Fachbeiträge & Kommentare zu Veräußerungsgewinn

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.9 Unechte Realteilung

Rz. 198 Die aktuelle Rspr. des IV. Senats (DStR 2017, 1381 und 1376) unterscheidet zwischen einer echten Realteilung (Auflösung der MU = Aufgabe des Gewerbetriebs) und einer unechten Realteilung, bei der ein Mitunternehmer Teile des Gesellschaftsvermögens bei Fortbestehen der alten MU mitnimmt und somit seinen Mitunternehmeranteil aufgibt. Der frühere Unterschied zur Verwalt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.3.3 Rechtsfolgen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 876 Liegen die vorgenannten Voraussetzungen einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vor, so handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, mit der Folge, dass auf Seiten des Übergebers keine Veräußerung vorliegt und der Übernehmer keine Anschaffungskosten hat, sondern die Buchwerte des Übergebers gem. § 6 Abs. 3 EStG übernimmt. Handelt es sich bei Altfä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.2.1 Teilentgeltliche Vermögensübertragungen im Privatbereich

Rz. 829 Einkommensteuerliche Auswirkung von teilentgeltlichen Vermögensübertragungen von Privatvermögen kommen lediglich i. R.d. §§ 17, 20 Abs. 2 und 22 i. V. m. § 23 EStG in Betracht. Hinsichtlich der Ermittlung des Abschreibungsvolumens bei vermieteten Grundstücken ist auch partiell § 21 EStG berührt. Rz. 830 Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert des übertragenen V...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Abzüge

Rz. 11 Ausführungen zu ausgewählten Punkten: B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG: Einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge sind zu korrigieren. Hierbei sind diese Veräußerungsgewinne von Veräußerungen zu unterscheiden, die im Geschäftsbetrieb immer wieder vorkommen. Sich regelmäßig ereignende Veräußerungen führen nicht zu einer Kürzung (s. Mannek in S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ab 1975 geltendes Recht

Rn. 202 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der die zumutbare Belastung übersteigende Teil der Aufwendungen ist nach § 33 Abs 1 EStG 1975 vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG abzuziehen. Hierin liegt keine Änderung des Prinzips, sondern eine Anpassung an den neuen Einkommensbegriff in § 2 Abs 4 EStG, bei dem auch die ag Belastungen schon vom Gesamtbetrag der Einkünfte a...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.4.1 Ebene der Stiftung

Rz. 148 Bei der Auflösung einer Stiftung kommt nicht § 11 KStG (Liquidationsgewinnbesteuerung) zur Anwendung, vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze über Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) bzw. zur ausnahmsweisen Realisation von PV (§§ 17, 23 EStG). Nur bei der entgeltlichen Übertragung von PV kann es ggf. gem. §§ 17 und 23 EStG zur Besteuerung kommen; unentgeltliche Übertragun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Anhang 3d USA / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 11 Die USA besteuern i. R.d. unbeschränkten Steuerpflicht weltweit Nachlässe und Schenkungen von US-Staatsbürgern und Greencard-Inhabern ohne US-Staatsbürgerschaft. Sonderregelungen für ehemalige Staatsangehörige und Greencardholder erweitern die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA ähnlich der erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Im Rahmen der beschrän...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bereinigung des Ausgangswertes

Rz. 7 Der Ausgangswert (Bilanzgewinn) ist bewertungsrechtlich ggf. noch zu bereinigen, um nur solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen zuzulassen, die durch den "gewöhnlichen" Betrieb verursacht werden. Damit wird der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen korrigiert, die einmalig sind oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wird der Betrieb der Pers-Ges oder natürlichen Pers innerhalb der Fünf-Jahres-Frist aufgegeben oder veräußert, unterliegt der dann entstehende Aufgabe- oder VG der GewSt. § 18 Abs 3 S 1 UmwStG erfasst die stillen Reserven in dem Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung, nicht die in dem Zeitpunkt der Umwandlung. Der GewSt unterliegen deshalb a...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anforderungen an die Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nach Scheidung

Leitsatz Eine die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nicht vor, wenn der Immobilieneigentümer die Immobilie aufgrund einer Scheidungsfolgevereinbarung seiner ehemaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern überlässt. Sachverhalt Streitig war, ob eine zu eigenen Wohnzwecken erfolgte Nutzung im Sinne des § 23 Ab...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO nachträglich eingetreten sind – Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO maßgeblich

Leitsatz 1. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 2...mehr

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Anhang nach IFRS / 3.2.2 Spezifische Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 38 Nach IAS 1.117b sind die (sonstigen) angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind, im Anhang anzugeben. Bei dieser Abwägung der Relevanz der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist zu berücksichtigen, ob deren Offenlegung für das Verständnis der Wiedergabe von im Abschluss dargestellten Geschäftsvorfällen, ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / d) Fiktiver Veräußerungsgewinn für nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile

Bei nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen (i.d.R. Anschaffung nach 2008 oder bestimmte Fonds nach § 21 Abs. 2a, 2b InvStG a.F.) ist zusätzlich der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 zu ermitteln und im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Investmentanteile zu versteuern. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei gem. dem abgebildeten Schema (i.E. s. hierzu ...mehr

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Befreiungstatbestand privat... / c) Hilfsweise: Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?

Die weitere, sich hilfsweise ergebende, Rechtsfrage ergibt sich dadurch, dass – sofern vom Gesetzgeber eine Besteuerung gewollt sein sollte – eine Berechnung nicht adäquat erfolgen kann. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ist vorliegend unter Berücksichtigung des Wortlauts der Norm des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG offensichtlich falsch. Denn der angesetzte Ve...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 1. Allgemeines zur Besteuerungssystematik seit 2018

Durch das InvStRG vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730) wurde nicht nur die Besteuerung der Investmentfonds, sondern auch die Besteuerung der Anleger an Investmentfonds grundlegend geändert. Seit Inkrafttreten am 1.1.2018 (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InvStG) erzielt der Anleger aus seinen Anteilen an Publikums-Investmentfonds Investmenterträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 I...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.3.2 Rechtsfolgen – Gästehäuser

Rz. 54 Nicht abziehbar sind alle Aufwendungen zur Errichtung, Anschaffung und Unterhaltung des Gästehauses, wie Löhne der Angestellten, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen. Ist das Gebäude gepachtet, sind die Pachtzahlungen nicht abziehbar. Bewirtungskosten fallen nur unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, sodass diese Aufwendungen bei einem geschäftlichen Anlass zu 70 % abgezogen...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / c) Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 19 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der angesetzten Vorabpauschalen. Sowohl für sämtliche Alt- und Neuanteile ist der Gewinn nach dem neuen InvStG zu ermitteln und steuerpflichtig. Die Gewinnermittlung (nach neuem Recht) erfolgt grundsätzlich gem. diesem Schema:mehr

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Befreiungstatbestand privat... / 2. Aufgeworfene Rechtsfragen im BFH-Verfahren – IX R 28/21

Im Kern geht es bei dem anhängigen BFH-Verfahren um zwei Hauptfragestellungen, die i.E. weiter zu differenzieren sind. Zum einen, ob überhaupt die Veräußerung der Immobilie eine Besteuerung nach sich zieht und nachgelagert, wenngleich auch nur hilfsweise, wenn dies der Fall sein sollte, inwiefern i.R. einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Berechnung eines Veräußeru...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.4 Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)

Rz. 58 Aufwendungen des Stpfl. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern. Rz. 59 Die Vorschrift versagt den BA-Abzug für eine Anzahl besonderer Repräsentationsaufwendungen, die häufig auch im privaten Bereich anfallen, sodass die betriebliche Ve...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 2.1.1 Zu berücksichtigende Beträge

Rz. 30 Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, § 2 Abs. 3 EStG, nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio./10 Mio. EUR, bei Ehegatten oder Lebenspartnern,[1] die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 Mio./20 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unm...mehr

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Befreiungstatbestand privat... / 4. Fazit

Auf den ersten Blick bietet das anhängige BFH-Verfahren unter dem Az. IX R 28/21 die vorwiegende Möglichkeit der Beantwortung zweier Rechtsfragen: Ist der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einer an die Kinder überlassenen Immobilie nicht (mehr) erfüllt, wenn zwei der dort lebenden Kinder weit vor der betreffenden Veräußerung aus der Kindergeldberec...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 2. Anwendungsbereich

In der Anlage KAP-INV sind Angaben zu Investmenterträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Anlage KAP-INV erfasst somit insb. die Fälle der ausländischen Depotverwahrung. Daneben können z.B. auch inländische NV-Fälle erfasst sein. Die Anlage KAP-INV dient der ausschließlichen Erfassung von Investmenterträgen. Zu diesen Investmenterträgen ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / e) Bestandsgeschützte Alt-Anteile

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen kommt eine Versteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 nicht in Betracht. Aufgrund des ab 2018 entfallenen Bestandsschutzes wird ein personenbezogener Freibetrag von bis zum 100.000 EUR gewährt, der den Wegfall des Bestandsschutzes kompensieren soll und den Gewinn nach neuem Recht insoweit steuerbefreit. Die Eintragungen ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / f) Darstellung in der Anlage KAP-INV 2021

Die Angaben in den Zeilen 47 bis 57 (s. Abb. nächste Seite) dienen der Ermittlung des Gewinns und Verlusts aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Bitte beachten Sie, dass in Zeile 54 Angaben zur angesetzten Vorabpauschale gemacht werden müssen, denn i.R.d. Ermittlung des Veräußerungsgewinns werden angesetzte Vorabpauschalen gewinnmindernd berücksichtigt. Die Eintragung ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 6. Einzelfragen zu Ausschüttungen

Ausweislich der Neuregelung in § 2 Abs. 11 InvStG gehören zu den Ausschüttungen die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschl. des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Als Ausschüttungen kommen daher insb. in Betracht: Barausschüttungen, die Wiederanlage der Erträge unter Ausgabe neuer Anteile und Sachausschüttungen. Beraterhinweis Ausschüttungen sind auch dann ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bemessungsgrundlage für die ESt ist das Einkommen, das der einzelne Stpfl. in einem bestimmten Zeitraum erzielt hat, § 2 Abs. 4, 5 EStG. Die Bemessungsgrundlage für die ESt wird damit durch die persönliche Fähigkeit eines jeden Stpfl. bestimmt, aus dem ihm verbleibenden Einkommen Steuern zahlen zu können. Dies wird allgemein als das aus Art. 3 GG abgeleitete Prinzip de...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.9 Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)

Rz. 93 Andere als die in den § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und 6b EStG bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Vorschrift will verhindern, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommenst...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3.4 Nachträgliche Betriebsausgaben

Rz. 35 Nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe getätigte Aufwendungen sind i. d. R. nicht mehr betrieblich veranlasst, da regelmäßig die bestehenden Verbindlichkeiten im Rahmen des Veräußerungsgewinnes erfasst werden. Gleichwohl folgt aus § 24 Nr. 2 EStG, dass nachträgliche Einkünfte und damit notwendigerweise auch Verluste entstehen können, sofern BA anfallen, die als ...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.4.2.2 Veräußerungsgewinne

Rz. 100 Anders als laufende Gewinne sind Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14 EStG nicht auf verschiedene Kalenderjahre aufzuteilen, sondern vielmehr dem Gewinn desjenigen Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Hintergrund dieser Regelung ist, dass Veräußerungsgewinne willentlich entstehen, i. d. R. ermittlungs- und tarifbegün...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3 Definition des Veräußerungsgewinns

3.2.3.1 Anwendungsbereich Rz. 202 S. 2, eingeführt durch Gesetz v. 22.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004, enthält eine Definition des Begriffs "Veräußerungsgewinn". Durch den Verweis auf S. 1 wird klargestellt, dass diese Definition nur für die von S. 1 erfassten Veräußerungsgewinne gilt, nicht dagegen für die nach S. 3 ebenfalls von der Besteuerung freigestellten sonstigen Ge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.3.2 Pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Abs. 3 S. 1, 2)

Rz. 244 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] wurde Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 2004 um S. 1 und S. 2 ergänzt. Dadurch wurde die bis dahin nur für ausl. Dividenden geltende pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf steuerfrei gestellte Veräußerungs- und ähnliche Gewinne ausgedehnt. Regelungsgrund ist, dass Gewinnausschüttungen (für die Abs. 5 gilt) und Veräußerung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 8 Ausnahme bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (Abs. 8)

Rz. 616 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] ist § 8b KStG um Abs. 8 ergänzt worden. Nach dieser Vorschrift sind die Abs. 1–7 nicht anzuwenden auf Anteile, die von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gehalten werden und die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Die Regelung ist nicht auf inl. Versicherungsunternehmen beschränkt, sondern gilt auch im Rahmen der beschränkten S...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.2 Veräußerungspreis und an dessen Stelle tretender Wert

Rz. 205a Der Veräußerungsgewinn ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG. Anders als bei § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach dem Gewinn, nicht nach den "Bezügen" (Einnahmen), und daher nur nach dem Nettobetrag[1], nicht nach dem Veräußerungspreis, zu bemessen. Rz. 206 Den Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.2 Begünstigte Gewinne

Rz. 154 Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Es wird nicht danach unterschieden, ob diese KSt-Subjekte unbeschränkt oder beschränkt ode...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.5 Ausschluss bei vorheriger Teilwertabschreibung

Rz. 223 Nach Abs. 2 S. 4 tritt die Steuerbefreiung nicht ein, wenn und soweit in früheren Jahren eine Teilwertabschreibung gewinnmindernd geltend gemacht und nicht durch spätere Zuschreibungen ausgeglichen worden ist. Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass der Gewinn und damit die Steuerbelastung in früheren Jahren durch die Teilwertabschreibung gemindert worden...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 7 Sonderregelung für Banken, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten (Abs. 7)

Rz. 576 Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des l...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.3 Veräußerungskosten

Rz. 215 Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. In Abkehr von der früheren Rspr. fordert der BFH keine unmittelbare sachliche, kausale Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft mehr; ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht aus.[1] Dies soll der Fall sein, wenn das sog. auslösende Moment für die Kosten die Verä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 202 S. 2, eingeführt durch Gesetz v. 22.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004, enthält eine Definition des Begriffs "Veräußerungsgewinn". Durch den Verweis auf S. 1 wird klargestellt, dass diese Definition nur für die von S. 1 erfassten Veräußerungsgewinne gilt, nicht dagegen für die nach S. 3 ebenfalls von der Besteuerung freigestellten sonstigen Gewinne. Diese Definition w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.4.2 Begünstigte und nicht begünstigte Einbringungen

Rz. 312 Nach Abs. 4 S. 2 Nr. 2 a. F. gilt die Ausnahmeregelung des Abs. 4 S. 1 a. F. weiterhin nicht bei bestimmten Einbringungsvorgängen.[1] Der Gesetzeswortlaut ist schwer verständlich, da er nicht angibt, wann Abs. 4 S. 1 a. F. nicht eingreift (mit der Folge, dass die Veräußerungs- und sonstigen Gewinne nach Abs. 2 aus dem Einkommen auszuscheiden sind und damit steuerlich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.3 Erwerb von einem nicht begünstigten Steuerpflichtigen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a. F.)

Rz. 286 Der Ausnahmetatbestand des Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. richtet sich gegen Kapitalgesellschaften, die ein an sich nicht steuerbefreites Wirtschaftsgut dadurch der Steuerfreistellung zu unterwerfen versuchen, dass sie es in Anteile an einer Kapitalgesellschaft "umwandeln", also versuchen, den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift zu umgehen. Der Ausnahmetatbestand des ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.4 Buchwert

Rz. 218 Der um die Veräußerungskosten geminderte Veräußerungspreis (bzw. der an dessen Stelle tretende Wert) ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns dem Buchwert der Anteile gegenüberzustellen. Aus dem Ansatz des Buchwerts ergibt sich, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns, und damit der Ansatz der pauschalierten nicht abzugsfähigen Aufwendungen, nur für bilanzieren...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.2.1 Tatbestand

Rz. 648 In sachlicher Hinsicht erfasst die Vorschrift Steuergestaltungen durch Sachdarlehen und Pensionsgeschäfte, die dazu dienen, der "überlassenden Körperschaft" – jedenfalls wirtschaftlich – die Steuerfreistellung der Dividende bzw. der Veräußerungsgewinne zu verschaffen. Gegenstand des Sachdarlehens sind daher Anteile, auf die die Abs. 1, 2 dem Grunde nach anzuwenden si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 § 8b KStG a. F. wurde durch Gesetz v. 13.9.1993[1] eingeführt, um ausl. Einkünfte im Inland unter Geltung des Anrechnungsverfahrens steuerfrei zu stellen. Die Vorschrift förderte den Holdingstandort Deutschland und war daher nur auf Einkünfte aus Beteiligungen an ausl. Gesellschaften anzuwenden. Da das Anrechnungsverfahren eine Doppel- oder Mehrfachbelastung ausschloss...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.7.2 Praxisrelevante Einzelfälle aus Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung

Rz. 135 Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr fallen Gewinnermittlungs- und Veranlagungszeitraum auseinander, wobei bei Gewerbetreibenden in diesem Fall der Gewinn des Wirtschaftsjahres in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Enden in einem Kalenderjahr nun mehrere Wirtschaftsjahre, so sind die zusamm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 8b KStG enthält eine Regelung zur Ermittlung des Einkommens. Bei der Einkommensermittlung nach § 8b KStG werden bestimmte Einnahmen bei Erreichen einer Schwelle von 10 % (Abs. 1) bzw. Veräußerungsgewinne (Abs. 2) abgezogen bzw. bestimmte Gewinnminderungen (Abs. 3) hinzugerechnet und dadurch aus der Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung ausgeschieden. Nach der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.5 Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen (Abs. 3 S. 3)

Rz. 344 Abs. 3 S. 3 wendet sich an die gleichen Stpfl. wie Abs. 2, also an alle KSt-Subjekte. Es wird nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekten unterschieden.[1] Die Norm ist verfassungskonform. Sie verstößt weder gegen die in Art. 3 GG geregelte Belastungsgleichheit[2] noch gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.[3] Die Tatsache, dass b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.1.1 Systematische Zusammenhänge

Rz. 144 Abs. 2 enthält eine sachliche Steuerbefreiung [1] für Körperschaften, die an anderen Körperschaften beteiligt sind. Die Steuerbefreiung ist als Ergänzung zum Ausscheiden der Ausschüttungen einer Körperschaft an den Anteilseigner, der ebenfalls eine Körperschaft ist, aus dem Einkommen nach Abs. 1 konzipiert, jedoch ohne Sonderregelung für Streubesitzbeteiligungen. Unte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.2.2 Rechtsfolge

Rz. 656 Der Steuervorteil durch die "Umwandlung" steuerpflichtiger in steuerfreie Erträge durch Sachdarlehen wird durch Abs. 10 S. 1 ausgeschlossen, indem die Vergütung, die die "andere Körperschaft" (der Sachdarlehensnehmer) an die überlassende Körperschaft zahlt, bei der "anderen Körperschaft" nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Die Korrektur ist außerbilanzie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr