Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.1 Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Rz. 21 Nach § 243 Abs. 1 setzt die Annahme von Grundvermögen voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232–242 BewG handelt. Für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind insbesondere der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in § 232 BewG sowie die Regelungen zur Abgrenzung des lan...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.4 Regelungszusammenhänge

Rz. 17 Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ( §§ 232–234, 240 BewG ) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundver...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.3 Finanzmathematische Grundlagen des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 22 Finanzmathematisch lässt sich die Formel für das vereinfachte Ertragswertverfahren (Rz. 21), die sowohl Elemente der Kapitalisierung als auch der Abzinsung enthält, wie folgt erklären: Abzinsung des Bodenwerts (BW x AF): Im Wege der Abzinsung oder auch Diskontierung genannt, wird ermittelt, welchen Wert ein zukünftiges Kapital (Kn = Endwert des Kapitals) durch Abzug all...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 245 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Regelung in § 71 BewG zur Einheitsbewertung.[1] Rz. 6 Nach seiner systematischen Stellung innerhalb der allgemeinen Vorschriften zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 245 Be...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2 Begriff und Umfang des Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 19 Das inländische Grundvermögen gehört als Teil des inländischen Grundbesitzes i. S. d. Bewertungsgesetzes zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 Nr. 2 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind (Rz. 17). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke (§ 244 BewG), sind gem. § 219 ...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 2.2 Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens

Rz. 11 Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist ein bewertungsrechtlicher Typusbegriff, um den Bewertungsgegenstand abzugrenzen bzw. die Bewertungseinheit zu bestimmen. Maßgebend ist nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 2 Abs. 1 S. 3 BewG, was nach der Verkehrsanschauu...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 12 Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen. In § 243 BewG wird der Begriff und der Umfang des Grundvermögens ...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2 Vermögensgegenstände des Grundvermögens

Rz. 23 Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt (Rz. 21), werden in § 243 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG folgende Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zugeordnet: Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (Rz. 24ff.), Erbbaurecht (Rz. 39), Wohnungs- und Teileigentum (Rz. 40), sowie Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nac...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Grundsteuer knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist.[1] Folgerichtig wird daher in § 2 GrStG der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer bestimmt. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Nach der Vorschrift bleiben die wegen der in § 1 ZSKG[1] bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke genutzt werden. § 245 BewG greift somit weitgehend inhaltsgleich die Regelungsmater...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 2.1 Begriff des Grundstücks

Rz. 9 In § 244 Abs. 1 BewG wird das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 243 BewG) definiert. Diese Definition folgt der tradierten bewertungsrechtlichen Begriffsbestimmung in § 70 Abs. 1 BewG. Mit der Verwendung des Terminus "wirtschaftliche Einheit" des Grundvermögens wird auf die allgemeine Begriffsbestimmung zur wirtschaftlichen Einheit in § 2 BewG...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.2.1 Ausnahme: unterschiedliche Entwicklungszustände (Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Rz. 26 Ein unterschiedlicher Entwicklungszustand zwischen dem Bodenrichtwertgrundstück und dem zu bewertenden Grundstück gehört gem. § 247 Abs. 1 S. 2 BewG zu den Ausnahmefällen, die bei der typisierten Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Als Entwicklungszustände kommen gem. § 3 ImmoWertV in Betracht: Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (Abs. 1), Bauerwartungsland ...mehr

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Aufwendungen / 3 Jahresabschluss

Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben werden buchhalterisch auf Aufwandskonten gebucht. Diese werden beim Jahresabschluss über ein Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen; der entsprechende Buchungssatz lautet: Gewinn- und Verlustkonto an Aufwandskonto. Die Salden des Gewinn- und Verlustkontos werden nach bestimmten Ordnungsprinzipien, die für Kapital- und KapCo-Gesellschaften ges...mehr

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Aufwendungen / 2.2 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben sind die in § 10 EStG genannten Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.[1] Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen als "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich angesetzt werden.[2] Für den Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist es ...mehr

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Aufwendungen / 2.1 Werbungskosten

Werbungskosten sind abzugsfähige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der Überschusseinkünfte: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,[1] Einkünfte aus Kapitalvermögen,[2] Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,[3] sonstige Einkünfte.[4] [5] Eine Belastung des eigenen Vermögens ist hierbei nicht notwendig. Praxis-Beispiel Abschreibungen ...mehr

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Aufwendungen / 1.1.1 Aufwendungen sind Vermögensminderungen

Aufwendungen sind Minderungen des Betriebsvermögens oder Kapitals durch den bewerteten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen aus betrieblicher Veranlassung. Sie werden dem Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das geschieht nach dem Realisationsprinzip, dem Imparitätsprinzip und dem Grundsatz der Periodenabgrenzung.[1] Aufwendungen ...mehr

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Aufwendungen / 1.8 Periodenfremde Aufwendungen

Periodenfremde Aufwendungen sind Aufwendungen, die einem anderen Geschäfts-/Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind. In der Regel sind sie auf Fehleinschätzungen aus den vorherigen Bilanzzeiträumen zurückzuführen, die nun im laufenden Geschäftsjahr anfallen und somit berichtigt werden. Sofern periodenfremde Aufwendungen in den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" enthalten sind, d...mehr

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Abfindung bei Ausscheiden aus der gemeinnützigen GmbH

Zusammenfassung Bei einer gGmbH ist es zulässig, wenn die Abfindung beim Ausscheiden (nur) dem Nennbetrag der Anteile entspricht. Sachverhalt Im Fall des OLG Hamm ging es um die Abfindung eines aus einer gemeinnützigen GmbH (kurz: gGmbH) ausscheidenden Gesellschafters. An einer gGmbH waren mehrere Gesellschafter, unter anderem eine zwischenzeitlich insolvente GmbH beteiligt. Di...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Sicherheitsleistung

Rz. 10 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten. Die Sicherheitsleistung deckt nur die Risiken ab, die sich aus der baulichen Maßnahme ergeben. Maßgebend für die Höhe der Sicherheitsleistung sind insoweit die Rückbaukosten, zusätzlich eines Sicherheitszuschlages für Preissteigerungen (Bieber, in ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, den Erwerb oder Verkauf ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, den Erwerb oder Verkauf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Beschränkung der Zahlungsinanspruchnahme (§ 219 S. 1 AO)

Rz. 10 Eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot; vgl. Rz. 6) an den Haftungsschuldner darf nur insoweit ergehen, als die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [1] des Schuldners des jeweiligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolglos geblieben ist oder aussichtslos sein würde. Vor dem Erlass eines Leistungsgebots an den Haftungsschuldner muss somit grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.3 Haftungsansprüche, Duldung

Rz. 8 Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen sind Haftungsbescheide. Der Haftungsanspruch entsteht zwar mit der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Haftungstatbestands.[1] Zur Verwirklichung bedarf es jedoch eines Haftungsbescheids.[2] Für die vertragliche Haftung [3] ist demgegenüber eine Verwirklichung im öffentlich-rechtlichen Ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.4 Pflicht zur Steuerentrichtung zulasten eines anderen

Rz. 18 Gesetzlich verpflichtet, zulasten eines anderen Steuern zu entrichten, sind vor allem die unter §§ 34, 35 AO fallenden Personen. Diese haben für die von ihnen vertretenen Stpfl. bzw. als Verwalter ihres Vermögens deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Ermessen

Rz. 19 § 219 S. 1 AO sieht Einschränkungen lediglich für die Zahlungsinanspruchnahme der Haftungsschuldner vor. Das Entschließungsermessen und u. U. – z. B. bei mehreren Haftungsschuldnern – das Auswahlermessen hat die Finanzbehörde jedoch bereits vor der Erteilung des Leistungsgebots bei der Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid auszuüben.[1] Diese Haftungsinanspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Teil des Erhebungsverfahrens

Rz. 3 Grundsätzlich darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners mit seinem beweglichen Vermögen nichts erbracht hat bzw. aussichtslos sein wird.[1] Damit trifft § 219 AO im Anschluss an die allgemeine Regelung des § 218 AO über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis für die Verw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Inhalt der Regelung

Rz. 8 § 219 S. 1 AO enthält den Grundsatz, dass ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ergebnislos war oder aussichtslos wäre (vgl. Vgl. Rz. 10–13). § 219 S. 2 AO enthält eine Reihe von Ausnahmen für diese Beschränkungen. Sie betreffen wichtige Fallgruppen und Haftungsta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 5 Haftung ist steuerlich das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie, also für die Schuld eines anderen.[2] Diese Schuld eines anderen wird häufig unscharf als "Erstschuld" bezeichnet.[3] Ihre Verwirklichung soll nach § 219 AO Vorrang vor der Haftungsschuld haben...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 2. Gesellschaftsvermögen de lege ferenda

De lege ferenda regelt § 713 BGB n.F., dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft darstellen. Beachten Sie: Dabei handelt es sich um eine Regelung, die das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR beschreibt; die nichtrechtsfähige GbR soll indes ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / IV. Fazit und Ausblick

Es bleibt damit festzuhalten, dass das MoPeG keine Auswirkung auf das duale Besteuerungssystem haben wird. Die Gesellschaften, die steuerlich heute bereits Subjekt der Besteuerung im Kontext der partiellen Rechtsfähigkeit sind, werden es auch nach MoPeG bleiben. Auch die additive Gewinnermittlung wird dadurch nicht beeinflusst, da steuerlich der Begriff des Gesamthandsvermöge...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Gesamthandsvermögen de lege lata

Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich de lege lata aus §§ 718, 719 und 738 BGB.[33] Auf diese Vorschriften rekurrieren auch etwa die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf eine OHG[34] oder KG[35] – soweit dort nichts anderes geregelt ist.[36] § 718 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens, welches die Beiträge der Gesellschaft...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Einfluss auf das duale Besteuerungssystem?

Durchbrechung von Transparenz- und Trennungsprinzip? Fraglich erscheint in diesem Fall, ob durch die Abschaffung des Gesamthandsvermögens in erster Linie das duale Besteuerungssteuersystem – sprich die Unterscheidung zwischen Transparenz- und Trennungsprinzip [84] – durchbrochen wird; schließlich soll das Vermögen einer Personengesellschaft künftig eigenes Gesellschaftsvermög...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 3. Besteuerung der Personengesellschaft

Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung davon aus, dass sich Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften mit dem MoPeG nicht einstellen werden.[52] Beachten Sie: Dies soll insbesondere für die transparente Besteuerung von Personengesellschaften gelten.[53] Soweit in den Steuergesetzen auch nach dem MoPeG von Gesamth...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Inventurzwecke

Tz. 7 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Wie bereits ausgeführt, ist ein Kaufmann verpflichtet, sowohl einen JA als auch ein Inventar aufzustellen. § 240 Abs. 2 Satz 1 lautet: "Er [der Kaufmann, d.Verf.] hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar [wie in § 240 Abs. 1 beschrieben, d.Verf.] aufzustellen." § 242 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet demgegenüber ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 3. Einfluss auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Auch für Bruchteilsgemeinschaften i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist keine anderweitige Beurteilung ersichtlich. Das Zivilrecht stellt nun für diese Gesellschaften klar, dass sie über kein eigenes Vermögen verfügen (§ 740 Abs. 1 BGB n.F.) und daher das Vermögen nach Bruchteilen den Gesellschaftern zuzurechnen ist.[99] Damit bleibt festzuhalten, dass die Änderungen durch das MoPe...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / cc) Zwischenergebnis: Verselbständigung für steuerliche Zwecke

Insgesamt gilt zu konstatieren, dass die unternehmerisch tätige Personengesellschaft für steuerliche Zwecke bereits eine Verselbständigung erfahren hat, indem das gemeinsame Vermögen der Personengesellschaft zugerechnet wird und sodann einer Besteuerung unterliegt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).[77] Beachten Sie: In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Vers...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 2. Einfluss auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG?

Abkopplung vom zivilrechtlichen Begriffsverständnis der Innengesellschaft: Ein anderer Besteuerungsmechanismus kann auch deshalb nicht eintreten, da das Steuerrecht nicht zwischen einer zivilrechtlichen Selbständigkeit der Personengesellschaft mit eigenem Vermögen und der Qualifikation als Gesamthandsvermögen differenzieren will:[96] letztlich knüpft § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 E...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rn. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die vollständige körperliche Bestandsaufnahme auf den BilSt durch Zählen, Messen, Wiegen gemäß § 240 bildet die Grundform der Inventuraufnahme (vgl. Harrmann, DB 1978, S. 2377ff.). Die Vorschriften zur Inventur in § 240 Abs. 1f. werden durch § 241, der mit "Inventurvereinfachungsverfahren" überschrieben ist, ergänzt. Von diesen Vereinfachungen...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / II. Haftung des Steuerberaters gegenüber der GmbH

Der ein oder andere Steuerberater hat sich schon mit der nachfolgenden Konstellation auseinandersetzen müssen: Über das Vermögen einer GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter prüft, ob die Insolvenzantragstellung zu spät erfolgt ist und wer für etwaige Schäden aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung haftbar sein kann. 1. Drei denkbare ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Allgemeine Anforderungen an den Aussagewert des Inventars

Tz. 45 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Das Inventar nimmt bei den RL-Pflichten eines Kaufmanns eine Doppelfunktion wahr. Es ist auf der einen Seite das Ergebnis der Inventur und auf der anderen Seite neben den Buchführungsunterlagen Grundlage der zu erstellenden Bilanz. Die Anforderungen, die an das Inventar zu stellen sind, müssen demnach dieser Doppelfunktion Rechnung tragen. Mit...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / a) Konsolidierung des Rechts der GbR

Der erste Leitgedanke des MoPeG verfolgt eine Konsolidierung des Rechts der GbR.[7] Der historische Gesetzgeber hatte bei der Konzeption der GbR ein rein schuldrechtliches Konstrukt vor Augen; erst im Laufe der Zeit wurde über die schuldrechtliche Ausgestaltung der GbR das Gesamthandsprinzip "drübergestülpt".[8] Ausgehend vom ursprünglichen Gedanken der reinen Innengesellscha...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / c) Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Abweichend und subsidiär [81] zur Besteuerung unternehmerischer Personengesellschaften nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 2 ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / III. Einfluss des MoPeG auf die Besteuerung

Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darstellungen in Abschnitt II ist nach Auffassung des Gesetzgebers mit keiner Änderung in der Besteuerung zu rechnen: Insbesondere sollen sowohl die transparente Besteuerung als auch die additive Gewinnermittlung erhalten bleiben.[83] Damit lässt sich die These fixieren, dass sich das Vermögen der Personengesellschaft für steuerliche Zwecke...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / bb) Zweistufige/additive Gewinnermittlung

Die steuerliche Verselbständigung des Gesamthandsvermögens spielt daneben i.R.d. zweistufigen Gewinnermittlung eine tragende Rolle, die additiv vorzunehmen ist und sich aus dem Gewinn aus erster und zweiter Stufe zusammensetzt: Der Gewinn auf erster Stufe beschreibt dabei den Gesamthandsgewinn, der sich auf Ebene der Personengesellschaft an sich ergibt. Dabei sind der Gewinn ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.2 Besonderheiten für Personengesellschaften

Rz. 67 Die Steuerrechtsfähigkeit besteht nicht für sog. Innengesellschaften. Diese treten im Wirtschaftsleben nicht als Gesellschaften in Erscheinung, sondern die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen nur intern, z. B. bei der stillen Gesellschaft in typischer Form.[1] Die Rechtsfähigkeit besteht nur für das Mitglied der Innengesellschaft, das nach außen tätig wird.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.2 Natürliche Personen

Rz. 36 Die Rechtsfähigkeit des Menschen wird durch § 1 BGB für den gesamten Rechtsbereich festgestellt. Dadurch wird sie dem Menschen aber nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern ist dem Gesetz vorgegeben.[1] Natürliche Personen sind insoweit vollrechtsfähig. Die Vollrechtsfähigkeit bedeutet, dass sie Träger aller denkbaren Rechte sein können. Sie müssen es aber nicht sein,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Abgrenzung des Vermögensgegenstands

Tz. 17 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Zur adäquaten Beachtung des Vollständigkeitsgrundsatzes ist es von großer Bedeutung, den Begriff des VG operational abzugrenzen. Hierbei ergibt sich insbesondere die Frage, inwieweit der Begriff des VG sich von dem Begriff des WG, der im Bilanzsteuerrecht Verwendung findet, unterscheidet. Diese Frage hat durch den Prozess der (Neu-)Formulieru...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Begriff der Inventur und des Inventars

Tz. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 In den gesetzlichen Vorschriften über die RL wird der Begriff der Inventur nicht verwendet. In § 240 Abs. 1 heißt es: "Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen". In § 240 Abs. 2 Satz 1 hei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gestaltung des Inventars

Tz. 47 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Im Gegensatz zur formalen Gestaltung der Bilanz (Bilanzgliederungsschema) lassen sich in den RL-Vorschriften keine Normen finden, aus denen sich die äußere Gestaltung des Inventars ableiten lässt (vgl. ADS (1998), § 240, Rn. 63). Neben den unter HdR-E, HGB § 240, Rn. 12 ff., genannten allg. Anforderungen ergibt sich ein Aufbaukriterium des Inv...mehr