Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 21 Verjährung / 3. Ende der Verjährungshemmung

Rz. 76 Gemäß § 203 S. 2 BGB tritt Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung gem. S. 1 ein.mehr

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§ 26 Klagearten / VI. Positive Feststellungsklage und Verjährung

Rz. 157 Eine positive Feststellungsklage ist zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geeignet, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch Streitgegenstand ist.[444] Erforderlich ist demnach eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht dagegen ...mehr

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§ 21 Verjährung / II. Verjährungshemmung aufgrund vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts, § 205 BGB

Rz. 77 Nach § 205 BGB ist die Verjährung auch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. 1. Stundung Rz. 78 Da die Vorschrift ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, ist sie auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte unanwendbar. Gleiches ...mehr

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§ 21 Verjährung / III. Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB

Rz. 85 Der Gläubiger kann eine Hemmung der Verjährung über die vorgenannten Tatbestände hinaus aber auch einseitig herbeiführen, indem er seinen Anspruch in qualifizierter Form gegenüber dem Ersatzpflichtigen geltend macht. 1. Erhebung der Klage, Abs. 1 Nr. 1 Rz. 86 Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird der Ablauf der Verjährung insbesondere durch Erhebung der Klage auf Leistung o...mehr

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§ 21 Verjährung / VI. Rechtsschutzversicherung

Rz. 37 In einer Rechtsschutzversicherung gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz, der als solcher verjähren kann und dessen Verjährung sich auch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung erstreckt. Für die Verjährung dieser Ansprüche kommt es darauf an, wann die Leistungen jeweils verlangt werden können. Wann sie vom Versic...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / VIII. Mitverschulden und Verjährung

Rz. 31 Die Regelung in § 11 UmweltHG über das Mitverschulden des Geschädigten weist gegenüber § 254 BGB (vgl. dazu § 18 Rdn 1 ff.) keine wesentlichen Besonderheiten auf. Lediglich die Bezeichnung Mitverschulden passt nicht zur Gefährdungshaftung, die kein Verschulden voraussetzt. Sie ist deshalb als Mitverursachung zu verstehen. Auf die Verjährung des Umwelthaftungsanspruches...mehr

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§ 21 Verjährung

A. Gesetzliche Grundlagen Rz. 1 § 194 BGB: Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (…) § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 197 BGB: Dreißigjährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes besti...mehr

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§ 21 Verjährung / 5. Sozialgerichtliche Verfahren

Rz. 84 Die Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger ist während der Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens über eine etwaige Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft gehemmt, weil diese während dieser Zeit zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.[182] Ebenso ist die Verjährung für den Regressanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 116 SGB X geh...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Einigungsvertrag

Rz. 7 Nach dem Einigungsvertrag gilt für die Verjährung die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 EGBGB. Danach finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung nur auf die am 3.10.1990 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ob ein Anspruch zu dieser Zeit bereits verjährt war, ist gegebenenfalls nach dem Recht der DDR zu beurteilen.[13] Auch nach diesem Re...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Grundgedanke

Rz. 2 Das Institut der Verjährung dient – vor allem – dem Schutz des Schuldners und der Herstellung von Rechtsfrieden nach Ablauf der Verjährungsfrist.[1] Der Verjährung unterliegen nur materiellrechtliche Ansprüche, nicht hingegen auch prozessuale Ansprüche wie etwa das anerkannte (prozessuale) Recht eines Geschädigten mit Blick auf die vollstreckungs- wie auch insolvenzrec...mehr

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§ 21 Verjährung / VI. Verjährungshemmung durch Schadensanmeldung, § 115 Abs. 2 S. 3 VVG

Rz. 105 Eine für die Praxis des Unfallhaftpflichtrechts bedeutsame Sonderregelung der Verjährungshemmung enthält § 115 Abs. 2 S. 3 VVG. 1. Schadensanmeldung Rz. 106 Denn bei der Pflicht-Haftpflichtversicherung, wie sie namentlich für Kraftfahrzeuge gilt, ist die Verjährung des Direktanspruchs des Verletzten gegen den Haftpflichtversicherer des Pflichtigen ab der Anmeldung bis ...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Ausschlussfristen

Rz. 13 Von der Einrede der Verjährung zu unterscheiden sind ferner Ausschlussfristen. Sie können Ansprüche wie auch (Gestaltungs-)Rechte betreffen und führen bei Ablauf der ungenutzten Frist eo ipso – also auch ohne Geltendmachung – zu einem Anspruchs- oder Rechtsverlust. Sie sind folgerichtig von Amts wegen zu beachten. Beispiele für Ausschlussfristen finden sich in § 121 B...mehr

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§ 21 Verjährung / 8. Adhäsionsverfahren, § 404 Abs. 2 StPO

Rz. 101 Nicht zu übersehen ist schließlich, dass nach § 404 Abs. 2 StPO der Erhebung einer Klage auch der Eingang eines Antrags des Verletzten oder seines Erben auf Entschädigung im Adhäsionsverfahren beim Strafgericht gleichsteht.[253]mehr

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§ 21 Verjährung / I. Aufgrund von Verhandlungen, § 203 S. 1 BGB

1. Verhandlungen Rz. 74 Gemäß § 203 S. 1 BGB ist die Verjährung, solange zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dabei ist der Begriff des "Verhandelns" weit auszulegen. Der Gläubiger muss lediglich klarstellen...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Rechtsnatur und Geltendmachung

Rz. 3 Der Eintritt der Verjährung begründet ein – als Einrede geltend zu machendes – dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners. Der Bestand des Anspruchs wird hiervon nicht berührt, § 214 BGB. Rz. 4 Verjährung wird infolgedessen im Prozess nicht von Amts wegen berücksichtigt. Konsequenterweise darf nach richtiger, freilich umstrittener Ansicht ein Zivilgericht auch...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 18 Die Annahme einer Unzulässigkeit der Berufung des Schuldners auf Verjährung kommt nach alledem nur noch selten in Betracht, hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Mit Blick auf den Zweck der Verjährungsregelung ist ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben zu verlangen. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete den Berechtigten nach objektiven M...mehr

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§ 21 Verjährung / c) Klage des Berechtigten

Rz. 89 Grundsätzlich hemmt – nach wie vor – nur die Klage eines Berechtigten den Ablauf der Verjährung, nicht hingegen die eines Nichtberechtigten.[204] Wer berechtigt ist, richtet sich nach sachlichem Recht. Danach ist Berechtigter, wem die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über den Gegenstand zusteht. Dafür genügt nach ständiger Rechtsprechung aber auch, wenn jemande...mehr

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§ 21 Verjährung / a) Zulässigkeit der Klage

Rz. 87 Eine eingereichte Klage muss zwar wirksam sein,[188] namentlich den Erfordernissen des § 253 ZPO entsprechen und im Anwaltsprozess von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden;[189] unschädlich ist jedoch eine etwaige sonstige Unzulässigkeit der Klage.[190] Eine wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage an sich unzulässige Feststellungsklage unterbricht die Ver...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Erhebung der Klage, Abs. 1 Nr. 1

Rz. 86 Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird der Ablauf der Verjährung insbesondere durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass eines Vollstreckungsurteils gehemmt. Eine negative Feststellungsklage – sowie der gegen sie gerichtete Antrag auf Klageabweisung – durch den Schuldner hemmen demgegenüber...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Ende der Verhandlungen, "Einschlafenlassen"

Rz. 75 Die Hemmung der Verjährung infolge Verhandlungen endet, wenn eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Das ist im Einzelfall tatrichterlich zu beurteilen, erfordert aber – abgesehen vom Fall des "Einschlafenlassens" der Verhandlungen – wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche, dass dies durch klares und eind...mehr

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§ 21 Verjährung / 4. Aufrechnung, Abs. 1 Nr. 5

Rz. 96 Ebenso steht es verjährungsrechtlich nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB einer Klageerhebung gleich, wenn ein Anspruch im Wege der Aufrechnung im Prozess geltend gemacht wird. Dafür genügt es auch, dass der Berechtigte geltend macht, er habe außergerichtlich aufgerechnet. Da sich beim Durchgreifen einer Aufrechnungserklärung verjährungsrechtliche Probleme ohnehin nicht (mehr)...mehr

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§ 21 Verjährung / IV. Verjährungshemmung wegen höherer Gewalt, § 206 BGB

Rz. 103 Gemäß § 206 BGB ist der Ablauf der Verjährung aber auch gehemmt, solange der Berechtigte durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert ist. An die Annahme höherer Gewalt sind dabei auch hier – wie stets – strenge Anforderungen zu stellen. Das Hindernis muss auf Ereignissen beruhen, die auch durch äußerst...mehr

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§ 21 Verjährung / d) Umfang der Verjährungshemmung

Rz. 90 Der Umfang der Verjährungshemmung richtet sich nach dem Streitgegenstand der Klage. Eine bloße Auskunftsklage erfasst demgemäß nicht auch den Leistungsanspruch. Eine Stufenklage hemmt zwar grundsätzlich auch die Verjährung des zunächst noch unbestimmten Leistungsanspruchs,[209] allerdings nur in der Höhe, in der dieser Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung d...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Verhandlungen

Rz. 74 Gemäß § 203 S. 1 BGB ist die Verjährung, solange zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dabei ist der Begriff des "Verhandelns" weit auszulegen. Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen ...mehr

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§ 21 Verjährung / 5. Rechtliche Berater

Rz. 28 Vor allem für Altfälle, bei denen Primär-(Regress-)ansprüche noch vor Inkrafttreten des Verjährungsrechtsanpassungsgesetzes am 15.12.2004 entstanden sind,[68] ist zu beachten: Bestand eine besondere vertragliche Verpflichtung zur Betreuung der Interessen des Vertragsgegners wie namentlich seitens Rechtsanwälten oder Steuerberatern, so konnte der Einrede der Verjährung...mehr

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§ 21 Verjährung / 6. Selbstständiges Beweisverfahren, Abs. 1 Nr. 7

Rz. 98 Gleiches gilt nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ebenfalls für die Zustellung des vom Berechtigten oder in berechtigter Prozessstandschaft für diesen gestellten Antrags[243] auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.[244] Wird der Antragsteller erst im Laufe des selbstständigen Beweisverfahrens anspruchsberechtigt, etwa aufgrund Abtretung, so wird die Verjährun...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Schadensanmeldung

Rz. 106 Denn bei der Pflicht-Haftpflichtversicherung, wie sie namentlich für Kraftfahrzeuge gilt, ist die Verjährung des Direktanspruchs des Verletzten gegen den Haftpflichtversicherer des Pflichtigen ab der Anmeldung bis zum Eingang der schriftlichen Erklärung des Versicherers gehemmt. Zur Anmeldung der Ansprüche des Dritten beim Haftpflichtversicherer genügt dabei die auße...mehr

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§ 21 Verjährung / V. Replik der unzulässigen Rechtsausübung

Rz. 16 Gegenüber der Einrede der Verjährung seitens des Schuldners kann der Gläubiger seinerseits ausnahmsweise den Einwand unzulässiger Rechtsausübung geltend machen, wenn sich die Erhebung der Einrede der Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, insbesondere wenn sich der Ersatzpflichtige mit ihr in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten setzt. Eines Reku...mehr

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§ 21 Verjährung / 4. Teilungsabkommen

Rz. 83 Ein zur Verjährungshemmung führendes pactum de non petendo stellt auch das Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern zugunsten des Schädigers dar (§ 328 BGB).[179] Die Stillhalteverpflichtung des Sozialversicherungsträgers endet erst dann, wenn seine Leistungen den abkommensgemäßen Höchstbetrag erreicht haben. Bis zu diesem Zeitp...mehr

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§ 21 Verjährung / II. Verjährungshöchstfristen

Rz. 30 Dass der Verjährungsbeginn bei der regelmäßigen Verjährung – auch – eine Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers erfordert, kann jenen u.U. ganz erheblich hinausschieben, könnte im Extremfall sogar eine Verjährung ganz vereiteln. Weil dies den mit den Verjährungsregeln verfolgten Zweck- Schuldnerschutz sowie Rechtssicherheit–freilich ad absu...mehr

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§ 21 Verjährung / 5. Streitverkündung, Abs. 1 Nr. 6

Rz. 97 Eine Verjährungshemmung bewirkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB des Weiteren (nur) die Zustellung einer den Zulässigkeitserfordernissen der §§ 72, 73 ZPO genügenden Streitverkündung [240] des Berechtigten, wenn und soweit der geltend gemachte Rückgriffsanspruch hinreichend individualisiert ist.[241] Auch bei der Streitverkündung ist im Übrigen eine Rückwirkung auf die Einr...mehr

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§ 21 Verjährung / 9. Ende der Verjährungshemmung – Nichtbetreiben

Rz. 102 Die Verjährungshemmung wegen Rechtsverfolgung gem. § 204 Abs. 1 BGB endet nach dessen Abs. 2 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens bzw. bei einem Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens durch die Parteien mit deren letzten Verfahrenshandlung bzw. der des Gerichts oder sonst befassten Stelle....mehr

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§ 21 Verjährung / VII. Spezialgesetze

Rz. 38 HPflG, LuftVG, StVG und UmweltHG regeln die Verjährung nicht eigenständig, sondern verweisen umfassend auf die Verjährungsvorschriften für unerlaubte Handlungen nach dem BGB und damit, seitdem § 852 BGB a.F. im allgemeinen Verjährungsrecht aufgegangen ist, auf §§ 194 ff. BGB.[77] Rz. 39 Daneben enthalten StVG und LuftVG aber auch gesetzliche Verwirkungstatbestände (§ 1...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. Verjährung

Rz. 1076 Für den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gelten die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB [3238] sowie die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 BGB.[3239]mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Kenntnis

Rz. 50 Für eine Kenntnis genügt dabei ein solches Wissen um die Grundzüge des Sachverhalts[94] und daraus möglicherweise erwachsende Ansprüche[95] sowie um den Anspruchsgegner, dass dem Berechtigten die Erhebung zumindest einer Feststellungsklage ebenso möglich wie auch – mit Blick auf die bei verständiger Würdigung bestehenden Erfolgsaussichten – zumutbar ist.[96] Ein bloße...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Stellungnahme des Versicherers

Rz. 108 Die Verjährungshemmung wird dann erst durch eine abschließende Stellungnahme des Versicherers zu Grund und Umfang der Ersatzpflicht beendet, an die die Rechtsprechung strenge Anforderungen stellt. Es muss sich um eine – für den Geschädigten negative oder auch positive,[268] in jedem Falle aber schriftliche Entscheidung in der Sache handeln, die eindeutig und endgülti...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Verwirkung

Rz. 10 Von der Verjährung zu unterscheiden ist die richterrechtlich als Ausprägung von § 242 BGB anerkannte Verwirkung, die einer Anspruchsdurchsetzung entgegensteht, wenn besondere Umstände ausnahmsweise die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.[18] Verwirkung setzt danach voraus, dass der Berechtigte sein Recht ...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Stundung

Rz. 78 Da die Vorschrift ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, ist sie auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte unanwendbar. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die anfängliche Stundung, soweit sie (bereits) die Fälligkeit und demzufolge auch den Verjährungsbeginn verschiebt. Anwendbar bleibt § 205 BGB hingegen auf nachträglich vereinbarte Stundungen, soweit die Stundu...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Rz. 9 Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist zum 1.1.2002 auch das Verjährungsrecht neu geregelt worden, wobei die Änderungen freilich im hier interessierenden Unfallhaftpflichtrecht, bei dem sich die Verjährung gemäß altem Recht maßgeblich nach § 852 BGB a.F. bestimmte, weniger gravierend ausgefallen sind, weil dessen von §§ 194 ff. BGB a.F. abweichende Grundkonzepti...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Pactum de non petendo

Rz. 17 Das gilt namentlich für die früher hierzu gerechnete Fallgruppe eines pactum de non petendo. Denn nunmehr ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bereits eine Verjährungshemmung (§ 209 BGB) anzunehmen, wenn die Parteien auch nur über den Anspruch oder die diesen begründenden Umstände verhandeln, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert ( § 203...mehr

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§ 21 Verjährung / 3. Verlängerung der Verjährungsfrist

Rz. 20 Nachdem – entgegen § 225 S. 2 BGB a.F. – nunmehr auch rechtsgültige Vereinbarungen bezüglich der Verjährung, namentlich etwa eine Verlängerung der Verjährungsfrist, möglich sind,[44] bedarf es insoweit eines Rekurses auf Treu und Glauben ebenfalls nicht mehr.mehr

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§ 21 Verjährung / I. Regelmäßige Verjährungsfrist – § 195 BGB

Rz. 29 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres ("Ultimo-Regel"), in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste....mehr

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§ 21 Verjährung / 3. Teilabfindungsvergleich

Rz. 81 Kommen der Haftpflichtversicherer des Schädigers und der Geschädigte in einem Teilabfindungsvergleich bezüglich künftiger materieller Schäden dahin überein, zunächst die weitere gesundheitliche Entwicklung abzuwarten, um später auf einer sichereren Beurteilungsgrundlage in neue Verhandlungen einzutreten, so kommt eine Verjährungshemmung zwar nicht wegen schwebender Ve...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Pactum de non petendo

Rz. 79 Hauptanwendungsfall des § 205 BGB ist das pactum de non petendo, das heißt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden bzw. der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll, was im Einzelfall auch "stillschweigend" durch schlüssiges Verhalten verabredet ...mehr

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§ 21 Verjährung / C. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

Rz. 43 Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). I. Anspruchsentstehung Rz. 44 A...mehr

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§ 21 Verjährung / III. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

1. Verwirkung Rz. 10 Von der Verjährung zu unterscheiden ist die richterrechtlich als Ausprägung von § 242 BGB anerkannte Verwirkung, die einer Anspruchsdurchsetzung entgegensteht, wenn besondere Umstände ausnahmsweise die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.[18] Verwirkung setzt danach voraus, dass der Berechtigt...mehr

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§ 21 Verjährung / II. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 49 Weiter setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist eine Kenntnis oder zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. 1. Kenntnis Rz. 50 Für eine Kenntnis genügt dabei ein solches Wissen um die Grundzüge des Sachverhalts[94] und daraus möglicherweise erwachsende Ansprüche[95] ...mehr

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§ 21 Verjährung / 3. § 199 Abs. 4 BGB

Rz. 33 Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren sonstige Ansprüche, die nicht § 199 Abs. 2 bis 3a BGB unterfallen, mit Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.mehr

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§ 21 Verjährung / II. Intertemporales Verjährungsrecht

1. Einigungsvertrag Rz. 7 Nach dem Einigungsvertrag gilt für die Verjährung die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 EGBGB. Danach finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung nur auf die am 3.10.1990 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ob ein Anspruch zu dieser Zeit bereits verjährt war, ist gegebenenfalls nach dem Recht der DDR zu beurteilen.[13]...mehr

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§ 21 Verjährung / B. Übersicht über einzelne Verjährungsfristen

I. Regelmäßige Verjährungsfrist – § 195 BGB Rz. 29 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres ("Ultimo-Regel"), in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder...mehr