Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Situation im GmbH-Recht

Rn. 46 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der "qualifiziert faktische GmbH-Konzern" war in Rspr. und Schrifttum im Wege der Rechtsfortbildung lange als eigenständiger Haftungstatbestand anerkannt. BGH (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1985, II ZR 275/84, BGHZ 95, S. 330; BGH, Urteil vom 23.09.1991, II ZR 135/90, BGHZ 115, S. 187; BGH, Urteil vom 29.03.1993, II ZR 265/91, BGHZ 122, S. 123; ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Unternehmereigenschaft

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Ausgleichs- und Berichtspflichten der §§ 311ff. AktG richten sich nur an herrschende "UN". Beherrschende Aktionäre, die selbst keine Unternehmer sind, werden nicht erfasst. Eine Erstreckung auf alle beherrschenden Gesellschafter ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut noch mit dem System des Aktienkonzernrechts, das auf dem UN-Begriff aufba...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht

Rn. 7 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gemäß § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG kann die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag, welcher beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist, auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Einführung einer ausnahmslosen Pflicht zur elektronischen Übermittlung wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar gewesen. Der...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Abwehr der Begründung von Abhängigkeitsverhältnissen

Rn. 22 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Einen zwingenden gesetzlichen Schutz der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses kennt das deutsche Aktienrecht nicht. Nicht die Konzernbildung ist rechtswidrig, die gesetzlichen Schutzmechanismen greifen erst, nachdem die Abhängigkeitslage entstanden ist, indem sie die Nachteilszufügung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Veranlassung zu nachteiliger Maßnahme bei mangelnder Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der abhängigen AG, KGaA bzw. SE

Rn. 59 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Verhaltenselement der qualifizierten Nachteilszufügung wird entsprechend dem Nachteilsbegriff des § 311 AktG ausgelegt. Bei einer Nachteilszufügung liegt also immer auch eine mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange der abhängigen Gesellschaft vor (vgl. KonzernR (2022), Anhang zu § 317 AktG, Rn. 11; Raiser/Veil (2015), § 61, Rn. 56f.). Ei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Reichweite

Rn. 35 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Konzernvorgänge sind grds. Teil der eigenverantwortlichen UN-Leitung, die das Gesetz dem Vorstand zuweist (vgl. Goette, AG 2006, S. 522 (523)). Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der HV kommen daher allein dann in Betracht, "wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an [... der, d.Verf.] Kernkompeten...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Fallgruppen einer "nicht einzelausgleichsfähigen" Nachteilszufügung

Rn. 58 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Abgrenzung des einfachen vom qualifiziert faktischen Konzern hat in der Praxis in erster Linie anhand des Kriteriums des Einzelausgleichs zu erfolgen (vgl. zum Vorrang des Einzelausgleichs auch BGH, Urteil vom 02.10.2000, II ZR 64/99, NZG 2001, S. 126 (127); OLG Celle, Urteil vom 18.11.1998, 9U 225/97, NZG 1999, S. 728). Für den Einzelaus...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Handelsrechtliche Buchführungspflicht

Rn. 4 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 238 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (Ausnahme: Einzelkaufleute i. S. v. § 241a; vgl. HdR-E, HGB § 241a). Diese Verpflichtung gilt für Kaufleute i. S. d. §§ 1 bis 6. Mit dem sog. Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den TGAV nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG verpflichtet sich eine AG, KGaA oder SE, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. an einen anderen abzuführen. Vertragspartner der AG, KGaA oder SE kann jede andere Person sein, es muss kein UN sein. Ist der Vertragspartner aber ein UN, so werden dieses UN eb...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gefahrenlage

Rn. 29 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Erfordernis einer Konzernbildungskontrolle besteht auch aus Sicht der (Minderheits-)Gesellschafter eines potenziellen MU, da ihr Einfluss durch die Gründung von TU und die Verlagerung von Entscheidungsprozessen in diese Gesellschaften ausgehöhlt werden kann (Mediatisierungseffekt). Die Verwaltung der Beteiligungen obliegt dem Vorstand (vg...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verlustausgleichspflicht

Rn. 64 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Rechtsfolgen der qualifiziert faktischen Konzernierung bestimmen sich nach dem Recht des Vertragskonzerns (vgl. HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 51). In Analogie zu § 302 AktG ist das herrschende UN verpflichtet, den gesamten bei der abhängigen Gesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (vgl. so die für die GmbH überholte, f...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Rechtsfolgen fehlerhafter Verträge

Rn. 17 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Nichtigkeit eines TGAV bestimmt sich nach den allg. zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründen, bspw. nach den §§ 123, 142 BGB, nach § 134 BGB i. V. m. den §§ 57, 58, 60 AktG oder nach § 138 BGB. Verbotswidrig erbrachte Leistungen der Gesellschaft unterliegen dem besonderen aktienrechtlichen Rückgewähranspruch des § 62 AktG. Bereits erbrachte L...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtsform der abhängigen Gesellschaft

Rn. 14 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die §§ 311ff. AktG enthalten eine konzernrechtliche Sonderregelung, die nicht nur nach dem eindeutigen Wortlaut, sondern auch nach dem Willen der Gesetzgebungsinstanzen auf die besonderen Strukturen der AG und KGaA zugeschnitten ist. Der AG ist dabei eine im Inland ansässige SE gleichgestellt (vgl. § 49 Abs. 1 SEAG). Die unterschiedliche Stel...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Situation im Aktienrecht

Rn. 49 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wenngleich die rechtstatsächliche Relevanz der Themenstellung mangels zumindest einschlägiger höchstrichterlicher Rspr. zweifelhaft erscheinen muss (vgl. zur praktischen Relevanz MünchKomm. AktG (2020), Anhang zu § 317, Rn. 9; Decher, ZHR 2007, S. 126 (137); Hüffer, in: FS Goette (2011), S. 191 (196f.); Mülbert (1996), S. 476ff.), so entsprac...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Mängel des Vertrags

Rn. 44 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Mängel des Vertrags können in den allg. vertragsrechtlichen Nichtigkeitsgründen der §§ 119 und 123 i. V. m. 142 Abs. 1, 125, 134, 138, 154, 155 BGB sowie in dem in § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Nichtigkeitsgrund eines fehlenden Ausgleichs liegen. Rn. 45 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Schwierigkeiten kann der Fall bereiten, in dem ein BHV oder ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Wettbewerbsverbot in faktischen Konzernverbindungen

Rn. 27 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Es ist strittig, ob der herrschende Gesellschafter in faktischen UN-Verbindungen einem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. dafür Henze, in: FS Hüffer (2010), S. 309 (318ff.); ­Henze, ZHR 2011, S. 1 (7f.); Burgard, in: FS Lutter (2000), S. 1033 (1048ff.); KonzernR (2022), Vorbemerkungen zu § 311 AktG, Rn. 7; Armbruster, ZIP 1997, S. 1269 (1271)...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 140 AO sind Verpflichtungen, Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zu führen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Gesetz i. S. d. § 140 AO ist jede Rechtsnorm, deshalb gehören dazu auch Rechts-VO (Gesetze im materiellen Sinne). Durch § 140 AO wir...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 238

Rn. 20 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Folgen, die Verstöße gegen die Buchführungspflicht nach sich ziehen, sind abhängig von Art und Schwere der Vergehen (vgl. im Übrigen EBJS (2020), § 238 HGB, Rn. 36f.). Zunächst können strafrechtliche Vorschriften, insbesondere der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB, zur Anwendung kommen. Hiernach wird mit Freiheits- oder Geldstra...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Rechtsfolgen bei Missachtung der Kontrollrechte

Rn. 39 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Hat der Vorstand unter Missachtung der aufgezeigten Zuständigkeitsgrenzen eine Konzernbildungsmaßnahme durchgeführt, so kann die Wirksamkeit der Gesellschaftsgründung von den Gesellschaftern des MU nicht direkt angegriffen werden. Außerhalb der Fälle eines Missbrauchs der Vertretungsmacht können sich die Gesellschafter selbst bei einer Kompet...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsätze

Rn. 55 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Drängt sich die grds. Übertragbarkeit der Rechtsfolgen der §§ 302ff. AktG geradezu auf, so liegt die schwierige Aufgabe in der hinreichend präzisen tatbestandlichen Definition der intensivierten faktischen UN-Verbindung, die eine Anwendbarkeit des vorgegebenen Rechtsfolgensystems erlaubt. Genau genommen geht es nicht um die Definition einer s...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Zuständigkeit

Rn. 32 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und HV ist bei vorliegender Satzungsermächtigung für jene Konzernbildungen, die als Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf der Basis des UmwG erfolgen, gesetzlich geklärt. Die §§ 123 Abs. 3, 125, 13, 65 UmwG schreiben zwingend die Mitwirkung der HV vor. Bei anderweitigen Konzernvorgä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsarten

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 291 AktG führt den Begriff des UN-Vertrags ein. Der UN-Vertrag fungiert als Oberbegriff und Sammelbezeichnung für die in den §§ 291f. AktG – nach h. M. abschließend (vgl. nur Baumbach/Hueck (1968), § 291 AktG, Rn. 1) – aufgeführten Vertragsarten und erfasst damit den BHV, den GAV, den Geschäftsführungsvertrag und den Gleichordnungskonzernver...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Missbrauch des Antragsrechts?

Rn. 12 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wie bei vielen Einzelrechten des Aktionärs ist auch i. R.d. § 315 Satz 1 AktG eine missbräuchliche Ausübung des Antragsrechts nicht auszuschließen. Angesichts der hohen tatbestandlichen Hürden des § 315 Satz 1 AktG ist bei einer Beschränkung des Antragsrechts über § 242 BGB (individueller Rechtsmissbrauch) allerdings größte Zurückhaltung gebo...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Schranken bei zulässiger Konzernbildung

Rn. 40 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ist die Konzernbildung unter Mitwirkung der HV erfolgt oder mangels Wesentlichkeit nicht zu beanstanden, so bleibt grds. kein Raum für eine zusätzliche Kontrolle einzelner Gruppenleitungsvorgänge durch die HV (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.11.1992, 22 U 72/92, WM 1993, S. 644 (648); bereits zuvor: Martens, ZHR 1983, S. 377 (417ff.); Werner, ZH...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 11 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für das Vorliegen eines BHV kommt es weniger auf seine Bezeichnung als solchen, als vielmehr auf seinen Inhalt an, nämlich die Unterstellung der Leitung eines UN unter die Leitung eines anderen UN (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 11, Rn. 12; KK-AktG (2004), § 291, Rn. 56; Beck AG-HB (2018), § 15, Rn. 107). Bedeutung erlangt die Bezeichnung ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Regelungszweck und rechtspraktische Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Regelung des § 315 AktG eröffnet außenstehenden Aktionären die Möglichkeit, eine Sonderprüfung der Geschäftsbeziehungen ihrer Gesellschaft zu dem herrschenden oder einem mit ihm verbundenen UN zu veranlassen. Ihr liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das Ausgleichssystem der §§ 311ff. AktG ohne ausreichende Informationen über die verbundinte...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 24 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ein GAV wirkt sich weitreichend auf das verpflichtete UN aus: Es kann kein ausschüttungsfähiger Gewinn mehr entstehen, die Gewinnverwendungskompetenz der HV und das Gewinnbezugsrecht der Aktionäre werden faktisch entwertet und Vorstand und AR dürfen Teile des Jahresüberschusses nicht mehr thesaurieren. Die Gewinnabführung erfolgt unentgeltlic...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Rn. 14 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 238 Abs. 1 verpflichtet den Kaufmann, bei der Führung seiner Bücher die GoB zu beachten. In gleicher Weise ist der JA gemäß § 243 Abs. 1 nach den GoB aufzustellen (vgl. grundlegend zu den GoB HdR-E, Kap. 4). In § 238 werden zwei allg. Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hervorgehoben:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Satzungsmäßige Ermächtigung

Rn. 31 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Konzernbildung in der AG, KGaA bzw. SE ist dabei unter einer doppelten Fragestellung zu betrachten: nämlich zum ersten derjenigen nach dem Erfordernis einer Satzungsermächtigung und zum zweiten derjenigen nach der Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung. Es entspricht der heute im Schrifttum ganz h. M., dass Maßnah...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Gewinngemeinschaft

Rn. 5 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Gewinngemeinschaft ist gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG ein Vertrag, durch den sich eine AG, KGaA oder SE verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. mit dem Gewinn anderer UN oder einzelner Betriebe anderer UN zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen. Der verpflichtete Vertragspa...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Beweislast

Rn. 63 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Nachweis einer missbräuchlichen Einflussnahme, die einem Einzelausgleich nicht mehr zugänglich ist, und damit der tatbestandlichen Voraussetzungen eines qualifiziert faktischen AG-Konzerns obliegt der abhängigen Gesellschaft bzw. dem Außenseiteraktionär, der die für ihn günstigen Rechtsfolgen für sich in Anspruch nehmen will. Die Rspr. de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Vorbemerkung

Rn. 16 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Zahlungsbemessungsfunktion des handelsrechtlichen JA nimmt insbesondere für KapG und PersG i. S. d. § 264a eine herausragende Stellung ein, da deren Gesellschafter bzw. Aktionäre meist einen an JA-Größen – namentlich etwa am Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn – orientierten Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft haben (vgl. § 174 Abs...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Zeitliche Grenzen

Rn. 11 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Abweichend von § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG sieht § 315 Satz 1 AktG keine ausdrückliche Befristung des Antragsrechts vor. Ein Interesse außenstehender Aktionäre an der Bestellung von Sonderprüfern besteht jedenfalls bis zum Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus den §§ 317f. AktG (vgl. zu § 312 AktG BGH, Urteil v...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Beschlusserfordernis

Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Zustimmungsbeschluss ist immer dann erforderlich, wenn das abhängige UN eine AG, KGaA oder SE nach deutschem Recht ist (vgl. MünchKomm. AktG (2020), Einleitung zu §§ 291ff. AktG, Rn. 52; KonzernR (2022), § 293 AktG, Rn. 4). Die grds. unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht des Vorstands aus § 82 Abs. 1 AktG wird durch das Zustim...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Mängel des Zustimmungsbeschlusses

Rn. 48 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Problem eines vollständig fehlenden, also niemals gefassten HV-Beschlusses wird es in der Praxis nicht geben, weil das Registergericht den UN-Vertrag ohne Nachweis der Beschlussfassung nicht eintragen wird (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 207). Rn. 49 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Fehler können jedoch bei der Beschlussfassung unterlauf...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Formelle und materielle Voraussetzungen

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Beschlussfassung über die Zustimmung richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 121ff. AktG. § 130 AktG verlangt, dass der Zustimmungsbeschluss in die notarielle Niederschrift zur HV aufgenommen wird. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG ist für die Zustimmung eine einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere M...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. ERiC

Rn. 27 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 "ELSTER" ist ein gemeinsames E-Government-Projekt der Steuerverwaltungen aller Länder und des Bundes unter Federführung des BayLfSt, wobei ELSTER die größte und bekannteste E-Government-Anwendung Deutschlands ist. Dem Steuerpflichtigen steht damit eine moderne, barrierefreie Plattform zur Übermittlung von Steuererklärungen, elektronischen Ant...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Beschlussmängel

Rn. 17 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Schließt der Vorstand ohne vorherige Zustimmung der HV einen UN-Vertrag ab, so ist dieser bis zur Beschlussfassung gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 5; BeckOGK-AktG (2022), § 293, Rn. 6, 11). Rn. 18 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für den HV-Beschluss gelten die allg. Regelungen über die Nichtigkeit ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsvertrag

Rn. 20 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den Betriebspachtvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) AktG verpachtet eine AG, KGaA oder SE den Betrieb ihres UN an einen anderen, durch den Betriebsüberlassungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 (2. Alternative) AktG überlässt sie den Betrieb ihres UN. Wie schon beim TGAV muss der Vertragspartner kein UN sein, sondern kann j...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Weitere Pflichtbestandteile der elektronischen Übermittlung

Rn. 38 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 In § 5b Abs. 1 EStG ist ausschließlich die Übermittlung der Bilanz, der GuV und ggf. der Überleitungsrechnung kodifiziert. Die Finanzverwaltung schreibt jedoch über die Anforderungen des § 5b EStG hinaus die elektronische Übermittlung folgender Berichtsbestandteile verpflichtend vor (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Fehlende vertragliche und rechtliche Absicherung der Leitungsmacht

Rn. 12 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Recht der faktischen UN-Verbindung greift nur, wenn zwischen den beteiligten UN weder ein BHV i. S. d. §§ 291ff. AktG geschlossen wurde (vgl. § 311 AktG), noch ein Eingliederungsverhältnis gemäß § 319 AktG besteht (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 AktG). Außerdem entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts und die Sanktionieru...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Besondere Konzernverbindungen

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 291 AktG geht grds. von einem einstufigen Konzernverhältnis aus; der Abschluss mehrstufiger BHV ist damit aber nicht untersagt. In praxi finden sich häufig mehrstufige UN-Verträge, insbesondere Verträge des EU sowohl mit dem MU als auch mit dem TU (vgl. Emmerich/­Habersack (2020), § 11, Rn. 33). Zulässig sind hintereinander geschaltete BHV ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 In formeller Hinsicht verlangt § 315 Satz 2 AktG einen Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG, d. h. mindestens 1 % des Grundkap. oder den anteiligen Betrag von 100.000 EUR, erreichen. Das gesetzliche Quorum, auf das in § 315 Satz 1 AktG aufgrund der engen tatbestandlichen Fassung des Antr...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Jahresabschluss

Rn. 29 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wenn keine Prüfung stattgefunden hat, kann der JA einer KapG nicht festgestellt, d. h. wirksam gemacht werden (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2). Handelt es sich um den JA einer AG, KGaA oder SE, so ist dieser gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig. Eine entsprechende Vorschrift gilt für UN, die nach dem PublG Rechnung legen müssen (vgl. § 10 Satz 1 N...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtsfolgen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Zustimmung der HV ist gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Voraussetzung, damit der UN-Vertrag wirksam werden kann. Wirksamkeit erlangt er gemäß § 294 AktG mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt durch den Vorstand des verpflichteten UN, im Fall der Gewinngemeinschaft also bei beiden UN. Für das berechtigte UN ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung des Mutterunternehmens

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das MU muss dann dem UN-Vertrag zustimmen, wenn es sich um einen BHV oder GAV gemäß § 291 Abs. 1 AktG handelt und das andere UN eine AG, KGaA oder SE ist. Die AG, KGaA oder SE muss ihren Sitz im Inland haben, weil das deutsche Konzernrecht nur für deutsche UN Schutzwirkung entfaltet. Ebenso soll § 293 Abs. 2 AktG dann nicht – auch nicht analo...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundsätze des Strafrechts

Rn. 5 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Straftaten werden je nach dem Wert des durch sie verletzten Rechtsguts und dem daraus folgenden Schweregrad der Tat nach Unrecht und Schuld unterschieden in Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Vergehen sind Taten, die mit einer geringeren Mindestfre...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Trennung verschiedener Konzernierungsstufen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Konzernrechtsdogmatik war bis zu einer im Jahre 2001 erfolgten, den GmbH-Konzern betreffenden Rspr.-Korrektur rechtsformübergreifend durch die Überlegung geprägt, dass ein Regelungsmodell der Haftung in faktischen UN-Verbindungen entsprechend der Intensität der von dem beherrschenden UN ausgeübten Leitungsmacht zwischen verschiedenen Konz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vertragsparteien

Rn. 5 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Parteien eines UN-Vertrags nach § 291 Abs. 1 AktG sind ein MU und ein TU. Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das TU ist das verpflichtete UN, das gemäß § 291 Abs. 1 AktG eine AG, KGaA oder SE sein kann. Auch bei der Vorgesellschaft ist – anders als bei der Vorgründungsgesellschaft – von der Vertragsfähigkeit auszugehen, denn auch sie untersteht be...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Missbrauch des Antragsrechts

Rn. 26 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ebenso wie das allg. Sonderprüfungsrecht des § 142 Abs. 2 AktG kann auch das Antragsrecht gemäß § 315 Satz 2 AktG missbräuchlich ausgeübt werden (vgl. KonzernR (2022), § 315 AktG, Rn. 13). Fälle dieser Art werden wegen des erforderlichen Quorums auch nach dessen Absenkung seltener vorkommen als die vergleichbaren missbräuchlichen Anfechtungsk...mehr