Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / cc) Verlängerung durch Parteiabrede

Rz. 288 Die Verlängerung der Verjährungsfrist, die nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht verboten und daher nichtig war (§§ 134 BGB, 225 BGB a.F.),[233] wird seit dem 1.1.2002 stärker einer Disposition durch die Beteiligten überlassen. Der Gesetzgeber ist damit einem von ihm erkannten Bedürfnis der Praxis nach Parteivereinbarungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist ...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Aktivlegitimation

Rz. 713 Hinweis Rdn 478 ff.; § 3 Rdn 44 ff., 194 ff.; zur Rechtsnachfolge § 2 Rdn 60 ff., 86 ff., 223 ff., 341 ff. und 1248 ff. Rz. 714 Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) auch tatsächlich Inhaber der Forderung ist oder noch ist. Rz. 715 Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Grob fahrlässige Unkenntnis, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB (ab 1.1.2002)

Rz. 398 Anders als im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht setzt auch grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger (Kennenmüssen) wie bei § 12 Abs. 1 ProdHaftG die Verjährung in Lauf. Rz. 399 Zu Lasten des Verletzten oder seines Rechtsnachfolgers wirkt nicht nur positive Kenntnis, sondern auch grob fahrlässige Unkenntnis eines Vertreters [367] (Rdn 455 ff.). aa) Grob fah...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Negative Feststellungsklage

Rz. 716 Hinweis § 3 Rdn 154 f. Rz. 717 Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[732] Siehe auch Rdn 724.mehr

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§ 5 Verjährung / (bb) Sachschaden

Rz. 171 Für Sachschäden beträgt die Frist – mit auf den Ablauf des 31.12. des laufenden Jahres verschobenem Fristbeginn – drei Jahre ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Schaden und Schädiger. Ansonsten verjährt der Anspruch ohne Rücksicht auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung, längstens 30 Jahre ab ...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Treu und Glauben

Rz. 305 Hinweis Rdn 274 ff., 859 ff. Rz. 306 Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann u.U. treuwidrig sein, wenn der Schuldner bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat.[...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Befristung

Rz. 271 Bei einem zeitlich befristeten Verzicht finden die §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO ("demnächstige" Zustellung) Anwendung.[217] Rz. 272 Bei einem nicht-befristeten (unbegrenzten) Verjährungsverzicht ist insbesondere zu prüfen, ob nicht (nur!) ein deklaratorisches Anerkenntnis oder etwa eine zeitliche Beschränkung unterhalb von 30 Jahren gewollt war. Der Geschädigte erhäl...mehr

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§ 5 Verjährung / gg) Schadenfall vor dem 31.12.2001 – Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 96 Beispiel 5.9 F wurde am 12.1.1989 durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Ihm haften gesamtschuldnerisch Kfz-Haftpflichtversicherer X (und die bei diesem versicherten Personen) und der im Unfallzeitpunkt arbeitslose Y. X reguliert seit 15.1.1989 den Schaden und hat den Regress gegen Y – von dem man nach Akteneinsicht am 31.8.1989 Kenntnis hatte oder hätte haben müs...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. § 179 Abs. 1a SGB VI

Rz. 928 Hinweis Zum Forderungsübergang § 2 Rdn 1254; § 3 Rdn 62 f.; zur Sicherung gegen Verjährung Rdn 501; § 2 Rdn 1316 ff.; § 3 Rdn 65; zu wiederkehrender Leistung Rdn 751 f. Rz. 929 Die Regressmöglichkeit nach § 179 Abs. 1a SGB VI wurde (systemändernd) erst zum 1.1.2001 eingeführt. Rz. 930 Zu beachten ist der § 6 EFZG, § 86 VVG entsprechende Zeitpunkt des Forderungsübergang...mehr

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§ 5 Verjährung / II. § 199 BGB

Rz. 981 Seit 15.12.2004 findet § 199 BGB Anwendung. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt unterfallen seither der Regelverjährung, deren Beginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der Kenntnis des Auftraggebers abhängt. Damit ist auch das Bedürfnis für eine Sekundärhaftung des Rechtsanwalts entfallen Rz. 982 Der Verjährungsbeginn setzt zumindest grob fahrlässige Unk...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Unterschiedliche Fälligkeiten

Rz. 446 Werden verschiedene Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig, kann die Verjährung für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen beginnen.[429] Das gilt dann auch für hieran anknüpfende Zinsleistungen.[430]mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Sechs Monate

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§ 5 Verjährung / 1. Regelungen

Rz. 969 § 51b BRAO a.F. – Verjährung von Ersatzansprüchen[985] Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Rz. 970 Die eigenständige Regelung berufsbe...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Ehegatten, Lebenspartner

Rz. 651 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern (i.S.d. LPartG) ist gehemmt, solange diese Gemeinschaft besteht (Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens).[670] § 207 S. 1 und § 207 S. 2 Nr. 1 BGB entsprechen dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (§ 204 S. 1 und 3 BGB a.F.[671]). Rz. 652 Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Eheschließung bzw. Begründun...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Rentenversicherung

Rz. 922 Die jeweiligen RVT (früher DRV Bund, LVA, …) sind rechtlich selbstständige Körperschaften – und nicht Teil der DRV Bund als Zentralbehörde. Findet ein Wechsel von einem RVT zu einem anderen statt, handelt es sich um einen Fall der Rechtsnachfolge. Rz. 923 Der jeweiligen Nachfolger hat eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Rechtliches Hindernis

Rz. 859 Die Verjährung ist nicht nur bei Vorliegen einer echten Einrede gehemmt. Vielmehr kann darüber hinaus eine Hemmung im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Durchsetzung seines Anspruches unmöglich gemacht wird.[884] Dabei findet sich aber eine Beschränkung auf solche Fälle, in denen das Hinde...mehr

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§ 5 Verjährung / d) Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft, Beistand

Rz. 657 Nach § 207 S. 2 Nr. 3 BGB (entsprechend § 204 S. 2 Alt. 2 BGB a.F.) sind Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses wechselseitig gehemmt. Rz. 658 Ebenfalls wechselseitig gehemmt ist die Verjährung von Ansprüchenmehr

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§ 5 Verjährung / ee) Fristverkürzung

Rz. 39 Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB regelt – analog Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB – den gegenüber Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB umgekehrten Fall, dass die Verjährungsfrist des neuen Verjährungsrechtes gegenüber dem alten Recht verkürzt wurde.[33] Rz. 40 Ist die Verjährungsfrist nach den neuen Vorschriften des BGB kürzer als nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, wird die kürzere F...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Neubeginn nach Unterbrechung oder Hemmung

Rz. 359 Schon zu § 201 BGB a.F. galt, dass die Verjährung nach einer Unterbrechung bereits unmittelbar anschließend und nicht erst mit Jahresultimo neu zu laufen begann.[295] Die Interessenlage ist gegenüber dem alten Verjährungsrecht nicht verändert, diese Rechtsprechung gilt fort. Rz. 360 Die Hemmungswirkung (§ 209 BGB), wonach die Zeiten in die Verjährungsfrist nicht einge...mehr

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§ 5 Verjährung / gg) Widerklage, Anschlussberufung

Rz. 761 Wird ein Anspruch (erstmals) klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, führt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[789]mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Beendigung der Hemmung

Rz. 607 Nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. endet die Hemmung der Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Diese Regelung entspricht § 12 Abs. 2 VVG a.F.[608] (1) Schriftliche Entscheidung Rz. 608 § 126b BGB – Textform 1Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesb...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – Erkennbarkeit (grob fahrlässige Unkenntnis) erst nach dem 31.12.2001

Rz. 60 Anzumerken ist, dass in älteren Schadenfällen die Situation entstehen kann, dass der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis erst für Zeitpunkte nach dem 31.12.2001 – auch unter Einbeziehung der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast – dargelegt und bewiesen wird. Rz. 61 Beispiel 5.3 M erlitt am 20.5.1999 einen Unfall. Wegen der Unfallfolgen erbringen der SVT S und der ...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Zustellung

Rz. 779 Die Hemmung wirkt mit Einreichung des Mahnbescheidantrags, wenn dieser "demnächst" zugestellt wird.[806] Verzögerungen bei der Zustellung, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, können ihm wie bei der Klage jedoch nicht angelastet werden.[807] Rz. 780 Geht ein Mahnbescheidantrag erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Mahngericht ein, ist die Verjährung glei...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Entscheidung des Versicherers

Rz. 610 Die Hemmung endet mit einer positiven oder negativen schriftlichen Erklärung des Versicherers, aus der der Geschädigte erkennt, ob die angemeldeten Ansprüche befriedigt werden oder nicht. Eine Ablehnung ist nicht erforderlich.[611] Rz. 611 Grundsätzlich kann nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. die V...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) § 852 BGB a.F. (bis 31.12.2001)

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§ 5 Verjährung / (4) Wirkung

Rz. 720 Hinweis Zur Feststellungswirkung § 3 Rdn 108 ff.; zum falschen Gegner/Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff. Rz. 721 Die Feststellungsklage[733] hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes[734] oder bei problematischem Feststellungsinteresse,[735] selbst bei unschlüssiger Klage[736] (auch Rdn 8...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Entstehung

Rz. 330 Entstanden ist der Schaden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne dass dabei bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig ist. Das bloße Risiko eines Vermögensnachteiles reicht nicht aus.[270] Rz. 331 Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermöge...mehr

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§ 5 Verjährung / d) Kenntnis des Vertreters

Rz. 455 Hinweis Siehe zu Drittleistungsträgern auch Rdn 497 ff. Rz. 456 § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertretersmehr

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§ 5 Verjährung / 1. Rechtsnachfolge

Rz. 478 Hinweis Auch Rdn 134, Rdn 915 ff.; zum Vertreter Rdn 455 ff. Rz. 479 Die Ansprüche von Geschädigtem und Rechtsnachfolger bestehen rechtlich selbstständig nebeneinander[462] und können von daher auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.[463] Weitere Besonderheiten gelten, wenn der Rechtsübergang erst nach dem Unfallzeitpunkt erfolgt. Von einer Abtretung oder ein...mehr

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§ 5 Verjährung / g) Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)

Rz. 804 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung Rz. 805 Der Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. wird als Hemmungstatbestand fortgesetzt. Die bis zum 31.12.2001 enthaltene Einschränkung auf die Streitverkündung "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abh...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Anforderungen

Rz. 700 Hinweis Rdn 671 ff., 720 ff., 809 f. Rz. 701 Die Klage muss rechtzeitig und wirksam [716] erhoben sein. Rz. 702 Eine unwirksame Klage kann (im Gegensatz zur unzulässigen, aber hemmenden Klage)[717] nicht als Klage i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden.[718] Rz. 703 Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift in Betr...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) § 115 VVG

Rz. 178 Ab 1.1.2008 gilt anstelle von § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F. nunmehr § 115 Abs. 2 S. 2 VVG. § 115 Abs. 2 S. 4 VVG setzt § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG a.F. fort.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Herausgabeansprüche des Eigentümers

Rz. 200 Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung) verjähren Herausgabeansprüche (nicht jedoch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche,[147] vgl. § 199 Abs. 5 BGB) aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten in 30 Jahren.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Voraussetzungen

Rz. 712 Hinweis Zu den Voraussetzungen § 3 Rdn 68 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Regelverjährung

a) Recht bis 31.12.2001 Rz. 155 Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Rz. 156 Hierunter fielen beispielsweise:mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Besondere Feststellungsklagen

(a) Negative Feststellungsklage Rz. 716 Hinweis § 3 Rdn 154 f. Rz. 717 Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[732] Siehe auch Rdn 724. (b) Deckungsklage des Geschädigten Rz. 718 Hinweis Zur Drittfeststellungsklage Rdn 137; § 3 ...mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Zuständigkeitsänderung

Rz. 500 Eine einmal eingetretene Kenntnis der für Regressansprüche zuständigen Stelle kann nicht durch Zuständigkeitswechsel wieder "verloren gehen".[489]mehr

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§ 5 Verjährung / (f)1. 1.2001–31.12.2001

Rz. 91 Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB wird die kürzere dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechtes ab dem 1.1.2002 gerechnet, etwaige Schäden aus dem Jahre 2001 verjähren demnach mit dem Ablauf des 31.12.2004. Rz. 92 Soweit die Vierjahresfrist des alten Rechtes eine Frist darüber hinaus setzt, ist diese wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Fristenlauf bei Kenntnis

Rz. 167 Grundsätzlich gilt (insoweit unverändert gegenüber dem früheren Rechtszustand nach § 852 Abs. 2 BGB a.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab positiver Kenntnis von den ersatzbegründenden Umständen, beginnend aber erst mit Jahresultimo.mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Deckungsklage des Geschädigten

Rz. 718 Hinweis Zur Drittfeststellungsklage Rdn 137; § 3 Rdn 165 ff. Rz. 719 In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein schützenswertes Feststellungsinteresse haben, dass der Haftpflichtversicherer dem auf Schadenersatz Inanspruchgenommenen Deckung zu gewähren hat.mehr

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§ 5 Verjährung / (d)1. 1.1999–31.12.1999

Rz. 87 Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1999–31.12.1999 verjährten unter Zugrundelegung alten Rechtes am 31.12.2003. Nach neuem Recht verjähren sie mit Ablauf des 31.12.2002. Rz. 88 Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB gilt, dass das Fristende auf den 31.12.2003 fällt.mehr

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§ 5 Verjährung / (h)1. 1.2003–31.12.2003

Rz. 95 Der im Verlaufe des Jahres entstehende Verdienstausfall verjährt mit Ablauf des 31.12.2006.mehr

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§ 5 Verjährung / c) Falscher Anspruchsgegner

Rz. 429 Hinweis Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / III. Anspruchskonkurrenz

1. Anspruchsidentität Rz. 221 § 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Rz. 222 § 213 BGB hat praktische Relevanz u.a. beim Regress des Kaskov...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 168 Seit dem 1.1.2002 steht die grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich (§ 199 Abs. 1 BGB). Es läuft dann ebenfalls die Dreijahresfrist des § 195 BGB.mehr

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§ 5 Verjährung / d) Rechtliche Veränderungen

Rz. 443 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die aufgrund einer Gesetzesänderung (z.B. Pflegegesetzgebung, Rentenrecht) entstehen, beginnt i.d.R. mit Inkrafttreten des Gesetzes.[427] Rz. 444 Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Kenntniszurechnung von Rechtsvorgängern gegeben sein kann (Rdn 480, 513 ff., 515).mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Zehn Jahre

Rz. 197 Die Frist läuft für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 2 S. 2 VVG).mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Geschädigtenmehrheit

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§ 5 Verjährung / 2. Verjährungsverzicht

Rz. 240 Hinweis Rdn 127 ff., Rdn 521 ff. a) Allgemeines Rz. 241 Verjährungsverzichtserklärungen gehören zum "unverzichtbaren Handwerkszeug eines jeden Juristen".[181] Diese Erklärungen sind gerade aus der Personenschadenregulierung nicht wegzudenken – nicht zuletzt, um bei komplexen Rechtslagen, Warten auf anderweitige Entscheidungen (wie solcher von Drittleistungsträgern) und...mehr

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§ 5 Verjährung / gg) Dauerschuldverhältnis

Rz. 43 Hinweis Rdn 69 ff., Rdn 192, Rdn 738 ff. Rz. 44 Ein Schadenersatzverhältnis ist ein (gesetzliches) Schuldverhältnis. Dieses kann bei regelmäßigen Leistungsverpflichtungen auch als Dauerschuldverhältnis aufgefasst werden. Rz. 45 Zum Verjährungsrecht bei wiederkehrenden Leistungen Rdn 69 ff., Rdn 738 ff.mehr