Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 2.1 Überblick

Der Verwalter scheidet in mehreren Fällen als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, u. a. dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter einen Vertrag schließen will (die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen und den § 181 BGB abbedingen), gegenüber dem Verwalter eine Erklärung abgeben will, z. B. eine Kündigung, den Verwalter ...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / Zusammenfassung

Überblick Das WEMoG führt zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsstellung des Verwaltungsbeirats, ermöglicht den Wohnungseigentümern auf ihre Anlage zugeschnitten, die Mitgliederzahl des Verwaltungsbeirats flexibel zu regeln und beschränkt die Haftung der unentgeltlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG n...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.3 Gläubigerin

Ist ein Verwaltungsbeirat Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kann diese von ihm grundsätzlich eine Handlung verlangen. Bleibt der Verwaltungsbeirat untätig, schuldet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz. Seine Haftung ist nach § 29 Abs. 3 WEG ihr gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hinweis Haftung gegenüber den Wohnungse...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.2 Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

Die Wohnungseigentümer können untereinander vereinbaren, dass der Verwaltungsbeirat weitere Aufgaben wahrnehmen soll.[1] In der Gemeinschaftsordnung kann z. B. vorgesehen sein, dass die Verwaltungsbeiräte im Sinne von § 12 Abs. 1 WEG berechtigt und damit auch – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – verpflichtet sind, der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen.[...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag stellt die Rechte der Verwaltungsbeiräte und deren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und/oder den Wohnungseigentümern vor. 1 Überblick Das Wohnungseigentumsgesetz äußert sich an unterschiedlichen Stellen zu den gesetzlichen Pflichten der Verwaltungsbeiräte. Manchmal sind alle Verwaltungsbeiräte angesprochen, man...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3.1 Überblick

Sind die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz ist Wissen und Wollen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasj...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.7.2 Gegenüber Dritten

Treten die Verwaltungsbeiräte gegenüber Dritten, z. B. dem Verwalter, im Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer auf, kommt eine Haftung der Wohnungseigentümer nach §§ 278, 831 BGB in Betracht.mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.1 Allgemeines

Ob ein Verwaltungsbeirat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz hat, ist danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Beziehung er zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und zu den Wohnungseigentümern steht.mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellung und Abberufung (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag stellt den Verwaltungsbeirat vor und informiert im Überblick darüber, wie und für welche Amtszeit die Verwaltungsbeiräte bestellt und/oder abbestellt werden und welche Prüfsteine bei der Auswahl der Verwaltungsbeiräte zu beachten sind. Ferner werden die Mitgliedschaftsrechte der Verwaltungsbeiräte dargestellt und das Verhältnis der Ver...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3.2 Umlageschlüssel

Die Verwaltungsbeiräte sollten prüfen, welche Umlageschlüssel vereinbart und (ggf. abweichend) beschlossen sind und in welchen Fällen der subsidiäre gesetzliche Umlageschlüssel (Höhe der Miteigentumsanteile) anzuwenden ist.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 2.3 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats kann den Verwalter nicht bestellen oder abberufen. Es ist aber an ihm, dem Verwalter die Bestellung oder Abberufung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitzuteilen.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.5 Ordnungsmäßigkeit

Jeder Beschluss muss ordnungsmäßig sein. Verstößt ein Beschluss gegen eine gesetzliche Vorschrift, eine Vereinbarung oder einen Beschluss der Wohnungseigentümer oder ist er auf andere Weise nicht ordnungsmäßig, ist er nichtig. Die Nichtigkeit kann in einem Verfahren gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG geltend gemacht werden.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.2.1 Überblick

Ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats im Einzelfall dazu aufgerufen, die Versammlung einzuberufen, ist eine ganze Reihe von Fragen zu bedenken. Er sollte zunächst überlegen, welche Gegenstände auf der Versammlung besprochen werden sollen. Diesen Gegenständen muss er einen "Namen" geben. In der Regel reicht eine Kurzbezeichnung. Im Anschluss oder parallel ist zu klären, ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.5 Freistellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 BGB übernommen hat – hat ein Verein unentgeltlich tätig gewordene Vereinsmitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 6.1 Auskünfte

Die Verwaltungsbeiräte sind Beauftragte, bei einem Beiratsvertrag als Geschäftsbesorger. Sie schulden daher nach § 666 BGB dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten.[1] Auf Verlangen müssen sie Auskunft erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen. Hinweis Auftraggeber Wer "Auftraggeber" im Sinne des § 666 BGB ist, ist unklar. In Betracht kommen die...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 6.3.2 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ein anderer Weg besteht darin, dass die Wohnungseigentümer eine Versicherung der Verwaltungsbeiräte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Eine solche Versicherung entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung.[1] Hinweis Selbstbehalt Streitig ist, ob ein Beschluss nur dann ord...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2.2 Höhe

Einem Verwaltungsbeirat sind solche Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die er nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Beachtl...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.2 Entgelt

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit den Verwaltungsbeiräten einen entgeltlichen Vertrag geschlossen, haften die Verwaltungsbeiräte für Pflichtwidrigkeiten nach §§ 280 ff. BGB in Verbindung mit dem Beiratsvertrag. Hinweis Aufwendungspauschale Streitig ist, was bei einer Pauschale für Aufwendungen gilt. Zum Teil wird diese nicht als schädlich angesehen, wenn es sich ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3.3 Belegprüfung

Eine vollständige inhaltliche Prüfung der behaupteten Einnahmen und Ausgaben bestünde darin, dass sich die Verwaltungsbeiräte mit jeder Einnahme und Ausgabe befassen, also jeden Beleg prüfen, und sämtlichen Kontoeingängen und Kontoausgängen nachgehen. Nach der Rechtsprechung ist das zwar möglich. Ausreichend ist aber auch, wenn die Verwaltungsbeiräte "Stichproben" machen.[1]...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.2 Blockwahl

Nach h. M. ist es zulässig, beim Bestellungsbeschluss mehrere Kandidaten für den Verwaltungsbeirat auf einer gemeinsamen Liste im Wege der Blockwahl zu bestellen.[1] Gegen eine Blockwahl sollen jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn kein anwesender Eigentümer "Einwände" gegen dieses Wahlverfahren erhebt.[2] Kritisch hieran ist, dass Blockwahlen gegen die auch im Wohnun...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 6.2 Rechenschaft

Die Verwaltungsbeiräte müssen auf Verlangen – notwendig ist ein Beschluss nach §§ 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG – gem. § 666 BGB Rechenschaft ablegen. Weder einem einzelnen Wohnungseigentümer noch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht gegen Verwaltungsbeiräte hingegen ein gerichtlich titulierbarer und dann mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Anspruch auf Erstellung eines Prü...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 7 Pflicht zur Streitverkündung

Streitet ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Beschlussklage, ist der Verwalter an das Ergebnis dieses Rechtsstreits nicht gebunden. Anders ist es, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihm nach § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkündet hat. Denn der Streitverkündete wird im Verhältnis zu der Hauptpartei grundsätzlich mit der Behaup...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 2.3 Ausschüsse

Wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, ist der Verwaltungsbeirat berechtigt, Ausschüsse zu bilden, etwa einen Bau-[1] oder einen Rechnungsprüfungsausschuss.[2] Hinweis Anzahl Die Bestimmung der Anzahl muss lediglich den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen.mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.1 Allgemeines

Die Verwaltungsbeiräte können den Wohnungseigentümern, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] oder Dritten für eine Pflichtwidrigkeit nach § 280 Abs. 1 BGB und/oder aus Delikt[2] auf Schadensersatz haften.[3] Praxis-Beispiel Haftungsfälle Eine Haftung eines Verwaltungsbeirats ist etwa vorstellbar für: die schuldhaft fehlerhafte Prüfung des Wirtschaftsplans; die schuldhaft fe...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.4.1 Überblick

Der Verwalter hat gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG fordert die Verwaltungsbe...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.3 Mehrheit

Jeder Versammlungsbeschluss bedarf entsprechend § 25 Abs. 1 WEG einer einfachen Mehrheit der Stimmen.[1] Eine Enthaltung gilt nicht als Nein-Stimme. Bei Stimmengleichheit ist anzunehmen, dass ein Beschlussantrag abgelehnt ist. Bei einem Beschluss außerhalb der Versammlung müssen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG alle Verwaltungsbeiräte mit "Ja" stimmen. Die Wohnungseigentü...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3.2 Umfang des Privilegs

Diskutiert wird, ob das Privileg nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt oder auch gegenüber den Wohnungseigentümern und Dritten.[1] Hinweis Sonderwissen Im Rahmen der Haftung eines Verwaltungsbeirats kann Sonderwissen eine Rolle spielen. Haben die Wohnungseigentümer bewusst einen Wirtschaftsprüfer oder Buchhalter zum Verwaltungsbeirat bestellt, müssen sie s...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.6 Fehlende Prüfungen

Kommt der Verwaltungsbeirat seinen Prüfungsaufgaben nicht nach, soll die Nichtprüfung unerheblich sein und keinen Anfechtungsgrund abgeben. Nur weil die Verwaltungsbeiräte den Wirtschaftsplan und/oder die Jahresabrechnung nicht geprüft haben, kann ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und/oder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG also nicht für ungültig erklärt werden.[1] Es hand...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.7.1 Untereinander

Wohnungseigentümer haben gegenüber anderen Wohnungseigentümern für Pflichtwidrigkeiten der Verwaltungsbeiräte nicht einzustehen. Die Verwaltungsbeiräte sind im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 278 BGB weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB.[1]mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 5.2 Abschluss

Über den Abschluss eines Beiratsvertrags müssen die Wohnungseigentümer – ist nichts vereinbart – beschließen. Ein Wohnungseigentümer ist bei der Abstimmung über den Beiratsvertrag mit sich gem. § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen und kann einem Dritten auch keine Vollmacht erteilen. Etwas anderes gilt, wenn die Bestellung zum Verwaltungsbeirat und der Beiratsvertra...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.3.3 Verwaltervertrag

Die Verwaltungsbeiräte können von den Wohnungseigentümern gebeten werden, gemeinsam mit dem Verwalter die Inhalte des Verwaltervertrags auszuhandeln. Das Ergebnis dieses Prozesses ist den Wohnungseigentümern auf einer Versammlung zu präsentieren und der Verwaltervertrag ist als "Paket" durch Beschluss zu genehmigen. Dann kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats den Vertra...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 6.3.2 Herausgabe

Erhält ein Verwaltungsbeirat eine Verwaltungsunterlage oder anderes Verwaltungsvermögen oder kommt er auf andere Weise in einen solchen Besitz, muss er diesen nach § 667 BGB im Original herausgeben.[1] Die Verpflichtung besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Eigentümerin. Gibt der Beirat an einen Wohnungseigentümer Unterlagen heraus, so hat er wie sons...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1 Aufwendungsersatzansprüche

1.1 Allgemeines Ob ein Verwaltungsbeirat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz hat, ist danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Beziehung er zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und zu den Wohnungseigentümern steht. 1.2 Auftrag 1.2.1 Überblick Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte keine...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 1 Allgemeines

1.1 Notwendigkeit eines Verwaltungsbeirats Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist vor allem – aber nicht nur – in größeren Wohnungseigentumsanlagen sinnvoll. Dennoch ist der Verwaltungsbeirat kein notwendiges "Organ". Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist auch ohne Verwaltungsbeirat handlungs- und funktionsfähig. Die Einsetzung eines Verwaltungsbeirats steht daher g...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2 Auftrag

1.2.1 Überblick Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte keinen Beiratsvertrag mit Vergütungsregelung geschlossen, hat jeder Verwaltungsbeirat als Beauftragter nach §§ 662, 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz.[1] Schuldner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2] Gläubiger ist der Verwaltungsbeirat.[3] 1.2.2 Höhe Eine...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2 Haftung

2.1 Allgemeines Die Verwaltungsbeiräte können den Wohnungseigentümern, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] oder Dritten für eine Pflichtwidrigkeit nach § 280 Abs. 1 BGB und/oder aus Delikt[2] auf Schadensersatz haften.[3] Praxis-Beispiel Haftungsfälle Eine Haftung eines Verwaltungsbeirats ist etwa vorstellbar für: die schuldhaft fehlerhafte Prüfung des Wirtschaftsplans; di...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9 Verwaltungsbeirat

3.9.1 Anzahl der Beiratsmitglieder Seit Inkrafttreten des WEMoG schreibt das WEG keine konkrete Anzahl von Beiratsmitgliedern mehr vor. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft kann die Mitgliederzahl flexibel festgelegt werden. Nach alter Rechtslage musste der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. aus 3 Wohnungseigentümern ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3 Versammlung der Wohnungseigentümer

3.1 Ladung zur Eigentümerversammlung 3.1.1 Überblick Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder subsidiär – nämlich dann, wenn, der Vorsitzende nicht handelt oder nicht handeln kann – sein Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Der Verwaltungsbeirat als sol...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.7 Haftung der Wohnungseigentümer

2.7.1 Untereinander Wohnungseigentümer haben gegenüber anderen Wohnungseigentümern für Pflichtwidrigkeiten der Verwaltungsbeiräte nicht einzustehen. Die Verwaltungsbeiräte sind im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 278 BGB weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB.[1] 2.7.2 Gegenüber Dritten Treten die Verwaltungsbeiräte gegen...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 6 Informationspflichten

6.1 Auskünfte Die Verwaltungsbeiräte sind Beauftragte, bei einem Beiratsvertrag als Geschäftsbesorger. Sie schulden daher nach § 666 BGB dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten.[1] Auf Verlangen müssen sie Auskunft erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen. Hinweis Auftraggeber Wer "Auftraggeber" im Sinne des § 666 BGB ist, ist unklar. In Betrac...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6 Entlastung

2.6.1 Allgemeines Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann die Verwaltungsbeiräte entlasten.[1] Entlastung in diesem Sinne ist die durch Beschluss erfolgende Erklärung, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Verwaltungsbeiräte keine Ansprüche zustehen. Ein Wohnungseigentümer kann sich wegen seiner Ansprüche nur individuell erklären. Hinweis Kein Anspruch Ver...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1 Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.1 Überblick Soweit die Verwaltungsbeiräte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters gemeinsam handeln, sind sie ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Umstritten ist, ob dies auch dort gilt, wo nicht alle Verwaltungsbeiräte handeln können. Nach hier vertretener Ansicht sind dann nur die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.3 Beschluss

8.3.1 Überblick Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte durch einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG erweitern. So ist es unter anderem vorstellbar, Aufgaben des Verwalters auf die Verwaltungsbeiräte zu übertragen, die Ausübung der Pflichten des Verwalters an ein Votum der Verwaltungsbeiräte zu knüpfen, anzuordnen, dass der Verwalter Verfügung...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 6 Versicherungen

6.1 Allgemeines Die Verwaltungsbeiräte können – und sollten – eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen die Folgen fahrlässig begangener Sorgfaltspflichtverletzungen abschließen. Beim Abschluss ist darauf zu achten, dass sich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur auf die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsbeirats bezieht, sondern auch auf die zusät...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 4 Aufgabenbereich

4.1 Grundsätze Gegenüber der bislang geltenden Rechtslage ergibt sich bezüglich der Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats zunächst insoweit eine geringfügige Modifizierung, als der Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. nur noch den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen soll, bevor die Beschlüsse nach § 28 Ab...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 5 Haftungsbeschränkung

5.1 Grundsätze Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats können der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber grundsätzlich haften. Die entsprechende Anspruchsnorm ist im Bereich des Auftragsrechts in § 662 BGB zu finden, wenn die Mitglieder des Beirats unentgeltlich oder nur gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung tätig sind. Liegt eine bezahlte Tätigkeit und damit ein Die...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3 Inhaltliche Prüfung

5.3.3.1 Überblick Zu einer inhaltlichen Prüfung gehören die Fragen, ob der Verwalter die geltenden gesetzlichen und/oder von den Wohnungseigentümern bestimmten Umlageschlüssel angewandt hat und ob die behaupteten Einnahmen und Ausgaben angefallen sind. Werden bei einer Frage Unregelmäßigkeiten entdeckt, sind Nachforschungen notwendig. Jedenfalls müssen die anderen Wohnungseig...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3 Kein Entgelt

2.3.1 Überblick Sind die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz ist Wissen und Wollen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt u...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1 Ladung zur Eigentümerversammlung

3.1.1 Überblick Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder subsidiär – nämlich dann, wenn, der Vorsitzende nicht handelt oder nicht handeln kann – sein Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Der Verwaltungsbeirat als solcher besitzt kein Einberufungsrecht....mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 6.3 Verwaltungsunterlagen

6.3.1 Einsichtsrechte Der Verwaltungsbeirat kann über Unterlagen verfügen, z. B. Checklisten über die Abrechnung über den Wirtschaftsplan. Diese Unterlagen sind Verwaltungsunterlagen. Jeder Wohnungseigentümer hat daher das Recht, die Unterlagen einzusehen. Die Unterlagen des Verwaltungsbeirats können bei den Verwaltungsbeiräten oder beim Verwalter aufbewahrt werden. Werden si...mehr