Fachbeiträge & Kommentare zu Verlust

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§ 25 Lebensversicherung im ... / b) Muster: Mitteilung über den Verlust des Versicherungsscheins

Rz. 48 Muster 25.9: Mitteilung über den Verlust des Versicherungsscheins Muster 25.9: Mitteilung über den Verlust des Versicherungsscheins An die _________________________-Lebensversicherung Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________ Versicherungsnehmer und versicherte Person: _________________________ Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich _________________...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Verlust des Anfechtungsrechts durch den Erblasser führt zum Verlust des Anfechtungsrechts Dritter

Rz. 350 LG Stuttgart, Beschl. v. 20.4.1999:[418] Zitat 1. Die Schlusserbeneinsetzung juristischer Personen in einem gemeinschaftlichen Testament kann grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung sein. 2. Bei einem wechselbezüglichen Testament steht das Anfechtungsrecht entgegen §§ 2079, 2080 Abs. 3 BGB einem Dritten nur dann zu, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zum Ze...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / VII. Verlust eines eigenhändigen Testaments

1. Verlust führt nicht zur Ungültigkeit Rz. 274 Als Grundsatz gilt: Gemäß § 352 FamFG ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird.[353] Allerdings können aus einem verloren gegangenen Testament Rechte abgeleitet werden, denn für die Gültigkeit einer einmal wirksam errichteten letztwi...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Drohender Verlust von Beweismitteln oder Erschwerung ihrer Benutzung

Rz. 582 Der Verlust eines Beweismittels kann aus persönlichen Gründen in Betracht kommen, etwa Aber auch rein tatsächliche Gegebenheiten können eine unverzügliche Beweiserhebung erforderlich machen, etwa bei der Feststellung des Zustands einer Sache die Veränderung des maßgeb...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / cc) Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen, welche als Testamentsvollstrecker bestellt waren, § 2225 BGB analog

Rz. 227 Soweit eine juristische Person als Testamentsvollstrecker bestellt ist, endet dieses Amt mit dem Verlust der eigenen Rechtsfähigkeit.[401] Dies gilt auch, soweit das Vermögen der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht.[402]mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 417 Den Antrag des Alleinerben auf Eröffnung von Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren begrenzt das Gesetz zeitlich nicht. Das ist bei Miterben für die Nachlassverwaltung anders: Nach der Erbteilung können die Miterben die Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beantragen, § 2062 Hs. 2 BGB. Mit der Teilung verlieren also die Erben dieses Mittel der Haftungsbeschränkung...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / VII. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 355 Der Erbe verliert die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken, in fünf Fällen:mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Verlust führt nicht zur Ungültigkeit

Rz. 274 Als Grundsatz gilt: Gemäß § 352 FamFG ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird.[353] Allerdings können aus einem verloren gegangenen Testament Rechte abgeleitet werden, denn für die Gültigkeit einer einmal wirksam errichteten letztwilligen Verfügung kommt es nicht auf die...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Vererbung von Verlusten

Rz. 214 Die sog. Vererbung von Verlusten ist ein gestalterisches Dauerthema, das leider von recht unwägbarer Rechtsprechung begleitet wird.[234] Der BFH hat dazu betreffend Stiftungen jedenfalls folgende Grundsätze aufgestellt:mehr

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zfs 07/2023, Zum Nachweis e... / 2 Aus den Gründen:

[18] II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden … . [20] 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG, § 421 BGB in Höhe der Reparaturkosten von 3.570,7...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 19 Einer jeden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte die Prüfung vorausgehen, ob der Pflichtteilsanspruch nicht erloschen ist. So kann der Pflichtteilsberechtigte bspw. bereits zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Des Weiteren kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer rechtmäßigen Pflichtteils...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Haftungsrisiko des Anwalts

Rz. 71 In den Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs einerseits und des Fristbeginns nach § 2332 BGB andererseits ein gewisses Haftungspotenzial. Rz. 72 Ist der Anwalt bspw. aufgrund...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Kenntniserlangung

Rz. 63 Erforderlich ist generell die Kenntnis des wesentlichen Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung. Auch muss der Berechtigte erkannt haben, dass er aufgrund der Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dazu ist keine in Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und keine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur notwendig.[53] Ebenso wenig muss eine genaue ...mehr

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Reisekosten / 19 Nebenkosten (§ 10 Abs. 1 BRKG)

Nebenkosten müssen ursächlich notwendig sein, um den dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können. Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Dienstreise stehen; Folgekosten im privaten oder häuslichen Bereich sind nicht erstattungsfähig. Nebenkosten sind nicht solche, die bereits nach anderen Vorschriften ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 75 Gemäß § 852 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Rz. 76 Jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs fällt unter den Begriff des Anerkenntnisses. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine Anerkennung dem Grun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 88 Ein Pflichtteilsanspruch ist dann gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurden. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, führen auch in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. Erbverzicht, Erbaus...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / i) Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 56 Unterliegt der Pflichtberechtigte dem Irrtum, er müsse eine beschwerte Erbschaft annehmen, weil er ansonsten seinen Pflichtteilsanspruch verlieren würde, so stellt dies einen beachtlichen Rechtsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB dar.[47] Die Annahme der Erbschaft kann dann angefochten werden.mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines und gesetzliche Regelung

Rz. 57 Mit dem Wegfall des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zum 1.1.2010 gilt grundsätzlich für pflichtteilsrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die relativ kurze Verjährungsfrist dient dazu, eine rasche Klärung und eine schnelle, endgültige Abwicklung des Nachlasses herbeizuführen. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilserg...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Verjährung bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 65 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Ausgleichsanspruch nach § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilser...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) "Taktische Ausschlagung" des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei Erbfällen bis zum 31.12.2009

aa) Allgemeines Rz. 34 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewandt wurde und der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten haben muss als seinen ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 31 Gemäß § 2346 BGB können die Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB).mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 7. Ausschlagung als taktische Maßnahme

a) Allgemeines Rz. 33 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, bildet die Möglichkeit der sog. taktischen Ausschlagung. Hierbei sind drei verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, nämlichmehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) "Taktische Ausschlagung" des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB

aa) Allgemeines Rz. 43 Im Unterschied zur Ausschlagung wegen unzureichender Zuwendung kommt es bei der "taktischen" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB zum einen nicht auf die Höhe des erlangten Erbteils an, und zum anderen greift die Ausschlagungsmöglichkeit nicht nur bei einer Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn e...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB

a) Allgemeines Rz. 24 Seit dem 1.1.2010[26] gelten für alle Pflichtteilsberechtigten einheitliche Regelungen wegen der Pflichtteilsentziehungsgründe. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass eine Pflichtteilsentziehung möglich ist bei einem schweren Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schwerem sozialwidrigem Verhalten. Der E...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gem. §§ 2339, 2345 Abs. 2 BGB

a) Allgemeines Rz. 20 Die Gründe einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2339 BGB aufgelistet. Dabei werden von dem Begriff der Erbunwürdigkeit nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte umfasst (§ 2345 BGB). Eine Erbunwürdigkeit zieht demnach eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach sich. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit bedeutet, da...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / bb) Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen und Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 81 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Rz. 82 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und d...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 9. Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

a) Allgemeines Rz. 74 Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht ein...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 27 Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Abkömmlings, auch eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes, in guter Absicht zu beschränken. § 2338 BGB findet keine Anwendung gegenüber dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Die Beschränkung in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft d...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Muster: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB

Rz. 52 Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB An den/die Erben _________________________ Der Erblasser _________________________, verstorben am _________________________, hat ein Testament hinterlassen, in dem mir vermächtnishalber _________________________ zugewendet wurde. Ich schlage hi...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 276 Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt __...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Ausschlagungsfrist

aa) Ausschlagungsfrist des Erben Rz. 46 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt ab Kenntnis der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Ausschlagungsfrist des Vermächtnisnehmers

Rz. 50 Für das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB besteht grundsätzlich keine Frist (§ 2180 BGB). Der Erbe, der mit dem Vermächtnis belastet ist, hat jedoch die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Vermächtnisnehmer sich entscheiden muss, ob er das Vermächtnis annimmt. Es handelt sich hierbei um eine Annahmefrist...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Irrige Nichtausschlagung der beschwerten Erbschaft (Var. 2)

Rz. 67 BGH, Urt. v. 29.6.2016:[63] Zitat Anfechtungsrecht des zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten bei irriger Vorstellung, durch Ausschlagung des mit Beschränkungen versehenen Erbes seinen Pflichtteil zu verlieren "Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen,...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 20 Die Gründe einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2339 BGB aufgelistet. Dabei werden von dem Begriff der Erbunwürdigkeit nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte umfasst (§ 2345 BGB). Eine Erbunwürdigkeit zieht demnach eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach sich. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit bedeutet, dass dem durch E...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Pfändung als aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht

Rz. 78 Die Rechtsprechung hat die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs erweitert. Zunächst hielt die Rechtsprechung eine bedingte Pfändung für den Fall, dass die vorgenannten Voraussetzungen erst künftig eintreten, für unzulässig. Bereits im Jahr 1993 hat der BGH[62] dieser Ansicht widersprochen und hielt eine Pfändung des Pflichtteilsanspruchs bereits vor einer Anerkennun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 74 Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht einzugreifen. Der...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Reichweite

Rz. 21 Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F. Vom Erbstatut umfasst sind demnach:mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Drohender Beweisverlust bei hohem Alter eines Zeugen

Rz. 625 Das hohe Alter eines Zeugen (in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall: 84 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht, und rechtfertigt die Sicherung des Beweises durch ein selbstständiges Beweisverfahren. Fall des OLG Nürnberg:[771] Es ging um einen Zugewinnausgleichsanspruch, der vorprozessual von der geschiedenen Ehefrau verlangt wurde und ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / I. Testamentsgestaltung als Teil des "Estate-Planning"

Rz. 1 Laut volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung lag das Nettovermögen der privaten Haushalte im Jahre 2015 bei 11,2 Bill. EUR.[1] Jedes Jahr wird ein Teil dieses Vermögens unter Lebenden übertragen bzw. an die nächste Generation vererbt. Aufgrund von Berechnungen wurde festgestellt, dass jährlich zwischen 200 und 300 Mrd. EUR vererbt oder verschenkt werden,[2] zwischen 2015 ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / f) Checkliste: Vollstreckungsgegenklage – Nachlassgläubiger vollstreckt in Eigenvermögen des Erben (§§ 781, 785 ZPO)

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) "Taktische Ausschlagung" des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB bei Erbfällen ab dem 1.1.2010

Rz. 39 Die frühere Unterscheidung, ob das Hinterlassene die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht, ist entfallen. Der Erbe muss in jedem Fall die Erbschaft ausschlagen, damit er seinen Pflichtteilsanspruch erlangt. Dabei steht dem belasteten pflichtteilsberechtigten Erben immer ein Wahlrecht zu, unabhängig davon, ob das ihm Hinterlassene kleiner, gleich groß...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / II. Besonderheit Testamentsvollstreckung

Rz. 10 Besteht Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenkreis der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB), so ist den Erben die Aufteilung des Nachlasses entzogen. Vielmehr verfügt der Testamentsvollstrecker kraft der ihm verliehenen Rechtsmacht über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB) und vollzieht die Teilung unter den Miterben in erster Linie nach de...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Erkenntnisquellen des Nachlassgerichts (und des Prozessgerichts) bei Nichtauffindbarkeit eines Testaments

Rz. 285 Bei bestehender Wechselbezüglichkeit von testamentarischen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ändert die einseitige Vernichtung des Testaments nichts an deren Wirksamkeit. Ist die Urschrift der Urkunde nicht auffindbar, können im Erbscheinsverfahren nach § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, au...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Muster: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Rz. 83 Muster 17.11: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs Muster 17.11: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs _________________________ Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen _________________________ (Bezeichnung des oder der Erben) auf Auszahlung des Pflichtteils nach dem am ______________________...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / bb) Checkliste: Klage auf Anlage in der Vorerbschaft vorhandener Gelder

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Wahlmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten

Rz. 44 Wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Miterbe, dann kann er es hierbei belassen und eine konkrete Geltendmachung des ehegüterrechtlichen Zugewinnausgleichs scheidet aus (§ 1371 Abs. 1 BGB). Er hat aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil nach §§ 1931, 2303 Abs. 2 BGB sowie den konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen (§ 1371 Abs....mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / h) Anfechtung der Ausschlagung

Rz. 55 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ausschlagung der Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gem. §§ 119, 120, 123 BGB anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1954 BGB). Eine Anfechtung wegen Motivirrtums ist jedoch nicht möglich. Dafür steht dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2308 BGB ein weiterer Anfechtungsgrund zu, wenn die Beschränkungen und Besch...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Bindende Willenserklärung

Rz. 110 Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsbefugnis i.S.d. § 878 BGB. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Abgabe der Auflassungserklärung als Willenserklärung und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form (§ 29 GBO). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Auflassungserklär...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Nachlassverwaltung

Rz. 401 Die Anordnung der Nachlassverwaltung (§§ 1975–1992 BGB, siehe im Einzelnen zur Nachlassverwaltung § 6 Rdn 29 ff., 232 ff.) führt ebenfalls zum Verlust des Verfügungsrechts der Erben über die einzelnen Nachlassgegenstände. Der Nachlassverwalter ist jedoch nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern Partei kraft Amtes. Deshalb kann im Grundbuch (in Abteilung II) ei...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 2. Folgen des Verzichts

Rz. 125 Analog zu § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB gilt die Vorversterbensfiktion. Durch den Zuwendungsverzicht wird somit nicht etwa die betroffene Verfügung[239] aufgehoben, sondern es wird lediglich der Anfall der Zuwendung beim Verzichtenden verhindert. Der Verzichtende wird also so gestellt, als wenn er beim Tod des Erblassers nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Wenn der Zuwendung...mehr