Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / 4. § 119 SGB X

Rz. 926 Hinweis Rdn 251; § 2 Rdn 858, § 2 Rdn 1317, § 2 Rdn 1319 f.; § 3 Rdn 51 ff., § 3 Rdn 205. Rz. 927 Bis zur Buchung des ersten Rentenpflichtbeitrages auf dem Rentenbeitragskonto ist der unmittelbar Verletze Anspruchsinhaber. Der nach § 119 SGB X berechtigte RVT ist daher bei erst späterer Beitragsentrichtung Rechtsnachfolger der unmittelbar Geschädigten.mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 100 F hatte ausreichende (grob fahrlässige Unkenntnis würde bereits ausreichen) Kenntnis am 31.8.1989. Die Frist lief am 1.1.2002 an und endet am 31.12.2004, 24:00 h.[61]mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 531 Hinweis Ergänzend Rdn 888 ff. a) Anerkenntnis Rz. 532 Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort. Rz. 533 An das V...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Zwei Jahre

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 49 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das neue Recht auch auf Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, grundsätzlich anzuwenden. Rz. 50 Den Konflikt löst Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Danach gilt für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 deren kürzere Verjährungsfrist.mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Form

Rz. 247 Verjährungsverzicht und urteilersetzende Erklärungen bedürfen nicht der Schriftform des § 781 S. 2 BGB, da es sich nicht um konstitutive (sondern um deklaratorische) Anerkenntnisse handelt. Da ein deklaratorisches Anerkenntnis nicht der strengen Schriftformerfordernisse bedarf, ist es unerheblich, wenn Erklärungen (wie in außergerichtlicher Korrespondenz nicht unübli...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Recht bis 31.12.2001

Rz. 184 Das frühere Recht (vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) kannte eine Vielzahl abweichender, gesetzlich gegenüber der Regelverjährung verkürzter Verjährungsfristen. Verkürzte Verjährungsfristen sahen die Gesetze u.a. in folgenden Fällen vor: aa) Sechs Monate Rz. 185 Die Frist läuft fürmehr

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§ 5 Verjährung / (4) Anmerkung

Rz. 52 Auch wenn bei M einzelne Vermögenseinbußen (z.B. Minderverdienste) erst während des weiteren Ablaufes der Verjährungsfrist (z.B. im Oktober 2001 oder Mai 2005) eintreten, steht diesen Ansprüchen der Verjährungseinwand ab dem 21.5.2002 generell entgegen, da der zugrundeliegende Anspruch (Stammrecht) nicht bis zum 20.5.2002, 24:00 h verjährungshemmend oder -unterbrechen...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 55 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht sanktioniert grobe Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung des Ersatzanspruches (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB). Die Verjährungsfrist würde danach mit dem auf den 28.6.1999 folgenden Jahresende (§ 199 Abs. 1 BGB) begonnen und mit dem Ablauf des Jahres 2002 (Jahresultimo) geendet haben.mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Erneute Feststellung im Hinblick auf 30-Jahre-Frist

Rz. 554 Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, kann vor Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist erneut Feststellungsklage erhoben werden, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können (Rdn 207 f.)mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Streitwert

Rz. 253 Der Streitwert einer Erklärung auf Verjährungsverzicht liegt keinesfalls höher als der einer Auskunftsklage.[197]mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Missbrauch

Rz. 773 Wird das Mahnverfahren missbraucht, entfällt eine Berufung auf Verjährungshemmung.[796]mehr

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§ 5 Verjährung / c) Fristveränderungen bis zum 31.12.2001

aa) Verkürzung durch Parteiabrede Rz. 257 Nach § 225 S. 2 BGB a.F. konnten Verjährungsfristen grundsätzlich verkürzt werden. Auch Hemmungs- und Unterbrechungsgründe durften durch Parteiabrede ausgeschlossen werden. Rz. 258 Die Verjährung konnte – in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB und des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Gemeinsamkeiten

aa) Berechtigung Rz. 671 Hinweis Rdn 700 ff., 721, 836 ff.; zur Streitverkündung Rdn 809 f. Rz. 672 Die verjährungsbeeinflussende Handlung muss vom Berechtigten herrühren, Maßnahmen (wie Klageerhebung) von Nichtberechtigten hemmen die Verjährung nicht (ferner Rdn 836 ff.). Rz. 673 Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht.[684] Wer als Berechtigter i.S.d. § 2...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Sozialversicherung oder adäquate Versorgung im Unfallzeitpunkt

aa) Allgemeines Rz. 482 Findet der Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt statt (z.B. § 116 SGB X, ähnlich § 81a BVG, beamtenrechtliche Vorschriften [siehe auch Fußnote zu Rdn 488][471]), ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers (und zwar des dort für den Regress zuständigen Mitarbeiters) maßgeblich (Rdn 488 ff.). Rz. 483 Die Anmeldung des Geschädigten kann auch für einen SHT hem...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 54 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab positiver Kenntnis (zu den Einschränkungen Rdn 379 ff.). Sein grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M nicht. M hätte 30 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Grenze des § 852 Abs. 1 BGB a.F.) Zeit gehabt, seine Ansprüche zu verfolgen. (b) Neues Recht Rz. 55 Das du...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Positive Kenntnis, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB

aa) § 852 BGB a.F. (bis 31.12.2001) Rz. 379 § 852 BGB a.F.mehr

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§ 5 Verjährung / II. Fristen außerhalb des Zivilrechtes

1. Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht Rz. 209 Drei Monate 2. Sozialrecht a) Leistungen Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen ver...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Sozialrecht

a) Leistungen Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I). b) Rückgriff Rz. 212 Bei sozialrechtlichen Verträgen kann nach ...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 78 Die Konflikte löst Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (drei Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.mehr

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§ 5 Verjährung / I. Verjährungsfristen

Rz. 154 Das frühere Verjährungsrecht kannte viele unterschiedliche Fristen für ähnliche oder gleiche Tatbestände, wobei die Frist regelmäßig an der Rechtsnatur des Anspruches anknüpfte. Mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 war allgemein eine Simplifizierung des "fast barock zu nennenden Formenreichtums"[118] der zuvor geltenden Verjährungsfristen zwischen sechs Wochen und...mehr

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§ 5 Verjährung / (g)1. 1.2002–31.12.2002

Rz. 93 Ab dem 1.1.2002 entstehende Verdienstausfallschäden unterliegen dann ausschließlich der Dreijahresfrist des neuen Rechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) und verjähren zu Jahresultimo. Rz. 94 Der am 15.1.2002 entstehende Verdienstausfall ist ebenso erst am 31.12.2005 verjährt wie der Schaden vom 15.12.2002.mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Fristlauf bei fehlender Kenntnis

(a) Grob fahrlässige Unkenntnis Rz. 168 Seit dem 1.1.2002 steht die grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich (§ 199 Abs. 1 BGB). Es läuft dann ebenfalls die Dreijahresfrist des § 195 BGB. (b) Absolute Verjährung Rz. 169 Aus derselben unerlaubten Handlung (z.B. aus demselben Verkehrsunfall) herrührende Ansprüche können je nach Art des verletzten Rechtsguts wegen...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Recht ab 1.1.2002

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 97 Nach altem Recht unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern der Regelfrist von 30 Jahren.mehr

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§ 5 Verjährung / e) Tatsächliche Veränderungen

Rz. 445 Ändert sich die Höhe wiederkehrender Leistungen wegen äußerer Umstände, die unabhängig vom Schadenereignis und seiner Folgen eintreten (z.B. Einkommenssteigerungen, Auflösung einer zweiten Ehe), beginnt für den zusätzlichen Teil des Schadenersatzes eine neue Verjährungsfrist.[428]mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Anderweitige Fristen

Rz. 42 Art. 229 § 6 Abs. 5 EGBGB bestimmt – wie Art. 231 § 6 Abs. 3 EGBGB – die entsprechende Anwendung des Art. 229 § 6 EGBGB auf Fristen, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Anspruchs bzw. Rechts maßgebend sind (u.a. die Ausschlussfristen bei der Anfechtung nach §§ 121, 124 BGB).mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34] (b) Neues Recht Rz. 48 Würde das durch das Schuldrechtmodernisi...mehr

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§ 5 Verjährung / b) § 199 BGB

Rz. 329 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, wenn (kumulativ) aa) Entstehung Rz. 330 Entstanden ist der S...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 99 Die Konflikte löst Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (drei Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 48 Würde das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht angewendet, betrüge die Verjährungsfrist ebenfalls 36 Monate ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, allerdings mit einem auf das Jahresende verschobenen Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist würde drei Jahre später am 20.5.2002, verlängert aber zum Jahresultimo am 31...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Spätschaden

Rz. 335 Zum Spätschaden § 2 Rdn 1414 ff., zur Schadenseinheit Rdn 434 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / (2) §§ 110 f., 113 SGB VII

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 54 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab positiver Kenntnis (zu den Einschränkungen Rdn 379 ff.). Sein grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M nicht. M hätte 30 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Grenze des § 852 Abs. 1 BGB a.F.) Zeit gehabt, seine Ansprüche zu verfolgen.mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Zuwiderhandlung

Rz. 341 Soweit der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist, ist – in unveränderter Fortführung von § 198 S. 2 BGB a.F.[285] – anstelle der Fälligkeit auf die Zuwiderhandlung abzustellen (§ 199 Abs. 5 BGB).mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Anspruchsgrundlage

Rz. 772 Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören.[795]mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Kein Anspruch auf Verzichtserklärung

Rz. 255 Auf die Abgabe eines Verjährungsverzichtes (erst recht nicht auf einen unbefristeten Verzicht) bestand (und besteht auch heute) kein Rechtsanspruch. Rz. 256 Wird kein Verzicht abgegeben, muss die Sicherung über eine (Feststellungs- oder Leistungs-)Klage oder klageersetzende vertragliche Erklärungen erfolgen.mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Zehn Jahre

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§ 5 Verjährung / 2. Sozialversorgung, beamtenrechtliche Versorgung

a) Sozialversicherung oder adäquate Versorgung im Unfallzeitpunkt aa) Allgemeines Rz. 482 Findet der Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt statt (z.B. § 116 SGB X, ähnlich § 81a BVG, beamtenrechtliche Vorschriften [siehe auch Fußnote zu Rdn 488][471]), ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers (und zwar des dort für den Regress zuständigen Mitarbeiters) maßgeblich (Rdn 488 ff.). ...mehr

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§ 5 Verjährung / h) Rechtsunkenntnis

Rz. 471 Rechtsunkenntnis wirkt nur ausnahmsweise verjährungshemmend. Entscheidend ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis (Rdn 378).mehr

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§ 5 Verjährung / I. Sinn und Zweck

Rz. 2 Allein der Zeitablauf kann unabhängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes die Rechtslage verändern, und zwar 1. Schuldnerschutz Rz. 3 Die Geltendmachung der Verjährung ist vor allem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des G...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Handlungen nach Verjährungseintritt

Rz. 124 Hinweis Rdn 270 f., 299 f., 547 f. a) Verhandlung, Anerkenntnis Rz. 125 Anerkenntnis oder Verhandlungen nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[84] b) Zahlung Rz. 126 Zahlungen nach Verjährungseintritt führen nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches. Der Anspruch bleibt einredebehaftet.[85] c) Verjährungsverzi...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Fristenlauf

Rz. 774 § 204 Abs. 2 BGB gilt, d.h. die Hemmung endet erst sechs Monate nach Erledigung des eingeleiteten Verfahrens.mehr

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§ 5 Verjährung / X. Zuständigkeitswechsel auf Seiten des Drittleistungsträgers

Rz. 915 Hinweis Rdn 478 ff.; § 2 Rdn 1322 ff.; zum Drittleistungsschutz § 2 Rdn 1040 ff. 1. Krankenkasse Rz. 916 Wechselt der Geschädigte seine Absicherung für den Fall der Krankheit und/oder Pflege, hat der jeweiligen Nachfolger eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480 f.).[936] Rz. 917 Die Kenntnis vom Schadenfall des Rechtsvorgänge...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Pflicht zur Verjährungseinrede

Rz. 141 Zur Frage, ob eine Pflicht zur Erhebung der Verjährungseinrede besteht und das Nichterheben des Einwandes gegen § 254 BGB verstößt, Rdn 827 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Drei Jahre

Rz. 192 Hinweis Zum Fristenlauf auch das Berechnungsbeispiel Rdn 79; zu wiederkehrenden Leistungen Rdn 69 ff., 738 ff. (1) Regelmäßig wiederkehrende Leistungen Rz. 193 § 197 Abs. 2 Alt. 2 BGB, der ansonsten § 218 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich unverändert fortsetzt, verkürzt die früher geltende Frist von vier Jahren auf drei Jahre. Rz. 194 Bereits nach dem vor dem 1.1.2002 geltende...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Altes Recht

Rz. 65 Das alte Recht kommt, da sich der Unfall nach dem 31.12.2001 ereignete, gar nicht erst zur Anwendung.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 74 Legt man das alte Recht zugrunde, gilt zunächst eine – um ein Jahr längere[56] – Frist von vier Jahren (§ 197 BGB a.F.), und zwar auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils (§ 218 Abs. 2 BGB a.F.). Weiter verschiebt § 201 BGB a.F. den Fristbeginn weg vom Zeitpunkt des Schadeneintritts (15. des laufenden Monates) hin zum Jahresultimo.[57] Rz. 75 Beisp...mehr

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§ 5 Verjährung / V. Kenntnis

Rz. 375 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / cc) Richtiger Gesprächspartner/Anspruchsgegner

Rz. 573 Hinweis Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung Rdn 455 ff.mehr