Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / 1. Deklaratorisches Anerkenntnis

Rz. 889 Ein deklaratorisches (kausales, schuldbestätigendes) Anerkenntnis unterbricht die laufende Verjährungsfrist. Rz. 890 Ein solches Anerkenntnis begründet keine vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung, sondern will das vermeintlich vorhandene Schuldverhältnis – insgesamt oder in einzelnen Punkten – lediglich bestätigen und dem Streit der Parteien oder einer Ungewissheit...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Vertragliche Ersetzung eines Urteiles

Rz. 906 Hinweis § 2 Rdn 1184 ff. Rz. 907 Zur Vermeidung einer Feststellungsklage kann der Ersatzpflichtige eine urteilsersetzende Erklärung – auch im Rahmen eines Prozessvergleiches[932] – abgeben. Die verjährungsrechtlichen Konsequenzen entsprechen denen eines Feststellungsurteils (§ 2 Rdn 1185).[933] Rz. 908 Der Haftpflichtversicherer handelt dabei auch als Bevollmächtigter ...mehr

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§ 5 Verjährung / f) Rechtsnachfolge, Erbe

Rz. 464 Hinweis Rdn 478 ff. Rz. 465 Die Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schuldners erfordert nicht auch die Kenntnis von der Person des Rechtsnachfolgers (Erben), auf den die Ersatzpflicht im Wege der Universalsukzession nach ihrer Entstehung übergegangen ist.[450] Rz. 466 Der Erbe oder sonstige (Gesamt)Rechtsnachfolger tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pf...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 58 Grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M auch in bereits am 1.1.2002 existenten Haftpflichtfällen. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit dem 1.1.2002 zu laufen, wenn bereits vor dem 1.1.2002 von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen ist.[37] Ab dem 1.1.2005 steht der Verjährungseinwand der Forderung von M entgegen.[38] Rz. 59 Praktische Relevanz besteht neben dem Ge...mehr

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§ 5 Verjährung / i) Unsichere, zweifelhafte Rechtslage

Rz. 472 Der Beginn der Verjährungsfrist wird nur ausnahmsweise wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.[456] Zur grob fahrlässigen Unkenntnis Rdn 398 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / a) Allgemeines

Rz. 241 Verjährungsverzichtserklärungen gehören zum "unverzichtbaren Handwerkszeug eines jeden Juristen".[181] Diese Erklärungen sind gerade aus der Personenschadenregulierung nicht wegzudenken – nicht zuletzt, um bei komplexen Rechtslagen, Warten auf anderweitige Entscheidungen (wie solcher von Drittleistungsträgern) und/oder zur Sachverhaltsbeurteilung (u.a. wirtschaftlich...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Schriftliche Entscheidung

Rz. 608 § 126b BGB – Textform 1Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, dasmehr

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§ 5 Verjährung / bb) Umfang

Rz. 678 Der Umfang der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bzw. des im Mahnverfahren geltend gemachten Begehrens bestimmt. Zu einer Verjährungshemmung führt ein Mahnbescheid nur, wenn und soweit er hinreichend individualisiert ist (Rdn 775). Rz. 679 Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) § 204 Abs. 3 BGB

Rz. 693 Nach § 204 Abs. 3 BGB finden auf die Dreimonatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 9, 12, 13 BGB die Vorschriften über die Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB), die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB) und die Ablaufhemmung in Nachlassfällen (§ 211 BGB) entsprechende Anwendung. Rz. 694 Hinsichtlich der Fälle des § 204 Abs. 1 Nr. 12, 13 BGB entspricht die...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Rechtssicherheit

Rz. 12 Motiv des Zusammenspiels von Rechtsverlust (Beeinträchtigung von Durchsetzbarkeit oder Bestand eines Rechts) und Rechtserhalt (z.B. Rechtshängigkeit einer Klage) ist, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. Besonders deutlich wird dies am Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 ...mehr

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§ 5 Verjährung / 7. Fusion

Rz. 933 Fusionieren zwei oder mehrere Sozialleistungsträger, bildet die dann fusionierte Institution eine neue Rechtskörperschaft[940] und ist damit Rechtsnachfolger der vorbestehenden (und dann fusionierten) Sozialträger. Es gelten die Ausführungen unter Rdn 916 ff. Rz. 934 Etwas anderes kann gelten bei Übernahme (nicht Fusion) eines Sozialträgers durch einen führenden Träge...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) 30 Jahre

Rz. 198 § 197 BGB – 30-jährige Verjährungsfristmehr

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§ 5 Verjährung / cc) Feststellungsklage

Rz. 710 Hinweis § 3 Rdn 42 ff. Rz. 711 § 256 ZPO – Feststellungsklagemehr

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§ 5 Verjährung / ff) Anspruch

Rz. 582 "Anspruch" meint begrifflich nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern das aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehren auf Befriedigung eines Interesses. Aus der Formulierung "oder die den Anspruch begründenden Umstände" folgt, dass das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert zu sein braucht.[585] Rz. 583 Regelmäßig erfassen dann – auch...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Vertragliche Ansprüche ab 1.1.2002

Rz. 160 Für vertragliche Ansprüche, die zuvor je nach Vertragstyp und Anspruchsart zwischen sechs Wochen und 30 Jahren verjährten, gilt eine einheitliche Frist von drei Jahren, beginnend mit Ende desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dazu gehören u.a.:mehr

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§ 5 Verjährung / III. Falsche Beteiligte

Rz. 836 Hinweis Rdn 242, Rdn 429, Rdn 573, Rdn 671 ff., Rdn 675, Rdn 704, Rdn 754 f., Rdn 809. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung Rdn 455 ff. Rz. 837 Nicht nur im Zusammenhang mit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass nur der Kontakt zum "richtigen" Gesprächsteilnehmer, Anspruchsgegner, Beklagten bzw. Zustellungsbevollmächtigten auch die Konsequenzen für den Anspruch...mehr

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§ 5 Verjährung / e) Eheähnliche Verhältnisse

Rz. 660 Auf Nicht-Ehen (§ 11 EheG) und ehe- oder familienähnliche Verhältnisse ist § 204 BGB nicht anzuwenden.[675] Rz. 661 Der Bundesrat[676] hielt es für angezeigt, die Hemmung auf ehe- und familienähnliche Verhältnisse auszudehnen, um einer die Erstreckung wohl eher kritisch betrachtenden Tendenz in der Rechtsprechung[677] entgegenzuwirken. Gesetzlich umgesetzt wurde der V...mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Wechsel des Streitgegenstandes

Rz. 760 Wechselt der Streitgegenstand (z.B. bei Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem oder übergegangenem Recht, aber auch Verfolgung eines originären Anspruches aus § 110 SGB VII oder Teilungsabkommen), kann der nunmehr verfolgte Anspruch verjährt sein.[788]mehr

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§ 5 Verjährung / cc) § 204 Abs. 2 BGB

Rz. 680 § 204 Abs. 2 BGB enthält allgemeine Bestimmungen zur Beendigung der Hemmung durch rechtsverfolgende Maßnahmen nach § 204 Abs. 1 BGB. Rz. 681 Die Hemmung dauert während des gesamten jeweiligen Verfahrens der in § 204 Abs. 1 BGB genannten Rechtsverfolgungsmaßnahmen an. Diese Regelung ersetzt § 211 Abs. 1 BGB a.F. und die vergleichbaren bzw. auf § 211 Abs. 1 BGB a.F. ver...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Beamtenrechtlicher Dienstherr

Rz. 511 Bis zum Erwerb der beamtenrechtlichen Stellung verbleibt häufig der Geschädigte selbst noch Inhaber der Schadenersatzforderungen. Er ist dann Rechtsvorgänger des Dienstherrn, sodass seine Handlungen (wie Abfindung, Fristversäumnis) auch den Regress des Dienstherrn ausschließen. Rz. 512 Die beamtenrechtliche Beihilfe ist Rechtsnachfolgerin (§ 2 Rdn 1326) einer gesetzli...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Beweis

Rz. 954 Beweisschwierigkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt ist, wenn der Gläubiger nach längerer Zeit Ansprüche geltend macht, vermögen den Verwirkungseinwand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.[975] Rz. 955 Die Beweisnot eines Schuldners führt grundsätzlich nicht dazu, dass hieraus ein Rückschluss auf dessen Vertrauensschutz gezogen werden kann.[976] Rz. 956 Anderes kann...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Altfall vor dem 1.1.2002

Rz. 318 Auch für Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, gilt ab dem 1.1.2002 das neue Verjährungsrecht unter Beachtung der Übergangsvorschriften, u.a. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Rz. 319 Die Dreijahresfrist (§ 195 BGB) ist nur dann ab dem 1.1.2002 zu berechnen, wenn der Ersatzgläubiger in diesem Zeitpunkt (Silvester 2001) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von ...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Spätschaden

Rz. 441 Hinweis Einzelheiten zum Spätschaden § 2 Rdn 1438 ff. Rz. 442 Die volle Übersehbarkeit des Umfanges und der Höhe des Schadens ist, da der Schaden eine Einheit darstellt, für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Es genügt, wenn bei allgemeiner Kenntnis vom Schaden Spätfolgen als möglich voraussehbar waren. Nur für Spätfolgen, die nicht voraussehbar waren, weil sie...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Ansprechpartner

Rz. 856 Hinweis Rdn 429, 836 ff. Rz. 857 Teilt ein vermeintlicher Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadenfalles zuständig und unterlässt er die Mitteilung sich später ergebender Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, ist er dem Geschädigten aus dem Aspekt der Vertrauenshaftung zum Scha...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Beginn

Rz. 322 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / bb) Zwei Jahre

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§ 5 Verjährung / 3. Mehrheit von Anspruchsgründen

Rz. 230 Es handelt sich um Situationen, in denen das Gesetz von vornherein dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Dieses Verhältnis wird aber verneint[177] für den Anspruch auf Erfüllung einerseits und den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungssch...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Rz. 110 Der Einwand der Arglist (Verstoß gegen Treu und Glauben) ist von Amts wegen zu beachten.[75]mehr

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§ 5 Verjährung / IV. Anspruchsmehrheit

Rz. 373 Kommen mehrere Anspruchsgründe parallel in Betracht, ist der Fristenlauf für jede Anspruchssituation getrennt zu betrachten (auch Rdn 230).[303] Kommen mehrere Anspruchsgründe parallel in Betracht, ist der Fristenlauf für jede Anspruchssituation getrennt zu betrachten. Die Frage, ob eine Klage auf eigene oder übergegangene Ansprüche gestützt wird, betrifft nicht ledi...mehr

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§ 5 Verjährung / c) § 200 BGB

Rz. 344 § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen 1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Rz. 345 § 200 BGB enthält einen Auffangtatbestand für Verjährungsfristen,[287] die oh...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Drei Jahre

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§ 5 Verjährung / VIII. Anerkenntnis

Rz. 888 Beim "Schuldanerkenntnis" (im sprachlichen Sinne) sind drei rechtliche Ausprägungen zu unterscheiden:[914]mehr

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§ 5 Verjährung / a) Leistungen

Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I).mehr

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§ 5 Verjährung / b) Schuldner

Rz. 9 Verjährungsrecht ist vor allem ein Anwendungsfall des Schuldnerschutzes.[14] Rz. 10 Der Schuldner soll vor Nachteilen geschützt werden, die der Zeitablauf u.a. auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt (Beweisnot durch Verlust von Beweismitteln, insbesondere Belegen; aber auch personale Verschlechterung, weil Zeugen nicht mehr namhaft gemacht werden kö...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Schadenseinheit

Rz. 1440 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 434. Rz. 1441 Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich verjährungsrechtlich nicht als Summe einzelner selbstständiger, nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorau...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Personendaten des Schädigers

Rz. 419 Kenntnis von der Person des Schädigers hat der Verletzte erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt.[392] Ausreichend ist, wenn der Geschädigte, den ja eine Erkundigungspflicht trifft, Umstände erfährt, die ohne nennenswerte Mühe zur Feststellung von Name und Anschrift des Schädigers führen.[393] Rz. 420 Es muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine b...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Wechselwirkung

Rz. 952 Zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.[969] Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht ...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Schadenausmaß

Rz. 438 Die Kenntnis vom Schaden ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens.[418] Geht es um den Ersatz eines Personenschadens, reicht die Kenntnis aus, dass ein (irgendein) Personenschaden entstanden ist. Ausreichende Tatsachenkenntnis ist i.d.R. gegeben, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Umstände gegen eine bestimmte Person eine Schadene...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Grundsatz

Rz. 501 Bestand die Sozialversicherung im Unfallzeitpunkt noch nicht, muss sich der SVT die bis zum Forderungsübergang erworbene Kenntnis des Verletzten anrechnen lassen.[490] Er ist dann Rechtsnachfolger des Verletzten, wobei der Verletzte (= Rechtsvorgänger) auf den Bestand der Forderung (z.B. durch Abfindung, Fristversäumung) einwirken darf und kann. Erfolgt der Forderung...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Missbräuchliche Nichtkenntnis

Rz. 381 Soweit § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB auf positive Kenntnis abstellt, entspricht dieses unverändert § 852 BGB a.F., so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung unverändert übernommen und fortgeführt wird. Eine Schadenersatzforderung konnte ohne positive Kenntnis des Geschädigten von den nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen Umständen nur verjähren, wenn der Verlet...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Anmeldung

Rz. 591 Es bedarf der Anmeldung durch den Geschädigten. Es reicht daher nicht aus, wenn nur der Haftpflichtversicherer von sich den Geschädigten anschreibt, ohne dass dieser seinerseits Ansprüche rechtzeitig geltend macht.[588] Rz. 592 Die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers ist nicht als Anmeldung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu werten.[589] Rz...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Umstandsmoment

Rz. 948 Für eine Verwirkung ist der Zeitablauf, während dem der Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum dem Anspruchsgegner gegenüber untätig bleibt, nur eine von mehreren Voraussetzungen.[962] Rz. 949 Neben das Zeitmoment tritt das Umstandsmoment: Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtf...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Direktanspruch, Dritter, Gesamtschuld

Rz. 599 § 115 VVG gilt nicht im Gesamtschuldner-Ausgleichs(Innen-)verhältnis.[596] Rz. 600 Der Ausgleich richtet nach § 426 BGB. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht dabei stets nur mit den bei ihm versicherten Personen in einem Gesamtschuldverhältnis, nicht aber mit außerhalb dieses Versicherungsverhältnisses stehenden weiteren Gesamtschuldnern.[597] Versicherter und sein Ve...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Verjährungsverzicht

Rz. 1176 Hinweis Zu Einzelheiten § 5 Rdn 261 ff., 291 ff. Rz. 1177 Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils zu werten.[1203] Rz. 1178 Wird ein Verjährungsverzicht abgegeben, sollte diese Erklärung allerdings auch nicht w...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Rückübertragung

Rz. 891 Grundsätzlich kann der Drittleistungsträger über die auf ihn übergegangene Forderung auch durch weitere Übertragung verfügen. Rz. 892 Die Forderung kann auch auf den ursprünglich Verletzten im Wege der Abtretung übertragen werden. Dazu bedarf es eines (Abtretungs-)Vertrages, da die Abtretung ein zweiseitiges Geschäft ist; ein nur einseitiger Akt des Drittleistungsträg...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Feststellungsinteresse

Rz. 1180 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 1184 ff.; § 3 Rdn 18 f., 75 ff. Rz. 1181 Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat.[1207] Rz. 1182 Das Anerkenntnis eines Versicherers ist aber geeignet, eine Feststellungsklage entbehrlich zu machen.[1208] Da...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / 3. Vorbehalt

Rz. 254 Zum Vorbehalt siehe die Ausführungen zum außergerichtlichen Abfindungsvergleich (§ 2 Rdn 1145 ff.).[324]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Außerhalb Schadenseinheit

Rz. 1446 Für Schadenfolgen, die außerhalb dieser Schadenseinheit liegen, verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Ersatz solcher Schäden ist der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich.[1527] Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinander fallenden Spätfolgen auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wen...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Rentenversicherung

Rz. 1319 Die Sicherstellung der Altersrentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist dem RVT (aus fürsorgerischen Gründen[1350]) alleinzuständig[1351] und allumfassend[1352] treuhänderisch überantwortet. Der RVT ist zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 119 SGB X allein aktivlegitimiert und fordert aufgrund eigenverantwortlicher Einschätzung diejenigen Beiträge ein...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Kein Ultimobeginn

Rz. 1447 Für das Schadenersatzrecht setzt nicht mehr das Schadenereignis bzw. der Tag, an dem die erforderliche Kenntnis erlangt wird, den Startpunkt, sondern stets das Jahresende. I.d.R. fallen Entstehung und Fälligkeit des Anspruches zusammen; die gesetzliche Neuregelung will aber auch die bestehende Rechtsprechung zu Spätschäden fortgesetzt wissen.[1529] lässt dann aber o...mehr