Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsfolgen für die Beteiligten

Rz. 108 Durch einen solchen Vertrag legen die Parteien verbindlich fest, wie das Testament auszulegen ist. Ein Auslegungsvertrag kann die Beteiligten jedoch lediglich schuldrechtlich verpflichten, die Erbfolge oder einzelne Anordnungen des Testaments (wie z.B. Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Vormundbenennung oder auch der Entzug der elterlichen Vermö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ablieferungspflicht

Rz. 2 Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvertrag mit einem anderen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Rz. 143 Das Urteil des BGH v. 28.4.2010 beschäftigt sich ausdrücklich nur mit der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts für eine kapitalbildende Lebensversicherung. Aus der Argumentation des BGH lassen sich aber auch Rückschlüsse ziehen, wie andere Konstellationen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen zukünftig zu beurteilen sind: So wird man unterstellen können, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsstellung des Vollziehungsberechtigten

Rz. 2 Der Anspruchsinhaber wird üblicherweise Vollziehungsberechtigter genannt. Er ist nicht Inhaber eines privaten Amts,[1] sondern Inhaber eines materiellrechtlichen Anspruchs gegen den Beschwerten des Inhalts, dass der Beschwerte seine Verpflichtung aus der Auflage erfüllt.[2] Soweit es um Leistungen an einen Begünstigten geht, gleicht seine Position der des Versprechense...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Erbvertrages erklärt § 2300 BGB die Vorschriften des Testamentsrechts für anwendbar. § 2300 BGB wird ergänzt durch § 34 BeurkG. Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird; die Zuständigkeit und das Verfahren regeln ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Bestätigung der Verfügung bzw. Verzicht auf das Anfechtungsrecht

Rz. 24 Der Anfechtungsberechtigte hat die Möglichkeit, die Verfügung nach dem Erbfall zu bestätigen. Hierdurch verliert er sein Anfechtungsrecht.[60] Sind mehrere Personen zur Anfechtung berechtigt, verliert jedoch nur der Bestätigende selbst sein Anfechtungsrecht. Wenn ein Anfechtungsberechtigter jedoch die Anfechtung erklärt, wirkt diese auch zugunsten derer, die bereits i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testamentsvollstreckung an Anteilen an Personengesellschaften

Rz. 44 Bei der Fremdverwaltung von Anteilen an Personengesellschaften ist zwischen persönlich haftenden Gesellschaftsanteilen und Kommanditanteilen zu unterscheiden. Dies hat maßgebliche Bedeutung für die Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung an solchen Anteilen. Eine Fremdverwaltung kommt nur bei einer Nachfolgeklausel in Betracht. Wird hingegen die Gesellschaft bei Tod...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 2 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, Abs. 2 S. 1.[2] Dies betrifft aber nur das Verfügungs-, nicht das Kausalgeschäft.[3] Persönliches Handeln des Erblassers bedeutet jedoch nicht, dass Angebot und Annahme gleichzeitig von beiden Vertragsparteien erklärt werden müssen; die Erklärungen können also...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einrede nach § 2328 BGB

Rz. 29 Nach § 2328 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Pflichtteilsergänzung zugunsten eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern, dass ihm sein Pflichtteil einschließlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Es wird daher etwa von Mayer die Meinung vertreten, dass bei einem Pflichtteilsverzicht auch die Einrede nach § 2328 BGB verlore...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / V. Auslegung

Rz. 6 Trotz notarieller Beurkundung sind Erbverträge auszulegen.[19] Die einseitigen Verfügungen sind nach den Grundsätzen für das Testament auszulegen (§§ 2085, 2279 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Für die vertragsmäßigen Verfügungen ist entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für Verträge der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ehegatten, Lebenspartner

Rz. 2 § 2280 BGB spricht ausdrücklich nur vom Erbvertrag der Ehegatten oder Lebenspartner. Allerdings ist die Vorschrift vor dem Hintergrund, dass den Erbvertrag auch andere Personen in dieser Weise schließen können, auch auf solche Verträge anwendbar. Dass zwischen den Vertragsschließenden ein ähnlich starkes Vertrauensverhältnis besteht wie zwischen den Ehegatten oder Lebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nichtigkeit des Erbvertrages

Rz. 5 Da die vertragsmäßigen Verfügungen zumindest rein äußerlich in einem Erbvertrag getroffen werden, sind sie zunächst nur wirksam, wenn auch der Erbvertrag wirksam ist.[16] Ist der Erbvertrag jedoch nichtig, z.B. wegen Formmangels, dann sind die einseitigen Verfügungen nicht automatisch unwirksam; sie sind auch nicht im Zweifel unwirksam, weil Abs. 3 die Nichtigkeit des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2383 BGB regelt als ergänzende Vorschrift zu § 2382 BGB, in welchem Umfang der Erbschaftskäufer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet und wie weit er die Haftung beschränken kann. Nach dem Normzweck ist mit dem Abschluss des obligatorischen Vertrages von einer faktischen Universalsukzession des Käufers bzgl. der Passiva der Erbschaft auszugehen.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausübung

Rz. 14 Das Vorkaufsrecht wird durch formlose Erklärung gegenüber dem veräußernden Miterben ausgeübt, § 464 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass bereits eine Mitteilung gem. § 469 Abs. 1 BGB erfolgt ist.[37] Ist der Erbanteil bereits dinglich auf den Käufer übertragen, so ist das Vorkaufsrecht ihm gegenüber auszuüben, § 2035 BGB, bzw. gegenüber dem nachfolgenden Empfän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durch Erbvertrag begünstigter Dritter (S. 2)

Rz. 8 Bei einem Erbvertrag kann ein begünstigter Dritter gegenüber dem Erblasser verzichten. S. 2 betrifft nur vertragsmäßige Zuwendungen, nicht auch einseitige Zuwendungen (§ 2299 BGB), auf die S. 1 anwendbar ist. Rz. 9 Nach dem Wortlaut der Norm soll ein Vertragschließender in keinem Fall Dritter i.S.d. Vorschrift sein, auch wenn er nur Begünstigter, nicht aber Vertragsgegn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Rücktritt

Rz. 7 Beim Rücktritt oder der Aufhebung durch Vertrag möchten sich die Vertragsschließenden bewusst von dem "ganzen" Erbvertrag, und damit im Zweifel auch von den einseitigen Verfügungen, lösen, Abs. 3. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, Abs. 3 a.E., die Vertragsschließenden können also ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren. Die Vermutung des A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Haftungsumfang nach Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 3 Verkäufer und Käufer haben jeder für sich die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung selbstständig und unabhängig vom weiteren Verhalten des anderen herbeizuführen, wenn diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht verloren war.[6] Falls der Verkäufer unbeschränkt haftet, ist dies für den Käufer ohne Auswirkungen (Grundsatz der selbstständigen Haftungslag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rolle des Vertragspartners

Rz. 3 Die Rolle des Vertragspartners besteht darin, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in vertraglich bindender Form anzunehmen. Eine Verfügung von Todes wegen braucht er nicht zu errichten. In den Fällen, in denen auch der Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen errichtet, handelt es sich um einen zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag (§ 2298 BGB). G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Übertragung der Erbteile auf einen Miterben

Rz. 20 Die Auseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile gem. § 2033 BGB auf einen Miterben vollzogen werden. Sobald sich die sämtlichen Miterbenanteile der Erbengemeinschaft in einer Person vereinigen, erlischt die Erbengemeinschaft. Der Vertrag, mit dem sich die Erben zur Übertragung verpflichten, ist formfrei möglich, da es sich um einen Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft

Rz. 6 Abs. 1 gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich dies vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst ist. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des Abs. 1; würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes im Wege der Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rechtskräftige Urteil weg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausschluss der Erbunwürdigkeit

Rz. 32 Die Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Unwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB) oder die Anfechtung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 2340 BGB) oder der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Rz. 33 Ausschlussgrund für die Anfechtung ist neben der Verzeihung der Verzicht des Anfechtungsberechtigten. Der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anzeigepflicht

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert sein müssen. Adressat der Anzeigepflicht ist wie bei der des Vorerben nach § 2146 BGB das Nachlassgericht,[1] da nicht immer klar ist, wer Gläubiger ist. Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. entsprechend § 121 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 5 Mit Eintritt des Erbfalls, also bereits mit seiner Entstehung, wird der Pflichtteilsanspruch fällig, § 271 BGB. Er kann daher vom Pflichtteilsberechtigten sofort verlangt werden, ohne Rücksicht darauf, ob eine Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft bereits stattgefunden hat. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Erblasser einseitig grundsätzlich nicht beeinflussen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 7 Der unentgeltlich erklärte Verzicht ist nach allgemeiner Meinung keine Schenkung des Verzichtenden. Im Moment des Verzichts wird das Vermögen des Erblassers nicht bereichert, wie es § 516 Abs. 1 BGB verlangt, und das des Verzichtenden nicht gemindert. Schließlich stellt § 517 BGB klar, dass – obwohl der Verzichtsempfänger einen Vorteil erhält – u.a. der Verzicht auf ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem beide Vertragsschließenden vertragsmäßige Verfügungen treffen, wird angenommen, dass diese Verfügungen voneinander abhängen sollen, mithin jede von ihnen gegenüber allen anderen wechselbezüglich sein soll; daher gilt im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Untervermächtnisnehmer

Rz. 4 Bei dem Anspruch des Untervermächtnisnehmers ergeben sich Besonderheiten, die daraus resultieren, dass sein Anspruch in Abhängigkeit des Anspruchs des Hauptvermächtnisnehmers gegenüber dem Beschwerten besteht.[5] Das unbedingte und unbefristete Untervermächtnis fällt so – entgegen § 2176 BGB – nicht bereits mit dem Erbfall an, wenn das Hauptvermächtnis aufschiebend bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch bei § 2086 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese gilt nicht nur für erbrechtliche Zuwendungen, wie Erbeinsetzungen und Vermächtnisse, sondern auch für Teilungsanordnungen oder Testamentsvollstreckeranordnungen.[2] Sinn und Zweck der Regelung ist, wie auch bei § 2085 BGB, den einmal geäußerten Willen des Erblassers aufrechtzuerhalten. Daher soll ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erbschaftserwerber

Rz. 4 Anspruchsgegner des Erben ist nach § 2030 BGB derjenige, an den der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft als Ganzes verkauft oder dem er seinen angeblichen Erbteil übertragen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbschaftserwerber aufgrund dieses Vertrages tatsächlich Erbschaftsgegenstände an sich gebracht und damit i.S.v. § 2018 BGB "etwas aus der Erbschaft erlangt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vorkaufsrecht der Miterben

Rz. 7 Den Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Damit soll vermieden werden, dass durch den Verkauf eines Miterbenanteils den übrigen Miterben ein fremder, ggf. unliebsamer Teilhaber aufgedrängt werden kann. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, das Vorkaufsrecht ist vererblich, § 2034 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB. Kein Vorkau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Verknüpfung

Rz. 10 Eine Verbindung des abstrakten Verfügungs- mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB ist nach h.M. nicht möglich,[10] was aber höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Geschäfte können aber mit einer Bedingung verknüpft werden.[11] Als alternative Absicherung schlug Mittenzwei [12] die "notariell beurkundete Unterwerfung unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Verzicht auf den Vollziehungsanspruch

Rz. 21 Umstritten ist, ob ein Vollziehungsberechtigter auf seinen Vollziehungsanspruch verzichten kann. Dazu werden drei Meinungen vertreten: Die wohl h.M.[27] will den Verzicht nur zulassen, wenn er dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht. Andere halten einen Verzicht für generell zulässig[28] oder für generell unzulässig.[29] Richtigerweise wird man davon ausgehen müss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Sonstige Versicherungen

Rz. 51 Sonstige Versicherungsverhältnisse gehen grundsätzlich dann auf den Erben über, wenn er Träger des versicherten Risikos wird. Dies ist bspw. bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung oder bei einer Hausratsversicherung der Fall.[162] Dient das Versicherungsverhältnis dagegen zur Abdeckung persönlicher Risiken des Erblassers selbst, wie die Berufshaftpflichtversicherung ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Missbrauch und Ansprüche des Bedachten

Rz. 5 Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Allg. Vorschriften sind nur unter Berücksichtigung der Wertung der §§ 2287, 2288 BGB anwendbar; so impliziert die Existenz dieser Regelungen, dass das erbvertragswidrige Verhalten allein noch nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Verträge gem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Abs. 2

Rz. 5 Bei einer Schenkung nach Abs. 2 gelten Sonderregelungen: Den Schenker trifft keine Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 BGB. Er ist von der Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels freigestellt, § 2376 BGB, es sei denn, er hat einen Mangel arglistig verschwiegen.[25] Im Innenverhältnis hat der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, § 2378 BGB.[26]...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / VI. Ausschlagung, Zurückweisung

Rz. 17 Nach allg. Meinung kann der Begünstige die Auflage nicht ausschlagen; § 2180 BGB gilt nicht entsprechend.[17] Aber diese Ansicht beruht auf der Annahme, dass es bei der Auflage – anders als bei einem Vermächtnis – nicht zu einem Anfall i.S. eines Soforterwerbs kommen kann. Das ist insofern richtig, als der Begünstigte keine Forderung gegen den Beschwerten erwirbt. Abe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Berechtigter

Rz. 6 § 2293 BGB sieht den Rücktritt nur für den Erblasser höchstpersönlich vor, nicht auch für den Vertragspartner; dieser kann aber die gemachten Zuwendungen ausschlagen. Hat sich aber der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Erbvertrag schuldrechtlich verpflichtet, dann kann er mit dem Erblasser ein schuldrechtliches Rücktrittsrecht zu seinen Gunsten vereinbaren; für d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmungspflicht

Rz. 5 Mit den Mitteln des Erbrechts zur Bestimmung verpflichtet werden kann nur ein Testamentsvollstrecker. Deshalb ist eine letztwillig verfügte Pflicht zur Bestimmung als Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit gegenständlich beschränktem Wirkungskreis (§ 2208 BGB) zu verstehen.[12] Außerhalb des Erbrechts kann die Verpflichtung durch einen Bestimmungsvertrag (Auftrag ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufhebung der Verpflichtung

Rz. 4 Die Verpflichtung muss vor dem Tod des Erblassers aufgehoben worden sein; darunter fällt aber nicht nur die vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, sondern auch der nachträgliche Wegfall, unabhängig vom Rechtsgrund,[8] z.B. dadurch, dass die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 BGB)[9] oder der Bedachte von ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beschränkung der Haftung

Rz. 7 Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung nach § 2383 BGB. Durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer kann jedoch die Haftung des Käufers zugunsten der Nachlassgläubiger weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, Abs. 2. Eine solche Vereinbarung hätte lediglich Wirkung im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Möglich ist j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbverzicht

Rz. 67 Im Rahmen der lebzeitigen Planung sollen künftige Pflichtteilsansprüche vielfach durch die Vereinbarung von Verzichtsverträgen ausgeschlossen werden. Insoweit ist zu beachten, dass ein Erbverzicht zwar nach § 2336 BGB i.d.R. auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden umfasst,[283] dessen ungeachtet aber oft keine wirtschaftliche Entlastung des pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entsprechende Anwendung von § 750 BGB

Rz. 28 § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rz. 29 Da es sich bei § 750 BGB lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall handelt, können die Miterben im Rahmen einer Vereinbaru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[20] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 33 Die Verjährung der gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche wird auch durch die Erhebung der Einreden aus § 1990 BGB nicht gehemmt. Nach § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist". Da die Einreden des § 1990 BGB nicht auf einer Vereinbarung zwisc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Schiedsverfahren der DSE

Rz. 22 Eine zeitsparende und kostengünstige Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.[43] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Anordnung im Testament (§ 1066 ZPO). Ein Schiedsverfahren vor...mehr

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Literaturverzeichnis / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 4. Auflage 2018 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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