Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 41 Die condictio ob rem nimmt innerhalb der Leistungskondiktionstatbestände eine abstrakt nur schwer einzugrenzende Sonderstellung ein (zur historischen Entwicklung Reuter/Martinek 146 ff). Das hängt mit ihrem Regelungsgehalt zusammen, der eine Paradoxie zu enthalten scheint: Der Empfänger soll eine Leistung nicht behalten dürfen, die der Leistende in der schließlich entt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unwirksamkeit.

1. § 134. Rn 11 Die Unwirksamkeit des Werkvertrages kann sich aus einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote iSd § 134 ergeben. Danach ist der Werkvertrag bspw nichtig, wenn beide Seiten gegen das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen (BGHZ 85, 39; 111, 308, 311; BGH NJW 90, 2542; Schlesw BauR 13, 826; Brandbg BauR 07, 1586 – keine Mängel- und Bereicherungsans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestehen des Anspruchs.

Rn 9 Haben sich der Unternehmer und der Verbraucher nicht auf die Zahlung zusätzlicher Kosten geeinigt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung. Aber auch dann, wenn durch Auslegung des Vertrags entnommen werden kann, dass der Verbraucher die Kosten in üblicher Höhe tragen soll, besteht die Pflicht zur Übernahme der Kosten nur bei entsprechender Belehrung nach Art 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 10 § 105a 1 stellt eine Ausnahme von der grds Nichtigkeit der Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen dar. Wer sich auf die Wirksamkeitsfiktion beruft, muss die Voraussetzungen des 1 beweisen. § 105a 2 stellt wiederum eine Ausnahme von der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen nach 1 getätigten Geschäfts des täglichen Lebens dar. Wer sich trotz Vorliegen der Vora...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 24 Die §§ 312 ff treffen keine Aussage darüber, wer die Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags zu beweisen hat. Auch die VRRL stellt hierzu keinerlei Anforderungen auf. Nach allgemeinen Grundsätzen hat daher der Verbraucher diese Voraussetzungen darzulegen und ggf zu beweisen. Für § 312 aF hat der BGH dies ausdrücklich entschieden (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Nr 8.

Rn 23 Die Bereichsausnahme in Nr 8, die Art 3 V lit h DIRL umsetzt, betrifft schließlich Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, welche der RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors unterfallen, die durch das IWG umgesetzt wurde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nr 4.

Rn 19 Eine weitere Bereichsausnahme gilt nach Nr 4, der auf Art 3 V lit d DIRL beruht, für Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anspruchsinhalt.

Rn 154 Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, auf denen die Abrechnung beruht (BGH ZMR 22, 193 Rz 18; LG Hamburg ZMR 20, 957). Dies sind ua Verträge mit Dritten (BGH ZMR 22, 193 Rz 18), aber auch die Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter eines gemeinsam versorgten Mietobjektes (BGH NJW 18, 1599 Rz 17) und die Zahlungsbelege (LG Berlin ZMR 19, 492; Agatsy ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entstehung.

Rn 5 Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entsteht durch formlosen abstrakten dinglichen Vertrag zwischen Gläubiger u Verpfänder sowie durch Besitzverschaffung (§§ 1205, 1206). Mit der Pfandbestellung entsteht zwischen Verpfänder u Pfandgläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis (§§ 1216–1219), das die Pflichten der Parteien regelt (RGZ 74, 151, 154; 101, 47, 49).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsfreiheit.

Rn 12 Der Vertrag hat sich im 19. Jahrhundert zu der zentralen Rechtsinstitution entwickelt. Er ist als Instrument der eigenverantwortlichen Steuerung der Rechts- und Lebensverhältnisse der Rechtssubjekte schlechthin konstitutiv für eine freiheitliche Rechtsordnung. I. Begriff und Bedeutung. Rn 13 Die Vertragsfreiheit ist daher der wichtigste Unterfall der Privatautonomie. Sie...mehr

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ZErb 08/2024, Übertragung e... / 1 Gründe

I. Im o.g. Grundbuch, in welchem die Beteiligte als Eigentümerin verzeichnet ist, ist in Abteilung II unter laufender Nr. 1 ein Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall für H. W. L. (… 1947), Alfter-Gielsdorf" seit dem 21.9.1989 eingetragen. Diese Eintragung war im Zusammenhang mit der Eintragung der Mutter der Beteiligten, Frau G. A., geb. L., als Eigentümerin erfolgt. Am 2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Immobilienleasing

Rn. 1020 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Der Vollamortisations-Immobilienerlass v 21.03.1972 (BMF BStBl I 1972, 188) sah wie der vergleichbare Mobilienerlass die Vollamortisation der gesamten Kosten des Leasinggebers innerhalb der Grundmietzeit vor; genauer gesagt beruhte die Anwendung dieses Erlasses auf dem entsprechenden Vertragstypus. Dieser konnte sich jedoch am Markt nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge (§ 483 III).

Rn 7 § 483 III ordnet an, dass Verträge, die § 483 I 1, 2, II nicht entsprechen, nichtig sind. Die Anordnung der Nichtigkeit ist von Art 15 Timesharing-RL gedeckt, da sie der wirksamen Durchsetzung der dort genannten Vorschriften dient.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 486a enthält Spezialregelungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte (§ 481a). Er setzt Art 10 Timesharing-RL um.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkungen von Leistungshindernissen im Allgemeinen (§ 275).

Rn 4 Das materielle Recht (zu vollstreckungsrechtlichen Grenzen s §§ 887, 888 ZPO sowie Neufang Erfüllungszwang 278 ff) muss berücksichtigen, dass sich der Erfüllung Hindernisse entgegenstellen können, die für den Schuldner unüberwindbar sind und die deshalb einer Durchsetzung, insbes einer gerichtlichen Durchsetzung, des Anspruchs auf Naturalerfüllung Schranken setzen müsse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt. (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sozial- und Verbraucherschutz.

Rn 20 Die dem BGB zu Grunde liegende Privatautonomie (s.o. Rn 18) kann nicht schrankenlos gewährt werden. Wo die Erwartung des BGB versagt, dass privatrechtliche Selbstbestimmung zu einem Ausgleich entgegengesetzter Interessen führen werde, dort muss auf normativem Wege der Schutz des Schwächeren abgesichert werden. Angesichts des im GG verankerten Sozialstaatsprinzips (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verhaltensweisen bei der Vertragsdurchführung.

aa) Nicht- oder Schlechterfüllung. Rn 18 Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten begründet für sich genommen noch keine Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer verwerflicher Umstände, zB Täuschung, um den Vertragspartner zur Aufgabe rechtlicher Absicherungen zu bewegen (Dresd NJW-RR 00, 207, 208 [OLG Dresden 09.12.1998 - 8 U 2864/98]:...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Handlungsoptionen.

Rn 3 Im Fall des I 1 kann der Veranstalter dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn (I 4) eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist entweder das Angebot zur Preiserhöhung annimmt (S 2 Nr 1) oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt (S 2 Nr 2). Wahlweise kann der Veranstalter nach II 1 eine ›Ersatzrei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen der Änderungsbefugnis, I.

Rn 3 Diese gelten unabhängig davon, ob es sich um eine für den Verbraucher vorteilige, neutrale oder nachteilige Änderung handelt. § 327r findet keine Anwendung, wenn die Parteien anlässlich der Veröffentlichung einer neuen Version des digitalen Produkts einen neuen Vertrag schließen (ErwGr 75 DIRL). I. Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts. Rn 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das Eigentum vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 III), eingeräumte (§ 504), nicht bloß geduldete (§ 505 IV) Überziehungen, Finanzierungshilfen (§ 506 I) u Änderungen solcher Verträge (BGHZ 165, 213 Rz 12f) anwendbare halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, soweit nicht § 491 IV eingreift, hat durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL mit Wirkung zum 13.6.14 infolge ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Mietvorverträge; Anmietrechte; Vormietrechte; Optionsrechte.

Rn 9 Ein Mietvorvertrag (zu Vorverträgen s.a. Vor §§ 145 ff Rn 27 ff sowie Agatsy IMR 19, 217 ff), der va vom ›Rahmenvertrag‹ (BGH NJW-RR 87, 305 [BGH 05.11.1986 - VIII ZR 151/85]), ›Vorverhandlungen‹ und vom ›letter of intent‹ (Vor §§ 145 ff Rn 39) abzugrenzen ist, kommt durch die verbindliche Einigung zustande, einen seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmten oder unter Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Teilleistungen, V 1.

Rn 39 Wenn der Schuldner nur eine Teilleistung (dazu Canaris FS Medicus [09], 17) bewirkt, richtet sich der Rücktritt wegen des nicht geleisteten Restes nach § 323 I–III. Demgegenüber behandelt V 1 die Frage, ob der Gläubiger vom ganzen Vertrag (also auch von dem schon durch die Teilleistung erfüllten Teil) zurücktreten kann. Diese Problematik wird für den Schadensersatz sta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Geschäftsräume, II.

Rn 20 Hierunter fallen unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Gesetzesbegründung (BTDrs 17/12637, 49f) fasst darunter: Ladengeschäfte, Stände, Verkaufswagen, Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschreibung durch Sachverständigen, § 585b II.

Rn 5 Innerhalb der durch Ausschlussfristen gebildeten Zeitfenster (9 Monate ab Beginn bzw 3 Monate nach Beendigung des Vertrages) besteht ein Anspruch auf Erstellung der Beschreibung durch einen vom Landwirtschaftsgericht zu ernennenden Sachverständigen. Voraussetzung ist eine faktische Weigerung des Vertragspartners oder Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenstand eines Mietvertrags.

Rn 103 Gem § 535 I 1 kann Gegenstand eines Mietvertrags nur eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand (§ 90), sein. Mietsache sind va Wohnräume. Wegen der Bedeutung der Wohnraummiete gibt es deshalb eine Reihe von Sondervorschriften (§§ 549–577a). Als Mietsache kommt aber jede – auch eine fremde – Sache in Betracht (s.a. Rn 4 ff). Mietsache können daher zB sein: PKW, LKW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erbvertrag.

Rn 19 Der Erbvertrag (§ 2274) mit der Möglichkeit vertragsmäßig bindender Verfügungen zählt nicht ausschließlich zu den letztwilligen Verfügungen sondern besitzt eine Doppelnatur, er ist zugleich letztwillige Verfügung und Vertrag (Vor §§ 2274 ff Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nr 2.

Rn 17 Verträge über Telekommunikationsdienste iSd § 3 Nr 61 TKG unterfallen der Bereichsausnahme aus Nr 2, die auf Art 3 V lit b DIRL beruht. Nicht von der Bereichsausnahme erfasst sind nach ErwGr 28 DIRL insb webbasierte E-Mail-Dienste und Online-Mitteilungsdienste.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 484 regelt Einzelheiten des Vertragsschlusses iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2, va die Form (Rn 2 f) und den Inhalt (Rn 4) der Verträge. Er setzt Art 5 Timesharing-RL um. Er entspricht grds § 484 I 1 aF.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Schadenersatz.

1. Ggü der GdW. Rn 54 Bei Schlechtleistung bestehen ggü dem Verw (auch dem faktischen, vgl. LG Frankfurt aM ZMR 21, 836) Schadenersatzansprüche der GdW (KG ZMR 10, 467, 468; München ZMR 07, 814; AG Saarbrücken ZMR 09, 961) aus § 280 I BGB (BGH V ZR 162/22 Rz 4; WuM 12, 399 Rz 9; Köln ZMR 05, 573). Der Verw muss ggf für das Handeln Dritter gem § 278 BGB einstehen (München ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Darlehensvertrag.

Rn 5 Der Begriff Darlehensvertrag ist formal zu verstehen. Ein Darlehen nach § 504 I 1 BGB liegt auch vor, wenn ein Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto der GdW gestattet, ihr Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit). Die Einschränkung gilt nur für den Abschluss des Vertrags, nicht aber für Erklärungen iRd Vertragsabwick...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Preisänderungskautelen.

Rn 2 Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter eine im Katalog vorbehaltene Preisänderung erklären, zB Flughafenzu- und -abschläge (BGH NJW 10, 2521 [BGH 29.04.2010 - I ZR 23/08]). Eine nachträgliche Reisepreiserhöhung (I) durch den Veranstalter muss im Vertrag vorgesehen sein. Im Vertrag müssen genaue, abstrakt formulierte Angaben zur Berechnung der Erhöhung enthalten sein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 5 Sinn und Zweck liegen in der Anpassung des Vertragsrechts an das Deliktsrecht. Die Beweislastumkehr soll sowohl die Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien als auch den Gleichlauf von Vertrags- und Deliktsrecht gewährleisten (BTDrs 17/10488 S 28f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 I grenzt den Dienstvertrag von unentgeltlichen Auftrags- und Gefälligkeitsverhältnissen ab. Enthält der Vertrag keine Regelung, greift II. § 612 erfasst alle Dienstverhältnisse, Sonderregelungen sind in §§ 87, 87b I HGB (Handelsvertreter), §§ 17 ff BBiG (Ausbildungsverhältnisse).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfolgende Nacherfüllung, I Nr 6.

Rn 8 Der Verbraucher kann den Vertrag auch dann beenden, wenn es trotz fehlender Weigerung des Unternehmers offensichtlich ist, dass dieser nicht gem § 327l I 2 nacherfüllen wird. Für die Beurteilung der Offensichtlichkeit kann auf die zu § 323 IV entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (§ 323 Rn 5 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Forwarddarlehen.

Rn 64 Beim Forwarddarlehen (Peters/Wehrt WM 03, 1509; Peters FS Ott [02], 99) schließen die Parteien einen Vertrag über ein Darlehen, das erst später zur Auszahlung gelangen soll (Forward-Zeit, regelmäßig ein bis drei Jahre; Rösler WM 00, 1930), ohne dass der Darlehensgeber dafür Bereitstellungszinsen verlangt. Stattdessen werden eine Forward-Prämie o ein (höherer) Forward-Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 8 HTÜ

Zusammenfassung Art 8 HTÜ0 Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist. Rn 1 Das HTÜ ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Üb (für die BRD 1.1.66) gestorben ist (Art 8). Allerdings war sein Inhalt zeitweilig in Art 26 aF EGBGB inkorporiert worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Musterwiderrufsbelehrung.

Rn 13 Rechtssicherheit im Zusammenhang mit seinen Informationspflichten aus Art 246a § 2 I 1 EGBGB und Art 246b § 2 I EGBGB bietet dem Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 1 zu Art 246a § 1 II 2 EGBGB bzw der Anlage 3 zu Art 246b § 2 III EGBGB (eingehend Schürnbrand JZ 15, 974 sowie allg Damler, Das gesetzlich privilegierte Muster im Privatrecht 15). Bedeutung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erfüllung.

Rn 52 Der Verw darf fällige Vergütungsansprüche – wenn das vereinbart ist – den Konten der GdW entnehmen. Die WEigtümer haften dem Verw für die Vergütung nach § 9a IV 1 Hs 1. Ist eine Vergütung nach Einheiten geschuldet, ist eine Verteilung nach § 16 II 1 nicht ordnungsmäßig (LG Lüneburg ZMR 09, 554).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Folgeverträge.

Rn 4 § 556c gilt nur für die Umstellung auf eine Wärmelieferung. Endet eine Wärmelieferung, liegt in dem Abschluss eines neuen Vertrags mit dem gleichen oder einem anderen Wärmelieferanten keine Umstellung (Eisenschmid WuM 13, 393, 394; Schmid CuR 11, 52, 55).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sachdarlehensvertrag und Leihe.

Rn 5 Gegenstand von Gelddarlehensverträgen ist nur Bar- u Buchgeld. Für die darlehensweise Überlassung beweglicher Sachen einschließlich Wertpapiere gelten §§ 607 ff, für die leihweise Überlassung §§ 598 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 650 entspricht § 651 in der bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 31.12.17 geltenden Fassung. Er wurde inhaltlich durch das SMG neu gefasst. MWv 1.1.22 ist die Vorschrift zur Umsetzung der EU-RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl 2019 L 136/1) um die Abs 2–4 ergän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vergütung.

1. Allgemeines. Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf ...mehr