Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / II. Trennungsgebot

Rz. 16 § 83b Abs. 4 BGB n.F. enthält zwei eigentlich selbstverständliche Regelungen: Zum einen ist nach Satz 1 das Stiftungsvermögen "getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten", zum anderen darf nach S. 2 mit "dem Stiftungsvermögen […] nur der Stiftungszweck erfüllt werden." Beide Regelungen scheinen sich selbst zu erklären, doch lohnt sich näheres Hinsehen. Da in Satz 1 all...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 9 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86c BGB-neu (Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag) § 86c BGB-neu regelt den Mindestinhalt von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen. Einen vergleichbaren Inhalt müssen nach § 86e BGB-neu auch behördliche Zulegungsentscheidungen oder Zusammenlegungsentscheidungen haben. Zu Absatz 1 § 86c Absatz 1 BGB-neu legt den Mindestinhalt de...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 85 BGB-neu (Voraussetzungen für Satzungsänderungen) § 85 BGB-neu regelt die Voraussetzungen für die Änderungen der Stiftungsverfassung durch Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane und die nach Landesrecht zuständigen Behörden bundesrechtlich abschließend. § 85 BGB-neu ersetzt § 87 BGB, soweit dieser die Änderung des Stiftungszwe...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / II. Vermögenswidmung

Rz. 13 Eine weitere bemerkenswerte Änderung betrifft die Vermögenswidmung im Stiftungsgeschäft. Das Vermögen muss der Stiftung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. "zu deren eigener Verfügung" überlassen werden. Intendiert ist damit, wie sich bei der Diskussion zu dem neuen Recht im Vorfeld gezeigt hat, ein Ausschluss der Dauertestamentsvollstreckung über das einer von Todes wege...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / 1. Gesetzestext

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§ 4 §§ 82, 82a BGB n.F. – A... / I. Gesetzestext

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§ 14 Aus der Praxis für die... / II. Stiftungsreife

Rz. 11 Der ambitionierte Berater wird sich bei der rechtsfähigen Stiftung zudem davon überzeugen, dass der Stifter die notwendige Stiftungsreife mitbringt. Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass es Aufgabe des Beraters ist, im Zusammenhang mit der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bei dem Stifter auf diese Stiftungsreife hinzuwirken und eventuellen Missverständnis...mehr

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§ 4 §§ 82, 82a BGB n.F. – A... / II. Begründung

Rz. 11 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 82a BGB-neu (Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens) § 82a BGB-neu entspricht inhaltlich dem bisherigen § 82 BGB. Der Begriff des zugesicherten Vermögens wird durch den Begriff des gewidmeten Vermögens nach § 81 Absatz 1 Nummer 2 BGB-neu ersetzt, um den Zusammenhang zwischen dem Stiftungsgeschäft und § 82a BGB-neu zu ver...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 2 Regierungsentwurf Zitat Vor den §§ 87 bis 87c BGB-neu Die §§ 87 bis 87c BGB-neu regeln die Beendigung von Stiftungen. Bei Stiftungen muss der Beendigung außer in den Fällen der Zulegung oder Zusammenlegung wie bisher immer eine Auflösung oder Aufhebung vorangehen. In den §§ 87 bis 87b BGB-neu werden die Auflösungs- und Aufhebungsgründe geregelt. § 87c BGB-neu bestimmt, wi...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu den §§ 86 bis 86h BGB-neu Mit den §§ 86 bis 86h BGB-neu sollen Zulegung und Zusammenlegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts abschließend bundeseinheitlich geregelt werden. Die Zulegung und die Zusammenlegung werden nicht mehr als besondere Formen der Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen ausgestaltet, sondern als...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / III. Verbrauchsstiftungen

Rz. 17 Für Verbrauchsstiftungen schreibt § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Festlegungen in der Satzung vor, aus denen sich die Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, ergibt. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. muss die Satzung einer Verbrauchsstiftung zudem Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens enthalten, "die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den volls...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 16 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86f BGB-neu (Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung) § 86f BGB-neu regelt die Rechtswirkungen von Zulegungen und der Zusammenlegungen. Zu Absatz 1 Nach § 86f Absatz 1 BGB-neu geht mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der behördlichen Zulegungsentscheidung das Vermögen der übertragenden Stiftung im Wege der ...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / A. Gesetzestext

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§ 4 §§ 82, 82a BGB n.F. – A... / III. Anmerkungen und Hinweise

Rz. 12 Da § 82a BGB n.F. inhaltlich dem bisherigen § 82 BGB entspricht, kann auf die Kommentierungen zu dem bisherigen § 82 BGB verwiesen werden. Das Wort "rechtsfähig" fehlt in der Gesetzesneufassung in Abweichung von dem bisherigen Gesetzestext. Das hat aber keine materielle Bedeutung, denn auch das neue Stiftungsrecht im BGB bezieht sich nur auf die rechtsfähige Stiftung. ...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 1. Gesetzestext

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / I. Grundlagen

Rz. 24 Die §§ 86 bis 86h BGB n.F., die zum 1.7.2023 in Kraft treten, sowie § 86i BGB n.F., der zum 1.1.2026 in Kraft tritt und Bestimmungen zur Eintragung ins Stiftungsregister enthält, regeln die Zulegung einer Stiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung (§ 86 BGB n.F.) sowie die Zusammenlegung von zwei bestehenden Stiftungen zu einer durch die Zusammenlegung entstehende...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / III. Das Stiftungsrecht als Beratungsfeld

Rz. 16 Das Stiftungsrecht bietet ein modernes und zukunftsweisendes Beratungsfeld. Stiftungen sind offensichtlich keine Modeerscheinung, sondern begleiten die Beraterzunft schon seit Jahrhunderten. Sie erfreuen sich aktuell immer noch eines besonderen Interesses. Dabei werden unternehmensverbundene Stiftungen, mehr oder weniger reflektiert, traditionell als "Weg zur Unterneh...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / IX. Das Beratungsgespräch

Rz. 27 Typisch sind nach unseren Erfahrungen etwa Äußerungen wie die Folgenden von Stiftern zu "ihren" Stiftungen: "Was soll das? Kann ich jetzt bei meiner Stiftung nicht einmal mehr über mein eigenes Geld verfügen?" "Da reden die Behörden dann bei meinem Geld mit, das ich der Gemeinnützigkeit gegeben habe." Hier müssen wir Berater frühzeitig aufklären, was wie geht und was nic...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / I. Mindestinhalt des Stiftungsgeschäfts

Rz. 6 Die Regelungen zum Stiftungsgeschäft und zu dessen Mindestinhalten in § 81 Abs. 1 BGB n.F. sowie die Regelungen zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts in § 81a BGB n.F. entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des BGB. Die Regelungen zur Form des Stiftungsgeschäfts in § 81 Abs. 3 BGB n.F. sowie zur Ergänzungsbefugnis der Stiftungsbehörden bei einem unvollstän...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / II. Tatbestandsmäßige Voraussetzungen von Zulegung und Zusammenlegung

Rz. 34 Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zulegung und die Zusammenlegung stimmen im Wesentlichen überein. § 86 Nr. 1, 3 und 4 BGB n.F. entsprechen im Wesentlichen den Regelungen in § 86a Nr. 1 bis 3 BGB n.F. Für die Zulegung findet sich in § 86 Nr. 2 BGB n.F. eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung. Zulegung und Zusammenlegung können gem. § 86b Abs. 1 BGB n.F....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Fehlerhafter Adressat

Rz. 2a Ein Verwaltungsakt an einen falschen Adressaten kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichtig sein.[1] Allerdings dürfte bei einer falschen Adressatennennung der Fehler regelmäßig nicht so evident sein, dass er offenkundig i. S. d. § 125 Abs. 1 AO ist. Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn der Adressat durch Auslegung anhand der den betroffenen Personen bekannten Ums...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / III. Verfahren von Zulegung und Zusammenlegung

Rz. 40 Nach § 86b Abs. 1 BGB n.F. können Zulegung und Zusammenlegung durch die beteiligten Stiftungen selbst durchgeführt werden, und zwar durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der der behördlichen Genehmigung bedarf. Zuständig ist dabei die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständige Behörde. Diese hat zudem nach § 86b Abs. 2 BGB n.F. die Befugnis, e...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / III. Vermögenserhalt

Rz. 18 In § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. wird nunmehr ausdrücklich der Grundsatz festgehalten, dass das Grundstockvermögen "ungeschmälert zu erhalten" ist. Das war bisher ausdrücklich und dabei auch in unterschiedlicher Form nur in Landesstiftungsgesetzen geregelt und auch dort nicht in jedem einzelnen.[13] Im aktuellen Recht folgt der Grundsatz der Vermögenserhaltung bisher vor...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / V. Erfüllung des Stiftungszwecks

Rz. 24 Die Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgt nach § 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F. aus den Nutzungen, die aus dem Grundstockvermögen gezogen werden. Nutzungen sind gem. § 100 BGB "die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt." Der Begriff der "Früchte" wird in § 99 BGB legal definiert. Danach sind die Früch...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / II. Verbrauchsstiftungen

Rz. 14 Stiftungen werden in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, so sieht es auch § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. vor. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber auch das Bedürfnis für die Errichtung zeitlich begrenzter Stiftungen. Der Gesetzgeber der 2002 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform hatte in seiner damaligen Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch Stiftungen den...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / X. Beraterfantasie

Rz. 33 In der Beratung ist immer wieder Fantasie gefragt. Überzogene Beraterfantasie führt aber mitunter auch in die Irre und ggf. zu entsprechend überzogenen Gegenreaktionen. Eine vielfach kritisierte Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 30.8.2011 zu den "angeblichen" Anforderungen an eine treuhänderische Stiftung, wenn diese steuerbefreit sein soll, scheint uns dafür ein leh...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 1. Erste Stufe

Rz. 13 Die erste Stufe, d.h. der schwerste Eingriff, sind nach § 85 Abs. 1 BGB n.F. Satzungsänderungen, durch die der Stiftung entweder ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt wird. Diese Satzungsänderungen sind nach § 85 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. nur dann zulässig, wenn entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werde...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 11 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86d-neu (Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags) § 86d BGB-neu regelt die Form von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen. Zu Satz 1 § 86d Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass der Zulegungsvertrag und der Zusammenlegungsvertrag der schriftlichen Form nach § 126 BGB bedürfen. Mit Blick auf die behördlichen Genehmigungserfor...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / V. Regelung bei unvollständiger Satzung

Rz. 21 In § 81 Abs. 4 BGB n.F. ist die Ergänzungsbefugnis der Stiftungsbehörde bei einer unvollständigen Satzung normiert. Bisher galt diese Ergänzungsbefugnis nur bei einem Stiftungsgeschäft in Form einer Verfügung von Todes wegen. Nunmehr greift sie, sobald der Stifter verstorben ist, mithin also bspw. auch in dem Fall, dass der Stifter zu Lebzeiten ein schriftliches Stift...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 4 §§ 82, 82a BGB n.F. – A... / I. Gesetzestext

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 5 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86a BGB-neu (Voraussetzungen für die Zusammenlegung) § 86a BGB-neu umschreibt die Zusammenlegung als Verfahren der Vermögensübertragung von zwei oder mehreren Stiftungen auf eine zu diesem Zweck neu zu errichtende Stiftung und regelt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zusammenlegung. Bei der Zusammenlegung entsteht die aufnehmende Stiftu...mehr

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Beteiligung minderjähriger Kinder an einer Zahnarztpraxis in Form einer Innengesellschaft

Leitsatz 1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt – da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt – zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteh...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / III. Letztwillige Stiftungserrichtung

Rz. 18 Die gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. entspricht dem bisherigen § 84 BGB. Es kann also dazu auf die vorhandenen Fachäußerungen zu diesem Paragrafen und zur Stiftungserrichtung von Todes wegen verwiesen werden.[39] Festhalten möchten wir aber auch hier, dass sich aus unserer Sicht das Modell der lebzeitigen Anstiftung und der letztwilligen Zustiftung i...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / II. Auflösung und Aufhebung, Anfallberechtigung

Rz. 16 Eine Auflösung durch die Stiftungsorgane (§ 87 BGB n.F.) oder eine Aufhebung durch die Stiftungsbehörde (§ 87a BGB n.F.) kommt zunächst (zu weiteren Auflösungstatbeständen vgl. Rdn 21) dann in Betracht, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und das auch durch eine Umgestaltung der Stiftung mittels einer Satzungsänderun...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / IV. Ein erstes Fazit und ein Ablaufplan

Rz. 51 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung sind begrüßenswert. Insbesondere schaffen sie, bei allen noch offenen Fragen der Auslegung und Anwendung, deutlich mehr Rechtssicherheit als die bisher geltenden, nicht flächendeckenden landesgesetzlichen Regelungen. Rz. 52 Als erste Übersicht über den Ablauf von Zulegung und Zusammenlegung lassen sich d...mehr

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§ 1 Vorbemerkung vor §§ 80 ff. BGB – Das neue Stiftungsrecht im BGB

Rz. 1 Das neue Stiftungszivilrecht ist "endlich" da[1] – oder ist das etwa gar kein Grund zur Freude?[2] Wie wir sehen werden, gehen die Meinungen dazu weit auseinander. Wie kam es zum neuen Recht? Auf Bitten der Konferenz der Innenminister wurde Ende 2014 eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingesetzt, die das bisherige Stiftungsrecht auf weitere Möglichkeiten der Vereinheitlichu...mehr

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Liquidation: Keine Löschung der GmbH bei ausstehendem Steuerbescheid

Zusammenfassung Die Löschung einer GmbH kann erst erfolgen, wenn alle steuerlich relevanten Sachverhalte abgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt bei vermögenslosen GmbHs. Zum Sachverhalt Der vom OLG Hamm entschiedene Fall betraf die Liquidation einer GmbH. Diese hatte ihren Geschäftsbetrieb Anfang 2020 endgültig eingestellt und das Liquidationsverfahren, d.h. die Auflösung der ...mehr

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Rückzahlungspflicht bei erhaltenen Scheingewinnen und Scheindividenden

Zusammenfassung Zahlt ein Unternehmen Scheingewinne oder Scheindividenden aus und fällt das Unternehmen anschließend in die Insolvenz, sind die erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. Der Beklagte zeichnete bei einer später insolventen Aktiengesellschaft Genussrechte. Danach sollte der jährliche Dividenden- und Gewinnanspruch vom erzielten Jahresüberschuss abhängig sein. Da die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 AktG

Rn. 125 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach den §§ 256 Abs. 5 Nr. 2, 125 AktG ist ein JA nichtig, wenn Bilanzposten unterbewertet sind und dadurch vorsätzlich die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft verschleiert oder unrichtig wiedergegeben wird. Die Nichtigkeit des JA kann mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Regelungszwecke

Rn. 15 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Als Regelungszwecke des Sonderprüfungsverfahrens nach den §§ 258ff. AktG sind drei Ansatzpunkte zu nennen. Zum einen dient das Verfahren der Durchsetzung von Bewertungsvorschriften, soweit sie eine Unterbewertung verbieten. Ferner dient das Sonderprüfungsrecht dazu, die organschaftliche Zuständigkeit der HV, über die Verwendung des Jahresüber...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Tathandlung

Rn. 4 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Tatbestand ist das Begehen einer der in § 334 Abs. 2a beschriebenen Handlungen, welches als solches den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit darstellt. Rn. 5 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Sollte sich das Mitglied eines Prüfungsausschusses dafür allerdings einen Vermögensvorteil versprechen lassen oder diesen erhalten, begeht es eine Straftat nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.)

Rz. 24 § 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an. Abs. 1 dieser Strafnorm droht demjenigen eine Freiheitsstrafe an, der einen aus einer beliebigen Vortat herrührenden Gegenstand (z. B. Bargeld, Forderung) verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, ...mehr

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Erbfall nach italienischem Recht

Leitsatz Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, § 158, § 159, § 1922, § 1937, ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung

Rz. 294 Nicht selten werden Inkassodienstleister auch erst beauftragt, nachdem die Forderung schon tituliert wurde. In der Praxis stellt die Titulierung eine echte Zäsur dar. Rechtsanwälte betrachten die Zwangsvollstreckung betriebswirtschaftlich vor dem Hintergrund der geringen Gebühren als wenig auskömmlich und verfügen auch selten über ein Informationsnetzwerk, das einen s...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Der generelle Abgeltungsbereich

Rz. 316 Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbem. 2.3. Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags im Austausch mit dem Gegner. Es handelt sich um die generelle Gebühr für die außergerichtliche Vertretung. Diese Tätigkeit kann einen sehr unterschiedlichen Aufwand erfordern, was den ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / dd) Abrechnung nach Pauschalen

Rz. 228 Zum Teil bietet der Inkassodienstleister das gesamte Spektrum des außergerichtlichen Forderungsinkassos, des gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Zwangsvollstreckung oder andere, unterschiedlich definierte Leistungspakete zu einem Pauschalpreis an. Die geschieht nicht selten in Anlehnung an die Angelegenheiten nach den §§ 16 ff. RVG sowie die Forderungshöhe (Gegensta...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit

Rz. 246 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[493] Das findet auch in der Literatur Rückhalt.[494] Maßgeblich ist danach die...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Beitreibung weitgehend unstreitiger Forderungen

Rz. 67 Es ist unbestritten, dass die Inkassodienstleister für die Wirtschaft in Deutschland im Sinne einer arbeitsteiligen Partnerschaft eine wichtige Aufgabe in der Liquiditätssicherung wahrnehmen,[139] in dem die Gegenleistung des Schuldners für von ihm in Anspruch genommene Waren oder Dienste geltend gemacht und insoweit berechtigte Ansprüche des Gläubigers durchgesetzt w...mehr