Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / ee) Möglichkeit der Klage

Rz. 388 Für die Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage erheben kann (auch Rdn 438).[324] Rz. 389 BGH v. 17.12.2020[325] fasst die rechtlichen Aspekte der risikolosen Klageerhebung wie ...mehr

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§ 5 Verjährung / (c) Entscheidung

Rz. 616 Verlangt wird eine Entscheidung des Versicherers, so dass für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadenersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht.[619] Rz. 617 Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers ist eine Entscheidung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.;[620] ...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Rechtsnachfolger

Rz. 248 Hinweis Rdn 515 ff. (Teilungsabkommen), Rdn 521 f. Rz. 249 Gegenüber dem Rechtsvorgänger (auch: unmittelbar Geschädigter) erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht (z.B. im Wege einer Legalzession) zugunsten des Rechtsnachfolgers. Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken gr...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. § 193 BGB

Rz. 307 Hinweis Ergänzend Rdn 239; § 3 Rdn 305. Rz. 308 § 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag od...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Vertretung

Rz. 840 Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[858] Rz. 841 Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers umfasst nicht immer alle als schadenersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehenden Parteien.[859] Gerade bei Mitversicherung ist die Vollmacht zu prüfen.[...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Beweislast

Rz. 111 Der Leistungspflichtige (Schadenersatzschuldner), der sich auf den Verjährungseintritt (als rechtsvernichtenden Umstand) berufen will, hat Beginn (u.a. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Gläubigers)[76] und Ablauf der Verjährungsfrist darzulegen und zu beweisen.[77] Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungsein...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Zahlungen

Rz. 535 Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB).[520] Zahlungen nach Verjährungseintritt führen allerdings nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches; der Anspruch bleibt einredebe...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Teilungsabkommen

Rz. 515 Besteht zwischen Rechtsvorgänger und ersatzpflichtigem Haftpflichtversicherer ein Teilungsabkommen, entfaltet ein im Abkommen enthaltenes pactum de non petendo oder ein allgemeiner Verjährungsverzicht keine Wirkungen zugunsten des Rechtsnachfolgers. Der Rechtsnachfolger muss vielmehr unverzüglich auf eine Anerkennung seiner Ansprüche nach Rechtslage hinwirken.[508] R...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Umfang

Rz. 603 Die Anmeldung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. bezieht sich auf alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche (u.a. auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung), sofern keine Anhaltspunkte für einen anderen Erklärungswillen bestehen.[603] Rz. 604 Regelmäßig will ein Geschädigter, der seine Ansprüche bei dem Versicherer des Schadensersatzpfl...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Schwebende Verhandlung

Rz. 568 Schweben zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, ist die Verjährung gehemmt, bis eine der verhandelnden Parteien die Fortsetzung der Verhandlung ablehnt (§ 203 BGB). Die Hemmung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ist möglich ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitp...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Vertrauensbeseitigung

Rz. 279 Der geschaffene Vertrauenstatbestand konnte jederzeit wieder beseitigt werden, und zwar auch bei einem "zeitlich unbeschränkt" abgegebenen Verzicht.[223] Es hatte sich allerdings um eine für den Erklärungsempfänger deutliche Erklärung zu handeln, die den Vertrauenstatbestand beseitigt.[224] Rz. 280 Diese Rechtslage gilt unverändert weiter, soweit Verjährungsverzichte ...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Verfügungsberechtigte Person, Wissensvertretung

Rz. 496 Hinweis Rdn 408 ff., 455 ff. Rz. 497 Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadenfalles zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an.[483] Das gilt auch dann, wenn Bedienstete der Leistungsabteilung aufgrund innerbehördlicher Anordnung g...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Deliktische Ansprüche

Rz. 162 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / (2) § 204 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB

Rz. 684 Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand (Ruhen des Verfahrens), dass es nicht betrieben wird, tritt nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Diese Vorschriften führen § 211 Abs. 2, 212a–215, 220 BG...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 408 Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, beamtenrechtlicher Dienstherr). Nachdem in der Gesetzesbegründung auch das Vertrauen in das Nichtverfolgen von Ansprüchen (u.a. auch mit Blick auf die stark verkürzte Verjährung eines möglichen Gesamtschuldnerausgleiches) und die Dispositionsfreiheit des...mehr

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§ 5 Verjährung / V. Spezialrechtliche Normen

Rz. 959 § 15 StVG – Verwirkung 1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 400 Auch grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger setzt die Verjährung in Lauf. Die Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. hatte die grob fahrlässige Unkenntnis generell nicht in den Verjährungslauf einbezogen und nur die missbräuchliche Nichtkenntnis der verlangten Kenntnis gleichgesetzt (Rdn 381 f.). Eine Schadenersatzforderung verjährte ohne positive Kenntnis d...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Untätigkeit

Rz. 614 Ein schriftlicher Bescheid wird nicht durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum ("Einschlafen") überflüssig.[616] Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht ...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Historie

Rz. 15 Drei europarechtliche Richtlinien (zum Kaufrecht,[19] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[20] sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr[21]) zwangen den deutschen Gesetzgeber, bis zum 31.12.2001 Teile des Schuldrechtes zu ändern. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden zum Anlass genommen, auch noch weitere Teile des Schuldrechts zu überarbeiten und ...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Inhalt

Rz. 939 Die Verwirkung schließt – als ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) – die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus.[945] Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient – wie die Verjährung – dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Rz. 940 Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und ...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeträger

Rz. 503 Zum Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung [495] und Sozialhilfeträger [496] ist die Rechtsprechung des BGH [497] zu beachten, wonach die Forderung bereits dann übergeht, wenn mit Leistungen dieser Träger nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ernsthaft zu rechnen ist; auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es dann nicht an. Auch wenn die Forme...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Pactum de non petendo (Stillhalteabkommen)

Rz. 313 Ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), das auch stillschweigend[255] geschlossen sein kann, führte bereits nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. zur Hemmung.[256] Im seit dem 1.1.2002 geltenden Recht ist aufgrund Parteivereinbarung eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit Hemmungswirkung möglich. Das pactum de non petendo zählt der Gesetzgeber ausdrücklich zu den Par...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Rz. 861 Hinweis Ergänzend Rdn 275 ff., 305 f. Rz. 862 Die Erhebung der Verjährungseinrede ist gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde....mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Konstitutives Anerkenntnis

Rz. 894 Das konstitutive (schuldbegründende) Anerkenntnis (§ 781 BGB) schafft einen neuen, vom Unfallereignis unabhängigen neuen und selbstständigen Schuldgrund.[919] Es ersetzt ein Urteil.[920] Rz. 895 Die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrundes schließt zwar die Annahme eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus.[921] Im Zweifel kann aber nicht von ...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Tatsachenkenntnis

Rz. 378 Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis entscheidend.[308] Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.[309] Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung ...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Änderungen durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz

Rz. 14 Mit der am 1.1.2002 in ihren wesentlichen Bestandteilen in Kraft getretenen Schuldrechtsreform[18] hat der Gesetzgeber vor allem dem BGB ein neues Gesicht verschafft, hinter dem sich – bezogen auf die Personenschadenregulierung – aber viel Altbekanntes verbirgt. Geändert wurden u.a. das Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht. Die vor allem für die Vertragshaf...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Nachforschung

Rz. 383 Unterlässt der Geschädigte (Gleiches gilt für Rechtsnachfolger, z.B. SHT[319]) oder sein Vertreter (insbesondere Rechtsvertreter) zumutbare Nachforschungen (dazu Rdn 455 ff.), wird Kenntnis ab demjenigen Zeitpunkt fingiert, in dem er tatsächlich hätte Kenntnis erlangen können.[320] Das kommt in der Praxis allerdings nur ausnahmsweise zum Tragen. Rz. 384 Es besteht i.d...mehr

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§ 5 Verjährung / 8. Verjährungsverzicht

Rz. 935 Verzichte wirken nur bilateral. Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers (Rdn 248 f.).[942]mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Widerrufsvergleich, anderweitiges Verfahren

Rz. 580 Ein vor Gericht abgeschlossener Widerrufsvergleich hemmt den Verjährungslauf bis zur Erklärung des Widerrufs.[583] Rz. 581 Soll einvernehmlich ein anderweitiger Prozess abgewartet werden, führt dieses zur Hemmung bis zum Abschluss des Verfahrens.[584] Es kann auch ein pactum de non petendo vorliegen (dazu Rdn 313 ff.). Es sollte klargestellt sein, ob das Abwarten sich...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Recht ab 1.1.2002

Rz. 157 § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Rz. 158 Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz setzt, anknüpfend an § 852 Abs. 1 BGB a.F., die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB), kombiniert mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium (§ 199 Abs. 1 BGB). Rz. 159 Die im Interesse des Gläubigers liegende A...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Verfügungsberechtigte Behörde

Rz. 494 Regresszuständig sind solche Behörden, denen Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zukommt, und zwar unter Beachtung behördlicher Zuständigkeitsverteilung.[481] Rz. 495 Hat der Leistungsträger die Durchführung seiner Leistungsaufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, ist allein die Kenntnis ...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Aktivlegitimation

Rz. 838 Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht erfolgreich klagen (Rdn 842 ff.). Rz. 839 Lässt sich in einem Deckungsprozess die Haftpflichtversicherung auf die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen als Versicherter auftretenden Dritten ein, ist dessen Aktivlegitimation für das Berufungsverfahren bindend.[857]mehr

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§ 5 Verjährung / b) Rückgriff

Rz. 212 Bei sozialrechtlichen Verträgen kann nach der Rechtsprechung des BSG[158] auf die Vorschriften des BGB, die im Sozialrecht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückgegriffen werden, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind.[159]mehr

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§ 5 Verjährung / (3) "Alte" Verzichtserklärungen

Rz. 301 Hinweis Rdn 260 ff., Rdn 279 ff. Rz. 302 Vor dem 1.1.2002 abgegebene Individualerklärungen oder Globalverzichte (z.B. im Rahmen von Teilungsabkommen) waren unwirksam und nur unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu beachten. Da diese Erklärung nicht nur schwebend unwirksam war, trat auch mit dem 1.1.2002 keine Heilung dieser Unwirksamkeit ein.[247] Rz. 303 Die Unwirksa...mehr

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§ 5 Verjährung / 6. Anerkenntnis und Deckungssumme

Rz. 910 Hinweis Zu Besonderheiten bei beschränkter Haftung und unzureichender Deckung (Versicherungssumme, Mindestversicherungssumme) § 1 Rdn 96 ff., § 3 Rdn 141 ff. sowie § 2 Rdn 1194 ff. Rz. 911 Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Haftungs-/Zahlungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlic...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Allgemeiner Fristbeginn

Rz. 321 Ob ein Anspruch letztlich noch durchgesetzt werden kann, wird neben der Länge der Verjährungsfrist entscheidend durch deren Beginn bestimmt. Kurze Fristen, anknüpfend an subjektiven Faktoren (z.B. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Fakten), können letztlich zeitlich später zur Rechtsbeeinträchtigung führen als lange Fristen, die nur an objektiven Kriterien (wie b...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Träger nach dem AsylbLG, Träger der Eingliederungshilfe

Rz. 508 Bei einem Sozialhilfeträger ist häufig zugleich die Sachbearbeitung von Fragen der Eingliederungshilfe und/oder des AsylbLG angebunden. Es handelt sich beim "Träger der Eingliederungshilfe" bzw. "Träger nach dem AsylbLG " nicht um Untergliederungen/Abteilungen des "Trägers der Sozialhilfeträger", sondern um eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Rz. 509 Die zur Sozialhi...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Kenntnis vom Schaden

Rz. 432 § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt wie § 852 Abs. 1 BGB a.F. voraus, dass ein Schaden überhaupt schon entstanden ist. Gerade der Schadenseintritt ist das Ereignis, von dem an der Geschädigte mit Ersatzansprüchen und hierfür laufenden Fristen rechnen muss.[411] Die rechtliche Möglichkeit einer Feststellungsklage bestimmt nicht schon den Zeitpunkt der Schadenentstehung; erst...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Formalien

Rz. 566 Die gesetzliche Neuregelung sieht ausdrücklich[561] davon ab, Beginn und Ende der Verhandlungen besonders zu beschreiben oder eine Schriftform generell festzulegen, da die Art und Weise, wie über streitige oder zweifelhafte Ansprüche verhandelt werden könne, so vielgestaltig ist, dass sie sich einer weitergehenden Regelung entzieht. Rz. 567 Spezialvorschriften (wie § ...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Fristenlauf

Rz. 858 Es besteht keine Verpflichtung für den ersatzpflichtigen Schuldner (bzw. dessen Haftpflichtversicherer), den Verletzten auf einen bevorstehenden/drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen.[883]mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 98 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde läuft ebenfalls die Regelfrist, die aber nur noch drei Jahre ab Jahresultimo beträgt.[60]mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34]mehr

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§ 5 Verjährung / b) Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Rz. 27 Für Haftpflichtfälle, die ihren Ursprung erst in Ereignissen nach dem 31.12.2001 finden, gilt ausschließlich das neue, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene, Verjährungsrecht. Rz. 28 Für ältere, vor dem 1.1.2002 begründete, Haftpflichtfälle enthält Art. 229 § 6 EGBGB die verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmungen nach dem Vorbild von Art. 169 EGBGB [...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Kenntnis

Rz. 342 Hinweis Einzelheiten zur Kenntnis Rdn 375 ff. Rz. 343 Die zweite Voraussetzung des Verjährungsbeginns knüpft in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am subjektiven Tatbestand des Kennens oder Kennenmüssens der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners an.[286]mehr

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§ 5 Verjährung / b) Kenntnisfähigkeit des Verletzten

Rz. 447 Es kommt zunächst auf die Kenntnis des direkt und unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen (d.h. des unmittelbar Verletzten bzw. Hinterbliebenen) an. Rz. 448 Bei schweren Kopfverletzungen kann die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des Verletzten für den Unfallzeitpunkt nicht nur durch den Zustand völliger Bewusstlosigkeit ausgeschlossen sein, sondern u.U...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 919 Einer Krankenkasse kann die Verjährungseinrede entgegengehalten werden, wenn zunächst die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung übernommen hatte, der Verletzte aber bei erneuter Erkrankung Leistungen der Krankenkasse erhält (Rdn 485 f.). Rz. 920 Wechselt im Laufe der Schadenabwicklung (z.B. bei schwerem Personenschaden) die Zuständigkeit des primär zuständigen Unfal...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Gesamtschuldner, Gesamtgläubiger

Rz. 833 Literatur: Karwatzki/Golling, Das Dilemma des unmittelbar vor Ablauf der Verjährungshöchstfrist in Anspruch genommenen Gesamtschuldners, VersR 2019, 798. Rz. 834 Der Verjährungseinwand hat nach §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 3 S. 1 BGB nur Einzelwirkung [856] (auch § 2 Rdn 880). Rz. 835 § 115 VVG gilt nicht im Gesamtschuldner-Ausgleichsverhältnis (Rdn 599).mehr

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§ 5 Verjährung / 6. Sozialhilfeträger

Rz. 931 Hinweis § 2 Rdn 1283. Rz. 932 Der Rechtsnachfolger eines zuvor örtlich zuständigen Sozialhilfeträger tritt auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht in das Regressrechtsverhältnis nach § 116 SGB X so ein, wie dieses sich bei dem Rechtsübergang befand.[939]mehr

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§ 5 Verjährung / b) Zahlung

Rz. 126 Zahlungen nach Verjährungseintritt führen nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches. Der Anspruch bleibt einredebehaftet.[85]mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Fristverlängerung

Rz. 37 Als weitere Ausnahme von der Grundregel (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger ist als nach den bisherigen Vorschriften, es dann bei der kürzeren Frist des alten Rechts verbleibt. Rz. 38 Diese Vorschrift, die weder in Art. 169 EGBGB noch in Art. 231 § 6 EGBGB ein...mehr