Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / bb) Wirkung

Rz. 244 Durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht[185] wird der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst.[186] Der Verjährungsverzicht führt – anders als ein Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.[187] Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Hemmung durch rechtsverfolgende Maßnahmen (§ 204 BGB)

Rz. 670 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgungmehr

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§ 5 Verjährung / III. Entstehung des Schadens

Rz. 986 Hinweis Zum Zeitpunkt der Schadenentstehung bei Fehlern von Anwälten und Steuerberatern Schultz VersR 1994, 142 und Späth VersR 1994, 790; zur Verjährung bei Fehlern des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Führung von Prozessen Wussow, WI 1995, 117 f. (Anm. zu BGH v. 7.2.1995 – X ZR 32/93). Rz. 987 Beim Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt kommt es für den ...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Wiedereintritt in Verhandlungen

Rz. 628 Hinweis Rdn 574 ff. Rz. 629 Allein die Erklärung des Ersatzpflichtigen, die Angelegenheit nochmals zu prüfen, führt nicht dazu, eine bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen.[644] Rz. 630 Werden die Verhandlungen nach einer zunächst schriftlichen Ablehnung (z.B. sofortiges Ablehnungsschreiben vor Austausch von Argumenten) erneut aufgenommen, entfällt die...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Vertrauensbegründung

Rz. 275 Der Verjährungsverzicht schuf (nur) einen Vertrauenstatbestand mit der Konsequenz, dass dem Erklärungsempfänger die Arglisteinrede zusteht und die Verjährungseinrede (vorübergehend) unzulässig ist,[218] weil letztlich der Anspruchsberechtigte von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wurde.[219] Voraussetzung ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Schuldn...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Zeitmoment

Rz. 945 Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.[955] Rz. 946 Bei familienre...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Kenntnis des Hinterbliebenen

Rz. 449 Hinweis § 2 Rdn 837 ff. Rz. 450 Der Anspruch der Hinterbliebenen aus § 844 BGB entsteht bereits mit dem Unfall.[432] Es handelt sich um einen originären Anspruch der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen. Rz. 451 Der Verletzte kann nur über die eigenen Ansprüche vor seinem Tod wirksam verfügen, d.h. z.B. eine Haftungsquote vereinbaren oder die Ansprüche ganz bzw. teilw...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Recht bis 31.12.2001

Rz. 155 Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Rz. 156 Hierunter fielen beispielsweise:mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Fälligkeit

Rz. 336 Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung regelmäßig erst mit der Fälligkeit des Anspruches. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt § 198 S. 1 BGB a.F., der ebenfalls von der "Entstehung des Anspruches" sprach, ohne sachliche Änderung der hierzu ergangenen Rechtsprechung fort.[279] Rz. 337 Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die sofortige Leis...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Verhandlungspause, Einschlafen von Verhandlungen

Rz. 574 Hinweis Rdn 628 ff. Rz. 575 Eine Verhandlungspause (z.B. weil die weitere gesundheitliche Entwicklung abgewartet werden soll) beendet grundsätzlich nicht die Verhandlung. Es ist Aufgabe des Haftpflichtversicherers, die Initiative zur Wiederaufnahme von Verhandlungen zu ergreifen.[572] In Zweifelsfällen ist dem Versicherer zuzumuten, durch entsprechende Rückfragen Klar...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Einschränkungen

Rz. 283 Nur verjährbare Ansprüche sind der Parteidisposition zugänglich. Ist ein Anspruch kraft Gesetzes unverjährbar (Rdn 149 ff.), kann er auch in Zukunft nicht durch Vereinbarung der Verjährung unterworfen werden. Eine derartige Vereinbarung wäre unwirksam. Rz. 284 Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen V...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Anderweitige Verfahren

Rz. 385 Der Geschädigte hat – von Ausnahmefällen abgesehen – keinen Anspruch darauf, erst den Ausgang eines Vor- oder Parallelprozesses abzuwarten.[322] Rz. 386 Auch darf nicht bis zum Schluss des Strafverfahrens abgewartet werden. Die Person des Schädigers steht regelmäßig spätestens mit Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls fest.[323] Rz. 387 Zur Amtshaftung Rdn 396...mehr

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§ 5 Verjährung / d) Wiederholte unerlaubte Handlung

Rz. 430 Bei wiederholten unerlaubten Handlungen, die mit jeweils neuen Verletzungen verbunden sind, stellt jede schädigende Teilhandlung eine verjährungsrechtlich selbstständige Schädigung dar, die einen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt.[406] Für jede Einzelhandlung läuft eine gesonderte Verjährungsfrist. Ist ein Schaden durch mehrere unterschiedl...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Anspruchsidentität

Rz. 221 § 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Rz. 222 § 213 BGB hat praktische Relevanz u.a. beim Regress des Kaskoversicherers und dort ...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Schadenseinheit

Rz. 434 Hinweis Rdn 334, 340; § 2 Rdn 1440 ff. Rz. 435 Nicht erforderlich ist die Kenntnis vom Umfang des Schadens und seiner einzelnen Schadenfolgen. Der Schaden ist eine Einheit: Die Verjährungsfrist beginnt für den gesamten Schaden – auch hinsichtlich künftiger Beeinträchtigungen – mit dem Eintritt des Schadenereignisses. Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entsprin...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Anzuwendendes Recht

Rz. 978 Die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsanwalt u.a. wegen falscher Beratung betrug nach § 51b BRAO a.F. drei Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden ist, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung des Mandates. Auch nach Abschaffung des § 51b BRAO a.F. zum 15.12.2004 wird die Problematik noch einige Zei...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Klageerhebung

Rz. 842 Hinweis Zur Aktivlegitimation auch Rdn 713 ff.; § 2 Rdn 60 ff.; § 3 Rdn 44 ff. Rz. 843 Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes und selbst bei unschlüssiger Klage (auch Rdn 721). Zum Forderungswechsel – und damit dem Verlust der Aktivlegitimation – siehe § 3 Rdn 194 ff. Rz. 844 Die verjährungs...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Allgemeines

Rz. 482 Findet der Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt statt (z.B. § 116 SGB X, ähnlich § 81a BVG, beamtenrechtliche Vorschriften [siehe auch Fußnote zu Rdn 488][471]), ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers (und zwar des dort für den Regress zuständigen Mitarbeiters) maßgeblich (Rdn 488 ff.). Rz. 483 Die Anmeldung des Geschädigten kann auch für einen SHT hemmende Wirkung e...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Falscher Anspruchsgegner

Rz. 851 Nur Verhandlungen mit dem (richtigen) Schuldner oder dessen Vertreter hemmen die Verjährung. Die irrtümliche Verhandlung des Gläubigers mit einer anderen Rechtsperson als der des Schuldners führt nicht zur Hemmung.[875] Rz. 852 Die Hemmung muss vom Berechtigten herbeigeführt worden sein.[876] Rz. 853 Gerichtliche Maßnahmen gegenüber einem falschen Anspruchsgegner beein...mehr

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§ 5 Verjährung / VII. Gerichtlicher Vergleich

Rz. 885 Wurde ein gerichtlicher Teilvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem geschlossen, in dem eine Haftung anerkannt und eine Haftungsquote vereinbart wurde, kann ein Streit über die mögliche Verjährung der Ansprüche mangels Feststellungsinteresse nicht im Wege der Feststellungsklage ausgetragen werden. Es gehört auch derjenige Teil zum Titel, der eine nicht beziffer...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 76 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde (§ 197 Abs. 2 BGB), läuft die Verjährungsfrist drei Jahre ab Jahresende der Fälligkeit.[58] Die Frist ist um ein Jahr verkürzt. Rz. 77 Beispiel 5.8 Der Verdienstausfall ist fällig am 15.3.2000. Verjährung tritt am Jahresende drei Jahre später ein, also mit Ablauf des 31.12.2003.mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Verkürzung durch Parteiabrede

Rz. 286 Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist statthaft. Verjährungserleichterungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen sich aber an §§ 138, 242 BGB und §§ 307, 309 Nr. 8 lit. b ff, 651m BGB messen lassen. Rz. 287 Ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen, kann durch einseitig erklärten Verjährungsverzicht die Verjährung nicht verkürzt werden.[232]mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Hemmungswirkung

Rz. 781 Die Hemmungswirkungen beim Mahnbescheid lassen sich wie folgt zusammenfassen: Rz. 782 Die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren hemmt die Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Damit beginnt die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht – wie bis zum 31.12.2001 nach § 217 BGB a.F. – wieder neu zu laufen. Rz. 783 Die Hemmung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbesche...mehr

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§ 5 Verjährung / d) Besonderheiten

Rz. 418 Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat.[391]mehr

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§ 5 Verjährung / (3) § 199 Abs. 2–5 BGB

Rz. 204 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / a) Allgemeine Überleitungsvorschrift

Rz. 23 Art. 229 § 5 EGBGB enthält die allgemeine Überleitungsvorschrift. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind das BGB und die sonderrechtlichen Bestimmungen (u.a. AGBG) auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes (u.a. in Art. 229 § 6 EGBGB [Verjährung] oder Art. 229 § 7 EGBGB [Zinsvorschrift...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Recht bis 31.12.2001

Rz. 785 Bis zum 31.12.2001 war die verjährungsrechtliche Auswirkung des Antrages auf Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht geregelt. Rz. 786 Die Rechtsprechung hatte im Rahmen von § 203 Abs. 2 BGB a.F. eine Hemmung unter eingeschränkten Voraussetzungen angenommen: Der Antrag musste ordnungsgemäß begründet, vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen rechtzeitig...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Grundsatz

Rz. 30 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB findet das neue Verjährungsrecht des BGB – analog Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB – grundsätzlich auch auf die am 1.1.2002 bereits bestehenden Ansprüche Anwendung. Zu diesen Ansprüchen gehören neben den sich aus dem BGB ergebenden Ansprüchen auch diejenigen, die in anderen Gesetzen geregelt sind und sich lediglich hinsichtlich der Ve...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Fristenlauf

Rz. 35 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt (analog Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), dass (abweichend von der Grundregel des Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB) für die am 31.12.2001 noch nicht verjährten Ansprüche die Länge der Verjährungsfrist und die sie beeinflussenden Umstände (Beginn, Hemmung, Unterbrechung) für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem BGB in der bis zu ...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Sechs Monate

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§ 5 Verjährung / 2. Gläubigerschutz

Rz. 228 Denjenigen Gläubiger, der ein bestimmtes Interesse mit einem bestimmten Anspruch verfolgt, soll § 213 BGB davor bewahren, dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe Interesse verjähren, die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die er statt dessen übergehen kann. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, sich etwa dur...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Jahresultimo

Rz. 325 Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. begann die Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen und endete exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB),[269] spätestens aber 30 Jahre ab dem Unfalltag. Der Fristbeginn ist seit dem 1.1.2002 auf das Jahresende verschoben. Rz. 326 Endet die Verjä...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Aktivlegitimation

Rz. 242 Hinweis Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff. Rz. 243 Ein Verjährungseinredeverzicht des Schädigers wird i.d.R. nur für den Fall erklärt, dass der Anspruchsteller (noch) forderungsberechtigt ist. Ist der Anspruchsteller (z.B. aufgrund einer cessio legis in Folge der Regulierung des Schadens durch einen Versi...mehr

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§ 5 Verjährung / ii) Rechtsbehelf

Rz. 767 Durch den Gebrauch eines Rechtsbehelfes gegen amtspflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Hand wird die Verjährung entsprechend § 204 BGB gehemmt.[793]mehr

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§ 5 Verjährung / aa) VVG-Reform 2008

Rz. 589 § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F., wonach bis zu einer schriftlichen Entscheidung die Verjährung gehemmt ist, galt bis zum 1.1.2008 (Inkrafttreten der VVG-Reform) unverändert fort. Letztlich ohne inhaltliche Änderung findet § 3 Nr. 3 PflVG a.F. seine Fortführung in § 115 Abs. 2 VVG. Rz. 590 Übersicht 5.2: Synopse § 3 PflVG a.F. – VVG, PflVGmehr

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§ 5 Verjährung / ee) Auskunftsanspruch

Rz. 182 Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB unterfällt grundsätzlich selbstständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist. Rz. 183 Ein solcher Auskunftsanspruch ist nicht schon deshalb verjährt ist, weil der Hauptanspruch verjährt ist, mag er nach der Verjährung des Hauptanspruchs auch regelmäßig – allerdings nicht zwingend – am fehlenden Informatio...mehr

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§ 5 Verjährung / f) Aufrechnung

Rz. 550 Die Erklärung der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung enthielt bereits kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB a.F.[544] Die Aufrechnung wird erklärtermaßen nicht in die gesetzliche Aufzählung übernommen, weil mit der Aufrechnung i.d.R. eben kein Anerkenntnis abgegeben, sondern im Gegenteil der Ans...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Eltern – Kind

Rz. 654 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern (bzw. Stiefkindern) ist während bis zum 21. Lebensjahr (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. bis zum 31.12.2009: "während der Minderjährigkeit der Kinder"; siehe § 2 BGB: 18. Lebensjahr) der Kinder – wie bereits nach früherem Recht (§ 204 S. 2 Alt. 1 BGB a.F.) – wechselseitig gehemmt (§ 207 S. 2 Nr. 2 BGB). Rz. 65...mehr

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§ 5 Verjährung / g) Kenntnis bei Gesamtschuld

Rz. 467 Hinweis Rdn 161. Rz. 468 Für eine Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte (kumulativ) Kenntnis von denjenigen Umständen hat, die begründen:[452]mehr

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§ 5 Verjährung / f) Spezialrechtliche Bestimmungen

Rz. 357 Soweit spezialrechtlich der Verjährungsbeginn eigenständig definiert wird, muss diese spezielle Bestimmung Vorrang vor den Vorschriften der §§ 199–201 BGB haben. Rz. 358 Der für die Anwaltshaftung wichtige § 51b BRAO a.F. wurde neben anderen spezialrechtlichen Verjährungsvorschriften aufgehoben.[294]mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Haftungstatbestände

Rz. 361 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach BGB, HaftPflG, LuftVG, ProdHaftG, StVG beträgt drei Jahre. Rz. 362 Die Verjährungsfrist beginnt – gegenüber § 852 Abs. 1 BGB a.F. unverändert – bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung mit der Begehung der Handlung, und nicht erst mit der Schadenentstehung.[297] Rz. 363 Bei Schadensersatzansprüchen aus G...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen

Rz. 376 Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Schadens im Allgemeinen und umfasst alle – auch künftigen – Beeinträchtigungen und Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar waren. Rz. 377 Zur Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Feststellungsinteresse

Rz. 254 Zum Einfluss eines Verjährungsverzichtes auf den Erfolg einer Feststellungsklage § 2 Rdn 1181, § 3 Rdn 83.[198]mehr

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§ 5 Verjährung / k) Altfall (vor 1.1.2002)

Rz. 475 Grob fahrlässige Unkenntnis kann auch in Schadenfällen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 (Altfall) den Verjährungseinwand herbeiführen (auch Rdn 60 ff., 318 ff.), die Frist läuft dann ab dem 1.1.2002, wenn bereits zuvor grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen war.[459] Rz. 476 Ist erst ein späteres (nach 31.12.2001) Fehlverhalten als grob fahrlässig zu werten, beginnt die ...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Krankenkasse

Rz. 916 Wechselt der Geschädigte seine Absicherung für den Fall der Krankheit und/oder Pflege, hat der jeweiligen Nachfolger eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480 f.).[936] Rz. 917 Die Kenntnis vom Schadenfall des Rechtsvorgängers wirkt gegen den Rechtsnachfolger. Anzumerken ist, dass auch der Geschädigte selbst Rechtsnachfolger ...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Auslandsunfall

Rz. 114 Die Frage, ob der Verletzte bei einem Auslandsunfall seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen (Direktklage) geltend machen kann, richtet sich alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht (Art. 40 Abs. 4 EGBGB). Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedli...mehr

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§ 5 Verjährung / gg) Zehnjahresfrist

Rz. 635 Die Verjährung endet nach § 115 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VVG, § 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 2 PflVG a.F. spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an.[654] Rz. 636 Diese Zehnjahresfrist enthält keine absolute Verjährungsgrenze, so dass die Unterbrechungs- und Hemmungsgründe zur Wirkung gelangen können.[655]mehr

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§ 5 Verjährung / (1) § 204 Abs. 2 S. 1 BGB

Rz. 682 Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB dauert die Hemmung auch über die Erledigung des Verfahrens hinaus noch an und endet erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Rz. 683 Diese Nachfrist ist Folge der Umstellung auf die Hemmungswirkung. Gerade bei Verfahren, die nicht mit einer Sachentscheidung enden,[69...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Grobe Fahrlässigkeit

Rz. 491 Hinweis Rdn 398 ff., 408 f., 461; ferner Beispiel 5.5 (Rdn 67). Rz. 492 Nicht nur positive Kenntnis, sondern ebenso grob fahrlässige Unkenntnis führt seit dem 1.1.2002 auch in älteren Fällen zur Verjährung. Rz. 493 Während für rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Kenntnisnahme vor dem 1.1.2002 auf die zuständige Abteilung abzustellen war,[480] kann bei der Beurteil...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 56 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das neue Recht auch auf Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, grundsätzlich anzuwenden. Rz. 57 Die Verjährung beginnt aber erst mit dem 1.1.2002 zu laufen (§ 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB) und endet, sofern keine hemmenden oder unterbrechenden Schritte gegeben sind, dann mit Ablauf des 31.12.2004 (§ 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB).[36]mehr