Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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Sicherheitsleistung für begrenztes Realsplitting / Erwerbspflicht bei Betreuung eines schwerstbehinderten volljährigen Kindes

Leitsatz Geschiedene Eheleute stritten sich um die Verpflichtung der Ehefrau zur - unbedingten - Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings durch den Ehemann für 2003 sowie seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Ehefrau ab Rechtshängigkeit der von ihm erhobenen Abänderungsklage. Sachverhalt Aus der geschiedenen Ehe der Parteien waren ...mehr

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Berücksichtigung von Erhöhungen bzw. Absenkungen des Ruhegehalts nach der Ehezeit bei der Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich)

Leitsatz Die Ehe der seit dem Jahre 1977 miteinander verheirateten Eheleute wurde im August 1997 geschieden. Im Verbundverfahren wurde zugunsten der Ehefrau der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ein Teil des Gesamtsausgleichsanspruchs wurde im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen, wegen des den Höchstbetrag überschreitenden Restausgleichsbetrages wurde d...mehr

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Kosten des Umgangs; Verwirkungstatbestände

Leitsatz Das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann wegen der Kosten des Umgangsrechts gemindert werden, wenn die notwendigen Kosten nicht aus den Mitteln bestritten werden können, die ihm über dem notwendigen Selbstbehalt verbleiben. Zum unberechtigten Vorwurf sexuellen Missbrauchs und zur Vereitelung des Umgangs als Verwirkungstatbestand i.S.d. § 1579 ...mehr

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Abstammungssicherung und Ziel der Vaterschaftsermittlung

Leitsatz Das Gebot der Abstammungssicherung und das Ziel der Vaterschaftsermittlung erfordern - wenn eine Vaterschaft noch nicht besteht - die Möglichkeit der nicht fristgebundenen Vaterschaftsfeststellung gem. § 1600d BGB. Verfassungsrechtliche Bedeutung des Bedürfnisses des Kindes nach Klärung seiner wahren Abstammung. Sachverhalt Die Mutter E.P. des im Januar 1967 geborene...mehr

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Verwirkung des Kündigungsrechts bei Zahlungsverzug

Leitsatz Hat der Vermieter einen Zahlungsrückstand zunächst längere Zeit hingenommen, so ist das Recht zur fristlosen Kündigung wegen dieses Rückstands nicht verwirkt, wenn sich der Rückstand in der Folgezeit weiter vergrößert. Normenkette BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Kommentar In dem Entscheidungsfall war ein Gebäude zum Betrieb eines Wohnheims für betreutes Wohnen vermietet. Nach ...mehr

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Verwirkung des Rechts zur fristlosen Kündigung bei Mietrückstand

Leitsatz Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vermieters ist nicht ohne Weiteres verwirkt, wenn aus dem Mietverhältnis Rückstände der Miete, z.B. Umsatzsteuer, auftreten, dies zunächst hingenommen wird und sie weiter auflaufen. Sachverhalt Im Urteilsfall war im Geschäftsraummietvertrag zwischen Mieter und Vermieter die Miete mit Umsatzsteuer vereinbart worden. Im Laufe der ...mehr

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Die Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters ist zu verlängern, wenn die Eltern viele Jahre zusammengelebt haben, aus der Beziehung zwei Kinder hervorgegangen sind und das Versprechen des Vaters, für die gesamte Familie zu sorgen, mitbestimmend war für den Entschluss der Mutter, auch das zweite Kind auszutragen.

Leitsatz Die nicht miteinander verheirateten Parteien stritten sich um den Unterhalt der Klägerin zu 1) und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder. Sie hatten sich im Jahre 1996 kennen gelernt und trennten sich im Juni 2002 zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung, aus der der Beklagte im Dezember 2002 auf Wunsch der Klägerin zu 1) auszog. Im Jahre 1997 wurde die gemeinsame ...mehr

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Freistellung von Steuernachteilen

Leitsatz Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat einen rückwirkend nicht begrenzten Anspruch auf Ausgleich der Steuernachteile, die durch seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen. Sachverhalt Für 1993 nahm der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin das begrenzte Realsplitting in Anspruch und setzte 17280DM als Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen ab. Deshalb wu...mehr

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Rangverhältnis mehrerer Unterhaltsschuldner; Haftungsanteile des geschiedenen Ehemannes und des Vaters eines nichtehelichen Kindes

Leitsatz In einem Unterhaltsrechtsstreit nahm die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch. Sie hatte nach der Scheidung ein Kind von einem neuen Partner geboren und ging einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Sachverhalt Die Ehe der Parteien war im Jahre 2001 geschieden worden. Das gemeinsame Kind lebte bei der Klägerin, die am 24.2...mehr

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Antrag ausländischer Eheleute auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach rechtskräftiger Ehescheidung

Leitsatz Die Ehe zweier griechischer Staatsangehöriger war im Jahre 1994 nach Art. 1439 des griechischen Zivilgesetzbuches geschieden worden. Im Ehescheidungsverfahren war von beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden. Der Versorgungsausgleich wurde daher im Scheidungsverfahren nicht geregelt. Im September 2003 beantragte die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2 Verwirkung des Säumniszuschlags

2.1 Steuern — zurückzuzahlende Steuervergütungen — Haftungsschulden Rz. 5 Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Abs. 1 S. 2 stellt dem den Fall gleich, dass eine Steuervergütung nicht rechtzeitig zurückgezahlt wird. Durch Gesetz v. 23.6.1998[1] ist durch Ergänzung des Abs. 1 S. 2 der S. 1 ausdrücklich auch auf Haftun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3.4 Verwirkung

Rz. 47 Ein Verschulden des Zahlungspflichtigen etwa bei der Säumnis ist für die Entstehung der Säumniszuschläge im Gegensatz zu den Verspätungszuschlägen (§ 152 Abs. 1 S. 2) nicht erforderlich[1]. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob ein Konkursverwalter sich schuldhaft oder entschuldbar über die LSt-Abführungspflicht geirrt hat[2]. Ist allerdings eine gesetzliche Zahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.2 Zahlungsaufschub

Rz. 25 Der Zahlungsaufschub, von dem vor allem nach Art. 224—227 ZK Gebrauch gemacht wird, hat wie die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit zur Folge. Der ZK regelt eine Reihe verschiedener Fälle mit verschiedenen Voraussetzungen. Hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen gelten die Ausführungen zur Stundung. Stundungszinsen nach § 234 sind im Fall des Zahlungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.3 Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung

2.2.3.3.1 Aussetzung der Vollziehung Rz. 26 Die Aussetzung der Vollziehung hat nicht das eigentliche Ziel, die Fälligkeit zu verschieben. Sie soll vielmehr einen vorläufigen Rechtsschutz bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens bieten, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig wäre. Sie steht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.4.1 Erlöschen des Anspruchs

Rz. 36 Die Säumnis endet mit der Leistung, also mit der Zahlung oder mit einem anderen Erlöschen des Anspruchs (§ 47). Die Zahlung kann auch durch einen Dritten bewirkt worden sein (§ 48 Abs. 1).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.1 Stundung

Rz. 22 Eine Stundung wird nach § 222 regelmäßig nur auf Antrag gewährt, ausnahmsweise kann sie auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Da die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit um die Dauer ihrer Laufzeit bedeutet, kann sie nur ab Fälligkeitstag wirksam werden. Die Stundung kann vor Fälligkeit ausgesprochen werden. Geschieht dieses jedoch erst nach dem Fälligkeitst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.4 Ende und Wegfall der Säumnis

2.2.4.1 Erlöschen des Anspruchs Rz. 36 Die Säumnis endet mit der Leistung, also mit der Zahlung oder mit einem anderen Erlöschen des Anspruchs (§ 47). Die Zahlung kann auch durch einen Dritten bewirkt worden sein (§ 48 Abs. 1). 2.2.4.2 Aufrechnung Rz. 36a Bei einer Aufrechnung (§ 226) kann der Anspruch mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen. Die Aufrechnung hat nach § 226 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.2 Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung

Rz. 17 Nach Abs. 1 S. 3 ist eine Säumnis frühestens ab Festsetzung oder Anmeldung der Steuer gegeben. Steuern werden grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 S. 1) oder angemeldet. Dabei wird eine Steuerfestsetzung mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1, § 122). Entsprechend bedarf es bei einer Änderung des Steuerbescheides ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2 Säumnis

Rz. 12 Säumnis ist gegeben, wenn eine Steuer, zurückzuzahlende Steuervergütung oder Haftungsschuld bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht entrichtet wird (Abs. 1 S. 1 u. 2). 2.2.1 Fälligkeit Rz. 13 Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags. Die Fälligkeit, also das Zahlenmüssen und das Fordernkönnen der Steuer oder eines ander...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.3.2 Aufhebung der Vollziehung

Rz. 29 Die Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Verwaltungsaktes war ursprünglich nur in § 69 Abs. 3 FGO vorgesehen. Sie ist vom BFH in sinngemäßer Anwendung auf das Einspruchsverfahren übertragen worden[1]. Der Aufhebung sollte dabei nicht entgegenstehen, dass die Leistung freiwillig erbracht worden ist[2]. Obwohl die Aufhebung der Vollziehung an sich die Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.6 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Rz. 35 Wird ein Antrag auf Herabsetzung von bisher höher festgesetzten Vorauszahlungen gestellt und über diesen nicht bis zur Fälligkeit der Vorauszahlungen entschieden, so werden bei Nichtzahlung Säumniszuschläge verwirkt. § 240 Abs. 1 S. 4 lässt die verwirkten Säumniszuschläge durch die Herabsetzung unberührt. Dies ist ein Fall der Änderung der Steuerfestsetzung i. S. d. §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.5 Niederschlagung

Rz. 34 Die Niederschlagung (§ 261) ist eine behördeninterne Maßnahme ohne gestaltende Wirkung nach außen. Die niedergeschlagene Forderung bleibt bestehen und fällig. Sie wird lediglich zur Zeit nicht weiterverfolgt und deswegen aus dem laufenden Vollstreckungsverfahren herausgenommen. Da die Fälligkeit nicht beseitigt wird, werden auch nach Niederschlagung laufend Säumniszus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3 Verschiebung oder Aufhebung der Fälligkeit

Rz. 21 Bei den Verbrauchsteuern und der USt (vor allem der EUSt) ist im Wege der abweichenden Fälligkeitsbestimmung nach § 221 ein Vorverlegen der Fälligkeit möglich. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Vorverlegens vgl. Erl. zu § 221. Häufiger als das Vorverlegen ist das Hinausschieben der Fälligkeit durch Zahlungsaufschub bei Zöllen und Verbrauchsteuern (nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.3.3 Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses

Rz. 32 Bei Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses des FG durch den BFH mit Rückwirkung ist nach Auffassung des BFH v. 14.9.1978, V R 35/72, BStBl II 1979, 58 wegen des Zweckes des Säumniszuschlages als Druckmittel Anlass zu einem Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen gegeben[1]. Der Ermessensspielraum des FA soll nach Auffassung des BFH nur in der Wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.4 Vollstreckungsaufschub

Rz. 33 Durch den Vollstreckungsaufschub (§ 258) wird die Fälligkeit nicht berührt. Er hat keine stundungsgleichen oder stundungsähnlichen Wirkungen, auch wenn er — wie üblich — dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wird. Säumniszuschläge werden also verwirkt[1]. Der Vollstreckungsaufschub,d. h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.3.4 Ungerechtfertigte Ablehnung der Aussetzung

Rz. 32a Hat ein Steuerpflichtiger mit einem Rechtsbehelf gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg (z. B. durch Änderung des Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a), hatte er gegenüber der Finanzbehörde alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und war diese von der Finanzbehörde unzutreffend abgelehnt worden, so ist nach Auffassung des BFH wenigstens die Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.1.2 Zurückzuzahlende Steuervergütungen

Rz. 9 Zurückzuzahlende Steuervergütungen sind in Abs. 1 S. 2 den Steuern gleichgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die vor allem als Prämien und Zulagen gewährten Subventionen, wie die Wohnungsbauprämie, die Sparprämie, die Bergmannsprämie, die Arbeitnehmersparzulage, die Investitionszulage und andere Subventionen, hierunter fallen, auf die die für Steuervergütungen gelten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.1 Steuern — zurückzuzahlende Steuervergütungen — Haftungsschulden

Rz. 5 Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Abs. 1 S. 2 stellt dem den Fall gleich, dass eine Steuervergütung nicht rechtzeitig zurückgezahlt wird. Durch Gesetz v. 23.6.1998[1] ist durch Ergänzung des Abs. 1 S. 2 der S. 1 ausdrücklich auch auf Haftungsschulden erstreckt worden. 2.1.1 Steuern Rz. 6 Die Nichtentrichtung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 5.1 Erhebung des Säumniszuschlags

Rz. 62 Die Säumniszuschläge sind nach Abs. 1 S. 2 zu entrichten, ohne dass sie festgesetzt werden (§ 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2). Sie sind mit der Säumnis verwirkt und auch fällig (vgl. § 220 Rz. 12). Für die Vollstreckung ist i. d. R. noch nicht einmal ein Leistungsgebot erforderlich. Nur wenn die Vollstreckung getrennt von der Steuer betrieben werden soll, bedarf es eines Leist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 5.2 Rechtsbehelfe

Rz. 63 Gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Säumniszuschläge angefordert werden, ist gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 der Einspruch gegeben. Wird eine solche Zahlungsaufforderung nicht erteilt, so hat das FA bei Streit über die Frage, ob Säumniszuschläge entstanden sind, in welcher Höhe dies der Fall ist und ob sie noch geschuldet werden, durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1.1 Wesen des Säumniszuschlags

Rz. 1 Der Säumniszuschlag ist ein dem Steuerrecht eigenes Druck- und Zwangsmittel besonderer Art, das den Stpfl. (ausschließlich Haftenden; vgl. Rz. 10) bzw. Steuerzahlungspflichtigen zu pünktlicher Steuerzahlung anhalten soll[1]. Er soll damit Zahlungsansprüche des Fiskus durchsetzen helfen. Weiterhin soll der Säumniszuschlag die Aufwendungen abgelten, die der Verwaltung du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.1 Fälligkeit

Rz. 13 Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags. Die Fälligkeit, also das Zahlenmüssen und das Fordernkönnen der Steuer oder eines anderen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, der für einen Säumniszuschlag in Betracht kommt, richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze (§ 220 Abs. 1), der Zeitpunkt der Entrichtun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.3.3.1 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 26 Die Aussetzung der Vollziehung hat nicht das eigentliche Ziel, die Fälligkeit zu verschieben. Sie soll vielmehr einen vorläufigen Rechtsschutz bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens bieten, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig wäre. Sie steht in einem inneren Zusammenhang damit,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.1.3 Haftungsschulden

Rz. 10 Die Frage, ob Säumniszuschläge auch vom Haftungsschuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Haftungsbetrags verwirkt werden, ist in der Vergangenheit nicht einheitlich beantwortet worden. Während die eine Auffassung eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern i. S. d. Abs. 1 S. 1 auch für den Haftungsschuldner als gegeben ansah und die Frage bejahte[1], lehnte die Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.1.1 Steuern

Rz. 6 Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 auch die Realsteuern (GrSt, GewSt). Auf Steuern und sonstige Abgaben, auf die die A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2.2.4.2 Aufrechnung

Rz. 36a Bei einer Aufrechnung (§ 226) kann der Anspruch mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen. Die Aufrechnung hat nach § 226 Abs. 1 i. V. m. § 389 BGB Rückwirkungen auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche aus der Sicht des Aufrechnenden zuerst aufrechenbar gegenüberstehen (vgl. § 226 Rz. 7a, 7b). Säumnis ist danach rückwirkend von dem Zeitpunkt an nicht mehr anzu...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung einer vorgenommenen baulichen Veränderung

Leitsatz Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung einer vorgenommenen baulichen Veränderung (hier: Balkonverglasung im Sinne einer sog. "Einhausung") Normenkette §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 4 WEG; § 242 BGB Kommentar Ein Eigentümer hatte bereits 1991 eigenmächtig und ohne die zusätzlich vereinbarte Zustimmung des Verwalters seinen Balkon verglast. 1998 wurde ein Antrag auf Bes...mehr

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Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes nach Abbruch von zwei Ausbildungen; Privilegierung wegen der Nachholung des Hauptschulabschlusses

Leitsatz Die volljährige Klägerin nahm ihren Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Sie hatte im Juni 2000 die Regelschule ohne Abschluss beendet und eine zum 01.09.2000 aufgenommene Ausbildung zur Altenpflegerin nach 2 Monaten abgebrochen. Eine sich daran anschließende Ausbildung in einer Elf-Tankstelle brach sie zum 06.02.2001 ab. Sie nahm sodann am 01.08....mehr

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PROVISIONSANSPRUCH - Verwirkung bei Beleidigung

Leitsatz Beleidigende Äußerungen des Maklers gegenüber seinem Auftraggeber stellen eine derart schwer wiegende Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Vertragspartner dar, dass nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden der Makler seinen Lohnanspruch in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt hat. Fakten: Der Makler hatte vorliegend auch nach Auffassung des Ger...mehr

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Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung

Leitsatz Geschiedene Parteien stritten sich über die steuerliche Veranlagung für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001. Der Ehemann begehrte eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung. Die Ehefrau verweigerte insoweit ihre Mitwirkung. Erstinstanzlich wurde sie verurteilt, der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung zuzustimmen. Die Ehefrau beantragte Prozesskostenhilfe für d...mehr

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Älterer bestandskräftiger Beschluss über die Gestattung baulicher Veränderungen auch zu Gunsten von Sonderrechtsnachfolgern

Leitsatz Bestandskräftiger Beschluss bereits aus dem Jahr 1984 über die Gestattung baulicher Veränderungen (hier: Anbringung von Windabweisern auf Balkonen) wirkt sich auch zu Gunsten von Sonderrechtsnachfolgern aus, die erst jetzt die baulichen Veränderungen vornehmen Normenkette §§ 10 Abs. 3, 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 WEG; § 242 BGB Kommentar In einer Eigentümerversammlung 1984 w...mehr

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Hobbyraum-Teileigentum kann nicht als eigenständige Wohnung genutzt werden

Leitsatz Hobbyraum-Teileigentum kann nicht als eigenständige Wohnung genutzt werden Normenkette (§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; § 242 BGB) Kommentar Einem als Hobbyraum beschriebenen Teileigentum widerspricht regelmäßig die Nutzung als eigenständige Wohnung. Eine Hobbyraumbezeichnung in der Teilungserklärung ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (h.M.). Damit dürfen solc...mehr

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Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB; Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung, Berücksichtigung eines Rückübertragungsanspruchs und einer hierfür zu leistenden Ausgleichszahlung im Endvermögen

Leitsatz Die Parteien stritten sich um den an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich. Beide nahmen den jeweils anderen auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch. Die Ehefrau begehrte darüber hinaus Zahlung nachehelichen Unterhalts und berief sich darauf, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keine reale Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt zu...mehr

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BAUVERTRAG - Das Baustellenverbot nach der Kündigung

Leitsatz Ein nach einer Kündigung des Bauvertrags ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers. Fakten: Ein Bauunternehmen war mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Es verweigerte Fortführung der Arbeiten während der Betriebsferien, weshalb der Auftraggeber de...mehr

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Keine Erstreckung der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung auf nicht beteiligte Steuerpflichtige und Finanzämter

Leitsatz Eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht, wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt waren. Normenkette § 85 A...mehr

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Keine Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts bei anschließendem, wenn auch lange andauernden Vergleichsbemühungen

Leitsatz Keine Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts bei anschließenden, wenn auch lange andauernden Vergleichsbemühungen Normenkette § 23 Abs. 4 WEG Kommentar Das Beschlussanfechtungsrecht des § 23 Abs. 4 WEG ist nicht verwirkt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter von dem erfolgten Anfechtungsverfahren umgehend nach Anhängigkeit Kenntnis erlangt und...mehr

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Voraussetzungen einer Verwirkung bei bestimmungswidriger Nutzung

Leitsatz Ist ein Teileigentum längerfristig zweckbestimmungswidrig zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet, stellt es ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Verwirkungsgrund dar, wenn der Berechtigte seinen Unterlassungsanspruch erst mit Ablauf des Nutzungsverhältnisses, jedoch noch vor der Begründung eines erneuten gleichartigen Nutzungsverhältnisses anmeldet. Fakten: I...mehr

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Eigenheimzulage für Anschaffung bestandsgeschützter Wohnungen

Leitsatz Ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, ist in seinem Bestand auch dann nicht geschützt, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Für die Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht...mehr

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Praxis darf nicht als Gaststätte genutzt werden

Leitsatz Praxis darf nicht als Gaststätte genutzt werden Keine Verwirkung eines Nutzungsunterlassungsanspruchs Kein Anspruch auf Abänderung der Teilungserklärung Normenkette (§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; § 242 BGB) Kommentar Einem als "Praxis" beschriebenen und zweckbestimmten Teileigentum widerspricht dessen Nutzung als Gaststätte. Eine solche Nutzung stört bei generalisierender Betr...mehr

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Haftung des Steuerberaters für gegen Mandanten festgesetzte Säumniszuschläge

Leitsatz Der Steuerberater verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er es unterlässt, die pünktliche Abgabe der Steuererklärungen mit Rat und Tat zu fördern und den Sachverhalt von sich aus durch Einsichtnahme in Belege oder durch Rückfrage bei dem Mandanten aufzuklären. Hat die Pflichtverletzung des Steuerberaters Steuerschätzungen zur Folge und zahlt der ...mehr