Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.4 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 88 Bescheide sind an die Person bekannt zu geben, die Stpfl. ist. Rz. 89 Verwaltungsakte über Steuern, bei denen die Handelsgesellschaft (OHG, KG, EWiV; vgl. AEAO, zu § 122 Nr. 2.4; zur stillen Gesellschaft vgl. Rz. 96ff, 100) selbst Stpfl. ist, sind an die Gesellschaft zu richten.[1] Rz. 90 Die Handelsgesellschaft ist durch die Angabe der Firma zu bezeichnen[2]; i. d. R. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.12 Haftungsschuldner

Rz. 141 Der Haftungsbescheid muss in seiner Adressierung eindeutig erkennen lassen, gegen wen sich der Haftungsanspruch richtet, dass diese Person als Haftender (und nicht als Steuerschuldner) in Anspruch genommen wird[1], und für welchen Steueranspruch sie haftet. Zur Identifizierung des Steueranspruchs, für den die Haftung geltend gemacht wird, ist regelmäßig die Angabe de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.13 Formwechselnde Umwandlung

Rz. 144 Eine unrichtige Angabe der Rechtsform nach einer formwechselnden Umwandlung macht die Adressierung nicht unrichtig; die falsche Angabe der Rechtsform kann berichtigt werden.[1] Ändert sich allerdings die Rechtsform, ist die Regelung über die steuerliche Gesamtrechtsnachfolge entsprechend anzuwenden.[2] Bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.1 Natürliche Personen

Rz. 80 Die identifizierbare Bezeichnung erfolgt bei natürlichen Personen durch Angabe des Namens, falls erforderlich ergänzt durch Zusätze (Beruf, Anschrift, "Junior"), bei Gewerbetreibenden durch Angabe der Firma.[1] Bei mehreren namensgleichen Personen können weitere Zusätze erforderlich sein, um eine Identifizierung sicherzustellen (Vorname; "Junior" oder "Senior").mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.11 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter

Rz. 133 Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht Vertreter der Erben, sondern Träger eines von dem Erblasser begründeten Amtes.[1] Verwaltungsakte, die allein die Erben betreffen, können daher weder an den Testamentsvollstrecker adressiert noch ihm bekannt gegeben werden. Handelt es sich um Steueransprüche, die der Erblasser noch vor seinem Tod verwirklicht hat, ric...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.3 Erteilung der Freistellungsbescheinigung, Abs. 2 S. 4, 6

Rz. 33 Das Freistellungsverfahren ist davon abhängig, dass durch das BZSt eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese wird von dem Vergütungsgläubiger beantragt; durch sie ermächtigt das BZSt den Vergütungsverpflichteten, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Abzugsteuersatz vorzunehmen. Adressat der Freistellungsbescheinigung und Vergütungsgläub...mehr

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ZErb 11/2021, Der Betreuer ... / a) Bei ungenehmigter "Annahme" der Erbschaft

Die Annahme ist wirksam, sie ist nicht etwa nach § 134 BGB unwirksam, da diese Folge nicht gesetzlich ausformuliert wurde.[20] Der Berufsbetreuer hat ggf Anspruch auf einen Erbschein. Ihn treffen lediglich unter Umständen berufsrechtliche Folgen: Konkrete Betreuung: Bei Annahme einer Schenkung könnte der noch amtierende Berufsbetreuer entlassen werden (§ 1868 nF BGB); bei erb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Formalien zum Freistellungs- und Erstattungsantrag, Abs. 5

Rz. 70 Aufgrund des zweistufigen Verfahrens ist verfahrensrechtlich zu unterscheiden zwischen Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Steuer, d. h. der 1. Stufe einerseits, und dem Freistellungs- sowie dem Erstattungsverfahren (2. Stufe) andererseits. Die Zuständigkeit für die 1. Stufe liegt für den KapESt-Abzug beim Betriebs-FA des Zahlungsverpflichteten, bei der Abzugste...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Feststellung satzungsmäßiger Voraussetzungen

Tz. 39a Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Darüber, ob die Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt, wird durch das für den Verein zuständige Finanzamt in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entschieden, s. § 60a AO (s. Anhang 1b). Dieses Verfahren löst die frühere sog. vorläufige Bescheinigung ab. Während es sich bei der vorläufigen Bescheinigung...mehr

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AGS 11/2021, Terminsgebühr ... / III. Terminsgebühr und Erledigungsgebühr

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Erinnerung in der vom OVG Lüneburg – wie vorstehend ausgeführt – geänderten Fassung hatte in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des OVG Lüneburg stehen der Antragstellerin über die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.7.2021 anteilig festgesetzten Verfahrensgebühren hinaus keine Terminsgebühr und auch keine Erledigungsg...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Satzungsänderungen und Steueraufsicht

Tz. 40 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Vereine, die wegen ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem Finanzamt die Satzung zur Anerkennung vorlegen, s. § 60a AO (s. Anhang 1b). Werden zu einem späteren Zeitpunkt Satzungsänderungen durchgeführt, besteht gege...mehr

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zfs 11/2021, Abschleppen ei... / 1 Aus den Gründen:

"… Das VG [VG Leipzig, Beschl. v. 23.2.2021 – 1 L 5/21] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Leistungsbescheid der Antragsgegnerin … über die Kosten eines Abschleppvorgangs in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen … rechtmäßig und insbesondere die zugrundeliegende Ersatzvornahme nicht aus den vom Kl. mit der Beschwerde noch geltend gemachten Grü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 121 Begründung des Verwaltungsakts

1 Inhalt und Zweck der Begründung Rz. 1 Die Vorschrift ist in Abs. 1 an § 39 Abs. 1 VwVfG angelehnt; in Abs. 2 stellt sie eine Übernahme des § 39 Abs. 2 VwVfG dar. Die Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO ist insofern reduziert, als – zum Schutze der Finanzverwaltung – nur eine zum Verständnis erforderliche Begründung verlangt wird.[1] Rz. 2 Funktion der Begründungspflicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichender Begründung

Rz. 24 Wird ein Verwaltungsakt ohne die erforderliche Begründung erlassen, liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Verwaltungsakt ist zwar nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Der Mangel kann jedoch nach § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Einer Begründung bedürfen auch Ermessensentscheidungen.[1] Eine nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Begründungspflicht (§ 121 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Wegen der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzfunktion soll die Begründungspflicht dem Stpfl. die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob und mit welcher Begründung er gegen den Verwaltungsakt Rechtsmittel einlegt. Vor diesem Hintergrund muss dem Stpfl. mit der Begründung deutlich gemacht werden, auf welche Aspekte die Finanzverwaltung ihre Entscheidung stützt. Der Um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Inhalt und Zweck der Begründung

Rz. 1 Die Vorschrift ist in Abs. 1 an § 39 Abs. 1 VwVfG angelehnt; in Abs. 2 stellt sie eine Übernahme des § 39 Abs. 2 VwVfG dar. Die Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO ist insofern reduziert, als – zum Schutze der Finanzverwaltung – nur eine zum Verständnis erforderliche Begründung verlangt wird.[1] Rz. 2 Funktion der Begründungspflicht ist die Verwirklichung des gem. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 § 121 Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 18 Es besteht aus Rechtsschutzgründen kein Anlass, dem Verwaltungsakt eine Begründung beizufügen, wenn die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer (Steuer-)Erklärung folgt (Nr. 1); dies gilt jedoch nicht, wenn ein Hauptantrag abgelehnt und nur dem Hilfsantrag entsprochen wird. Dann muss die Ablehnung des Hauptantrags begründet werden. Soweit der Verwaltungsakt gl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO

Rz. 21 Diesen Grundsatz nimmt Nr. 3 für die Fälle des Erlasses eines Verwaltungsakts mithilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen oder einer Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte auf, wenn diese Verwaltungsakte ohne Weiteres aus sich heraus verständlich sind.[1] Gleichartige Verwaltungsakte sind solche, die sich nur durch den Adressaten unterscheiden, nicht dagegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Entbehrlichkeit der Begründung (§ 121 Abs. 2 AO)

Rz. 17 Für den Grundsatz des Abs. 1, dass die Begründung u. U. unterbleiben kann, gibt Abs. 2 einige nicht abschließende Beispiele, bei denen es einer Begründung nicht bedarf: 3.1 § 121 Abs. 2 Nr. 1 AO Rz. 18 Es besteht aus Rechtsschutzgründen kein Anlass, dem Verwaltungsakt eine Begründung beizufügen, wenn die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer (Steuer-)Erklärun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 19 In den Fällen der Nr. 2 ist dem Betroffenen die Begründung bereits bekannt, sodass sie nicht wiederholt zu werden braucht. Das Bekanntsein kann aus vorherigem Schriftverkehr, einem Prüfungsbericht oder aus einem früheren Verwaltungsverfahren resultieren. Die Begründung kann auch durch bereits erfolgte mündliche Erläuterungen bekannt sein.[1] Ohne weiteres erkennbar is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.4 § 121 Abs. 2 Nr. 4 AO

Rz. 22 Aus der Natur der Sache ergibt sich schließlich der Ausschluss des Begründungszwangs, wenn dies gesetzlich zugelassen ist (Nr. 4). Die Zulässigkeit des Absehens von der Begründung muss sich aus dem Gesetz eindeutig ergeben[1]; es genügt nicht, dass sich die materielle Rechtsfolge aus dem Gesetz eindeutig ergibt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.5 § 121 Abs. 2 Nr. 5 AO

Rz. 23 Eine Begründung ist schließlich entbehrlich bei Allgemeinverfügungen[1] Ungeschriebene Voraussetzung ist jedoch, dass die Allgemeinverfügung aus sich heraus ohne Weiteres verständlich ist (vgl. Nr. 2). Ist dies nicht der Fall, kann die erforderliche Begründung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt werden.mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.4 Verfahrensfragen

Rz. 223 Die Gewinnschätzung nach § 162 AO gehört systematisch zum Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren; für die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Schätzung gelten folglich die Vorschriften der §§ 155 ff. AO über die Steuerfestsetzung. Rz. 224 Der Schätzungsbescheid als Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Wie weit eine derartige Begründung gehen muss,...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.8 Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung – "Anlage EÜR"

Rz. 100 Nutzt der Steuerpflichtige die Einnahmenüberschussrechnung, so hat er diese gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz[1] durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Verzichtet die Finanzverwaltung auf Antrag gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV zur Vermeidung unbilliger Härten[2] auf eine elektronische Übermittlung, so ist die Gewinnermittlung na...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Benennungsverfahren (S. 1)

Rz. 3 Beteiligte i. S. d. § 123 AO sind natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in Inland, EU oder EWR weder Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] noch Geschäftsleitung[3] oder Sitz[4] haben. Der Beteiligte darf auch objektiv keinen Bezug zum Inland sowie zur EU oder EWR haben. Das Benennungsverlangen der Behörde ist ein Verw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift erleichtert die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Stpfl., die im Inland weder ihren Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] noch ihre Geschäftsleitung[3] oder den Sitz[4] haben. In diesen Fällen trifft den Stpfl. nach S. 1 die Obliegenheit, im Inland einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 276 Zusamme... / 2.1 Datenübermittlung an den MD (Abs. 1)

Rz. 8 Die Krankenkassen beauftragen den MD innerhalb eines Verwaltungsverfahrens, um leistungsrechtliche Voraussetzungen für einen abschließenden Verwaltungsakt zu prüfen. Damit der MD seine Aufgaben erfüllen kann, sind die Krankenkassen verpflichtet, die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (Satz 1). Erforderliche ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 277 Mitteil... / 2.1.1 Mitteilungspflichten des MD nach gutachterlicher Stellungnahme (Satz 1)

Rz. 5 Der MD hat eine Mitteilungspflicht gegenüber der Krankenkasse. Ihr sind das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der Versicherte kann aus dieser Norm keinen Auskunftsanspruch herleiten. Allerdings hat der Versicherte ein Recht auf Akteneinsicht (§ 276 Abs. 3). Rz. 6 Der Krankenkasse sind die erforderlichen Angaben über de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 129 Rahmenv... / 2.1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

Rz. 8 Die Vorschrift ist Teil des 4. Kapitels SGB V 7. Abschnitt, der mit "Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern" überschrieben ist. Zum 7. Abschnitt gehören neben der Vorschrift noch die §§ 129a (Krankenhausapotheken), 130 (Rabatt), 130a (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer), 130b (Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen u...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 119 Wahrne... / 2.3 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen und andere Aufgaben (Abs. 3)

Rz. 11 Die im Zusammenhang mit der Auszahlung und Anpassung laufender Geldleistungen anfallenden statistischen Daten hat der Renten Service der Deutschen Post AG zu erstellen und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übermitteln (§§ 119 Abs. 3 Nr. 2, 120 Nr. 1 i. V. m. § 26 RentSV). Des Weiteren ist der Renten Service ve...mehr

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Sommer, SGB V § 129 Rahmenv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abweichend vom Leistungserbringerrecht des Vierten Kapitels des SGB V, z. B. für Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärzte oder Heilmittelerbringer, ist für Apotheken im SGB V kein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren geregelt. Die Abgabe von Arzneimitteln in Deutschland richtet sich neben der Rechtsvorschrift "R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

1 Allgemeines Rz. 1 § 120 AO stimmt fast wörtlich mit § 36 VwVfG und § 32 SGB X überein; die Vorschrift wurde aus Gründen der Rechtsangleichung in die AO übernommen. Rz. 2 Nebenbestimmungen sind konkrete Anordnungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt die dort getroffene Regelung eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen. Wird der Inhalt des Verwaltungsakts inhaltlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten (§ 120 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Bei einem gebundenen Verwaltungsakt, auf den Anspruch besteht[1], bedarf die Einschränkung dieses Anspruchs (gem. S. 1 erster Fall) einer gesetzlichen Grundlage[2], und Vorläufigkeit.[3] Ferner ist die Beifügung einer Nebenbestimmung (gem S. 1 zweiter Fall) zulässig, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt werde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Verstoß gegen Zweck des Verwaltungsakts (§ 120 Abs. 3 AO)

Rz. 21 Zur Zulässigkeit der Beifügung einer Nebenbestimmung vgl. Rz. 2–4. Soweit die Beifügung einer Nebenbestimmung zulässig ist, liegt die Entscheidung, ob und welche Nebenbestimmung beigefügt wird, im Ermessen der Behörde. Da die Nebenbestimmung die Erreichung des Zwecks des Verwaltungsakts sichern soll, darf sie diesem Zweck nicht zuwiderlaufen. Die Nebenbestimmung darf n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

1 Systematik Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

Rz. 23 Ob und in welchem Umfang eine Nebenbestimmung fehlerhaft ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt sind unselbstständige Teile des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind und können nur zusammen mit diesem Verwaltungsakt angefochten werden.[1] Sind diese Nebenbestimmungen fehlerhaft, ergreift die Fehlerhaftigkeit der N...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.4 Auflage (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO)

Rz. 15 Die Auflage ist nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt zulässig; dies drückt Abs. 2 Nr. 4 durch die Verwendung des Begriffs des "Begünstigten" aus. Durch die Auflage wird von dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt. Systematisch unterscheidet das Gesetz die Auflage (und den Vorbehalt der nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung einer Aufla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Bedingung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 11 Bei der Bedingung ist die durch den Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Ist die Bedingung aufschiebend (suspensiv), hängt das Eintreten der von dem Verwaltungsakt beabsichtigten Rechtsfolge von dem Eintritt dieses Ereignisses ab; ist die Bedingung auflösend (resolutiv), endet die Wirkung des Verwaltungsakts mit de...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 6. Anrechnung der Forschungszulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Verhältnis der Forschungszulagenbescheid zum Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 9 FZulG-E eine direkte Auszahlung der Forschungszulage vor (vgl. BT-Drucks. 19/10940, 10). Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung führte die Ausgestaltung der Forschungszul...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 AO stimmt fast wörtlich mit § 36 VwVfG und § 32 SGB X überein; die Vorschrift wurde aus Gründen der Rechtsangleichung in die AO übernommen. Rz. 2 Nebenbestimmungen sind konkrete Anordnungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt die dort getroffene Regelung eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen. Wird der Inhalt des Verwaltungsakts inhaltlich verändert, l...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.1 Zeitpunkt

Rz. 19 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 5 AO zugegangener Verwaltungsakt 3 Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 3-Tages-Frist begin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Rz. 13 Der Widerrufsvorbehalt ist eine besondere Art der auflösenden Bedingung; er ermöglicht den Widerruf des Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Widerrufsvorbehalt beseitigt die Wirkungen des Verwaltungsakts für die Zukunft und ist daher nur bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung möglich.[1] Der Widerrufsvorbehalt kann auf bestimmte Widerrufsgründe beschränk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.3 Benachrichtigung

Rz. 22 Bestehen Zweifel an dem Zugang der Benachrichtigung, hat die Finanzbehörde den Nachweis zu erbringen, dass der Zugang tatsächlich erfolgt ist. Anders als beim gem. § 122 AO bekanntzugebenden Verwaltungsakt muss bei der Benachrichtigung ein tatsächlicher Zugang erfolgen. Es greift keine Zugangsfiktion. Da der Zugang tatsächlich zu erfolgen hat, muss die Behörde auch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Befristung (§ 120 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 10 Bei der Befristung ist der Anfang, das Ende oder die Dauer des Verwaltungsakts begrenzt. Die Befristung stellt ein sicher eintretendes Ereignis dar; die Zeit des Eintritts der Befristung kann sicher (Datum) oder unbestimmt (z. B. Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens) sein. Beispiele aus dem Bereich des Steuerrechts sind etwa Stundungsverfügung, Gewährung von AdV bi...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 2. Voraussetzungen

Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ein entsprechender Antrag vorliegt und die Sachentscheidungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung der besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt sind. Einlegung eines Rechtsbehelfs: Gegen den Verwaltungsakt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nebenbestimmengen bei Ermessensverwaltungsakten; Arten der Nebenbestimmung (§ 120 Abs. 2 AO)

Rz. 8 Nach § 120 Abs. 2 AO kann ein nach pflichtgemäßem Ermessen erlassener Verwaltungsakt mit den in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Nebenbestimmungen versehen werden. Im Grundsatz ist es zulässig, die begünstigende Wirkung des Verwaltungsakts durch eine Nebenbestimmung einzuschränken. Das Entschließungs- und Auswahlermessen besteht innerhalb der durch § 120 Abs. 1 und 2 AO...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Ermessen bei der Bekanntgabe

Rz. 7 Die Bekanntgabe gem. § 122a AO steht im Ermessen der Finanzverwaltung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Ermessensregeln zu beachten.[1] Die Finanzverwaltung kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122a AO entscheiden, ob sie das Verfahren gem. § 122a AO wählt. Sie ist nicht verpflichtet, wenn der Beteiligte seine Einwilligung zur Bekanntga...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Bekanntgabegegenstand

Rz. 3 Die Regelung greift für alle Verwaltungsakte, die den Regelungen der AO unterliegen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Sowohl Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte können damit durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Umgekehrt kann nicht jede Form der Kommunikation über die elektronisch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.5 Auflagenvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 5 AO)

Rz. 16 Der Auflagenvorbehalt ist der Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Er kann nur begünstigenden Verwaltungsakten beigefügt werden. Die nachträgliche Beifügung der Auflage ist ein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt. Rz. 17–20 einstweilen freimehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.2 Bekanntgabefrist

Rz. 20 Die Zugangsfrist ist unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des Beteiligten, dem gegenüber der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Damit gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte eine Frist von drei Tagen. Eine verlängerte Zugangsfrist wie bei § 122 AO ist nicht vorgesehen; dies ist auch nicht notwendig. Die längere Frist des § 122 AO für im Ausland ansässige Be...mehr