ggf. formal doppelte Belastung eines Erwerbsvorgangs mit USt und GrESt folgt aus dem Gesetz.[1] Sie ist nicht verfassungswidrig, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4.2.2 Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG)

Rz. 116 Gehört einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar und mittelbar so, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dieser Anteilswechsel als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Damit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4.2.3 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile (§ 1 Abs. 3 und 4 GrEStG)

Rz. 117 Die Vereinigung und Übertragung von mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, sind nach § 1 Abs. 3 GrEStG bzw. nach § 1 Abs. 4 GrEStG unter den dort genannten Voraussetzungen auch grunderwerbsteuerbar und damit umsatzsteuerfrei. Auch in diesen Fällen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4.1 Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf ein inländisches Grundstück beziehen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 GrEStG)

6.4.1.1 Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) Rz. 102 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge. Der Kaufvertrag ist der wichtigste grunderwerbsteuerliche Erwerbstatbestand. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer eines Grun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4.2 Rechtsvorgänge ohne Begründung eines Übereignungsanspruchs (§ 1 Abs. 2 bis 4 GrEStG)

6.4.2.1 Erwerb der Verwertungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 GrEStG) Rz. 115 Nach § 1 Abs. 2 GrEStG sind auch Rechtsvorgänge grunderwerbsteuerbar, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Damit sind auch die Grundstücksgeschäfte grunderwerbsteuerbar (und ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 § 4 Nr. 9 UStG regelt die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze, die gleichzeitig anderen Verkehrsteuern unterliegen. Im Einzelnen handelt es sich um die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG), die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG). Rz. 2 Bis zum 5.5.2006 en...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1 Allgemeines

Rz. 129 Grundlage der Rennwett- und Lotteriebesteuerung ist auf Basis des zum 1.7.2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags[1] das (ebenfalls zum 1.7.2021 reformierte) Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) [2] sowie die (zu dem 1.7.2021 reformierte) RennwLottDV [3], mit den danach ergangenen Änderungen. Mit der Aufnahme neuer steuerrechtlicher Vorschriften in...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.10 Nicht von der USt befreite Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

Rz. 145 Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG fallen die unter das RennwLottG fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Rz. 146 Umsatzsteuerpflichtig sind daher insbesondere die nach § 18 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021) von der Rennwett- und Lotteri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Rechtsentwicklung (ab 1980)

Rz. 10 Die Vorschrift war zum 1.1.1980 aus § 4 Nr. 9 UStG 1973 übernommen worden. Gegenüber der damaligen Regelung waren die Umsätze, die unter Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes (Gesellschaftsteuer) fielen, aus der Steuerbefreiung herausgenommen worden. Für die Befreiung bestand kein Bedürfnis, da es sich um Umsätze im Unternehmerbereich handelte, sodass grundsätzlich ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.12.4 Sonstige Glücksspiele/Veranstaltungen

Rz. 160 Kartenglücksspiele, die nach Art der üblichen Kartenspiele zwischen zwei oder drei Parteien zwar nach festen Regeln gespielt werden, bei denen jedoch die Spielführung im Übrigen der freien Gestaltung der Spieler unterliegt, sind ebenfalls keine Ausspielungen i. S. v. § 17 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021; zur Einbeziehung von Online-Poker in die Online-Pokersteuer ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Unter das RennwLottG fallende Vorgänge

Rz. 45 Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, die unter das RennwLottG fallen. Wegen der gleitenden Verweisung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ist das RennwLottG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.[1] Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG scheidet die Steuerbefreiung für die unter das RennwLottG fallenden Umsätze aus, die von der Rennwett- und Lotteriest...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.11 Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken

Rz. 153 Die Zulassung der Spielbanken geht auf das Spielbankgesetz v. 14.7.1933[1] zurück. Auf dieser Grundlage war am 27.7.1938 eine Spielbank-Verordnung[2] ergangen. Darin wird der Spielbankunternehmer verpflichtet, an das Reich eine Abgabe zu entrichten. Nach dem Gutachten des BFH[3] galt § 6 Abs. 1 der SpielbankVO als Bundesrecht weiter. § 6 Abs. 1 SpielbankVO 1938/44 ga...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.1 Grundstücksbegriff

Rz. 75 Was unter Grundstücken i. S. d. GrEStG zu verstehen ist, ist von Bedeutung für die Frage, in welchem Umfang ein Umsatz unter das GrEStG fällt und aus diesem Grund gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Der Hauptanwendungsfall von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist das Rechtsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, nämlich der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgesc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Unter das GrEStG fallende Vorgänge

Rz. 36 Wegen der gleitenden Verweisung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist das GrEStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, also nach diesem Gesetz steuerbar sind, sind in § 1 GrEStG aufgeführt. Dies sind die dort abschließend aufgezählten Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Rz. 37 Das GrEStG erfass...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4.1.1 Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 102 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge. Der Kaufvertrag ist der wichtigste grunderwerbsteuerliche Erwerbstatbestand. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, dem Käufer dieses zu üb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Nebenleistungen

Rz. 52 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG kann sich im Einzelfall auch auf unselbstständige Nebenleistungen von unter § 4 Nr. 9 UStG fallenden Hauptleistungen beziehen, auch wenn die Nebenleistungen an sich nicht unter das GrEStG oder das RenwLottG fallen. Andererseits, wenn die Hauptleistung nicht nach § 4 Nr. 9 UStG steuerfrei ist, gilt dies auch entsprechend für Nebe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.13 Bemessungsgrundlage steuerpflichtiger Glücksspiele

Rz. 177 Mit dem EuGH-Urteil v. 5.5.1994[1] zur Bemessungsgrundlage von Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit war eine jahrelange Auseinandersetzung um die rechtliche Bewertung beendet worden. Die Finanzverwaltung hatte mit dem BFH die Auffassung vertreten, dass Entgelt für die Überlassung des Geldspielgeräts und für die Einräumung der Gewinnmöglichkeit der zum ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.3 Nicht der Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Rennwettsteuer unterliegende Umsätze

Rz. 137 Sogenannte Ablagewetten, also Wetten, die ein Buchmacher zu seiner eigenen Entlastung bei einem anderen Buchmacher abschließt, fallen nicht unter das RennwLottG.[1] Diese Wetten haben keinen Spielcharakter, sondern sind wirtschaftlich wie eine Rückversicherung anzusehen.[2] Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG dürfte in diesen Fällen ebenfalls ausfallen. Rz. 138...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2 Der Rennwettsteuer unterliegende Umsätze

Rz. 133 Rennwetten i. S. d. §§ 8 bis 15 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden.[1] Das ergib...mehr