Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensverwaltung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.6 Mittelverwendung

Tz. 43 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) schreibt vor, dass Mittel, die der Körperschaft zur Verfügung stehen, ausschließlich für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Durch die Mittelverwendung wird vonseiten des Gesetzgebers sichergestellt, dass eine ausschließliche Verwendung zu satzungsmäßigen Zwecken zu erfolgen hat (...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.9 Ausnahmen vom Gebot der schädlichen Mittelverwendung

Tz. 52 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, z. B. zum Ausgleich eines Verlustes. Tz. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Überlassung an erwachsene Mitglieder und Nichtmitglieder

Tz. 19 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Überlassung einer Skihütte an Mitglieder und Nichtmitglieder kann u. U. noch Vermögensverwaltung (Einkunftsart Vermietung und Verpachtung) sein, wenn der Verein keinen oder einen nur geringen Verwaltungsaufwand hat und es sich nicht um hotelmäßige Leistungen handelt. Tz. 20 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Werden zusätzliche Nebenleistungen erb...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.8 Verluste, die in steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entstehen

Tz. 50 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) verbietet, dass Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke eingesetzt werden. Mittel, die den steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stehen (Mitgliederbeiträge, Zuwendungen/Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Zweckbetrieben, gebildete Rücklagen) oder Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und das entsprech...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.5 Überlassung von Räumen

Tz. 132 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 58 Nr. 5 AO ( Anhang 1b) stellt eine weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit dar. Die einer steuerbegünstigten Körperschaft gehörenden Räume können auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu deren steuerbegünstigten Zwecken überlassen werden. Zu derart...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fernsehtantiemen

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Erhalten Vereine/Verbände aus der Überlassung von Übertragungsrechten anlässlich ihrer sportlichen Veranstaltungen Zahlungen von den jeweiligen Fernseh- oder Rundfunkanstalten, sind derartige Einnahmen ertragsteuerlich wie die Eintrittsgelder aus den sportlichen Veranstaltungen zu beurteilen. Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Selbstlosigkeit und Betätigungen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht

Tz. 37 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Wird aber von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. §§ 14, 64 AO (Anhang 1b) unterhalten, liegt insoweit kein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vor. Die Unterhaltung eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes führt aber in Bezug auf diese Tätigkei...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 145 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 63 AO (Anhang 1b) stellt noch bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung. Nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Vorau...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.13.1 Die aktuelle Rechtslage

Tz. 77 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschrift des § 62 AO (Anhang 1b) grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b). In § 62 AO lässt der Gesetzgeber, wie auch bisher, eine Bildung von Rücklagen zu ...mehr

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ZErb 11/2022, Zur Ergänzung... / 1 Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wenden sich gegen einen Beschl. des AG Weilheim v. 11.11.2021, mit dem die mit Beschl. v. 25.5.2021 angeordnete Pflegschaft für ihre Kinder B. M., geboren am … 2008, und T. M., geboren am … 2009, aufgehoben wurde. Die Antragstellerin ist die Mutter von B. und T. M. Die Eheleute M. verzogen berufsbedingt durch die Arbeitsstelle des ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Veranlagungssteuern

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Nach Ablauf eines Veranlagungs-/erhebungszeitraums (Kalender- oder Wirtschaftsjahrs) sind für die durch das zuständige Finanzamt zu veranlagenden Steuern Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster einzureichen. Veranlagungssteuern sind: die Ertragsteuern die Körperschaftsteuer; die Gewerbesteuer; die Erbschaft- und Schenkungsteuer; die Grund...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Skibasare sowie Ski- und Ausrüstungsbörsen

Tz. 31 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Veranstalten Vereine Basare oder Börsen im eigenen Namen, sind die Einnahmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (FG Baden-Württemberg vom 30.11.1992, 3 K 19/88). Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).Erfolgen die Verkäufe (für di...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3.4 Beschaffung von Mitteln durch Förderkörperschaften

Tz. 125 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Werden durch die Förderkörperschaft Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten beschafft, liegt bei ihr im Regelfall ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht vor, §§ 14, 64 AO (Anhang 1b). Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf aber der Förderkörperschaft nicht das Gepräge geben (s. Vfg. der OFD F...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.7 Schädliche Mittelverwendung (Einzelfälle)

Tz. 46 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1) fordert u. a., dass die Mittel möglichst effektiv und nachhaltig für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden (s. BFH vom 23.02.1999, DStRE 1999, 623). Der Grundsatz der Selbstlosigkeit ist von den steuerbegünstigten Körperschaften in allen Tätigkeitsbereichen zu beach...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Grundsatz der Ausschließlichkeit

Tz. 81 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Der Gesetzgeber fordert in § 56 AO (Anhang 1b) neben der selbstlosen und unmittelbaren Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch den weiteren Grundsatz der Ausschließlichkeit. Eine Körperschaft verfolgt nur dann gemeinnützige Zwecke, wenn dies ausschließlich geschieht. D.h., die Gesamtbetätigung der Körperschaft und ihre Aufgaben müssen auf ...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 7. Haftung

Lange Zeit wurde die Außenhaftung von GbR-Gesellschaftern diskutiert, bevor der BGH für die GbR das Haftungsregime der OHG (§§ 128–130 HGB) mit der Folge einer unbeschränkten, akzessorischen und gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen hat.[26] Ebenso nach dem Vorbild des § 128 HGB hat der BGH dabei für besti...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1 KS...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.7 Vermögensverwaltende Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG)

Rz. 176 Rechtsfähige Berufsverbände bleiben mit ihren aus der Vermögensverwaltung resultierenden Einnahmen steuerfrei. § 5 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezweckt nun, nichtrechtsfähigen Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaften) die gleiche Vergünstigung zu gewähren. Wegen der Probleme bei der Vermögensverwaltung durch einen nicht rechtsfähigen Verband wird das Vermögen in diesen Fällen in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.2 Ausschluss der Steuerbefreiungen für steuerabzugspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG)

Rz. 333 Bezieht eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. § 1 KStG Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, wird die Steuerbefreiung eingeschränkt. Die Einkünfte sind insoweit steuerpflichtig, die Belastung der Einkünfte mit der Abzugsteuer[1] bleibt erhalten (partielle Steuerpflicht).[2] Die Abzugsteuer, die eine Steuer des Anteilseigners, nicht der leistenden Körperscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.3 Darlehen der Kasse an den Träger

Rz. 123 Die Kasse kann ihr Vermögen, soweit sie es zurzeit nicht für die sozialen Zwecke benötigt, dem Träger darlehensweise zur Verfügung stellen.[1] Grundsätzlich hält sich die Kasse damit im Rahmen der zulässigen Vermögensverwaltung (Rz. 88). Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der Grundsatz der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung des Kassenvermögens für d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.23 Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Rz. 294 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG wird die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungsinstitute von der KSt befreit. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mit Rückwirkung für alle noch offenen Steuerfestsetzungen eingeführt worden.[2] Die Steuerbefreiung soll öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen mit privat-rechtlichen Institu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.3 Besteuerung bei Mittelverwendung zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien

Rz. 162 § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG enthält eine doppelte steuerliche Belastung von Berufsverbänden, die mittelbar oder unmittelbar politische Parteien fördern.[1] Die Regelung ist durch Gesetz v. 28.1.1994[2] eingeführt worden und zum Vz 1994 in Kraft getreten. Rz. 163 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. b KStG ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der Berufsverband Mittel i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.17 Bürgschaftsbanken (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG)

Rz. 258 Die Steuerbefreiung für Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) in § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] mit Wirkung ab Vz 1992 eingefügt. Bis dahin wurden Bürgschaftsbanken als gemeinnützig angesehen. Da aber Bedenken bestanden, ob die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO tatsächlich erfüllt waren, wurde eine eigenständige Steuerbefreiung ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.5 Nebengeschäfte

Rz. 223 Nebengeschäfte sind alle Geschäfte, die weder Zweck- noch Gegen- oder Hilfsgeschäfte sind, insbesondere also alle außerhalb des Zwecks der Genossenschaft liegende Geschäfte, die über den Bereich der Hilfsgeschäfte hinausgehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vermietung von Wohnräumen an Nichtbetriebsangehörige ist immer ein Nebengeschäft; aus Billigkeitsgründen tritt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.8 Politische Parteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)

Rz. 180 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind politische Parteien von der KSt befreit. Die Fassung der Vorschrift geht zurück auf das Gesetz v. 21.3.1983[1] und gilt seit Vz 1984. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren nach Nr. 7 auch politische Vereine steuerbefreit; diese sind jetzt steuerpflichtig (Rz. 184). Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.11 Wohnungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)

Rz. 197 Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betrifft Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins. Nach der Beseitigung der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen[1] zu Beginn des Vz 1990 bzw. 1991 wurde die Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1989[2] neu gefasst. Danach sind Genossenschaften sowie Verei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.3 Ausschluss der Steuerbefreiungen bei beschränkt Stpfl. (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG)

Rz. 352 Da die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 KStG ihren Grund darin haben, dass die begünstigten Tätigkeiten auch im öffentlichen Interesse liegen, gelten sie nicht für beschränkt Stpfl. im Inland. Es besteht kein Interesse, ausl. Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, zu fördern, auch wenn sie eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Dieser Auss...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.2 Trägerunternehmen

Rz. 47 Trägerunternehmen ist das Unternehmen, das die Kasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung seiner Zugehörigen errichtet hat, das diesen Zugehörigen aus betrieblichen Gründen Versorgungszusagen erteilt oder in Aussicht stellt, das die Kasse ganz oder teilweise finanziert und damit seine Verpflichtungen aus der betrieblichen Versorgungszusage gegenüber den...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 5.2 Gewerblicher Grundstückshandel

Rz. 986 Grundsätzlich unterliegt die Veräußerung von Grundstücken keiner Einkunftsart (Ausnahme: Veräußerung im Rahmen der Spekulationsfrist; → Tz 962). Liegen jedoch die Merkmale eines Gewerbebetriebs vor (→ Tz 979), ist von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Zur Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel kommt es wesent...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / 1. Muster: Protokoll Nachlasspflegerbestellung

Rz. 21 Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Geschäftsnummer VI _________________________/_________________________ Niederschrift In der Nachlasssache _________________________ Vor der Rechtspflegerin _________________________ fand sich ein, persönlich bekannt, Herr Rechtsanwalt _________________________ Der Erschienene sol...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 5.2 Beginn der Steuerbefreiung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Die Ausnahmeregelung für die in Abs. 4 genannten förderungswürdigen Einrichtungen erstreckt sich nur auf die Bewertung der bei der Aufstellung der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 erfassten Wirtschaftsgüter. Diese Wirtschaftsgüter sind abweichend von Abs. 3 nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem Buchwert, d. h. mit dem Wert anzusetzen, mit dem Wirtschaftsgüter nach allg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 6.2 Beginn einer teilweisen Steuerbefreiung

Rz. 58 Eine teilweise Steuerbefreiung tritt ein, wenn die Körperschaft steuerbefreit wird, neben dem steuerbefreiten Bereich aber eine steuerpflichtige Tätigkeit unterhält, z. B. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Steuerbefreiung im übrigen Bereich nicht ausschließt. Dann ist Abs. 1 auf den steuerbefreiten Bereich anzuwenden, d. h., insoweit sind die Teilwerte ...mehr

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Von der gesonderten Festste... / V. Möglichkeit der gewerblichen Prägung

Bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG durchzuführen. Hierbei ist eine abschließende Begünstigung i.S.v. §§ 13a, 13b ErbStG ausgeschlossen, da es an begünstigungsfähigem Vermögen fehlt (Halaczinsky in Rössler/Troll, 34. EL 1/2022, § 151 BewG Rz. 27). Dabei ist es fraglich, ob sich durch die Möglichkeit der gewe...mehr

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Von der gesonderten Festste... / II. Vermögensverwaltende Personengesellschaften und -gemeinschaften

Unter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder -gemeinschaft wird eine Gesellschaft verstanden, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen und gemeinsam Überschusseinkünfte – meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder Kapitalvermögen nach §§ 20, 21 EStG – erzielen. Im Gegensatz zu Gesellschaften mit Gewinneinkünften gelten die Grundsätze der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Unternehmer iSd § 2 UStG

Rn. 68 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Unternehmer iSd § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (nachhaltig und) selbständig ausübt. Maßgeblich für die Bestimmung des Unternehmerbegriffs sind umsatzsteuerliche Grundsätze (ausführlich zum Unternehmerbegriff: Fuchsen, StB 2002, 213). Unerheblich ist, ob die Betätigung ertragsteuerlich als LuF, Gewerbebetrieb, fr...mehr

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Betriebsaufspaltung, grenzü... / 1 Systematische Einordnung

Die Betriebsaufspaltung ist seit jeher umstritten. Sie bewirkt, dass die eigentlich reine Vermögensverwaltung betreibende Besitzpersonengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt. Sie setzt eine sachliche und eine personelle Verfechtung voraus. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn aus Sicht des Geschäftsführers der Betriebsgesellschaft eine funktional wesentliche Betri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Freigebige Zuwendung und Schenkung i. S. d. BGB

Rz. 10 Als Zuwendung versteht man jedwede Bereicherung des Vermögens einer anderen Person. Dabei muss sich der Zuwendende der Mehrung fremden Vermögens bewusst sein.[1] Nur die Gruppe der Zuwendungsgeschäfte lässt sich in entgeltliche und unentgeltliche unterscheiden.[2] Personenrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Eheschließung) sind keine Zuwendungsgeschäfte, sie lassen sich ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.3.1 Allgemeines

Rz. 350 Der Tatbestand des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG regelt allgemein gesagt die sog. Beratungsleistungen; unionsrechtlich beruht sie auf Art. 59 Buchst. c MwStSystRL . Diese Regelung war unter der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung des § 3a UStG ausgesprochen praxisrelevant, sie hat zu einer Vielzahl von Abgrenzungsfragen geführt. Heute kommt ihr diese Bedeutung (zum Glü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.6.1 Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6a UStG

Rz. 400 Der Ort der sog. Finanzumsätze als sonstige Leistungen in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 UStG ist durch die Verweisung auf verschiedene andere Vorschriften des UStG gekennzeichnet, die betreffenden Leistungen lassen sich daher nur im Zusammenhang mit diesen Vorschriften bestimmen. Anzumerken ist, dass sich in der unionsrechtlichen Grundlage der Regelung in Art. 59 Buchst. e ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11 Testamentsvollstreckung

Rz. 268 Bei der Testamentsvollstreckung bleibt der Erbe zwar Rechtsträger, doch fehlt ihm die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen.[1] Gewöhnlich besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Abwicklungsvollstreckung. Doch kann der Erblasser abweichend auch als sog. Dauervollstreckung anordnen, d...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Der privaten Vermögensverwaltung unterliegende Fruchtziehung (Tz. 48), steuerpflichtige Gegenleistung für den temporären Verzicht des Steuerpflichtigen in Form von Einheiten einer virtuellen Währung (Tz. 48), Bewertung der als Aufwandsentschädigung erhaltenen Gegenleistung in Form der virtuellen Währung mit dem Marktku...mehr

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§ 1 Einleitung / C. Sprachliche und inhaltliche Modernisierung

Rz. 12 Auch wenn Kryptowährungen wie Bitcoins bewusst weiter nicht erwähnt werden, ist die Eliminierung des Begriffs des "Mündels" aus dem Betreuungsrecht mehr als zeitgemäß. Mit der terminologischen gehen strukturelle Modernisierungen einher, die insbesondere im Vermögensbereich überfällig waren. So gilt die Pflicht zum bargeldlosen Geldverkehr (§ 1840 BGB n.F.) mit nur weni...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / A. Überblick

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§ 12 Führung der Betreuung ... / 3. Befreiung bei Erwerbsgeschäft oder besondere Gründe, § 1860 Abs. 2 BGB n.F.

Rz. 32 Interessant bei der Betreuung von Unternehmern und vermögenden Personen können die Befreiungen nach § 1860 Abs. 2 1. Alt. BGB n.F. im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäftes sowie nach § 1860 Abs. 2 2. Alt. BGB n.F. bei Besonderheiten der Vermögensverwaltung, etwa bei umfangreichen Vermögen mit vielen Transaktionen sein.[38] Sie entsprechen § 1825 BGB a.F...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / E. Verwaltung einer Erbschaft des oder Schenkung an den Betreuten, § 1837 BGB n.F.

Rz. 25 Der Regelungsinhalt des bisherigen § 1803 BGB a.F., der gem. § 1908i Abs. 1 BGB a.F. für das Betreuungsrecht gilt, geht in § 1837 BGB n.F. über. Der erste Absatz enthält weitgehend nur sprachliche Änderungen. Neu ist, dass durch die Formulierung "Zuwendung auf den Todesfall" auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall erfasst werden, was bisher nicht der Fall wa...mehr