Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 2.1.1 Zweckbestimmungswidrige Nutzung

Nach bisheriger Rechtslage hat jeder Wohnungseigentümer einen Individualanspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Sondereigentums. Dieser Anspruch resultiert bislang aus § 15 Abs. 3 WEG a. F. i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch wird sich künftig aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. i. V. m. § 1004 ...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.4.3 Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen

Neben den Beschlüssen sind gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG unter Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Aufzunehmende Urteilsformeln Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 WEG und nicht nur solche, die...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.2 Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsrücklage

Bei der Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsrücklage handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Erhaltungsrücklage dient allein der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Hieran wird sich auch unter Geltung des WEMoG nichts ändern. Hier wird nur der Terminus geändert und es wird künftig in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.4 Praktische Auswirkungen

Grundsätzlich können die Verwalter die Jahresabrechnungen weiter so erstellen, wie sie dies bislang tun. Sie können insbesondere auch weiterhin unverändert die von ihnen verwendete Software zur Abrechnungserstellung nutzen. So jedenfalls die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zuverlässig zu ermitteln sind, ist allein dies maßgeblich. Allein das Ergebn...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 5.3.1 Grundsätze

Neben den Beschlüssen ist auch der Wortlaut der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Wurde der Beschluss im Ausgangsbeispiel aufgrund der Anfechtung des W vom Gericht für ungültig erklärt, so ist auch dies unverzüglich unter Angabe des Eintragungsdatums und unter Beachtung des Gebots fortlaufender Nummerierung zu vermerken: Auszu...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Exkurs: Ladenöffnungszeiten

Bei der Abwägung des Rechts eines Sondereigentümers, seinen Laden innerhalb der zulässigen Öffnungszeiten erweitert zu nutzen und des Rechts der übrigen Eigentümer auf Ruhe, haben Gerichte immer wieder das Recht eines Ladeneigentümers auf Nutzung innerhalb der zulässigen Öffnungszeiten bestätigt.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Argument, dass ein Teileigentümer i...mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 2.2 Duldungspflicht

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. wird jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet sein, "das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, au...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.4 Kreditaufnahme

Grundsätzlich kommt auch die Finanzierung einer Baumaßnahme durch Kreditaufnahme infrage. Gerade bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung oder der privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG n. F. ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern wollte, ihre Wohnanlage in wirtschaftlich vernünftiger Weise an die Erfordernisse der Zei...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2.1 Gebrauch des Sondereigentums

Zwar kann durch Vereinbarung ein bestimmter Gebrauch des Sondereigentums geregelt werden. Darüber hinaus aber kann dem einzelnen Wohnungseigentümer durch Vereinbarung nicht die Gebrauchs- bzw. Nutzungsmöglichkeit seiner Sondereigentumseinheit überhaupt genommen werden. Hierzu gehört auch ein ungehinderter Zugang zur Sondereigentumseinheit.[1] Vorsicht bei Regelungen über Bet...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.5 Annahme der Bestellung

Eine Person kann nicht gegen ihren Willen zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Der Bestellte muss vielmehr einer Bestellung zustimmen, sie annehmen.[1]mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.2.3 Abnahme durch Sachverständigen

Auch eine Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen zu erfolgen hat, ist unwirksam. Dies auch dann, wenn die Abnahme auf Kosten des Bauträgers erfolgen soll.[1] Der Grund ist ebenso plausibel wie beim vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter: Auch auf den Sachverständigen kann der Bauträger maßgeblich Einflus...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Boardinghouse

Die Nutzung einer Wohnung als Boardinghouse ist grundsätzlich zulässig.[1] Anders kann dies allerdings dann sein, wenn ein Wohnungseigentümer eine Vielzahl von Wohnungen in der Wohnanlage besitzt und weitere Sondereigentumseinheiten als Frühstücksraum bzw. zur Verköstigung der Wohnungsnutzer nutzt. Hier kann im Einzelfall die Grenze zur noch erlaubten Wohnnutzung überschritt...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.6.3 Jahresabrechnung

Verwalterwechsel Mit Blick auf die bislang ungeklärte Frage, welcher Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel (Ausscheiden des Verwalters mit Ablauf des 31. Dezember – Amtsbeginn des Nachfolgeverwalters am 1. Januar) verpflichtet ist[1], sollte für eine entsprechende Klarstellung in der Gemeinschaftsor...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.8 Verfahrenskosten

In den äußerst praxisrelevanten wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren der Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsverfahren wird der klagende Wohnungseigentümer künftig stets auch dann anteilig mit den Verfahrenskosten belastet werden, wenn er das Verfahren gewinnt. Folge der gesetzlich angeordneten Passivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist n...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5 Aufgaben des Verwalters

Zentrale Norm der Aufgaben und Pflichten des Verwalters bleibt § 27 WEG n. F. Allerdings regelt diese Vorschrift künftig konturenlos pauschal die Aufgaben des Verwalters unter vollständiger Aufgabe des in alter Fassung in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Aufgabenkanons.mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.1 Erhaltungsrücklage

Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage (derzeit noch: "Instandhaltungsrücklage" oder "Instandhaltungsrückstellung") anzugeben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers müssen insoweit keine weiteren Informationen gegeben werden, wie beispielsweise zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage, oder zu umgewidmeten Beiträgen zur Liqu...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 3.1 Beschlüsse

In die Beschluss-Sammlung ist der Wortlaut aller Beschlüsse der Wohnungseigentümer, die in einer Wohnungseigentümerversammlung verkündet wurden, aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Beschlüsse handelt, die in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasst worden sind. Selbstverständlich sind auch die aufgrund einer gesetzlichen ...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.3.2.1 Kurzfristige Kreditaufnahme

Regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ein Mehrheitsbeschluss, der kurzfristige Liquiditätsengpässe vermeiden soll.[1] Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Der Kreditbetrag darf nicht eine Summe übersteigen, die das 3-fache der monatlichen Hausgeldzahlungen der Gesamtgemeinschaft übersteigt.[2] Des Weiteren ist natürlich zu beachten, dass eine entsprechende Bes...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.4.1 Versammlungsbeschlüsse

In die Beschluss-Sammlung ist der Wortlaut aller Beschlüsse der Wohnungseigentümer, die in einer Wohnungseigentümerversammlung verkündet wurden, aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Beschlüsse handelt, die in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasst worden sind. Selbstverständlich sind auch die aufgrund einer Öffnungsklaus...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Arbeiterwohnheim

Soweit die Eigengestaltung der Haushaltsführung der Arbeiter in der Wohnung gewährleistet ist und die Wohnung nicht als Unterkunft für eine Vielzahl von Menschen dient, sondern die Überlassung von Wohnraum in üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis erfolgt, dient sie im Grundsatz Wohnzwecken und ist damit zulässig.[1]mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.12.1 Alte Rechtslage

Nach bisheriger Rechtslage bestehen im Fall der Anfechtungsklage 2 Besonderheiten hinsichtlich des Verhältnisses der Anfechtungs- zur Nichtigkeitsklage: Das Gericht trifft nach § 46 Abs. 2 WEG a. F. eine Hinweispflicht, wenn der Anfechtungskläger erkennbar eine Tatsache übersehen hat, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist. Wird durch das Urteil eine Anfechtungskl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Aufzeichnungspflicht (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)

Rz. 6 Der Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer aufzuzeichnen, also nur jene Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht. Nach Sinn und Zweck der Regelung (vgl. oben Rz. 2) ist eine nur geringfügige Überschreitung an...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1.1 Grundsätze

Nach bisheriger Rechtslage ist die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung bei Fehlen eines Verwalters und des Verwaltungsbeirats lediglich dann möglich, wenn sämtliche Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung laden bzw. die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt.[1] Soweit dies nicht möglich ist, muss sich einer der Wohnungseigentümer g...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.2 Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer möglich.[1] Voraussetzungen Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthält kein Verbot der Vermietung von Gemeinschaftseigentum. Keinem der Wohnungseigentümer erwächst durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nachteilig ist die Vermietu...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.4 Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben

Keine exklusive Kostenbelastung eines betroffenen Sondereigentümers Maßnahmen, die der Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben dienen, werden nach derzeit geltender Rechtslage nicht unter § 16 Abs. 4 WEG a. F. subsumiert. Wird aufgrund behördlicher Anordnung etwa die Errichtung eines 2. Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungse...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.2.3.2 Dynamische Anpassungsklausel bei Vermietung

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass in den Mietvertrag keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso muss unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen das Gemeinschafts- oder das Sonder...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.1.2 Sondernutzungsrecht an Stellplätzen

Wesen eines Sondernutzungsrechts ist bekanntlich, dass einem Wohnungseigentümer ein bestimmter Bereich des Gemeinschaftseigentums zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist und die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung des betroffenen Bereichs ausgeschlossen sind. Da es sich bei den vom Sondernutzungsrecht umfassten Bereichen um Gemeinschaftseigentum handelt, sind die ...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Vermietung an Pensionsgäste

Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zur Vermietung an Pensionsgäste ist zulässig und weniger beeinträchtigend als etwa eine Nutzung als Einzelhandelsgeschäft oder Nagelstudio. Ob gewerbe- oder baurechtliche Genehmigungen für eine derartige Nutzung erforderlich sind, ist im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht zu klären und bedeutungslos.[1]mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.7 Rechtskrafterstreckung bei Beschlussklagen

5.7.1 Wohnungseigentümer § 44 Abs. 3 WEG n. F. regelt, dass das Urteil einer Beschlussklage gegen alle Wohnungseigentümer gilt, auch wenn sie nicht Partei sind. Auch wenn sich diese gesetzliche Anordnung von selbst versteht, ist sie dennoch insoweit von Be...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.1 Bestellung des Verwalters

Bezüglich der Bestellung des Verwalters werden sich keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage ergeben: Nach wie vor gilt nach § 26 Abs. 2 WEG die Bestellungshöchstdauer von 5 Jahren sowie eine auf 3 Jahre verkürzte Höchstdauer im Fall der Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum. Wird der Höchstbestellungszeitraum von 5 bzw. 3 Jahren überschr...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.4 Gestattung von Erhaltungsmaßnahmen

Von ganz erheblicher praktischer Relevanz sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Besc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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WEMoG: Entziehung des Wohnu... / 2 Materiell-rechtliche Änderungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Wohnungseigentums sind gegenüber der bisher geltenden Rechtslage im Kern weitgehend unverändert. Allerdings haben sich im Gesetzestext selbst insoweit Änderungen ergeben, als das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. entfallen wird. Dies ist konsequent, weil im Zuge des WEMoG auch de...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.2 Ausgeschiedener Verwalter

Der Verwalter ist ganz allgemein nach Beendigung des Verwalteramts zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Pflicht resultiert aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Auftragsrecht nach §§ 675, 666 BGB. Nach § 666 BGB hat der Beauftragte "nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen". Den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter trifft die Pflich...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Psychotherapeutische Praxis

Pro: Wohnungseigentum kann auch als psychologische und psychotherapeutische Praxis im Rahmen der üblichen Betriebszeiten vergleichbarer freiberuflicher Praxen genutzt werden.[1] Contra: Sieht die Teilungserklärung nur eine Wohnnutzung vor, ist im Regelfall eine psychotherapeutische Praxis in einem kleinen Objekt unzulässig.[2]mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.2.1 Grundsätze

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. ist der Verwalter berechtigt, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, "die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind". Aus dieser Norm ergibt sich, dass es sich um Maßnahmen handelt, die zunächst einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedürfen und ein Beschluss nur deshalb nicht h...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.3 Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Wie bisher schon, kann gemäß § 28 Abs. 3 WEG n. F. auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen für künftig zu beschließende Sonderumlagen geregelt werden. Ein entsprechender Beschluss entspricht zwar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, fraglich ist jedoch, ob er sinnvoll ist. Da ohnehin über die Sonderumlage im Einzelfall beschlossen werden muss, dürfte es nach wie v...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.5 Mahngebühren

Zwar ist die Fälligkeit der von Wohnungseigentümern zu leistenden Zahlungen – egal, ob es sich um die Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans, Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen oder Nachzahlungen auf die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossene Abrechnungsspitze handelt – in aller Regel kalendermäßig bestimmt, weshalb säumige Wohnungseigentümer nach der B...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 4.4 Umkehr der Beweislast

Bis zum Zeitpunkt der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Werkleistung mängelfrei ist. Mit der Abnahme geht eine Umkehr der Beweislast einher: Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung.[1] Bereits aus diesem Grund sind alle erkennbaren Mängel im Abnahmeprotokoll aufzuführen. Allerdings ist es ...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.2 AGB-Kontrolle

Grundsätzlich unterliegt der Verwaltervertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Allerdings findet eine entsprechende richterliche Überprüfung erst im laufenden Vertragsverhältnis, also bei Durchführung bzw. Anwendung des Vertrags statt. Ob der Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags etwa wegen einer Vielzahl unwirksamer Klauseln ordnungsmäßige...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Airbnb-Vermietung

Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist zulässig. Wohnungseigentum dient im Unterschied zu Teileigentum Wohnzwecken. Eine Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an Feriengäste.[1] Evtl. Zweckentfremdungsverbot beachten! Auch wenn es Wohnungseigentümern grundsätzlich gestattet ist, ihre Wohnung über Internetportale an wechs...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / "Restaurant"

Die Zweckbestimmung "Restaurant" legt fest, dass das einem Teileigentum zugeordnete Sondereigentum als Betrieb eines Gastgewerbes genutzt werden darf, das in erster Linie Speisen und Getränke zum Verzehr anbietet und hieraus seine wesentlichen Umsätze generiert. Ein Schnellrestaurant (McDonalds, Burger King usw.) stellt eine Unterform des Restaurants dar.[1] Im Einzelfall kan...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.8.1 Erstverwalterbestellung

Der teilende Eigentümer war vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 zur Verwalterbestellung in der Gemeinschaftsordnung berechtigt.[1] Nach neuer Rechtslage geht die überwiegende Meinung davon aus, dass dies nicht mehr möglich ist, weil die Möglichkeit der Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG nicht ausgeschlossen werden kann, was § 26 Abs...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5 Beschlussklagen

Den Schwerpunkt der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften stellen §§ 44 f. WEG n. F. über die Beschlussklagen dar.mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / I. Einleitung

§ 175b AO begleitet die zunehmende Vernetzung von Behörden und Dritten, die zum verstärkten Datenaustausch führt. Da Mitteilungen Dritter keine Verwaltungsakte und daher keine Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO mit der zwangsläufigen Änderungsfolge des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind, bedurfte es dieser besonderen gesetzlichen Änderungsregelung. Die Vorschrift schein...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.3.2 Vergemeinschaftung durch Beschluss

Nach der vor Inkrafttreten des WEMoG geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG a. F. konnte die Eigentümergemeinschaft sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ausüben, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden konnten oder zu erfüllen waren (sog. "gekorene" Wahrnehmungsbefugnis). In diesem Fall bestand ein Zugriffsermessen der Gemeinschaft,...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2 Jahresabrechnung

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.1 Überblick

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder subsidiär – nämlich dann, wenn, der Vorsitzende nicht handelt oder nicht handeln kann – sein Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Der Verwaltungsbeirat als solcher besitzt kein Einberufungsrecht. Eine Pflicht de...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Mode-Outlet

Ist in der Teilungserklärung eine gewerbliche Nutzung gestattet, "soweit dadurch nicht, etwa durch Lärmentwicklung oder Ähnliches, der Wohnwert der Einheiten 2 und 3 beeinträchtigt wird", ist der Betrieb eines Mode-Outlets zulässig. Generell halte sich der Betrieb eines Mode-Outlets im Rahmen der vor Umwandlung des Hauses in einer Wohnungseigentumsanlage erfolgten Nutzung de...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4.5 "Gekorene" Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft

Unter Geltung des WEMoG differenziert das Gesetz bezüglich der Ausübungskompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr zwischen den sog. "geborenen" und "gekorenen" Ausübungsbefugnissen.[1] Sollten also in der Eigentümergemeinschaft Beschlüsse gefasst, aber noch nicht umgesetzt worden sein, die ihre Grundlage in § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG a. F. haben, verlie...mehr