Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 41 Auszugehen ist von der vollstreckungsrechtlichen Dreiteilung des Arbeitseinkommens. Soweit das Einkommen zur Sicherung des notwendigen Unterhalts eines Schuldners und seiner Familie benötigt wird (§ 850d Rn 16 ff, § 850f Rn 10 ff), ist es für niemanden pfändbar. Dies gilt in jedem Fall auch für das Existenzminimum gem § 850f I. Der Betrag zwischen dem individuell besti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abgrenzung zu Rechtsmitteln.

Rn 11 Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist nicht an die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung geknüpft; ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt die der Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der hierdurch Begünstigte entweder Beschwerde nach §§ 58 ff, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerdeberechtigung des Antragstellers.

Rn 2 Das Rechtsmittel der Beschwerde steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zu. Wird seinem zulässigem Antrag inhaltlich nicht voll entsprochen, ist der Antragsteller durch die unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein zu hoher Unterhalt festgesetzt wird (DuttaJacoby/Schwab/Langheim § 256 Rz 10; vgl Fr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Hauptsache und Einstweilige Anordnung.

Rn 46 In Unterhaltsverfahren besteht gem § 246 Abs 1 FamFG die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts durch einstweilige Anordnung zu regeln; diese ist vom Hauptsacheverfahren unabhängig. Es ist nicht mutwillig, ein Hauptsacheverfahren neben dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig zu machen, da mit der einstweiligen Anordnung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Verfahren.

Rn 3 Mit dem vereinfachten Verfahren können ausschließlich Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder festgesetzt werden; für Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger, die den minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt sind (§§ 1603 II 2, 1609 Nr 1 BGB), steht das vereinfachte Verfahren nicht zur Verfügung. Unter die Regelung fallen auch verheiratete Min...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterhaltsabfindungen.

Rn 45 Unterhaltsabfindungen sind grds Vermögen. Sie sind jedoch dann nicht, auch nicht ratenweise, zur Rückführung von Prozesskosten einzusetzen, wenn die Partei die Abfindung benötigt, um ihren laufenden Lebensbedarf zu decken. Eine Abfindung muss daher auf einen angemessenen Zeitraum umgelegt werden (Saarbr Beschl v 27.12.12 – 9 WF 435/12; Nürnbg FamRZ 08, 1261; Stuttg Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bindung an die Ausgangsentscheidung (Hs 2).

Rn 43 Steht fest, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist die abzuändernde Entscheidung ›unter Wahrung ihrer Grundlagen‹ anzupassen (BGH FamRZ 21, 1114; 15, 1694; 12, 281; 10, 1318; Brandbg FamFR 10, 464; Jena NJW 09, 2839); die Abänderung ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abänderung des Anerkenntnisurteils.

Rn 5 Die Abänderung ist folglich nicht nur bei einem kontradiktorischen Urt nach § 323 I, sondern auch bei einem Anerkenntnisurteil möglich. Dies versteht sich nicht von selbst, da ein solches Urt nicht aufgrund von Behauptungen des Kl, sondern allein aufgrund des Anerkenntnisses des Bekl und ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Anspruchs ergeht. Auc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. Anrechnung von Einkünften, Bezügen und Zuschüssen auf den Höchstbetrag (§ 33a Abs 1 S 5 EStG)

1. Anrechnung Rn. 191 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG iHv EUR 11 604 (EUR 10 908 für VZ 2023; EUR 10 347 für VZ 2022; EUR 9 744 für den VZ 2021; EUR 9 408 für VZ 2020; EUR 9 168 für VZ 2019; EUR 9 000 für VZ 2018; EUR 8 820 für VZ 2017; EUR 8 652 für 2016; ferner s Rn 189), ggf erhöht um den nach § 33a Abs 1 S 2 EStG ermittelten Betrag fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 12 Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Ausschluss der Abänderbarkeit.

Rn 21 Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit findet seine Grenze dort, wo dieser einem unzulässigen Unterhaltsverzicht für die Zukunft gleichkäme (Hamm FamRZ 01, 1023). Ansonsten ist ein Ausschluss zum Nachteil des Unterhaltsschuldners grds möglich (Saarbr FuR 04, 245), es sei denn, der eigene Unterhalt des Verpflichteten ist nicht mehr gesicher...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Scheidungsverfahren.

Rn 42 Zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Scheidungsantrag ist substantiierter Vortrag zum Scheitern der Ehe erforderlich. Es reicht nicht aus, nur den Ablauf des Trennungsjahres darzulegen. Vor Ablauf des Trennungsjahres darf VKH nicht bewilligt werden (Köln FamRZ 04, 52), und zwar auch dann nicht, wenn iÜ die Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / L. Unterstützung einer Person durch mehrere StPfl (§ 33a Abs 1 S 7 EStG)

Rn. 250 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Leisten mehrere StPfl für dieselbe Person Unterhalt, so ist der Höchstbetrag des § 33a Abs 1 S 1 EStG bzw ggf der entsprechend der Ländergruppeneinteilung geminderte Höchstbetrag – jeweils gemindert um die anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person – entsprechend dem Anteil des jeweiligen StPfl an dem Gesamtbetrag ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kindschaftssachen, Abs 2 S 2 Nr 3, Abs 3.

Rn 6 Gem Abs 2 S 2 Nr 3 kann das Gericht eine Kindschaftsfolgesache aus dem Verbund abtrennen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht gehalten wird oder wenn in der Kindschaftssache das Verfahren ausgesetzt ist. Die Vorschrift enthält eine gegenüber dem früheren Recht völlig neue Regelung, die die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten gem § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Als vollstreckungsrechtliches Strukturkennzeichen genießen Unterhaltsforderungen einen hohen Schutz und deswegen eine privilegierte Stellung. Dadurch soll der existenzielle Schutz auch der Unterhaltsberechtigten gewährleistet werden. Zugleich wird dem besonderen Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Unterhaltsberechtigten Rechnung getragen. Nicht in diesem Zweck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. 2Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frühere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Altenteil.

Rn 38 Für Wert der dinglichen Sicherung gilt § 6. GeS richtet sich, soweit nicht § 51 FamFG einschlägig, nach § 9; Wohnrecht wird nach § 3 bewertet s iÜ § 9 Rn 3, s Unterhalt. Alternativer Klageantrag s § 5 Rn 16. Änderung der Klage s Klageänderung. Anderweitige Verwertung s Zwangsvollstreckung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abänderung klageabweisender Urteile.

Rn 7 Bei einer Änderungsklage gegen ein klageabweisendes Urt ist zu differenzieren. Wurde eine Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit des Kl oder mangels Leistungsfähigkeit des Bekl abgewiesen, so ist nach hM nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungsklage, sondern eine erneute Leistungsklage zu erheben (BGHZ 82, 246 = NJW 82, 578; NJ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anrechnung.

Rn 42 Übersteigen die eigenen Einkünfte des Angehörigen seinen Unterhaltsbedarf, ist die Person vorbehaltlich weiterer in die Ermessensentscheidung einzubeziehender Umstände bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Rn 43 Decken die eigenen Einkünfte nur tw den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person, muss diese bei der Bestimm...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / d. Unterhaltsverpflichtungen als – gewöhnliche – Nachlassverbindlichkeiten

Eine weitere zentrale Weichenstellung des Entwurfs ist es, die auf den Erben übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten einzuordnen. Der Erbe haftet also persönlich, aber eben für eine übergegangene Erb­lasserschuld, er tritt nicht selbst in das familienrechtliche Unterhaltsverhältnis ein.[28] Für den Unterhaltsanspruch gelten dann die allgemeinen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / N. Angabe der ID-Nr (§ 33a Abs 1 S 9–11 EStG)

Rn. 252 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Unterliegt die unterhaltene Person der unbeschränkten oder der beschränkten StPfl, hat der Unterhaltsleistende ab dem VZ 2015 in seiner Steuererklärung die ID-Nr (§ 139b AO) der unterhaltenen Person anzugeben (§ 33a Abs 1 S 9 EStG). Für diese Zwecke hat die unterhaltene Person dem Unterhaltsleistenden ihre ID-Nr mitzuteilen (§ 33a Abs 1 S 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Erhöhungsbetrag für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 33a Abs 1 S 2 EStG)

1. Voraussetzungen für die Erhöhung des nach § 33a Abs 1 S 1 EStG abziehbaren Höchstbetrags (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG) Rn. 155 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG erhöht sich, sofern der StPfl für die unterhaltene Person Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung iSv § 10 Abs 1 Nr 3 EStG aufgewendet hat (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG), vgl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt stpfl Empfänger (§ 33a Abs 1 S 6 EStG)

1. Kürzung der Beträge des § 33a Abs 1 S 1–4 EStG (Ländergruppeneinteilung) Rn. 220 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Aufwendungen an einen nicht unbeschränkt stpfl Empfänger können nur insoweit abgezogen werden, als sie nach den Verhältnissen des ausländischen Staates, in dem die unterhaltene Person ihren Wohnsitz hat, notwendig und angemessen sind. Dabei ist höchstens der Betrag a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen.

Rn 48 Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rango...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Prozesskostenvorschuss.

Rn 49 Angehörigen oder Lebenspartnern kann nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zustehen, der zum Vermögen gehört (BGH FamRZ 08, 1159) und einzusetzen ist. Für alle Prozesskostenvorschussansprüche gilt, dass der Anspruch vorrangig vor der PKH-Bewilligung geltend gemacht werden muss. Nach Instanzende kommt die Verweisung auf einen Pr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende Übergangsvorschriften:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. S 2 Nr 2: Kindeseinkommen.

Rn 8 Durch den Hinweis wird klargestellt, dass das Gericht den Antrag nicht daraufhin überprüft hat, ob das angegebene Kindeseinkommen bei dem verlangten Unterhalt berücksichtigt ist. Dadurch soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, die Angabe der vom Rechtspfleger überprüften Regelbeträge stelle den abschließend geprüften Unterhaltsanspruch dar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Systematik.

Rn 37 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Betrag unabhängig von den Beschränkungen des § 850c bestimmen. Dem Schuldner ist jedoch der eigene und der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendige Unterhalt zu belassen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 2.

Rn 9 Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Abs 1 vorliegen. Der Unterhalt ist insoweit nach § 851a I und nicht nach § 850i I zu bemessen (Rn 4). Die erforderlichen Angaben können aus dem Pfändungsgesuch des Gläubigers oder vorangegangenen Vollstreckungsverfahren resultieren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Konkurrenzen.

Rn 28 Als Auffangbestimmung besitzt § 850i I 1 Alt 2 einen umfassenden Anwendungsbereich, der eine Demarkation ggü anderen Pfändungsschutzbestimmungen erfordert. Hierbei ist im Einzelfall abzugrenzen, ob es sich bei diesen Vorschriften im Verhältnis zu § 850i um abschließende Sonderregelungen handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewäh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einkünfte aus Stiftungen etc (Nr 3).

Rn 15 Die Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge aus Stiftungen oder aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten ein. Es muss sich um wiederholte, nicht notwendig regelmäßige Einkünfte handeln, auf die der Schuldner einen Anspruch hat (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 28). Unter den Schutz von Nr 3 fällt das Vermächtnis eines Kapitalbetrags, bei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgegenstand.

Rn 3 Die Regelung legt ausdr fest, dass der Kindesunterhalt für die ersten 3 Lebensmonate sowie der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l I BGB , der bereits in seinem Tatbestand eine zeitliche Begrenzung (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes) enthält, auch vor der Geburt des Kindes geltend gemacht und zugesprochen werden können. Von dem in Anspruch genom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 (BGBl I, 2466) sind einige primär kosmetische Änderungen bei § 850f erfolgt. Die bisherigen § 850f I lit a–c werden zu § 850f I Nr 1–3. Ergänzend erfolgen in der Regelung übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes 116 ZPO 2; 727 ZPO 14 Unterbrechung 244 ZPO 3 Partei kraft Amtes (Tod) Unterbrechung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leiste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Bezüge

Rn. 196 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Neben den Einkünften sind auch Bezüge auf die nach § 33a Abs 1 S 1 und S 2 EStG ermittelten Höchstbeträge anzurechnen. Zu den Bezügen iSd § 33a EStG gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die iRd einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung deshalb nicht erfasst werden, weil sie nicht steuerbar oder steuerfrei sind. Dabei ist es f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (Hs 1).

Rn 39 Der Abänderungsantrag ist begründet, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Rn 40 ›Wesentlich‹ ist eine Veränderung, wenn sie, ihre damalige Voraussehbarkeit unterstellt, in einer nicht unerheblichen Weise zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs 2).

Rn 10 Gem Abs 2 sind die nach § 3 II 3 BKGG und § 64 II 3 EStG vorgesehenen Verfahren zur Bestimmung der für den Bezug des Kindergeldes berechtigten Person ebenfalls Unterhaltssachen. Es handelt sich – obwohl es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Köln FamRZ 15, 1751; Frankf MDR 14, 785; Celle FamRZ 12, 1963) – um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 235 gilt in jedem Verfahren, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht iSv § 231 I betrifft, also auch hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche, wie zB in Verfahren auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts, Abänderungsanträgen oder Anträgen aus übergeleitetem Recht nach §§ 33 SGB II, 94 SGB XII, 7 UVG, 37 BAföG; Gleiches gilt zB für ein Verfahren wegen Abänderung eines Un...mehr

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FF 04/2024, Sachverhaltserm... / aa) Hauptsacheverfahren

(1) In Familienstreitsachen gilt über § 113 Abs. 1 FamFG bezüglich Sachvortrag, Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Beweisverfahren, Beweismaß und Dispositionsmöglichkeiten über den Verfahrensgegenstand ein Verweis auf die Regelungen der ZPO.[22] Die Regelungen der Verfahren vor dem Amtsgericht (§§ 495 bis 510b ZPO) sind davon nicht erfasst, da § 113 Abs. 1 Satz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unterhaltsvergleich und Unterhaltsurkunde nach einer Vereinbarung.

Rn 16 Maßstab für die Abänderung einer vertraglichen Abrede ist § 313 I, II BGB. Danach kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insb der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (aber auch der berechtigten Belange des anderen Teils), wegen nach Vergleichsschluss eingetretener (§ 313 I BGB)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckungsgegenstand.

Rn 13 Dem privilegierten Zugriff des Gläubigers nach Abs 1 unterliegen das Arbeitseinkommen des Schuldners gem § 850 sowie bis zur Hälfte der nach § 850a Nr 1, 2 und 4 pfändungsfreien Bezüge. Ein erhöhter Pfändungsfreibetrag ist ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Schuldner keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger leistet (vgl BGH NJW 15, 157 [BGH 17....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 21 Die Zusammenrechnung erfolgt auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (St/J/Würdinger § 850e Nr 45; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850e Rz 10; aA Zö/Herget § 850e Rz 4), der allerdings regelmäßig kein Interesse daran haben wird, nicht aber auf Antrag des Drittschuldners. Der nicht fristgebundene Antrag muss in einem Vollstreckungsverfahren gestellt werden. Es genüg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Sofortiges Anerkenntnis (S 2 Nr 4).

Rn 9 Gem S 2 Nr 4 ist ein sofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; die Vorschrift verweist auf § 93 ZPO (vgl iE § 93 ZPO Rn 2 ff), der bis zum 31.8.09 in Unterhaltssachen unmittelbar anwendbar war. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nur vor, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hat. Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schicksal der Folgesachen – Fortsetzung als selbstständiges Verfahren.

Rn 8 Verstirbt ein Ehegatte in einer Scheidungssache, so werden von der Erledigung des Scheidungsverfahrens auch im Verbund anhängige Folgesachen erfasst. Dies folgt schon daraus, dass gem § 137 II 1 eine Entscheidung nur für den Fall einer Scheidung getroffen werden kann (J/H/A/Markwardt § 131 Rz 5; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 131 Rz 6; M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht ›betreffen‹ – Unterhaltsverfahren kraft Sachzusammenhangs.

Rn 5 Der Wortlaut des § 231 lässt es ausreichen, dass das Verfahren die gesetzliche Unterhaltspflicht lediglich betrifft. Diese allg gehaltene Formulierung war bereits in § 621 I Nr 4, 5 und Nr 11 ZPO aF sowie in § 23b I 2 Nr 5,6 GVG aF verwendet worden (vgl dazu zB Zö/Philippi § 621 ZPO Rz 4). Es ist ausreichend, wenn die Einordnung als Unterhaltssache nach Sinn und Zweck g...mehr