Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erbteilserwerber, Pfändungsgläubiger

Rz. 5 Des Weiteren sind diejenigen Personen auskunfts- und rechenschaftsberechtigt, die den Erbteil erworben oder gepfändet haben. Wird der Erbteil oder die Erbschaft nach Maßgabe des § 2371 BGB an einen Dritten verkauft, so gehen ab Erfüllung und nicht schon durch den schuldrechtlichen Vertrag die Informationsansprüche als Nebenrechte entsprechend §§ 401, 413 BGB durch Einz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Heimmitarbeiter

Rz. 14 § 14 Abs. 5 HeimG gilt für den Leiter eines Heims, unabhängig davon, ob er Angestellter oder Beamter ist. Beschäftigter ist, wer zum Träger des Heims in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und insoweit weisungsgebunden ist. Mitarbeiter eines Heims sind auch diejenigen Personen, die aufgrund eines Vertrags ihre berufliche Tätigkeit im Heim ausüben, bspw. Ärzte, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Fristbeginn in sonstigen Fällen

Rz. 101 Ist das dingliche Vollzugsgeschäft auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers.[384] Dasselbe gilt auch bei Verfügungen über das Guthaben auf einem Oderkonto, über das der Erblasser zu Lebzeiten noch mitverfügen kann.[385] Bei Verträgen zugunsten Dritter ist für den Fristbeginn ebenfalls grundsätzlich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 17 Das Vorkaufsrecht erlischt nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gem. Abs. 1 S. 1. Da es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, ist keine Hemmung möglich (siehe Rdn 13). Die vorkaufsberechtigten Miterben können jedoch – auch schon vor Abschluss des Erbteilskaufvertrages – auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ehe, Lebenspartnerschaft, Verlöbnis

Rz. 4 Abs. 2 macht die Wirksamkeit des Erbvertrages vom Bestehen der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder des Verlöbnisses abhängig; dies gilt auch, wenn Dritte, z.B. Kinder, bedacht werden; es ist jedoch stets zu prüfen, ob die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages[4] etwas anderes gewollt haben (§ 2077 Abs. 3 BGB); das wird bei der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder i.d.R. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegung

Rz. 6 Im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 2 S. 1) gilt im Zweifel der gesamte Vertrag, also alle vertragsmäßigen Verfügungen, als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Ob ein anderer Wille anzunehmen ist, ist durch Auslegung zu ermit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2295 BGB ist von der II. Kommission eingeführt worden. Er gilt für Verträge, in denen sich der vertragsmäßig Bedachte in Hinblick auf die vertragsmäßige Zuwendung verpflichtet, für die Lebenszeit des Erblassers wiederkehrende Leistungen zu erbringen, sog. Verpfändungsverträge. Ist eine solche Verpflichtung des Bedachten aufgehoben worden, so kann der Erblasser von de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung möglich

Rz. 8 Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln. Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB, zumindest wenn sie nicht unwiderruflich ist (weil dies der Bindung des Hauptgeschäftes entsprechen würde). Nach einer vollmachtslosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[6] Dies erö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22.7.2017 nach Abs. 2 u. 3 eine Ausnahme; sie konnten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 7 Alles, was Inhalt einer Leistung sein kann, kann auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Nach den allg. Definitionen zu den Begriffen Anspruch und Leistung (§§ 194, 241 BGB) kann eine Leistung in einem Tun oder Unterlassen bestehen, wobei eine weitere Eingrenzung in Bezug auf den Inhalt des Tuns oder Unterlassens nicht erforderlich ist. § 1939 BGB spricht zwar von d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Vorkauf

Rz. 12 Das Vorkaufsrecht gibt den Miterben die Befugnis, den Miterbenanteil zu den vertraglichen Konditionen zu erwerben, wie der veräußernde Miterbe ihn an den Dritten verkaufen wollte. Mit Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) kommt der Vertrag mit dem gleichen Inhalt zwischen vorkaufsverpflichteten und vorkaufsberechtigten Miterben zustande, § 464 Abs. 2 BGB. Die Miterben haften...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2299 BGB ist als Parallelvorschrift zu § 2278 BGB zu sehen; nach § 2278 BGB kann jeder Vertragsschließende vertragsmäßige, nach § 2299 BGB auch einseitige Verfügungen treffen. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können Gegenstand einer vertragsmäßigen Verfügung sein; diese können aber auch, wie die übrigen Verfügungen, einseitig getroffen werden. Die Abgr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Voraussetzungen

Rz. 2 Die Haftung nach § 2382 BGB setzt den Abschluss eines wirksamen Erbschaftskaufvertrages voraus.[2] Die Haftung beginnt nicht erst mit der Übertragung des Kaufgegenstandes. Sie erlischt mit der Aufhebung eines noch nicht, auch nicht teilweise erfüllten Vertrages und Anzeige an das Nachlassgericht nach § 2384 BGB.[3] Es besteht dann keine Haftung des Erwerbers, wenn der ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[17] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Aufhebung der einseitigen Verfügungen

Rz. 6 Für einseitige Verfügungen gilt gem. Abs. 2 S. 1 das Testamentsrecht; sie sind damit jederzeit frei widerruflich, §§ 2253, 2254, 2258 BGB; dagegen kommt eine Aufhebung nach § 2255 BGB (Widerruf durch Vernichtung) oder § 2256 BGB (Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung) nicht in Betracht. Die einseitigen Verfügungen können auch durch einen Vertrag aufgeho...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Bestandsschutz

Rz. 1 Die Vorschrift schützt in analoger Anwendung des mietrechtlichen Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" den Mieter oder Pächter eines vom Vorerben überlassenen Grundstücks oder eingetragenen Schiffs vor Veränderungen des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Eigentümerwechsel kraft Eintritts des Nacherbfalls. Aus der Verweisung auf § 1056 BGB, der seinerseits auf §§ 5...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirkung der Ausschließung

Rz. 4 Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[3] Der Gläubiger kann sie auch weit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm des § 1946 BGB hat im Wesentlichen klarstellende Funktion; schon §§ 1942 f., 1944 Abs. 2 S. 1 BGB machen deutlich, dass Annahme und Ausschlagung erst nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgen können. Eine Annahmeerklärung vor dem Erbfall ist wirkungslos, vor dem Erbfall kann lediglich im Wege des Erbverzichts gegenüber dem Erblasser (§ 2346 BGB) vorgegangen werd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 Für einseitige Verfügungen gilt gem. Abs. 2 S. 1 das Testamentsrecht; sie sind damit jederzeit frei widerruflich. Sie können auch durch einen Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird, §§ 2290, 2299 Abs. 2 S. 2 BGB. Werden vertragsmäßige Verfügungen aufgehoben, so ist hinsichtlich der Wirksamkeit der einseitigen Verfügungen zu u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kein Bedingungseintritt

Rz. 11 Tritt die Bedingung nicht ein, ist der Verzicht unwirksam. Die Annahme des Verzichts zugunsten eines Dritten durch den Erblasser hat nicht die Wirkung einer bindenden vertraglichen Erbeinsetzung des Begünstigten. Allerdings kann in einem solchen Erbverzicht gem. § 311b Abs. 4 BGB zugleich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des künftigen Erbteils auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags

Rz. 73 Der Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich eine abschließende Regelung zwischen den Miterben über die endgültige Verteilung des Nachlasses. Hierbei verursachte Fehler können "im Nachhinein" kaum noch "rückgängig" gemacht werden: Wurde der eigene Mandant i.R.d. Auseinandersetzungsvertrags "zu wenig" berücksichtigt, so rechtfertigt dies (später) regelmäßig keinen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach der h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden (vgl. § 2347 Rdn 9). Gem. § 10 Abs. 7 LPartG gelten die Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts

Rz. 101 Hier ist zu prüfen, ob das nichtige Rechtsgeschäft den Wirksamkeitserfordernissen des anderen Rechtsgeschäfts entspricht, d.h., ob das nichtige Rechtsgeschäft, wenn es den Inhalt des anderen Rechtsgeschäfts hätte, wirksam wäre. Demgemäß darf die zur Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts führende Norm nicht auch dem anderen Rechtsgeschäft entgegenstehen. Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 6 Der Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Der unentgeltliche Verzicht ist relativ häufig. Abkömmlinge erklären ihn z.B. aufgrund elterlicher Autorität, sittlichen Verpflichtungsgefühls oder auch rechtlicher Unkenntnis. Oft wird ihnen von den Eltern zugesichert, dass sie nach dem letztversterbenden Elternteil Erben werden würden. Eine erbvertragliche Bi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge

Rz. 3 Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömmlinge sind diejenigen Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, also...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Aufbau der Norm ist etwas unübersichtlich. In Abs. 1 werden die grundsätzliche Zulässigkeit der Vertretung des Verzichtenden vorausgesetzt und die Folgen bei beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit beschrieben. Das grundsätzliche Vertretungsverbot für den Erblasser steht in Abs. 2 S. 1 Hs. 1. Die ausnahmsweise Zulässigkeit bei beschränkter oder fehlender Ges...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anspruchsentstehung

Rz. 19 Grundsätzlich entsteht der Vermächtnisanspruch mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Die Annahme des Vermächtnisses durch den Bedachten ist nicht erforderlich. Handelt es sich um ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung steht, einer Befristung unterliegt oder bei dem die Person des Bedachten noch nicht feststeht, fällt das Vermächtnis zu einem späteren Zeitpu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung, so dass der Erblasser weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB), nicht dagegen durch Verfügungen von Todes wegen; § 2289 BGB regelt dabei die Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen, die gegen die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen – nicht zwingend auch wechselbezügl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Grundstücksverfügungen des befreiten Vorerben

Rz. 22 Eine Befreiung von Abs. 2 ist nicht möglich (§ 2136 BGB). Über Grundstücke und Grundstücksrechte kann demnach auch der befreite Vorerbe nur entgeltlich verfügen. Dem Vorerben obliegt daher gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Entgeltlichkeit, der in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist, sofern die Entgeltlichkeit nicht o...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / III. Entstehungsgeschichte

Rz. 7 Nachdem ältere Arten der Erbschaftsübertragung verschwunden waren, blieb im nachklassischen römischen Recht als einzige Möglichkeit zur Veräußerung der Erbschaft das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, dessen Gegenstand die Einzelübertragung war. Das gemeine Recht hielt am schuldrechtlichen Charakter des Geschäfts fest, ebenso der französische Code Civil und das S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Regelungen über das Erbrecht finden sich im Fünften Buch in den §§ 1922–2385 BGB. Darüber hinaus befinden sich in vielen weiteren Gesetzen Vorschriften, die Regelungen für den Erbfall vorsehen. Hierbei sei, ohne Vollständigkeit der nachfolgenden Aufzählung zu beanspruchen, auf folgende Vorschriften hingewiesen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Wird die Formvorschrift verletzt, ist der Erbverzicht nichtig, § 125 BGB. Dasselbe gilt auch für einen Vertrag, der auf eine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbverzichts gerichtet ist. Eine Heilung ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn die Abfindung oder sonstige Gegenleistung bereits erbracht wurde.[17] Nach der zutreffenden, h.M. wird bei einem formwirksamen Erbver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungsempfehlung

Rz. 23 Entsprechend einem Vertrag über einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sollte in den Zuwendungsverzichtsvertrag mit Blick auf die neue Verweisung auf § 2349 BGB eine Erklärung über die Erstreckung auf Abkömmlinge zur Klarstellung aufgenommen werden.[29] Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine letztwillige Verfügung entworfen wird, die auf einem vor dem 1.1.2010 beurku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bedingter oder befristeter Verzicht

Rz. 11 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[14] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein. Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen sin...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / I. Sinn und Zweck

Rz. 1 Der Erbschaftskauf eröffnet einem Erben die Möglichkeit, die ganze Erbschaft, einen Miterbenanteil oder Bruchteile einer ganzen Erbschaft oder eines Erbteils zu veräußern. Auch der Vorerbe ist zum Verkauf der Erbschaft berechtigt. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist beim Nacherben dessen Anwartschaftsrecht. Die Gründe für den Verkauf können darin liegen, dass der Erbe e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ursprüngliche Lücken

Rz. 45 Man spricht von einer ursprünglichen Lücke, wenn die letztwillige Verfügung bereits von Anfang an eine Lücke aufweist. Es liegt von Anfang an eine planwidrige Unvollkommenheit vor, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits vorhandene Umstände oder auch Entwicklungen außer Acht gelassen hat oder wenn der Erblasser bereits vorhandene Verhältn...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VIII. Steuerliche Fragen

Rz. 10 Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 ErbStG unterliegt auch die vorweggenommene Erbfolge der Schenkungsteuer. Die in §§ 16, 17 ErbStG vorgesehenen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren, so dass die Freibeträge bei der Schenkung mehrfach in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die Schenkung einer Erbfolge gleichkommt. Steuerschuldner ist n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2018–2031 BGB behandeln den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt. Da die Rechtsverfolgung des Erben alleine mit den Mitteln des Schuldrechtes und des Sachenrechtes nicht ausreicht, gewährt ihm das Gesetz mit dem Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. ein z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nichtvollzogene Schenkungen

Rz. 3 Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Erlass

Rz. 15 Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs hat bzw. mit der Möglichkeit des Bestehens ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Gegenstände

Rz. 9 Alles, was durch Leistung übertragen oder begründet werden kann, kann vermächtnisweise vermacht werden. Dies kann sein: ein Geldbetrag, Übertragung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, Zuwendung eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, Anspruch auf dingliche Sicherung eines Rechts, Übernahmerecht, Anspruch auf Erlass einer Forderung, Zuwendung von Gesellscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auseinandersetzung

Rz. 53 Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058, 2059 BGB (zur Frage, wann eine Teilung des Nachlasses i.S.v. § 2059 BGB – schon – vorliegt, siehe § 2059 Rdn 4 ff.). Rz. 54 Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Ein von einem Dritten als Vertreter des Erblassers geschlossener Erbvertrag ist nichtig.[7] Der Erbvertrag kann jedoch in einen Vertrag unter Lebenden auf den Todesfall, z.B. Schenkung, unter den allg. Voraussetzungen des § 140 BGB umgedeutet werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertragsparteien

Rz. 3 Der Erbvertrag bzw. einzelne vertragsmäßige Verfügungen können nur bei Mitwirkung der Vertragsschließenden aufgehoben werden; ein entsprechender Vertrag mit den Erben eines verstorbenen Vertragspartners ist unzulässig, Abs. 1 S. 1 und 2. Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[8] ...mehr